V ZR 8/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Februar 1988 V ZR 8/87 BGB § 157 Verteilung der Erschließungskosten bei Rückerstattung von Vorausleistungen an den Verkäufer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau men sei. An der Richtigkeit dieser Ansicht kann jedenfalls dann kein Zweifel bestehen, wenn es sich bei dem zweiten notariell beurkundeten ぬrtrag um eine Erganzung des notaniell beurkundeten Grundst0ckskaufvertrages handelt. So liegt der Fall hier. In der notarieflen Urkunde vom 3. April 1985 sind Kauf- und Darlehensvertrag niedergelegt. Der Pachtvertrag vom selben Tage, enthalt in§7 die Einraumung des Wiederkaufsrechts zugunsten des Beklagten und regelt the Rechtsfolgen seiner Ausubung in bezug auf den Kauf・ und auf den Darlehensvertrag. Er bestimmt auBerdem, daB das Wiederkaufsrecht erlischt, sofern die Verpachterin das gewahrte Darlehen und/oder den Pachtvertrag fristlos zu kondigen berechtigtist und die Kondigung ausspricht. Die Anforderungen an das Formerfordernis einer urkundlichen Verlautbarung der Abhangigkeit beider Teile des Vertragswerks sind damit gewahrt. Der Hinweis der Revision au1 Staudinger/Wufka (8GB, 12. Aufl.,§313 Rdnr. 150) ergibt for den von ihrvertretenen gegenteiligen Standpunkt nichts. Die Bemerkung des Verfassers, Endemann habe die Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1925, 2602) mit Recht abgelehnt, Ist irrefohrend. Endemann laBt namlich den Grundsatz, daB der rechtliche Zusammenhang sich nur aus einer Urkunde zu ergeben brauche, durchaus gelten und wendet sich aus anderen Gronden gegen das Urteil des Reichsgerichts(印demann in JW 1925, 2603). 2. Die Revision meint, der Standpunkt des Berufungsgerichts, das deklaratorische Schuldanerkenntnis schneide auch den Einwand der Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschafts ab, sei mit der hochstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1973 (8GHZ 60, 102 unter 3) und die Entscheidung des Ill. Zivilsenats vom 6. Mai 1982 一 Ill ZR 11/81 ( WM 1982, 740 = NJW 1982, 1981 unter II 2). Die Revisionsroge Ist berechtigt. (Wird ausge危hrt). 2. 8GB§157(陀rtei/wig der Ersch/i郎wigskos旭n bei RUckerstattung von Voraus/eistun四/7 an den ゆ承dufer) Ist in einem im Jahr 1975 abgeschlossenen Grundstockskaufvertrag vereinbart, daB mit Besitzobergang am Grundstock auch die darauf ruhenden Lasten und Abgaben auf den K谷ufer U bergehen, so kann der Verk谷ufer auf der Grund・ lage dieser erg首flzend ausgelegten ぬreinbarung verpflich-, tet sein, die ErschlieBungskosten In H6he einer von ihm be・ zahlten Vorausleistung auch dann endgoltig zu tragen, wenn er entsprechend einer (von den Vertragsparteien nicht bedachten) nachvertraglichen A nderung der Verwaltungspra-・ xis im AnschluB an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1982, 951 , 952(= MittBayNot 1982, 205 =DN0tZ 1983, 299) diese Vorausleistung wieder erstattet erh谷lt und dafor der K谷ufer von der Gemeinde auf die vollen Erschlie・ Bungskosten in Anspruch genommen wird. BGH, Urteil vom 12.2.1988 一 V ZR 8/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: DIe Klager kauften von den Beklagten mit notariellem ぬrtrag vom 26. Juli 1975 ein bebautes Grundstock in W. Nach§4 Abs. 1 dieses Vertrages ging der Besitz an dem Kaufgrundstock am 1 凡bruar 1976 ,,mit den damit verbundenen Rechten und Nutzungen sowie mit den darauf ruhenden Lasten und Abgaben auf die Kaufer o ber‘二 ober ErschlieBungskosten bezUglich einer damals technisch bereits fertiggestellten Erschliesungsanlage wurde zwischen den Parteien nicht gesprochen. Die Beklagten hatten 1969 eine von der Stadt W. mit BeMIttB町Not 1988 Heft 3 scheid verlangte Vorausleistung auf den ErschlieBungskostenbeitrag in H6he von 8.208 DM bezahlt, die ihnen 1984/1985 zurockerstattet wurde. Die Klager wurden durch Bescheide vom 16. November und vom 13. Dezember 1984 auf denvollen ErschlieBungskostenbeitrag in H6he von 11.419,83 DM in Anspruch genommen und bezahlten diesen Betrag an die Stadt W. Mit der Klage haben sie Erstattung dieses Betrages von den Bekiagten verlangt. Das Landgericht hat der Klage in H6he des an die Beklagten zurockerstatteten Betrages von 8.208 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im o brigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten Ist erfolglos geblieben. Auch ihre Revision war unbegrondet. Aus den Grnden: II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Zwar erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene unmittelbare Vertragsaus-・ legung als rechtsfehlerhaft,das angefochtene Urteil ist jedoch aus anderen Gronden im Ergebnis richtig( § 563 ZPO ). 1. Nach dem Wortlaut von§4 Abs. 1 des ぬrtrages geht der Besitz des Kaufgrundstocks am 1.凡bruar 1976,, mit den darauf ruhenden Lasten und Abgaben auf die Kaufer o ber‘二 Das entspricht der gesetzlichen Regelung der§§446, 436, 103 8GB, wonach der Kaufer die nach der Ubergabe des Kaufgegenstandes fallig werdenden (6ffentlichen) Lasten zu tragen hat, wozu insbesondere ErschlieBungsbeitrage ge-・ hdren (vgl. Senatsurt. v. 29. Januar 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278『= MittBayNot 1982, 64 =DN0tZ 1982, 555]). Das Berufungsgericht entnimmt jedoch durch unmittelbare Auslegung der genannten vertraglichen Regelung eine davon abweichende Vereinbarung, soweit es um die durch Vorausleistung abgedeckte ErschlieBungskostenlast geht. Es stellt einen entsprechenden Willen der Parteien fest, der nach seiner Auffassung in§4 Abs. 1 des ぬrtrages,, auch Anklang gefunden" hat. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Zwar geht der obereinstimmende W川e der ぬrtragsparteien dem ぬrtrags・ wortlaut und jeder anderweitigen Interpretation vor (8GHZ 71, 75, 77 und Senatsurt. v. 15. Februar 1985, V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878 als Beispiele st. Rspr.). Die entsprechende 凡ststellung des Berufungsgerichts steht jedoch in unver-einbarem Gegensatz zu seinen weiteren Feststellungen, die Parteien hatten anlaBlich ihres Kaufvertrages die Tragung der ErschlieBungskosten o berhaupt nicht angesprochen, insbesondereweder daran gedacht, daB Vorausleistungen gezahlt waren, noch daran, daB weitere Kosten erhoben werden konnten. Dachten die ぬrteien beim ぬrt ragsabsc h I uB nicht an ErschlieBungskosten, so Ist undenkbar, daB sie den Willen gehabt haben, zur Tragung dieser Kosten eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen. Das Berufungsgericht bleibt auch die Begrondung dafor schuldig, wo und wie der von ihm festgestellte Wille im Wortlaut von§4 Abs. 1 desぬrtrages,, Anklang" (Gemeint ist wohl Ausdruck) gefundenhabe. Die Vertragsklausel entspricht wie in dem vom Senat aaOentschiedenen Fall der gesetzlichen Regelung und enthalt darober hinaus nichts, was auf eine hiervon abweichende ぬreinbarung schlieBen lieBe. Da mithin die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist, kann offenbleiben, ob§4 Abs. 1 des ぬrtrages eine haufig verwendete, typische Vertragsklausel ist, deren Auslegung im Revisionsverfahren voll nachprofbar ware (vgl. Senatsurt. v. 29. Marz 1974, V ZR 22/73, NJW 1974, 1135 , 1136). 2. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist jedoch aus anderen Gronden richtig. Denn im Wege erganzender 難『 Vertragsauslegung ist der Kaufvertrag der ぬrteieri daNn zu vervollstandigen, daB die Beklagten die ErschlieBungskosten fQrdas Kaufgrundstock insoweit zu tragen haben, als sie hierauf eine Vorausleistung in Hohe von 8.208 DM gele-stet hatten. Der Senat kann diese Auslegung nach dem festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils selbst vornehmen, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107 , 112 und SenatsurteiI vom 23. September 1983, V ZR 147/82, WM 1983, 1360, 1361). Die von den ぬrteien in§4 Abs. 1 des Vertrages Obernommene gesetzliche Regelung stellt im Regelfall sicher, daB einmalige Lasten vondemjenigen getragen werden, der zur Zeit ihrer Falligkeit hierzu verpflichtet ist( §103 BGB, Senatsurt. v. 29. Januar 1982 aaO). Hierzu gilt auf der Grundlage des hier maBgebenden bis zum 30. Juni 1987 geltenden Bundesbaugesetzes (im folgenden: BBauG a. F.): Auch die 一 durch Bescheid angeforderte 一 Vorausl引stung auf den Erschile・ Bungsbeitrag( §133 Abs. 3 Satz 1 BBauG a. F.) ist wie dieser selbst eine 6 ffentliche Last( §134 Abs. 2 BBauG a. F.), denn sie teilt dessen. Rechtscharakter (E功st/乙nkahn/B厄/enberg, BBauG §133 Rdnr. 53;' Brge/mann/Grauvogel/Frs加ち BBauG§133 Rdnr. 61; 5. auch BVerwG Urt. v. 28. Oktober 1981, 8 C 8/81, NVwZ 1982, 377 , 378). Als vorlaufige 山 istung auf den ErschlieBungsbeitrag ist sie grundsatzlich mit dem spater festzusetzender Beitrag zu verrechnen, und zwar tritt diese Verrechnung automatisch ohne besonderen Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Beitragsforderung n ach§133 Abs. 2 BBauG a. Fentsteht (BVerwG Urt. v. 5. September 1975, IV C B 75.73, DoV 1976, 96, 97). So gesehen ist die Vorausleistung nichts anderes als eine besondere Unterart der Zahlung des ErschlieBungsbeitrags (Ernst aaO). Eine Ausnahme von diesem Verrechnungsgrundsatz gi lt 一 mit der Folge 一 der Erstattung der Vorausleistung an denjeni-gen, der sie erbracht hat 一 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 (8 C 1, 2/81, NJW 1982, 951, 953 「= MittBayNot 1982, 205 =DN0tZ 1983, 299]) for den hier gegebenen Fall des Eigentumswechsels zwi-schen Vorauszahlung und Entstehen der endg0ltigen Beitragspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht laBt die Anrech・ nung der Vorausleistung insoweit aber nur aus einem speziel len beitragsrechtlichen Gesichtspu nkt nicht 却, weil namlich in der 肥rson des Vorauszahlenden nach dem Eigentumswechsel keine endgo Itige Beitragspflicht mehr entstehen k6nne, auf die die Vorausleistung angerechnet werden konnte (kritisch hierzu Mat/och, MittBayNot 1982, 234, 235). Dieser Gesichtspunkt besagt indessen nichts zur Zahlungspflicht der ぬrteien im Innenverhaltnis. Vor diesem Hintergrund enthalt der vorliegende Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens und der wirkiich gewollten Vereinbarungen (vgl. BGHZ4O, 91, 103; 77, 301, 304) gerade durch die ロbernahme der gesetzlichen Regelung eine Locke, weil die ぬrteien nach den entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine nachvertragliche Entwicklung nicht bedacht haben (vgL Senatsurt. v. 12. Dezember 1952, V ZR 99/51, LM BGB§157 (D) Nr. 1), nam-lich die spatere Inanspruchnahme der Klager (als endgoltig Beitragsverpflichtete) auch wegen des bereits von den Beklagten aufgrund ihrer seinerzeitigen Vorausleistu ngsverpflichtung entrichteten Betrages von 8.208 DM. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ging zur たit des Vertragsabschlusses die Verwaltungspraxis im dortigen Raum dahin, auch die Vorausleistungen eines EigentQmers, der das Grundstockspater verauBert, auf die nach dem Eigentumswechsel fallig werdenden ErschlieBungsbeitrage anzurechnen (entsprechend einer in der Literatur verbreiteten Meinung, vgl・Si/berkuh/ KStZ 1979, 84 , 87/88; Mat心ch, MittBayNot 1979, 104 , 107); diese Praxis a nderte sich erst im AnschluB an das angefohrte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981. Es ist gleichgQltig, ob die Locke von Anfang an bestanden hat oder sich erst als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergab ( BGHZ 16, 71 , 76; 84, 1, 7 je m. w. N.). Die vertragliche Regelung muB deshalb entsprechend dem hypothetischen ぬrteiwillen erganzt werden. Dabei ist darauf abzustellen, was die ぬrteien bei einer angemessenen Abwagung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche ぬrtragspartner vereinbart hatten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hatten ( BGHZ 84, 1 , 7; 90, 69, 77). Zunachst ist hiertor an den Vertrag selbst anzuknopfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragserganzung (vgl. BGH Urt. v. 16. Oktober 1963, IV ZR 339/62, WM 1964, 234, 235). Die ぬrteien haben sich mit§4 Abs. 1 des Vertra・ ges die gesetzgeberische Wertungzu eigen gemacht, daB einmalige Lasten grundsatzlich derjenige tragen soll, der bei ihrer Falligkeit zur ムhlung verpflichtet ist. Die Vorausleistung war als fallige Last 1969 von den Beklagten bezahlt worden. Nach der vom Berufungsgericht festgestellten Verwaltungspraxis muBten die Parteien mit einer ROckzahlung der Vorausleistung an die Beklagten und einer Inanspruchnahme der Klager -wegen des vollen ErschlieBungsbeitrags nicht rechnen (vgl. auch Mat/och MittBayNot 1982, 234 , 235, 236). Die Beklagten hatten, wie ebenfalls festgestellt, auch nicht den Willen, Ober den vereinbarten Kaufpreis hinaus einen Betrag in H6he der von ihnen gezahlten Vorausleistung zu erldsen. 陥nnten sie nunmehr den zurQckbezahlten Betrag behalten und m0Bten die Klager die vollen ErschlieBungskosten tragen, so worde dies die Preisbemessungsgrundlage des ぬrtrages erschottern. Die Beklagten hatten die ihnen bekannte Vorauszahlung in die Kalkulation ihres Kaufpreises einbeziehen k6nnen; es ist ihrem Risikobereich zuzuordnen, daB dies nicht geschehen ist. Dementsprechend wurde auch in verschiedenen Aufsatzen Qber die for die Notariatspraxis empfohlene Vertragsgestaltung vorgeschlagen, daB der VerauBerer seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Vorausleistung an den Erwerber abtritt, weil das auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhende Ergebniszwischen den Vertragsteilen in der Regel nicht gewollt sei (vgl. Dietrich DN0tZ 1983, 297, 298; Mat/och aaの.Das seit dem 1. Juli 1987 geltende Bauge・ setzbuch sieht ausdrQcklich vor, daB eine Vorausleistung auch dann auf den endgo Itigen Ersch lieBungskostenbeitrag zu verrechnen ist, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist( §133 Abs. 3 Baugesetzbuch). Es gilt also jetzt eine Regelung, wie sie bei AbschluB des hier zur Eめrterung stehenden Kaufvertrags von der Verwaltung praktiziert wurde; danach aber hatten bei der gewahlten Vertragsgestaltung die Klager nicht for die durchVorausleistung gedeckten ErschlieBungskosten aufzukommen brauchen. Alle diese Uberlegungen fohren zu dem Ergebnis, daB die Parteien, hatten sie die unvorhergesehene 一 nur eine Zwischenzeit betreffende 一 Entwicklung bedacht, red・ Iicherweise vereinbart hatten, daB die von den Beklagten bereits erbrachte Vorausleistung endgUltig zu deren Lasten ging. Waren somit die Beklagten aufgrund des erg百nzend aus・ gelegten Vertrages zur Tragung der ErschlieBungskosten in MittBayNot 1988 Heft 3 H6he der Vorauszahlung verpflichtet, steht nunmehr den Klagern ein schuidrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, weil sie von den Beklagten i n dieser H6he Freistellung von ihrer BeitragsschUld hatten verlangen k6nnen, diese Sch旦Id aber unstreitig an die Stadt W. beglichen haben (vgl. auch MonchKommIHOICh, BGB 2. Aufl.§103 Rdnr. 2). 3. BGB§§93, 94, 905, 912 (Aufteilung eines Grundstacks mit 助erbau) Wird ein Grundstock in der W引se aufgeteilt, daB aus einem aufstehenden Geb首ude zwei selbst苔ndige Gebaude entste・ hen und ein Teil eines Gebaudes in das Nachbargrundstock hineinragt, so bleibt dieser Teil mit dem Eigentum an dem Gebaude, dessen wesentlicher Bestandteil er ist, verbunden (Erg谷nzung zu 8GHZ 64, 333 (= MittBayNot 1975, 218 = DNotZ 1976, 224 ]). BGH, Urteil vom 4.12.1987 一 v ZR 274/86 Aus 加m Tatbestand: Die Klager sind seit 1981 Eigentomer eines Grundstocks (Flur 11, Flurstock 113). Das NachbargrundstQck (Flur 11 Flurstock 114) geh6rt dem Beklagten zu 1 und wird von der Beklagten zu 2 bewohnt. Auf beiden Flurstocken, die froher ein einheitliches Grundstock bildeten, steht ein im vorigen Jahrhundert errichtetes Haus. Ebenfalls noch im vorigen Jahrhundert wurde das GrundstQck in der Weise geteilt, daB die Grenze 一 von der K.-StraBe aus gesehen 一 rechts neben der Haustorzum Haus der Kluger in der Mitte des Gebaudes ungefahr im rechten Winkel zu seiner Vorderfront verlauft. Das Haus des Beklagten zu 1 hat einen besonderen Eingang. Im ersten ObergeschoB steht die Trennwand zwischen den Wohnbereichen der Klager und der Beklagten zu 2 nicht auf der Grundstucksgrenze, sondern etwa 1 m jenseitso ber dem Grundstock der Klager. Der mit einem Teil von im Breite und 7 m Lange Ober der Haustor und dem Flur der Klager Ilegende Wohnraum wird von der Beklagten zu 2 genutzt. Ob die Trennwand im ersten ObergeschoB schon bei Teilung des Grundbesitzes und Aufteilung des Gebaudes so stand wie heute oder spater gesetzt wurde, ist streitig. Die Klager verlangen von den Beklagten die Herausgabe des Ober die Grenze ragenden Gebaudeteils im ersten ObergeschoB und die Entfernung der vorhandenen sowie die Errichtung einer den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Trennwand auf der Grundstocksgrenze. Die Beklagten haben die Einrede der ぬr]ahrung erhoben. Das 臣ndgericht hat die Beklagten antragsgemaB verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der 一 zugelassenen 一 Revision verfolgen die Kluger ihre Klageantrage weiter. Aus den Gルnden: 1. Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, die Klager seien nicht Eigentomer des in ihr Grundstock hineinragenden Gebaudeteils im ersteり ObergeschoB. Bewiesen sei, daB sich an dem baulichen Zustand des Gebaudes im Bereich der Trennwand im ersten ObergeschoB seit der Teilung des Grundbesitzes nichts geandert habe, daB also der von den Klagern herausverlangte Gebaudeteil schon bei Teilung des Grundbesitzes Bestandteil des auf dem neu gebildeten Flurstock 114 vorhandenen Gebaudes gewesen sei. Gehe man von diesem Beweisergebnis aus, sei der Konflikt zwischen den §§93 und 94 Abs. 1 BGB dahin zu l6sefl, daB der strei-・ tige Streifen des Zimmers im ersten ObergeschoB gemaB §93 BGB dem Beklagten zu 1 als Eigentomer des durch die Aufteilung entstandenen rechtlich selbstandigen Gebaudes geh6re. Das entspreche dem 一 allerdings for anders ge・ lagerte Falle 一 von der Rechtsprechung ausgesprochenen Grundsatz, daB jedenfalls dann, wenn bei Teilung eines- bebauten Grundstocks der maBgebende Teil des Gebaudes auf einem der Grundstocke liege, das Eigentum an dem ganzen Gebaude an das Grundstock gebunden werde, auf dem sich MittBayNot i988 Heft 3 L eben dieser ma3gebende Teil befinde (H inweis auf BGHZ 64, 333 ff. = MittBayNot 1975, 218 =DN0tZ 1976, 224]). AuBer「 dem gelte dies vor allem deshalb, Weil die froheren Eigentomer schon bei Teilung des Grundstocks den streitigen Gebaudeteil im ersten ObergeschoB dem im Qbrigen ausschlieBlich auf dem Nachbargrundstock stehenden Gebaude zugeordnet hatten. Eine solche von der Teilung des Grundstocks abweichende Aufteilung sei dem hier bis zum Inkrafttreten des BGB geltenden Code clvii (Art. 664 一 Stockwerkseigentum) nicht fremd gewesen. II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1.Zu Recht wendet das Berufungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschriften des Borgerlichen Gesetzbuches an ( Art. 181 EGBGB ; BGHZ 97, 292 , 293 f. = DNotZ 「 1986, 749]). 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klagern kein Herausgabeanspruch gemai 985 BGB gegen die Beklagten zu. Die Klager sind namlich nicht nach§94 Abs. 1 BGB i. V. m.§905 BGB Eigentomer des umstrittenen Gebaudetei 1 5. Wird ein Grundstock in derWeise aufgeteilt, daB ein bereits froher darauf errichtetes Gebaude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstoc肥 durchschnitten wird, und gelangen -diese Grundstocke danach in das Eigentum ver-schiedener 円 rsonen, so worde die in§94Abs. 1,§905 BGB vorgesehene Bindung des Eigentums am Gebaude an das Eigentum am Grundstock grundsatzlich zu einer vertikalen Aufspaltung des Eigentums am Gebaude entlang der gemeinsamen Grundstocksgrenze fohren. Das in§93 BGB vorgesehene einheitHche Eigentum am ganzen Gebaude stimmt mit der durch§94 BGB geschaffenen Rechtslage dann ohne weiteres o berein, wenn derAufteilung des Grundstockes zwei voneinander unabhangige Gebaudeteile entsprechen, in einem Zweifamilienhaus z. B. sich jede Woh・ nungseinheit nur auf einem der neuen Grundstocke befindet. Probleme tauchen erst dann auf, wenn die neue GrundstOcksgrenze ein einheitliches Gebaude derart durchschneidet, daB eine tatsachlich vorhandene Raumaufteilung nicht der neuen Grundstocksgrenze entspricht. Die Rechtsprechung hat sich mit diesem Konflikt vornehmlich im Zusammenhang mit demo berbau auf fremdem Boden befaBt (vgl. BGHZ 64, 333 , 336 m. w. N.). Ausgehend von dem Zweckgedanken der Uberbauvorschriften, wirtschaftliche Werte m6glichst zu erhalten (vgl. BGHZ 53, 5 , 11), soll im 臼 des ent-Ile schuldigten Uberbaues( §912 Abs. 1 BGB ) derin das Grundstock des Nachbarn hineinragende Uberbau nicht im Eigentum des Nachbarn stehen; er soll vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstocks bleiben, von dem aus 0臨rgebaut worden ist, somit also im Eigentum des Oberbauenden Grundstockseigentumers verbleiben: Bei nicht entschuldigtem Uberbau soll demgegenロber das Eigentum am Grundstock auf der Grenzlinie der Grundstocke real geteilt werden ( BGHZ 27, 204 ). Der Zweckgedanke d町 Uberbauvorschriften im Falle des entschuldigten Uberbaues hat dazu gefohrt, die zu§912 BGB entwickelten Grundsatze auch auf den sog. Eigengrenzoberbau anzuwenden (vgl. Senatsurt. v. 26. April 1961, v ZR 203159, LM BGB§912 Nr. 9). o berschreitet der Eigentomer zweier benachbarter Grundst0cke mit dem Bau auf einem dieser Grundstocke die Grenze des anderen (Eigengrenzoberbau), so soll der hinobergebaute Gebaudeteil nicht Bestandteil des Oberbauten Grundst0ckes werden. Das Gebaude soll vielmehr als einheitliches Ganzes einen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.02.1988 Aktenzeichen: V ZR 8/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 121-123 Normen in Titel: BGB § 157