V ZR 75/87
ag, Entscheidung vom
16mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. November 1988 V ZR 75/87 BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 Unwirksame Sicherungsabrede zu einer von Ehegatten bestellten Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sie eine schwere Verfehlung begangen und sich groben Undanks im Sinne des § 530 BGB schuldig gemacht, nicht erhoben. Vom groben Undank des Beklagten ist danach zugunsten der Klägerin auszugehen. Richtig ist die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Rückforderungsrecht des Schenkers nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks stehe Art. 15 § 7 Preuß. AGBGB nicht entgegen ( BGHZ 3, 206 , 213). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Schenker nur dann den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt ( BGHZ 30, 120 ; Senatsurt. v. 2.10.1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533 [= DNotZ 1988, 364]). Allerdings hat der Schenker in einem solchen Falle mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, daß er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann (MünchKommlKollhosser, BGB 2. Aufl. § 516 Rdnr. 33 und 34 sowie Lieb § 818 Rdnr. 54; BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 531 Rdnr. 3; vgl. auch BGHZ 30, 120 ,122). Der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenks ist; wie der Senat wiederholt für Aufwendungen entschieden hat, die der Beschenkte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht hat (Senatsurt. v. 2.10.1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533 , 1534 m'. zahlr. Nachw.), auch ohne Erhebung einer Einrede dahin eingeschränkt, daß er nur Zug um Zug gegen Wertausgeich des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung geltend gemacht werden kann. 3. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts, soweit es von Gegenleistungen des Beschenkten ausgeht. a) Die Übernahme der Belastungen Abteilung II Nr. 9 sowie Abteilung III Nr. 48, 49 und 50 des Grundbuchs von W. stellt, anders als das Berufungsgericht meint, keine Gegenleistung des Beschenkten dar. Sie mindert lediglich den Wert des Geschenks (so schon Senatsurt. v. 9.11.1973, V ZR 74/72, Umdruck S. 6). Mit der Übernahme der auf dem geschenkten Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen hat der Beschenkte nicht mehr „geleistet', als sich ohnehin zu seinen Lasten aus dem Gesetz ergibt. Der Schenker schuldet das Geschenk, wie ein Vergleich zwischen § 523 Abs. 1 mit §§ 434, 439 Abs. 2 BGB ergibt, grundsätzlich nur so, wie er selbst es hat. Der Beschenkte kann danach in der Regel weder Beseitigung des Rechtsmangels noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Prot. II S. 26 und 27; vgl. auch Senatsurt. v. 2.10.1981, V ZR 134/80, NJW 1982, 818, 819). Sonach hat der Beklagte die ihm geschenkten Grundstücke ohnehin nur mit den darauf ruhenden dinglichen Belastungen erhalten. Deren ausdrücklicher Übernahme im Vertrag kann bei solcher Lage im Regelfall lediglich klarstellende Wirkung beigemessen werden (vgl. auch RGZ 60, 238 , 242; RG WarnRspr. 1916 Nr. 123; MünchKomm/ Kollhosser, BGB 2. Aufl. § 525 Rdnr. 5; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 525 Rdnr. 8). Daß hier die ausdrückliche Übernahme der Belastungen nach dem. Vertragswillen der Parteien die Bedeutung einer Gegenleistung haben sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. dazu auch RGZ 60, 238 , 243). Danach mindert sich der Wert des Geschenks, den das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin mit 600.000 DM unterstellt, zwar um den Wert der Grundpfandrechte in Höhe von 277.058,73 DM und um das mit 14.400 DM bewertete Wohnungsrecht. Dem verbleibenden Wert der Schenkung von 308.541,27 DM stehen aber nur noch die versprochenen Altenteilsleistungen, deren Wert das Berufungsgericht mit 118.800 DM ansetzt, gegenüber, so daß der Wert des Geschenks überwiegt. b) Was jedoch diese vom Beklagten der Klägerin versprochenen Altenteilsleistungen angeht, hat das Berufungsgericht nicht erwogen, daß es sich auch hierbei nicht um Gegenleistungen, sondern um eine Auflage gehandelt haben könnte. Der Senat hat, in Übereinstimmung mit dem Schrifttum, wiederholt ausgesprochen, daß die in einem Übertragungsvertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des scheidenden Übergebers (Leibgedinge und Wohnrecht) bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmers in die Existenzgrundlage des Übergebers in der Regel nicht eine Gegenleistung im eigentlichen Sinne für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern eine aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflage darstellt ( BGHZ 3, 206 , 211; MünchKommlKollhosser aaO Rdnr. 5). Für einen solchen Versorgungscharakter könnte hier nicht nur sprechen, daß nach dem Schenkungsvertrag das Anwesen nebst Maschinen, Geräten und Vieh übergeben wurde und daß der Beklagte alsbald seine Stellung aufgab, um sich dem Betrieb der Gastwirtschaft zu widmen, sondern auch, daß das Altenteil eine vollständige Versorgung der Klägerin vorsah und daß die Höhe der monatlichen Barleistungen an sie sich ermäßigen sollte, sobald sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse erhielte. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, worauf die Revisionserwiderung abheben möchte, daß der Beklagte nicht daneben noch Zahlungen an weichende Erben leisten muß. Dies ist bei der Hof- oder Betriebsübergabe an ein Einzelkind oder, wenn die Erträgnisse des Geschenkes weitere Leistungen nicht zulassen, selbstverständlich; davon kann aber nicht abhängen, ob das zugesagte Altenteil Auflage oder Gegenleistung ist. 4. BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 (Unwirksame Sicherungsabrede zu einer von Ehegatten bestellten Grundschuld) Wenn Ehegatten am gemeinschaftlichen Grundstück aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten gemeinsamen Verbindlichkeit eine Grundschuld bestellen, kann die formularmäßige Sicherungsabrede, daß die Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten sichert, dem Verbot überraschender Klauseln widersprechen (Fortführung von BGHZ 83, 56 [= DNotZ 1982, 5141; 102, 152 [= DNotZ 1988, 484 ]). Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel beschränkt sich auf die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten des einen Ehegatten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten belastenden Grundschuld. BGH, Urteil vom 18.11.1988 — V ZR 75/87 — abgedruckt in MittBayNot 1989, 83 ff. MittBayNot 1989 Heft 4 ° 207 Anmerkung: Diese Entscheidung des V. Zivilsenats, die von eminenter Bedeutung für die Praxis der Notare ist, kann nur vordergründig befriedigen. Sie ist zwar im Ergebnis zutreffend, verliert aber mit der ihr vom Senat gegebenen Begründung umso eher und umso mehr an Tragfähigkeit, je besser die Notare ihrer Belehrungspflicht nachkommen und je geschickter die Kreditinstitute diese Begründung zu ihrem Vorteil ausnützen. Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, wie er massenhaft in der täglichen Praxis vorkommt: Miteigentümer, z.B. Eheleute, bestellen eine Grundschuld gesamtweise an ihren Miteigentumsanteilen und unterschreiben eine von der Bank vorformulierte Zweckerklärung, daß die Grundschuld zur Sicherung aller Forderungen dient, die dem Gläubiger jetzt und in Zukunft gegen die Kreditnehmer gemeinsam odereinzeln zustehen. Das soll also gelten, solange die Grundschuld eingetragen ist, gleichgültig, was in dieser Zeit alles geschehen mag, Z.B. die Ehe geschieden und von einem der geschiedenen Eheleute ein neues Darlehen aufgenommen wurde. Nach dem Wortlaut dieser weit verbreiteten Zweckerklärung würde also ein Miteigentümer mit seinem Miteigentumsanteil auch für solche Schulden des anderen Miteigentümers haftbar sein, die er selbst gar nicht eingegangen ist, ja nicht einmal kennt. Das kann nicht rechtens sein. Kreditinstitute haben seit langem erkannt, daß die vollstreckbare abstrakte Grundschuld, ergänzt durch einvollstreckbares abstraktes Schuldanerkenntnis, ein kaum mehr zu überbietendes Sicherungsmittel darstellt, weshalb die Grundschuld nahezu vollständig die Hypothek verdrängt hat. Diese Entwicklung ist nur damit zu erklären, daß die Grundschuld dem Gläubiger eine viel stärkere Rechtsposition verleiht als die Hypothek. Als Regulativ zugunsten des Sicherungsgebers, um die Prädominanz des Grundschuldgläubigers etwas auszugleichen, könnte und sollte der Sicherungsvertrag in Gestalt der Zweckerklärung dienen. Dem ist aber leider nicht so. In der Praxis hat sich die Sicherungsabrede zu einem weiteren Instrument der zusätzlichen Sicherung der Gläubigerinteressen entwickelt. Grundschuld, Schuldanerkenntnis und Zweckerklärung verschaffen dem Gläubiger eine exorbitante Sicherheit. Da dieses Paket von Sicherheitsinstrumenten formularmäßig niedergelegt und von den Banken und Sparkassen verwendet wird, unterliegt es dem AGBG. Noch vor der Anwendbarkeit des AGBG hat der V. Zivilsenat in einer Entscheidung vom 29.1.1982 ( DNotZ 1982, 314 ) die Einbeziehung künftiger Forderungen gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditnehmer in den Sicherungszweck der Grundschuld als Verstoß gegen § 242 BGB für unwirksam erklärt und später in ähnlichen Fällen das AGBG darauf angewendet. Dabei hat er sehr differenziert den komplexen Sachverhalt solcher Sicherungsabreden beurteilt (vgl. DNotZ 1987, 485 u. NJW 1987, 1885 ). Den vorliegenden „Allerweltsfall" einer Zweckerklärung hat der Senat zum Anlaß genommen, Einschränkungen, die Schiffer in NJW 1988, 2779 der Rechtsprechung glaubte entnehmen zu können, zurückzuweisen. Der Notar kann also von einer gefestigten Rechtsprechung ausgehen, wenn er seine Belehrungen zu einer solchen Zweckerklärung erteilt. Über die Entscheidung vom 29.1.1982 hinausgehend, hat der Senat vorliegende „Standard-Zweckerklärung" der Kreditinstitute wegen Verstoßes gegen das AGBG insoweit für unwirksam gehalten, als die Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten sichern soll, auch wenn der Grundschuldbestellung kein in besonderer Weise zweckgebundener Kredit zugrundelag. Aber was führt der Senat zur Begründung an? Er qualifiziert diese Vereinbarung in der Zweckerklärung als eine „überraschende Klausel" i.S. des § 3 AGBG und untermauert dies mit durchaus einleuchtenden Feststellungen. Aber er übersieht dabei, daß das Überraschungsmoment in dem selben Maße ausgeräumt wird, in dem der Notar seiner Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG nachkommt. Nachdem der Präsident der Bundesnotarkammer schon mit Rundschreiben vom 20.6.1983 auf die Bedeutung und Problematik der Zweckerklärung zu den Grundschulden aufmerksam gemacht hatte, hat der Präsident der Landesnotarkammer Bayern mit Rundschreiben vom 22.1.1987 die Auffassung des Vorstands bekanntgegeben, daß in die Grundschuldurkunden folgende Belehrung aufgenommen werden soll: „Grundschuld und Schuldanerkenntnis sind unabhängig von einer Darlehensaufnahme und begründen jederzeit durchsetzbare Ansprüche der Gläubigerin, die durch eine Sicherungsvereinbarung (Zweckbestimmungserklärung) begrenzt werden müssen. Der Kreis der gesicherten Forderungen wird durch die Zweckbestimmungserklärung festgelegt. Es ist mit besonderen Gefahren verbunden, wenn Grundschuld und Schuldanerkenntnis auch Forderungen der Gläubigerin gegen einzelne von mehreren beteiligten Personen oder gegen Dritte sichern sollen. Die formularmäßige Sicherung zukünftiger Verbindlichkeiten kann in diesen Fällen unwirksam sein." Die Bemühungen der Landesnotarkammer Bayern, die Notare zu einer Belehrung über die rechtliche Tragweite der Zweckerklärungen anzuhalten, könnten geeignet sein, den vom BGH festgestellten „Überrumpelungseffekt" zu verhindern. Der pflichtbewußte, seiner Belehrungspflicht nachkommende Notar könnte also dem Sicherungsgeber den Schutz des § 3 AGBG entziehen. Eine unerträgliche Konsequenz! Hätte der Senat die Belehrungspflicht des Notars in seine Überlegungen mit einbezogen, könnte er nicht immer wieder nur auf § 3 AGBG abstellen, sondern müßte die einschlägige Klausel in den Zweckerklärungen nach § 9 Abs. 1 AGBG deshalb für unwirksam erklären, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das bleibt sie nämlich auch dann, wenn sie infolge der Belehrung durch den Notar ihres Überraschungseffekts entkleidet ist, keine „Überrumpelung" mehr darstellt, sondern von dem Sicherungsgeber „zähneknirschend" im Bewußtsein ihrer Tragweite hingenommen worden ist. Nur die Subsumtion dieser Klausel unter § 9 AGBG ist die haltbare Begründung für die vom V. Senat getroffene Entscheidung. Nach dieser neuen Entscheidung des BGH, die auch gewisse Zweifel, wie sie Schiffer a.a.O. vorgebracht hat, zerstreut, sollte man von den Kreditinstituten erwarten, daß sie sich auch dieser Rechtsprechung beugen und ihre Zweckerklärungen von solchen unhaltbaren Klauseln bereinigen. Seit Jahren verhandelt die Bundesnotarkammer mit den Bankenverbänden, um dies zu erreichen. Es ist ihr leider bis heute nur bei einer Bankengruppe gelungen. Banken mußten in jüngster Zeit manche Niederlage beim BGH bei der Prüfung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinnehmen und sie haben die für unwirksam erklärten Klauseln aus dem Verkehr gezogen. Warum tun sie es nicht auch bei den Zweckerklärungen? MittBayNot 1989 Heft. 4 geben kann, in denen eine Klausel, wie die vom BGH verworfene, weder unter § 3 noch unter § 9 AGBG fällt. In der Entscheidung vom 28.11.1986 ( DNotZ 1987, 485 u. MittBayNot 1987, 79) hat der V. Senat eine solche Klausel durchgehen lassen. Im kaufmännischen Bereich, im Verhältnis zwischen Gesellschaft und geschäftsführenden Gesellschaftern können solche weitreichenden Sicherungsabreden wirksam sein. Durch die konkrete Formulierung auf den Einzelfall wird es sich dabei aber ohnehin um Individualvereinbarungen handeln, die nicht unter das AGBG fallen und auch § 242 BGB standhalten. Notare werden im Hinblick auf dieses Urteil weiterhin gut daran tun, in ihre Grundschuldurkunden die von der Landesnotarkammer Bayern empfohlenen Belehrungen aufzunehmen, um ihrer Pflicht nach § 17 BeurkG zu genügen. Und der BGH sollte diese Pflichterfüllung der Notare nicht dadurch desavouieren, daß er dennoch den Überraschungseffekt ins Feld führt, statt § 9 AGBG anzuwenden. Notar Dr. Christian Scheiter, Erlangen Der Notar, der die Änderung der Teilungserklärung am 15.3.1988 beurkundete, hat die Eintragung der Änderung in das Grundbuch namens aller Antragsberechtigten beantragt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung den Eintragungsantrag beanstandet: Rechts. inhaber der Grundpfandrechte sei die Beteiligte zu 6. Hiergegen hat der Notar namens der Antragsteller Erinnerung/Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar namens der Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Die weitere Beschwerde wurde ebenso wie die als Beschwerde geltende Erinnerung gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts von dem Notar „namens der Antragsteller" eingelegt. Den Antrag, die Änderung der Teilungserklärung in das Grundbuch einzutragen, hat der Notar gemäß § 15 GBO ausdrücklich „im Namen aller Antragsberechtigten" gestellt. Antragsberechtigte sind gemäß § 13 Abs. 2 GBO als unmittelbar Beteiligte (Horber/Demharter GBO 17. Aufl. Anm. 13 a, KEHE/Herrmann GBR 3. Aufl. Rdnr. 55, jeweils zu § 13) alle Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten, also nicht nur die Beteiligten zu 4, sondern auch die Beteiligten zu 1 bis 3. Die Beteiligten zu 5 und 6 kommen als Grundpfandgläubiger in Betracht. Sie sind nicht antragsberechtigt, 'weil sie bei der Eintragung der Änderung der Teilungserklärung unbeschadet der Notwendigkeit, diese bewilligen zu müssen, nur mittelbar Beteiligte sind. 2. Das Landgericht hat ausgeführt: 5. GBO §§ 10, 55; BGB § 891 Abs. 1 (Verwertbarkeit der Kenntnis des Grundbuchamts von der Abtretung einer Briefgrundschuld) 1. Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB gilt auch für das Grundbuchamt; sie kann durch Tatsachen, nicht aber durch Vermutungen, die dem Grundbuchamt bekannt sind, widerlegt sein. 2. Das Grundbuchamt hat die vom Berechtigten einem Dritten erteilte Vollmacht, für ihn Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamts entgegenzunehmen, zu beachten. 3. Das Grundbuchamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, außerhalb eines Antragsverfahrens Urkunden zu den Grundakten zu nehmen. BayObLG, Beschluß vom 15.3.1989 — BReg. 2 Z 17189 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Berechtigten von Wohnungs- und Teilerbbaurechten, die durch Teilungserklärung vom 14.7.1983 begründet worden sind. Bei einzelnen Rechten sind im Grundbuch zwei Briefgrundschulden zu je 1 Million DM für die Beteiligte zu 5, eine Bank, eingetragen. Bei den Grundakten befindet sich ein von der Beteiligten zu 6, ebenfalls einer Bank, am 29.4.1985 dem Grundbuchamt übersandtes Schreiben der Beteiligten zu 5 vom 19.4.1985, daß die Grundschulden ohne Grundbucheintragung unter Briefübergabe an die Beteiligte zu 6 abgetreten worden sind und der Beteiligten zu 6 Vollmacht erteilt wird, alle Benachrichtigungen des Grundbuchamts für die Beteiligte zu 5 in Empfang zu nehmen. Zu notarieller Urkunde vom 15.3.1988 änderten die Beteiligten zu 1 bis 4 die Teilungserklärung vom 14.7.1983 ab. Es wurden die Mitberechtigungsanteile aller Wohnungs- und Teilerbbaurechte verringert und zwei weitere Mitberechtigungsanteile gebildet und jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden; die neuen Wohnungserbbaurechte sollen lastenfrei im Grundbuch eingetragen werden. Die Beteiligte zu 5 stimmte der Änderung der Teilungserklärung und der Freigabe der neu gebildeten Wohnungserbbaurechte von den Grundschulden unter Vorlage der Grundschuldbriefe zu. MittBayNot 1989 Heft 4 ' Das Grundbuchamt habe zu Recht ohne den Nachweis in öffentlich-beglaubigter Form, daß die Beteiligte zu 6 der notariellen Urkunde vom 15.3.1988 zugestimmt oder die Briefgrundschulden auf die Beteiligte zu 5 zurückübertragen hat, die Eintragung verweigert. Erforderlich sei die Mitwirkung des wahren Gläubigers der Grundschulden. Zwar gelte für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 BGB . Wenn es aber Tatsachen kenne, welche die _Unrichtigkeit des Grundbuchs im Fall der Eintragung ergäben, dürfe es auf die Bewilligung des Buchberechtigten nicht eintragen, auch wenn dieser die Grundpfandbriefe vorlege. Aufgrund der vorliegenden Schreiben der Beteiligten zu 5 und 6 sei davon auszugehen, daß die Grundschulden wirksam an die Beteiligte zu 6 abgetreten worden seien. Der Gläubigerwechsel müsse nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Eine Rückübertragung sei nicht nachgewiesen; gegen sie spreche das Schreiben der Beteiligten zu 6, daß sie die Grundschuldbriefe wieder zurückhaben wolle. 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) In das Grundbuch soll eine Änderung der Teilungserklärung eingetragen werden, durch die die Mitberechtigungsanteile aller Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten verringert und zwei neue Wohnungserbbaurechte gebildet werden sollen; die neu gebildeten Rechte sollen von zwei zugunsten der Beteiligten zu 5 an den bestehenden Wohnungs- und Teilerbbaurechten eingetragenen Grundpfandrechten freigestellt werden. Hierdurch wird der Inhaber der an den bestehenden Wohnungs- und Teilerbbaurechten eingetragenen Grundpfandrechte schon deshalb beeinträchtigt, weil die neu gebildeten Wohnungserbbaurechte von den Belastungen frei werden sollen. Diese Rechtsbeeinträchtigung macht den Grundpfandgläubiger zum Betroffenen im Sinn des § 19 GBO , so daß seine Bewilligung zu der Grundbucheintragung erforderlich ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.11.1988 Aktenzeichen: V ZR 75/87 Erschienen in: MittBayNot 1989, 207-209 MittBayNot 1989, 83-85 MittRhNotK 1989, 80-82 Normen in Titel: BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1