V ZB 16/91
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück AG München 29. Juni 1992 Gz. Forstenried Bd 50 Bl. 1822 BGB § 883 Abs. 2; GBO § 23 Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung regelmäßig eintragungsfähig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zur Sicherung des vorstehend begründeten Anspruchs der Veräußerin auf Zahlung wiederkehrender Geldleistungen (dauernde Last) bestellt der Erwerber dieser eine Reallast an dem Grundstück und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch zur nächstoffenen Rangstelle mit dem Vermerk,' daß zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll:` Am 13.02.1992 legte der Urkundsnotar die Urkunde dem Grundbuchamt N. zum Vollzug vor. Mit Zwischenverfügung beanstandete das Grundbuchamt,. daß der aus der Reallast zu zahlende Geldbetrag sachenrechtlich zu unbestimmt und objektiv nicht nachprüfbar sei. Die Beteiligten wurden aufgefordert, einen bestimmbaren Inhalt für die Reallast zu vereinbaren. Hiergegen erhob der Urkundsnotar Erinnerung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Das Amtsgericht half der Erinnerung nicht ab und legte die Sache dem Landgericht N: F. zur Entscheidung vor. Aus den Gründen: Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig, sie hat in der Sache auch Erfolg. Das Grundbuchamt N. darf davon ausgehen, daß der Eintragungsantrag auch hinsichtlich der Höhe der wiederkehrenden Geldleistung hinreichend bestimmt ist. Hierzu ist im einzelnen auszuführen: . Für eine Reallast genügt es, wenn der Geldwert der aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistung bestimmbar ist. Zur Bestimmung können auch außerhalb des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden, soweit sie nachprüfbar sind und auf sie im Grundbuch oder in der Eintragungsbewilligung hingewiesen ist (vgl. Horber/Demharter, Grundbuchordnung, 19. Aufl., Anhang zu § 44, Anm. 15 m.w. Rspr.Hinw.). Die Bestimmung in Nr. 3.1 des Übergabevertrages genügt diesen Anforderungen. Dort ist als Gegenleistung ein Betrag in Höhe der für die Vermietung des genannten Wohnanwesens ortsüblich erzielbaren Nettomiete vereinbart. In der Bezugnahme auf die „ortsüblich erzielbare Nettomiete" ist eine objektiv bestimmbare und nachprüfbare Größe als Gegenleistung zugrunde gelegt worden. Mietpreise werden nunmehr gern. dem Miethöhegesetz (MHG) nach allgemein gültigen Kriterien bestimmt, so insbes. durch Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter, Sachverständiger oder durch die Benennung vergleichbarer Objekte (§ 2 Abs. 2 MHG). Objektive Nachprüfbarkeit des Mietzinses hinsichtlich der vorliegend genau bezeichneten Wohnung, die für den Mietpreis maßgeblich sein soll, ist daher gegeben und auch auf Dauer gewährleistet (vgl. BayObLGZ 1979/273, 281; KG in Rpfleger 1984/347 — der dort genannte Fall, daß der Berechtigte durch beliebige Wahl der Mietwohnung den Mietpreis unzulässigerweise beeinflussen kann, liegt hier geradernicht vor). Das Grundbuchamt darf daher von einem objektiv der Höhe nach auf Dauer hinreichend sicher bestimmbaren Mietzins ausgehen, weshalb es anzuweisen gewesen ist, seine in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken zurückzustellen. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch LG Nürnberg-Fürth, MittBayNot 1982, 181 13. BGB § 883 Abs. 2; GBO § 23 (Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung regelmäßig eintragungsfähig) Sind nach der Vereinbarung der Beteiligten hinsichtlich des durch Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruchs Rückstände nicht ausgeschlossen, ergibt die Auslegung regelmäßig, daß die Wirkung der Vormerkung zeitlich nicht auf den Tod des Berechtigten befristet ist. Eine vereinbarte Löschungserleichterung ist dann gern. § 23 GBO eintragungsfähig. (Leitsatz nicht amtlich) Beschluß des AG München vom 29.6.1992, Gz: Forstenried Bd 50 BI. 1822, mitgeteilt von Notar Dr. Eduard Wufka, Starnberg. Aus dem Tatbestand: Zu notarieller Urkunde überließ die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes diesen an ihre Tochter. In der Urkunde ist eine Rückübertragungsverpflichtung der Erwerberin normiert. Es heißt dort: Der Erwerber verpflichtet sich, den Erwerbsgegenstand auf Verlangen des Veräußerers auf diesen zum Alleineigentum und, soweit Herr Z. den Veräußerer überleben sollte, auf letztere Person auf deren Verlangen zum Alleineigentum aufzulassen, wenn der Erwerbsgegenstand zu Lebzeiten des Veräußerers ohne dessen Zustimmung bzw. beim Vorversterben des Veräußerers ohne Zustimmung der obengenannten Person zu deren Lebzeiten veräußert oder belastet. Weiter heißt es dort: Das hier eingeräumte Recht ist ein persönliches Recht und weder übertragbar noch vererblich, es sei denn, einer der oben genannten Fälle ist eingetreten und der Berechtigte hat sein Recht durch Absendung eines eingeschriebenen Briefes oder durch Klageerhebung geltend gemacht. In derselben Ziffer der Urkunde ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung dieses Anspruches bewilligt samt dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des betreffenden Berechtigten genügen soll. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht M. — Grundbuchamt — verlangte mit Zwischenverfügung vom 19.5.1992 eine Anpassung des Antrages dahingehend, daß die Eintragung der Löschungserleichterung in Wegfall gerate. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung des Urkundsnotars, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Aus den Gründen: Die Erinnerung ist gern. § 11 Abs. 2 RpfIG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg: Die beantragte Löschungserleichterung ist gern. § 23 GBO eintragungsfähig, da es sich um ein Recht handelt, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist und bei dem Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind. Die Beschränkung des Rechtes selbst ergibt sich aus der Urkunde; es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Beschränkung. Nicht beschränkt ist dagegen die Auflassungsvormerkung als solche. Insbesondere kann eine Beschränkung der Wirkung der Auflassungsvormerkung nicht aus der Bewilligung der Löschungserleichterung nach § 23 GBO herausgelesen werden, da sonst die direkte Folge der Bewilligung der Eintragung einer solchen Löschungserleichterung deren Unzulässigkeit wäre. Im übrigen ist schon nach dem Wortlaut der Bewilligung eine derartige Auslegung nicht tragfähig: Der Wille der Parteien geht erkennbar dahin, daß auch in dem Fall, daß der Veräußerer verstorben ist, vor seinem Tode jedoch seinen Anspruch noch geltend gemacht hat, die Vormerkung greiMittBayNot 1992 Heft 4 279 fen soll. Rückstände von Leistungen sind deswegen nicht ausgeschlossen, weil in dem soeben beschriebenen Fall der Erwerber noch verpflichtet ist, an den Erben des Veräußerers den Grundbesitz herauszugeben. und rechnet diesen Betrag unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes bis zum Erbfall um auf 112.648,35 DM. Dieser Betrag sei maßgebend, da der Hälfteanteil beim Erbfall mehr wert gewesen sei. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 26.3.1992 (V ZB 16/91 [= MittBayNot 1992, 193 ]) aufgestellten Grundsätze greifen hier schon deswegen nicht, weil die Hauptvoraussetzung — Beschränkung der Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des Beteiligten — hier nicht gegeben ist. Diese Vergleichsrechnung stimmt mit dem Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB überein, weil der Nießbrauch bei der Feststellung des maßgebenden Niederstwertes zunächst unberücksichtigt bleiben muß. Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, daß der Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, beruht auf einem substantiellen Zuwachs des Geschenks. Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen. 14. BGB §§ 2325 Abs,-2 Satz 2, 2311 (Pflichtteilsergänzung bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt) a) Hat der Erblasser ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt weggeschenkt, dann ist für den maßgebenden Stichtag gern. § 2325 Abs.2 Satz 2 BGB eine Vergleichs. rechnung nötig. Dabei sind gegenüberzustellen der Grundstückswert zur Zeit der Schenkung (umgerechnet unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall) und derjenige zur Zeit des Erbfalls; der Nießbrauch bleibt hier zunächst unberücksichtigt. b) Ist danach die Zeit der Schenkung als Bewertungsstichtag maßgebend, dann ist im Grundsatz die Differenz zwischen Grundstücks- und Nießbrauchswert zu bilden und nach dem Kaufkraftschwund auf den Todestag umzurechnen. BGH, Urteil vom 8.4.1992 — IV ZR 2191 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: , Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 22.2.1987 verstorbenen Ingenieurs M. (Erblasser) und dessen einziger Abkömmling. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 10.11.1967 einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Beklagte zur Alleinerbin des überlebenden Ehegatten beriefen. Die Beklagte ist eine nichteheliche Tochter der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die Vaterschaft hat der ehemalige Verlobte anerkannt, der während des Krieges gefallen ist. Mit der Klage beansprucht die Klägerin ihren Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung. Sie hat vor dem Landgericht zuletzt Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen begehrt. Den Pflichtteilsergänzungsanspruch stützt die Klägerin darauf, daß der Erblasser und dessen Ehefrau aufgrund Vertrages vom 1.2.1978 ihr Hausgrundstück der Beklagten geschenkt hätten. Hier sei der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers von 147.500 DM beim Erbfall anzusetzen. Das Landgericht hat den Wert des Nachlasses beim Erbfall mit 52.873,83 DM zugrunde gelegt, hat der Klägerin einen Pflichtteilsanspruch von 26.436,92 DM zugebilligt und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch verneint. Es hat die Beklagte nach Abzug einer Zahlung von 11.295,09 DM zu einer weiteren Zahlung von 15.141,43 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieser zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von (112.648,35 DM : 2 =) 56.324,17 DM zugebilligt und der Klage unter Berücksichtigung unstreitiger weiterer-Zahlungen von insgesamt 21.295,09 DM mit einem Betrag von insgesamt 61.466 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat nur wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs angenommen; insoweit führte die Revision zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer eigenen Sachentscheidung des Senats. Soweit das Berufungsgericht aber den Wert des Nießbrauchs an dem Grundstück, den die Beklagte dem Erblasser und dessen Ehefrau gleichzeitig eingeräumt hatte, gänzlich außer acht lassen will, stimmt sein Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überein. Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gem. §§ 2325, .2329 BGB Schenkungen, bei denen dem Schen-ker die Nutzungen des verschenkten Gegenstandes verbleiben, lediglich in dem Umfang in Ansatz zu bringen, in dem der Wert des weggeschenkten Gegenstandes den Wert der kapitalisierten verbliebenen Nutzungen überstieg. Das gilt unabhängig davon, ob der Schenker sich Nießbrauch vorbehält oder ob dieser wie eine Gegenleistung des Beschenkten oder eine Auflage an ihn formuliert ist. Der Senat hat diese Praxis zuletzt in dem Urteil vom 30.5.1990 (IV ZR 254/88 [= DNotZ 1991, 902 ]) einer erneuten Prüfung unterzogen mit dem Ergebnis, daß an ihr festgehalten werden muß. 2. Der vorliegende Fall bildet keinen Grund, von ihr abzugehen. Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.3.1990 ( BGHZ 111, 8 [= DNotZ 1991, 496 ]) und vom 30.5.1990 (XII ZR 75/89 [= MittBayNot 1990, 356 ]; ebenso Urteil vom 27.6.1990 — XII ZR 95/89 [= MittBayNot 1990, 358]), auf die das Berufungsgericht sich stützen will, sind nicht einschlägig. Sie betreffen die Berechnung des Zugewinnausgleiches nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und trägen dem Sinn und Zweck des § 1374 Abs.2 BGB Rechnung. Diese Vorschrift und ihre Grundgedanken haben jedoch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung keine Bedeutung. 3. Die Kritik, die Reiff ( FamRZ 1991, 553 ) inzwischen an der angeführten Rechtsprechung des Senats geübt hat, ist nicht berechtigt. Aus den Gründen: Reiff übersieht, daß auch der Senat den „Substanzzuwachs", den das Geschenk für den Beschenkten zwischen der Übereignung an ihn und dem Ende des Nießbrauchs infolge der fortschreitenden Abnahme der Lebenserwartung des Berechtigten stetig erfährt, berücksichtigt. Er bezieht in die Bewertung des Geschenkes nicht nur das sogenannte nackte Eigentum, sondern auch die künftige Nutzungsbefugnis des Beschenkten ein. 1. Das Berufungsgericht sieht die Übertragung des Hälfteanteils des Erblassers an dem Hausgrundstück an die Beklagte aufgrund des Übergabevertrages vom 1.2.1978 als Schenkung an. Es bewertet diesen für die Zeit der Schenkung (ohne Rücksicht auf den Nießbrauch) mit 85.000 DM Allerdings gebietet die Stichtägsregelungdes § 2325 Abs.2 BGB, wenn dessen Satz 2 Halbsatz 2 eingreift, dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der dinglichen Vollziehung der Schenkung abzustellen. Daß dieser Ansatz zutrifft, zeigt sich besonders deutlich, wenn der Schenker den NießMittBayNot 1992 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG München Erscheinungsdatum: 29.06.1992 Aktenzeichen: Gz. Forstenried Bd 50 Bl. 1822 Erschienen in: MittBayNot 1992, 279-280 Normen in Titel: BGB § 883 Abs. 2; GBO § 23