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VII ZR 311/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. März 1990 VII ZR 311/88 BGB § 633 Abs. 3 Gewährleistungsrechte bei Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Bauträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gangen werden, daß die Beklagte mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag ein besonders günstiges Geschäft gemacht hat. Das Anwesen war nach der vom Pfleger der Erblasserin veranlaßten Schätzung mindestens 135.000 DM wert (wovon offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht). Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Gegenleistungen der Beklagten diesen Wert mit Rücksicht auf das damalige Alter der Erblasserin (nahezu 82 Jahre) und deren — vom Berufungsgericht selbst festgestellten — angegriffenen Gesundheitszustand auch nur annähernd erreichen konnten. Dann aber liegt es nicht fern, daß der wertmäßig überschießende Teil der Grundstücksüberlassung der Beklagten auf der Grundlage des durch die Heimunterbringung bestehenden Vertrauensverhältnisses als Vermögensvorteil zugewendet wurde und dies auch im Zusammenhang mit der schon erfolgten Betreuung durch die Beklagte im Heim steht. Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies rechtfertigt sich aus dem Verbotszweck. § 14 HeimG soll verhindern, daß alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim untergebracht. sind, in ihrer Hilf- und Arglosigkeit ausgenützt werden. Dieser Schutz ist notwendig wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die Heimträger und Heimpersonal haben, um auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen (vgl. auch Kunz/Ruf/Wiedemann a. a. 0. Rdnr.1; Dahlem/ Giese a. a. 0. Rdnr 2; Gössling/Knopp a. a. 0. Rdnr. 10). Unterbringung und Versorgung sind ein zentrales Lebensproblem alter und pflegebedürftiger Menschen. Dementsprechend will das Heimgesetz die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen schützen und insbesondere verhindern, daß zwischen Entgelt und Leistung der Einrichtung ein Mißverhältnis besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 HeimG). Finanzielle Ausnutzung ihrer Abhängigkeit droht den Insassen nicht nur durch schenkweise Zuwendungen an das Heimpersonal, sondern auch durch Austauschverträge, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen. In dem einen wie dem andern Fall wird regelmäßig nicht offenbar, weshalb sich Heimbewohner auf solche Verträge einlassen., Gleichwohl stehen sie regelmäßig auch in Zusammenhang mit Leistungen und Diensten, die in der Einrichtung den Heiminsassen angeboten werden. Soll der Schutzzweck von § 14 Abs.2 HeimG nicht weitgehend leerlaufen, muß für alle diese Verträge bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werden, daß sich das Heimpersonal die entsprechenden Vermögensvorteile hat versprechen oder gewähren lassen unter Ausnutzung des durch den Heimaufenthalt begründeten Vertrauensverhältnisses im Zusammenhang mit den im Heim erbrachten oder zu erbringenden Leistungen. Demgemäß muß das Berufungsgericht nunmehr durch Vergleich der bei Vertragsabschluß bestehenden Werte für das Grundstück und die Gegenleistungen feststellen, ob insoweit ein Mißverhältnis vorliegt. Ein auffälliges Mißverhältnis (§ 138 Abs.2 BGB) ist nicht erforderlich (vgl. auch Ruf/ Hütten, BayVBI 1978, 37, 38). Von dieser Prüfung hängt ab, ob der Vertrag vom 3.6.1982 schon nach § 134 BGB nichtig ist. § 14 Abs.2 HeimG ist ein entsprechendes Verbotsgesetz (vgl. Gössling/Knopp a. a. 0. Rdnr. 16; Dahlem/Giese a. a. 0. Rdnr. 12 Nr. 3a. E.; Kunz/Ruf/ Wiedemann a. a. 0. § 2 Rdnr. 3). Zwar richtet sich die „Untersagung" nur gegen das Heimpersonal. Aus dem Wortlaut von § 134BGB folgt jedoch nicht, daß die Nichtigkeit nur bei einem Verbot eintreten soll, das sich gegen beide Vertragsschließende richtet ( BGHZ 37, 258 , 262). Entscheidend kommt es auf Sinn und Zweck der Verbotsnorm an (BGHZ 71, 358, 361; 78, 263, 265; 85, 39, 43; 88, 240, 243). Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, die aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolitischen Gründen lediglich die äußeren Umstände des Geschäfts mißbilligt (a. A. Brandmüller, BayVBl 1978, 334 , 366); vielmehr dient § 14 Abs. 2 HeimG dem Schutz des einzelnen Heiminsassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 71, 358 , 361). Die Bestimmung soll — wie ausgeführt — unter anderem verhindern, daß Heimbewohner wirtschaftlich ausgebeutet werden und Verträge abschließen, aus denen sich ein Mißverhältnis zwischen Entgelt und Leistung ergibt. Kernstück des Heimgesetzes überhaupt ist der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Heimbewohner (vgl. Ruf/Hütting, BayVBl 1978, 37 und 42). Mit diesem Gesetzeszweckunvereinbar wäre es, den Vertrag als gültig bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 85, 39 , 43; 88, 263, 265). Im Vertrag vom 17. 12. 1982 liegt keine wirksame Bestätigung des etwa nichtigen Rechtsgeschäfts ( § 141 BGB ). Unabhängig davon, ob mit dem Abschluß des Ergänzungsvertrages die Nichtigkeitsgründe fortbestanden (vgl. MünchKomm/ Mayer-Maly 2. Aufl. § 141 Rdnr. 8 m. w. N.), fehlt jeder Anhaltspunkt für einen Bestätigungswillen, weil dieser voraussetzt, daß der Bestätigende'zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts hat (BGH Urt. v. 6.5.1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981 m.w.N.). Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. dazu die Neufassung des Heimgesetzes vom 23.4.1990, BGBl 1 763, die im wesentlichen am 1.8.1990 in Kraft getreten ist. 2. BGB § 633 Abs. 3 (Gewährleistungsrechte bei Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Bauträger) Weigert sich der Veräußerer eines neu errichteten Hauses, dessen Mängel zu beseitigen, weil er das Haus „ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel gleich welcher Art" dem Erwerber „verkauft" habe und andere als kaufrechtliche Vorschriften nicht in Betracht kämen, so gerät der Veräußerer mit seiner Verpflichtung zur Nachbesserung ohne weiteres in Verzug. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 15.3.1990 — VII ZR 311/88 - mitgeteilt von Jürgen Doery, Richter am BGH i. R. Aus dem Tatbestand: Die Klägerin begehrt wegen Mängeln am Dach und im Keller ihres Hauses Ersatz der voraussichtlichen Sanierungskosten und Schadensersatz. Sie hat von den früheren Beklagten zu 1) und 2) durch einen als Kaufvertrag bezeichneten Erwerbsvertrag für 240.000 DM Wohnungseigentum an einer Bungalow-Hälfte erworben. Diese' hatten die früheren Beklagten durch Umbau aus einem eingeschossigen ehemaligen Ladenlokal hergestellt. Nach Vertragsschluß am 30.5.1985 zog die Klägerin am 7.6.1985 ein. Wenig später stellte die Klägerin fest, daß Kellerwände durchfeuchtet sind, in den Keller bei starkem Regen Wasser eindringt und das Flachdach infolge unzureichender Durchlüftung und deshalb anfallenden Kondenswassers schadhaft ist. Die Beklagten bestritten eine Haftung und lehnten Schadensersatz ab. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage 72.997,46 DM, um die Mängel beseitigen zu können, sowie Ersatz für verschiedene Nässeschäden in Höhe von 6.858,51 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 80.816,16 DM. MittBayNot 1990 Heft 5 301 Hiervon macht sie nach erklärter Aufrechnung mit 23.842,10 DM restlichen Erwerbspreises einen Anspruch auf Zahlung von 56.974,06 DM und Zinsen geltend. Daneben begehrt sie, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Erwerbsvertrages für unzulässig zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Nachdem der frühere Beklagte zu 1) im Januar 1990 gestorben ist, hat seine Ehefrau als Erbin, nunmehr Beklagte zu 1), das insoweit ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß auf den Erwerbsvertrag Werkvertragsrecht anzuwenden sei. Die Arbeiten an dem Gebäude seien nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar. Diese rechtliche Würdigung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 29.6.1989, BGHZ 108, 164 m.w.N. [= MittBayNot 1989, 266 = DNotZ 1990, 96 ]) und wird von der Revision nicht angegriffen. 1. a) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht entschieden, die Klägerin könne einen Vorschuß nach § 633 Abs.3 BGB für die Beseitigung der Mängel nicht verlangen. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, daß sich die Beklagten mit der Beseitigung in Verzug befänden. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung und damit eine Mahnung könne nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, der Klägerin stehe insoweit auch ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht zu. b) Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin die Beklagten nicht zur Beseitigung der Mängel in bestimmter Frist ( § 633 Abs. 2 und 3 BGB ) aufzufordern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerät ein Schuldner ohne weiteres schon dann in Verzug, wenn er sich ernsthaft und endgültig weigert, seiner vertraglichen Pflicht nachzukommen (vgl. z. B. BGHZ 2, 310 , 312; Senatsurteil BGHZ 65, 372 , 377). Hiermit übereinstimmend ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats die Aufforderung, innerhalb bestimmter Frist Mängel zu beseitigen, entbehrlich, wenn sie nur eine nutzlose Förmlichkeit wäre. Das gilt vor allem, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet, oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert. Aus welchen Gründen er das tut, ist unerheblich. Entscheidend sind dagegen die konkreten Umstände des Einzelfalles. Zu würdigen ist das gesamte Verhalten des Auftragnehmers, auch seine spätere Einlassung im Prozeß (Senatsurteil vom 22.11.1984 — VII ZR 287/82 zu § 13 Nr.5 Abs.2 VOB/B = BauR 1985, 198 , 199 m.w. N.). In diesem Rahmen ergeben die• Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der frühere Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) (im Folgenden: Beklagte) in Verzug gekommen sein können, ohne daß die Klägerin noch ausdrücklich unter Fristsetzung hätte Mängelbeseitigung verlangen müssen. Den Beklagten war bekannt, um welche Mängel es sich handelte. Sie haben sich wegen der Beseitigung von vornherein auf den im Erwerbsvertrag vorgesehenen Ausschluß jeder Gewährleistung berufen.. Dort heißt es pauschal, das „Kaufobjekt" werde „ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel gleich welcher Art" übernommen. Damit haben die Beklagten zum Ausdruck gebracht, daß sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet seien, Mängel zu beheben. Darin liegt zugleich die bestimmte und ernsthafte Erklärung, Mängel nicht beseitigen zu wollen. Die Weigerung umfaßt die Pflicht nachzubessern, obwohl im Vertrag die Parteien davon ausgegangen sind, daß ein Kauf getätigt werde. Die Ansicht, andere als kaufrechtliche Vorschriften kämen nicht zum Trägen, bedeutet unmißverständlich, daß keinerlei Verbindlichkeit anerkannt werde. Bei dieser Meinung sind die Beklagten selbst nach dem Hinweis des Berufungsgerichts geblieben, nach der Rechtsprechung des Senats sei *möglicherweise Werkvertragsrecht anzuwenden. c) Ob die auf die Vertragsklausel gestützte Weigerung der Beklagten berechtigt ist, oder wegen des nur formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung in der Vertragsklausel keine Grundlage im Vertrag hat, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Eigentumswohnungen und Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 29.6.1989 a.a.O.). Der Gewährleistungsausschluß, der in Abschnitt I. (7) a des Erwerbsvertrages vereinbart wurde, ist in einer solchen formelhaften Klausel enthalten. Für die Wirksamkeit dieses Gewährleistungsausschlusses ist daher entscheidend, wie die Klausel zustande gekommen ist, vor allem ob die Freizeichnung mit der Klägerin unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist. Darüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen: Dies ist nachzuholen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin als Erwerberin die unzureichende Aufklärung substantiiert vorträgt. Vielmehr muß der Veräußerer darlegen und beweisen, daß der Notar die Erwerberin ordnungsgemäß belehrt und aufgeklärt hat (Senatsurteil vom 29.6. 1989 a. a. 0.) Wenn der formelhafte Ausschluß der Gewährleistung unwirksam sein sollte, kann die Klägerin die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten entweder als Vorschuß nach § 633 Abs.3 BGB oder als Schadensersatz nach § 635 BGB geltend machen, soweit sie als Wohnungseigentümerin nach der Rechtsprechung des Senats dazu befugt ist (vgl. zuletzt Urt. v. 15.2.1990, VII ZR 269/88, für BGHZ bestimmt [= MittBayNot 1990, 167 ]). 2. a) Zu den Nässeschäden hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin könne sich allein aus § 635. BGB ergeben. Aus positiver Vertragsverletzung könne die Klägerin nichts herleiten. Es handele sich ausschließlich um Schäden, die mit dem Mangel des Werks eng zusammenhingen und durch diesen unmittelbar verursacht seien. Keiner der Teilschäden sei ein nur mittelbarer, entfernterer Folgeschaden. Ein Schadensersatzanspruch scheide jedoch ebenfalls aus, weil die „formellen" Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB fehlten. Die Klägerin habe es unterlassen, den Beklagten eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Das sei nicht entbehrlich gewesen. Vor allem hätten die Beklagten sich nicht ausdrücklich geweigert, die Mängel zu beseitigen. Ein Verhalten, das einer Weigerung gleichzusetzen sei, lasse sich nicht feststellen. b) Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. aa) Soweit die Klägerin Schäden am Wandanstrich, an Tapeten und an verlegten Teppichfußböden geltend macht, ist der MittBayNot 1990 Heft 5 ihren Anspruch auf § 635 BGB stützen kann. Diese Schäden hängen eng mit der fehlerhaften Bauleistung der Beklagten zusammen (vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 221 , 226 m.w. N.). Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts steht jedoch einem möglichen Schadensersatzanspruch . der Klägerin nicht entgegen, daß sie eine Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ( §§ 635, 634 Abs. 1 Satz 1 BGB ) nicht ausgesprochen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist hier ein Fall gegeben, in dem eine Fristsetzung von vornherein nicht nötig war. Für einen Mangelfolgeschaden nach § 635 BGB kann nicht nur unter denselben Voraussetzungen Ersatz verlangt werden wie bei denjenigen Schäden, die dem Werk selber anhaften. Geht es um den Ersatz eines Schadens, der neben dem schadenstiftenden Mangel des Werkes entstanden ist, bedarf es keiner Fristsetzung, weil deren Zweck fehlt. Dieser besteht darin, dem Auftragnehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, ehe an deren Stelle die finanziell regelmäßig belastendere Gewährleistung nach § 635 BGB tritt (im einzelnen vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 221 , 226 m. w. N.). Demgegenüber haben sich die Mängel an den Innenwänden und Fußböden des Kellers erst infolge des fehlerhaften Werkes, der von den Beklagten nicht fachgerecht hergestellten Außenisolierung und Drainage eingestellt, nachdem Anstrich, Tapeten und Teppichböden für sich genommen zunächst keinen Anlaß für Beanstandungen gaben. Selbst wenn der Keller trocken gelegt wird, bleiben die schadhaften Innenbeläge. Diese in Ordnung zu bringen ist nicht Gegenstand der nötigen Nachbesserung an der Unterkellerung des Hauses. bb) Soweit die Klägerin Schadensersatz für 60 qm im Keller lagernden Teppichboden verlangt, kommt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Anspruchsgrundlage heranzuziehen, wenn es darum geht, entferntere und deshalb nicht unter § 635 BGB fallende Mangelfolgeschäden auszugleichen (vgl. Senatsurteil NJW 1979, 1651; BGH Urteil vom 12.6.1980 — IV a ZR 3180 = BauR 1980, 572, 573). Um einen solchen entfernteren Schaden handelt es sich bei dem Vorrat an Teppichboden. Die Beschädigung des Materials ist ebenso zu beurteilen, wie diejenige beliebiger anderer Gegenstände im Eigentum der Klägerin. Der Teilschaden steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel des Werkes. Das Berufungsgericht hat im einzelnen hierzu keine Feststellungen getroffen. Deutlich ist immerhin, daß das Material lediglich im Keller aufbewahrt wurde und nur deshalb in Mitleidenschaft gezogen wurde, ohne daß ein weiterer Bezug zu dem auslösenden Werkmangel bestand. Der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung hat nicht zur Voraussetzung, daß zunächst eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wird. Vielmehr kann die Klägerin diesen Schaden ohne weiteres geltend machen. II. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565. Abs. 1 ZPO). Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Ablehnung deliktischer Ansprüche kommt es nicht mehr an. Sollte jedoch der Gewährleistungsausschluß wirksam sein, wird das Berufungsgericht zu klären haben, MittBayNot 1990 Heft 5 ob die Beklagten die Mängel arglistig verschwiegen haben ( § 637 BGB ) oder ob der Klägerin deliktische Ansprüche zustehen. In diesem Fall wird der Klägerin Gelegenheit zu geben sein, ihre Einwände gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich einer Kenntnis der Beklagten von den Mängeln dem Berufungsgericht vorzutragen. 3. ErbbauVO § 9; BGB §§ 157, 242, 433 (Anspruch auf Erbbauzinserhöhung bei Wechsel des Erbbauberechtigten) 1. Die Veräußerung des Erbbaurechts berührt den Anspruch des Bestellers gegen den Veräußerer auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft des Veräußerers mit dem Dritten nicht auf die Erzielung von Gewinn angelegt ist. 2. Verkauft der Erbbauberechtigte sein Erbbaurecht und wird er von dem Besteller wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf eine Erhöhung des Erbbauzinses in Anspruch genommen, so kann ihm aufgrund ergänzender Auslegung des Kaufvertrages gegen den Käufer ein Anspruch auf Freistellung von dem erhöhten Zins zustehen. BGH, Urteil vom 4.5.1990 — V ZR 21/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Hermann P., dessen alleinige Vorerbin die Klägerin ist, bestellte der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 30.4.1953 an einer Reihe ihm gehöriger Grundstücke Erbbaurechte gegen Einräumung eines Erbbauzinses. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bebaute die Grundstücke und verkaufte die Erbbaurechte an Dritte. Die Verkäufe zogen sich über eine Reihe von Jahren, bis in die Zeit nach 1960, hin. Die ausgewiesenen Kaufpreise entfallen auf die Baulichkeiten und, zu einem symbolischen Wert von 1 DM, auf. das Zubehör. Zum Ausgleich des Geldwertschwundes hat die Klägerin für die einzelnen Erbbaurechte eine Erhöhung des Erbbauzinses um 434 v. H. des bisherigen Betrages verlangt. Mit der Klage hat sie die Erhöhung ab 11.9.1987 geltend gemacht. Die Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten, die Klägerin könne allenfalls von den Käufern der Erbbaurechte Anpassung des Erbbauzinses verlangen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Verhältnis der Parteien ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nach den Grundsätzen des Fortfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich bestehen kann. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben (vgl. BGHZ 96, 371 , 375 ff.; 97, 171, 177; BGB-RGRK/Räf/e, 12. Aufl. §9 ErbbauVO, Rdnr.63) und setzt daher den Fortbestand dieser schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den , Parteien voraus. Diese Voraussetzung ist jedoch gegeben, da die Erwerber der Erbbaurechte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit schuldbefreiender Wirkung in die schuldrechtlichen Bestellungsverträge eingetreten sind. Eine Äquivalenzstörung infolge des Geldwertschwundes ist dann nicht mehr hinzunehmen, wenn das im Vertrag vorausgesetzte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.03.1990 Aktenzeichen: VII ZR 311/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 301-303 Normen in Titel: BGB § 633 Abs. 3