XII ZR 75/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Mai 1990 XII ZR 75/89 BGB §§ 1374 ff. Mit einem Altenteil belastetes Vermögen im Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das durch den Antrag vom 10.11.1989 anhängig gewordene Verfahren hat sich durch die Eintragung vom 26.1.1990 in der Hauptsache erledigt, ohne daß die Beteiligte ihr Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hat. a) Das Landgericht hat „die Beschwerde des Notars" verworfen und als Beteiligten den Geschäftsführer der GmbH aufgeführt. Dies bedarf der Richtigstellung: Beteiligt ist nicht der Geschäftsführer, sondern die GmbH; sie und nicht der Notar ist Rechtsmittelführer. b) Mit ihrem Rechtsmittel hat die Beteiligte ihren Antrag vom 10.11.1989 weiterverfolgt. Dieser ist darauf gerichtet, an dem Grundstück durch Teilung Wohnungs- und Teileigentum zu begründen. Durch die Eintragung vom 26.1.1990 ist nunmehr Wohnungs- und Teileigentum nach Maßgabe des Antrags vom 19.1.1990 begründet worden. Damit kann an diesem Grundstück nicht mehr Wohnungs- und Teileigentum gemäß dem Antrag vom 10.11.1989 geschaffen werden. Die Eintragung vom 26.1.1990 hat eine Veränderung der Sachund Rechtslage herbeigeführt, durch die der Gegenstand des durch den Antrag vom 10. 11.1989 anhängig gewordenen Verfahrens entfallen ist. Damit hat sich die Hauptsache erledigt (vgl. BGHZ 86, 393 /395 [= DNotZ 1983, 487 ]; BayObLGZ 1979, 117/120; BayObLG MittBayNot 1982,70/71;Horber/Demharter GBO 18. Aufl. § 1 Anm.18 b). Die Erledigung der Hauptsache ist im Grundbucheintragungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (Horber/Demharter a. a. O.). Die am 24.1. 1990 eingelegte Beschwerde der Beteiligten ist in der Hauptsache unzulässig geworden; sie wäre mit dem Ziel zulässig geblieben, die durch die Zurückweisung der Eintragungsanträge ausgelöste Kostentragungspflicht ( § 130 Abs. 1 KostO ) zu beseitigen ( BGHZ 86, 393 /395 m. w. N.; BayObLG MittBayNot 1982, 70 /71; Horber/Demharter § 1 Anm. 18 b und § 77 Anm.3). Die Beteiligte hätte dann aber ihr Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränken müssen. Das hat sie nicht getan; ihr Vortrag in der weiteren Beschwerde verbietet es, eine stillschweigende Beschränkung anzunehmen. Die unzulässige Beschwerde wird auch nicht dadurchzulässig, daß die Beteiligte sie auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG , Art. 91 Abs.1 BV) durch das Grundbuchamt stützt (vgl. BGH WPM 1990, 782/784; Keidel/Amelung FGG 12. Aufl. § 12 Rdnr. 154 m. w. N., insbes. BVerfGE 28, 88 /95 f.). c) Das mit dem ursprünglich gestellten Antrag verfolgte Ziel könnte jetzt nur mehr durch die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums an den _ Veranden in das Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers erreicht -werden. Dazu wäre aber nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 WEG die in der Form der Auflassung zu erklärende Einigung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Auch wenn man der Meinung folgt, daß verfahrensrechtlich nicht § 20 GBO anzuwenden ist, sondern die Bewilligung genügt (vgl. dazu Horber/Demharter Anh. zu § 3 Anm. 5 a aa und Weitnauer WEG 7. Äufl. § 4 IRdnr.3, jeweils m. w. N.), so wäre dennoch die Bewilligung aller Wohnungseigentümer und — wenn der Beteiligten noch alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte gehörten — jedenfalls auch die Bewilligung der Personen erforderlich, denen Rechte an den einzelnen Miteigentumsanteilen zustehen (vgl. BayObLG RPfleger 1986, 177/178; Horber/Demharter Anh. zu §3 Anm.3 a und Weitnauer § 4 Anm.2). Die Bewilligung der Beteiligten allein würde also in keinem Fall mehr genügen. 2. 7. BGB §§ 1374 ff. (Mit einem Altenteil belastetes Vermögen im Zugewinnausgleich) 1. Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten und auf Lebenszeit des Übergebers mit einem Leibgedinge (Altenteil) belastet, so unterliegt die Wertsteigerung des Ver. mögens, die mit der fortschreitenden Wertminderung des Leibgedinges und dessen Erlöschen beim Tod des Berechtigten verbunden ist, nicht dem Zugewinnausgleich. Bei der Ermittlung der Ausgleichsbilanz ist daher der Wert des Leibgedinges von dem übernommenen 2. Das gilt nicht für eine beim Erwerb des Vermögens eingegangene Verpflichtung, an Dritte Ausgleichsbeträge zu zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind daher von dem übernommenen Vermögen abzuziehen, und zwar bei künftiger Fälligkeit mit ihrem durch Abzinsung ermittelten Wert. BGH, Urteil vom 30.5.1990 — XII ZR 75/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die im Jahre 1954 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf am 30.11.1984 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) vorab geschieden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Ehemann (Antragsgegner) Zugewinnausgleich. Bei der Eheschließung hatte keine der Parteien Vermögen. Aufgrund eines notariell beurkundeten Übergabevertrages vom 28.6.1971 erwarb die Antragstellerin von ihrem damals 76-jährigen Vater ein Hausgrundstück. Das Grundstück war mit Grundschulden belastet, die zur Zeit der Übergabe noch mit 14.614,47 DM valutierten. Als „Gegenleistung" wurde in § 2 des Vertrages vereinbart, daß der Vater auf Lebenszeit das ausschließliche Wohnungsrecht an dem Erdgeschoß des Hauses erhielt und die Antragstellerin sich verpflichtete, ihm „auf Lebenszeit in gesunden und kranken Tagen" auf eigene Kosten Kost, Wartung und Pflege zu gewähren, ihren drei Geschwistern innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Vaters „zur Gleichstellung" je 10.000 DM (ohne Verzinsung und 'dingliche Sicherstellung) zu zahlen und den Vater von der Inanspruchnahme aus den Grundschulden und den zugrundeliegenden Darlehen freizustellen. Nach dem Vertrag wurde auch die Gewährung von Kost, Wartung und Pflege aus dem Grundstück geschuldet. Die Vertragschließenden gaben außer den für den Eigentumswechsel erforderlichen die Erklärungen ab, daß sie „zu Lasten des übergebenen Grundstücks die Eintragung eines lebenslänglichen Leibgedings zu Gunsten des Übergebers mit dem aus § 2 Ziff. 1 und 2 ersichtlichen Inhalt" bewilligten und beantragten. Wenig später wurden im Grundbuch die entsprechenden Eintragungen vorgenommen. Der Vater der Antragstellerin starb am 30.8.1981. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags war die Antragstellerin noch Alleineigentümerin des Hausgrundstücks. Ferner waren die Parteien zu je 1/2 Miteigentümer eines Gartengrundstücks. Die Gleichstellungsverbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber ihren Geschwistern waren erfüllt. Es bestand eine Darlehensschuld der Parteien von 11.138,50 DM. Der Antragsgegner hat die Anträgstellerin auf Zahlung von zunächst 45.000 DM, später 52.500 DM, jeweils mit 4% Zinsen seit 21.6.1985, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht — Familiengericht — hat ihm 52.079,57 DM nebst 4% Zinsen seit 10.12.1985 zugesprochen und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Mit der Berufung hat die Antragstellerin ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 9.598,10 DM nebst Zinsen bekämpft. Das Rechtsmittel hatte nur hinsichtlich der Zinsen einen geringen Teilerfolg... Dagegen richtet sich die — zugelassene - Revision, mit der die Antragstellerin die Abweisung der Klage erreichen will, soweit diese auf Zahlung von mehr als 22.949,59 nebst Zinsen gerichtet ist. 356 MittBayNot 1990 Heft 6 richtshofs in dem Urteil vom 20.6.1979 ( FamRZ 1979, 787 , 788), wobei sich der Bundesgerichtshof allerdings noch nicht im einzelnen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt habe. Bei der Bestimmung des Anfangsvermögens seien daher sowohl das Wohnrecht des Vaters als auch die Belastung mit Kost, Wartung und Pflege wertmindernd zu berücksichtigen. Schließlich verringere die Belastung der Antragstellerin mit der Gleichstellungsschuld von 3 x 10.000 DM den Wert ihres mit Rücksicht auf das zukünftige Erbrecht übernommenen Vermögens, und zwar, da erst künftig fällig, in abgezinster Höhe. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt, daß das Endvermögen der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ( §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1376 Abs. 2, 1384 BGB , § 261 Abs. 1 ZPO ) einen Wert von 196.430,75 DM hatte; es hat dabei den Wert des Hausgrundstücks mit 202.000 DM und die hälftige Darlehensschuld mit (11.138,50 DM : 2 =) 5.569,25 DM angesetzt. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Belastungen bei der Bewertung des übernommenen Vermögens wertmindernd berücksichtigt hat. Ihr bleibt ein Teilerfolg nicht versagt. II. 1. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin wird nach Ansicht des Berufungsgerichts allein durch die Vermögenslage bestimmt, die sich durch den Übergabevertrag vom 28.6.1971 ergeben hat. Das mit diesem Vertrag erlangte Vermögen, welches die Antragstellerin mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben habe, werde gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu ihrem Anfangsvermögen gerechnet. Das trifft zu. a) Wie der Senat nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit dem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 14.3.1990 (XII ZR 62/89 — FamRZ 1990, 603 ) entschieden hat, unterliegt die Wertsteigerung von Nachlaßvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs eintritt, aufgrund der Regelung in § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich. Denn der Grund für diese Ausnahmeregelung liegt darin, daß der Vermögenserwerb auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruht. Der Gesetzgeber hat einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb betrachtet, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt werden soll. Dieses Motiv ist auch für die zugewinnausgleichsrechtliche Behandlung des lebenslangen Nießbrauchs maßgebend. Der Zuwendungsempfänger (dort: Erbe) hat das Vermögen von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, daß die Belastung durch den Nießbrauch einmal wegfällt. Soweit sich diese Aussicht während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes verwirklicht, handelt es sich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, das der Empfänger nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen erwirbt. Würde der Ehegatte an der Wertsteigerung des ererbten Vermögens, die dieses während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes erfahren hat, im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt, so nähme er entgegen dem Sinn der gesetzlichen Regelung am Erbe teil. 2. Den Wert des durch den Übergabevertrag erlangten-Hausgrundstücks ohne Belastungen hat das Berufungsgericht für das Jahr 1971 als den Zeitpunkt des Erwerbs (§ 1376 Abs. 1 BGB) mit 97.000 DM festgestellt. Davon hat es zunächst gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 14.614,47 DM -als den Betrag der Grundschuldvalutierung zur Zeit der Übergabe ( § 1376 Abs. 3, 1 BGB ) abgezogen. Auch das ist frei von rechtlichen Bedenken und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. 3. Von dem Wert des Hausgrundstücks zur Zeit der Übergabe hat das Berufungsgericht weiterhin gemäß § 1374 Abs. 2 BGB den Wert des dem Vater eingeräumten Wohnrechts (kapitalisierter Wert nach dem Mietwert und der damaligen Lebenserwartung des Vaters: 12.531 DM), den Wert der ebenfalls dinglich gesicherten Belastung mit Kost, Wartung und Pflege (kapitalisierter Wert: 11.392 DM) und die sog. Gleichstellungsschuld von 3 x 10.000 DM (abgezinst: 23.580 DM) abgezogen. So ist es — unter versehentlich unrichtigem Ansatz des Ausgangswertes mit 97.500 DM statt 97.000 DM — vor der Indexierung auf ein Anfangsvermögen der Klägerin. von (97.500 — 14.614,47 — 12.531 — 11.392 — 23.580 =) 35.382,53 DM gekommen. Zur Begründung dafür, daß es den Wert des der Antragstellerin zugewendeten Grundstücks nur unter Abzug des damaligen Wertes des Leibgedinges — Wohnrecht sowie, Kost, Wartung und Pflege — angesetzt hat, hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, weil- der Grundstückswert — und damit der Wert des übernommenen Vermögens — im Jahre 1971 durch das Leibgedinge tatsächlich vermindert gewesen sei, müsse dem Rechnung getragen werden. Zwar habe damals -bereits festgestanden, daß die Belastung mit dem Leibgedinge künftig entfallen werde, dies aber nicht aufgrund eines seinerseits unter § 1374 Abs. 2 BGB fallenden Vorgangs. Das unterscheide den Fall von demjenigen, der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wertsteigerung des Anwartschaftsrechts des Nacherben (BGHZ 98, 367 [= DNotZ 1984, 394 ]) zugrundeliege. Der Auffassung des OLG Koblenz ( FamRZ 1983, 166 , 168), das den vergleichbaren Fall des Wegfalls der Belastung mit einem lebenslangen Nießbrauch vor dem Stichtag für die Bemessung des Endvermögens entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB behandelt habe, könne daher nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht vertretene Meinung entspreche der des BundesgeMittBayNot 1990 Heft 6 b) Dieser Grundsatz, der sich schon aus der Notwendigkeit ergibt, die für den Nacherbfall entwickelte Rechtsprechung ( BGHZ 87, 367 ) zur Vermeidung unverständlicher Disparitäten auch bei benachbarten Rechtsfiguren zur Geltung zu bringen (vgl. Gernhuber FamRZ 1984, 1053 , 1059), gilt wie für ererbtes in gleicher Weise auch für Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt; das Gesetz stellt diese Fälle in § 1374 Abs. 2 BGB gleich. c) Seine Anwendung ist nicht auf den Fall der Belastung des übertragenen (ererbten) Gegenstandes mit einem lebenslangen Nießbrauch beschränkt. Der Grundsatz gilt vielmehr auch für Belastungen mit einem sog. Leibgedinge (Altenteil, Leibzucht, Auszug; vgl. zu dem Begriff MünchKomm/Joost BGB 2. Aufl. § 1105 Rdnr. 21 m. w. N. sowie das Schrifttum zu § 49 GBO ). aa) Bei dem Wohnrechtsbestandteil des Leibgedinges handelt es sich rechtlich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (vgl. MünchKomm/Joost a. a. O. § 1093 Rdnr.3). Diese steht, wie § 1093 Abs.1 Satz 2 BGB erkennen läßt, dem im selben (Fünften) Abschnitt des Dritten Buches -nahe. Was in der Entscheidung des Senats vom 14.3.1990 zur Vorhersehbarkeit des Wertanstiegs durch das notwendige Absinken der in dem lebenslangen Nießbrauchsrecht liegenden Belastung ausgeführt worden ist, gilt hier in gleicher Weise. Soweit dieser Wertanstieg sich verwirklicht, handelt es sich hier wie dort im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, das der Zuwendungsempfänger nach Eintritt des Güterstandes mit Rücksicht auf sein — künftiges — Erbrecht erwirbt. bb) Für die Belastung des übergebenen Grundstücks durch Gewährung von Kost, Wartung und Pflege auf Lebenszeit in gesunden und kranken Tagen, bei der es sich rechtlich um eine Reallast handelt (vgl. MünchKomm/Joost a. a. O. § 1105 Rdnr.21), ist die gleiche rechtliche Betrachtung geboten (im Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 1989, 1186 , 1187: „an die Person des Übertragenden gebundenes Dauerrecht"). cc) Jedoch gibt es entgegen der Ansicht der Revision keinen zureichenden Grund dafür, auch die in dem Übergabevertrag zugunsten der Geschwister eingegangene Gleichstellungsverpflichtung bei der Bewertung des übernommenen Vermögens unberücksichtigt zu lassen; diese Verbindlichkeit ist deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB von dem mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht erworbenen Vermögen abzuziehen. Anders als die auf Lebenszeit eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (ausschließliches Wohnrecht am Erdgeschoß) und die lebenslange Reallast (Kost, Wartung und Pflege) verringerte sich diese Verbindlichkeit mit zunehmendem Alter des das Grundstück übergebenden Vaters nicht. Sie entfiel auch nicht mit dessen Tod, sondern-wurde dadurch — innerhalb von dann sechs Monaten — fällig. Das Berufungsgericht hat diese Verbindlichkeit daher zu Recht bei der Bestimmung des Anfangsvermögens der Antragstellerin wertmindernd berücksichtigt. Rechtlicher Überprüfung hält auch stand, daß das Berufungsgericht diese Schuld, für deren Bewertung nach § 1376 Abs.3, 1 BGB ebenfalls der Zeitpunkt der Vermögensübergabe maßgebend ist, mit Rücksicht auf die erst nach dem Tode des Vaters eintretende Fälligkeit — der Höhe nach unbedenklich von 30.000 DM auf 23.580 DM — abgezinst hat; die Revision bekämpft dies als ihr günstig auch nicht. Im Schrifttum gehen die Ansichten darüber, ob eine solche Abzinsung geboten ist, allerdings auseinander (dafür Erman/ Heckelmann BGB B. Aufl. Rdnr.5; Johannsen/Henrich/ Jaeger Eherecht Rdnr.9; dagegen MünchKommlGernhuber a. a. O. Rdnr.15; Soergel-Lange BGB 12. Aufl. Rdnr.15; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. Rdnr.36 — alle zu § 1376 BGB ). Der Senat folgt aus den insbesondere von Jaeger (a. a. 0.) dargelegten Gründen der Auffassung des Berufungsgerichts. Eine am Stichtag noch nicht fällige Schuld belastet weniger als eine sofort zu erfüllende. Einen hinreichenden Grund, dem hier — anders als sonst im Rechtsverkehr — bei der Bewertung nicht Rechnung zu tragen, sieht der Senat nicht. rechtlich unbedenklich vorgenommen hat, ergibt inflationsbereinigt folgendes Anfangsvermögen der Antragstellerin: 58.805,53 x 118,4 = 107.447,14 DM. 64,8 5. Aus dem festgestellten End- und diesem Anfangsvermögen der Antragstellerin errechnet sich ihr Zugewinn in Höhe von (196.430,75 — 107.447,14 DM =) 88.983,61 DM. III. 1. Wenn der Antragsgegner, wie das Amtsgericht angenommen hat, keinen und die Antragstellerin keinen weiteren Zugewinn erzielt haben, so beträgt der Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich (88.983,61 :.2 =) 44.491,81 DM. In Höhe dieses Betrages — nebst der Höhe nach unstreitigen Zinsen — ist sein Ausgleichsanspruch jedenfalls begründet und bleibt die Revision der Antragstellerin ohne Erfolg, so daß sie zurückzuweisen ist. 2.... B. BGB § 1374 Abs. 2 (Gegenleistung schließt § 1374 Abs.2 BGB nicht aus.) Zum Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht't BGH, Urteil vom 27.6.1990 — XII ZR 95189 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die am 13.2.1976 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche" Güterstand galt, wurde auf am 29.4.1986 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Nunmehr verlangt die Klägerin Zugewinnausgleich. Sie hatte weder bei der Eheschließung noch bei der Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen. Ob der Beklagte zur Zeit der Eheschließung Vermögen besaß, und zwar in Form eines Sparguthabens, ist zwischen den Parteien streitig. Sein Vermögen zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags belief sich auf 94.295,66 DM. Dabei handelte es sich im wesentlichen um ein mit einem Haus bebautes Grundstück im damaligen Verkehrswert von 250.000 DM, dem erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere aus Baumaßnahmen, gegenüberstanden. Das genannte Hausgrundstück hatte der Beklagte aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 17.8.1978 von seiner Mutter erworben; am 17.1.1979 war er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Übernahmevertrag sah inhaltlich folgende „Gegenleistungen" für die Eigentumsübertragung vor: a) Der Beklagte übernahm Grundschulden von insgesamt 15.000 DM und die zugrundeliegenden Darlehensverpflichtungen; die Belastungen-valutierten damals mit rund 9.000 DM.b) Die Mutter behielt sich ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgeschoßwohnung des Hauses sowie die Mitbenutzung von Keller, Hofraum und Garten vor. (Dieses Wohnrecht wurde später zugleich mit dem Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen.) Der Beklagte verpflichtete sich, c) seine Mutter lebenslang unentgeltlich zu pflegen und d) sie gegen ein angemessenes Entgelt zu verpflegen Danach ist von einem Anfangsvermögen der Antragstellerin von (97.000 — 14.614,47 — 23.580 =) 58.805,53 DM auszugehen. 4. Die Indexierung, wie sie das Berufungsgericht zum pauschalen Ausschluß des nur scheinbaren, auf der Geldentwertung beruhenden Wertzuwachses ( BGHZ 61, 385 , 393; 101, 65, 67 f. [= MittBayNot 1987, 205 = DNotZ 1988, 171 ]) e) mit dem Tode der Mutter seiner Schwester M. ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht an einem Zimmer im zweiten Stockwerk des Hauses einzuräumen, sie unentgeltlich zu pflegen und gegen ein angemessenes Entgelt zu verpflegen, f) innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Mutter an weitere vier Geschwister je 2.000 DM zu zahlen sowie g) für die standesgemäße Beerdigung der Mutter und die ständige Pflege der elterlichen Gräber Sorge zu tragen. MittBayNot 1990 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.05.1990 Aktenzeichen: XII ZR 75/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 356-358 Normen in Titel: BGB §§ 1374 ff.