II ZR 52/71
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Februar 1988 IV a ZR 268/86 BGB §§ 138, 313, 652 Zur Beurkundungsbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Iv. Rechtsprechung F l l ー 一 ら 轟 瞬 『 響 昌 冒 晋 重 恥 』 り 『1 冒 緯 垣 ー 一 主 A. Borgerilches Recht 1. BGB §§138, 313, 652 (Zur Beurkundungsbe吻rft勺肥lt einer Reserv旭rungsvereinbarun切 a) Eine zwischen einem Makler und einem Kaufinteressenten abgeschlossene Reservierungsvereinbarung ist nicht deshalb beurkundungsbedUrftig, weil durch sie ein unange. messener Druck zur Ver首uBerung des GrundstUcks ausge・ Ubt wUrde., b) Ob die Reservierungsvereinbarung deshalb beurkundungsbedUrftig ist, weil durch sie ein unangemessener Druck zum Erwerb des Grundstocks ausgeUbt wird, ist nach den im Urteil vom 2. Juli 1986 一 IV白 ZR 102/85 一 LM BGB §313 Nr 112 一1= MittBayNot 1986, 241 =DN0tZ 1987, 7451 aufgestellten Grundsatzen zu beurteilen. c) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ReseMerungsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. BGH, Urteil vom 10.2.1988 一 Iv a ZR 268/86 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte war als Maklerin von der Eigentomerin einer Eigentumswohnung im Anwesen ft-StraBe 9 beauftragt worden, einen 随ufer zu suchen und die Wohnung f0r 330.000 DM zu verkaufen. Auf eine von ihr aufgegebene んitungsanzeige meldete sich der im Namen und in Vollmacht seines Vaters handelnde Sohn des Klagers. Nach einer Wohnungsbesichtigung kam es zur Unterzeichnung einer ぬreinbarung, die folgenden Wortlaut hat: ,,Reservierung for das Objekt: R.-Str. 9 freI Sept. 83 圏ufer: 1, A. Preis: 320.000 DM erfolgte Anzahlung: DM 1.000,一 per Scheck 244 Die Reservierungsgebohr wird auf die 肥rmittlungsgebohrvon 3,39% voll angerechnet gez. K. Z. gez. G Kaufer M,6.4.83 Notartermin soll stattfinden innerhalb von 6 Tagen ab heute'1 Am 18. April 1983 verkaufte die Beklagte als Bevollmachtigte der Eigentumerin die Wohnung an die Eheleute R. zum Kaufpreis von 330.000 DM. Die Reservierungsgebohr von 1.000 DM zahlte sie an den Sohn des Klagers zurock Der Klager behauptet, er hatte die Wohnung zu einem Preis von 400.000 DM weiterverkaufen k6nnen; das sei auch der ぬrkehrswert gewesen. Er verlangt daher von der Beklagten als Schadensersatz 52.213 DM (70.000 DM abzuglich 11.187 DM Maklerprovision und 6.600 DM aufzuwendende Grunderwerbsteuer). Das 臣ndgericht hat die Be-klagte lediglich zum Aufwendungsersatz in H6he von 1.924 DM verurteilt und im U brigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sowohl die Berufung des Klagers als auch die AnschluBberufung der Bek'agten zurockgewiesen. Die Revision des Klagers fuhrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurockverweisung an das Oberlandesgericht. Aus den Grnden: 1. 1. Das Berufungsgericht meint, daB die zwischen den Parteien abgeschlossene Reservierungsvereinbarung gemaB§313 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hatte. Durch sie we川e ein indirekter Zwang zur ぬrauBerung eines Grundstocks ausgeobt. Dies zeige deutlich der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Klager nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen mit der Begrcindung geltend mache, die Beklagte habe aufgrund der ReservierungsverMittBayNot 1988 Heft 4 einbarungaIsVertreterin derWohnungseigentomerin nurmit ihm und nicht mit einem ande旧n Interessenten abschlieBen dorfen. Die Gefahち bei AbschluB mit anderen Interessenten Schadensersatzansprochen von o ber 50.000 DM ausgesetzt zu sein, stelle einen erheblichen indirekten Zwang zum AbschluB mit dem Klager und zum NichtabschluB mit anderen Interessenten dar. Ein nach § 313 BGB formbedorfflges Rechtsgeschaft liege nicht nur dann voち wenn die eingegangene Verpflichtung unmittelbar die VeはuBerung oder den Erwerb von Grundbesitz zum Inhalt habe, sondern auch dann, wenn die VerauBerung oder der Erwerb mittelbar durch sonst drohende erhebliche finanzielle Nachteile erzwungen worden. 2. Dieser Gedankengang ist in zweifacher Hinsicht durch Rechtsfehler beeinfluBt: a)Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daB die Beklagte die Reservierungsvereinbarung nicht als Bevoll-・ machtigte der Wohnungseigentomerin, sondern im eigenen Namen abgeschlossen habe. Das ist aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden. Die Annahme des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der o bereinstimmenden Auffassung der Parteien; for sie spricht auch der Umstand, daB die Reservierungsgebohr nicht an die Eigentomerin, sondern an den Makler gezahlt wurde. Der Druck, der durch die Reservierungsvereinbarung ausgeobt wurde, richtete sich daher nicht gegen den ぬrauBereち sondern nur gegen den Makler. Der Makler wird aber in der Regel げ肥ht in der Lage seiり, den auf ihn ausgeロbten Druck an den ぬrauBerer weiterzugeben. Das gilt selbst dann, wenn der Makler, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitigぬrkaufsbevollmachtigter des Eigentomers ist; denn dies sch'ieBt nicht aus, daB der Eigentomer das Grundstロck (oder die Eigentumswohnung) ohne Zuziehung des Bevollmachtigten verauBert; auch kann er die Vollmacht widerrufen oder den Bevollmachtigten mit bindenden Anweisungen versehen. (Wie die Rechtslage zu beurteilen ware, wenn zwischen Makler und Eigentomer ein Rechtsverhaltnis bestonde, durch das der letztere verpflichtet ware, die Entscheidung ロber dieぬrauBerung dem Makler zu o ber・ lassen und sich jeder eigenen ぬrfogung o ber das Objekt zu enthalten, braucht hier nicht entschieden zu werden; aus dem Parteivortrag gibt sich kein Anhaltspunkt dafoち daB hier ein solcher Fall vorgelegen hatte). b) Aber auch dann, wenn die Beklagte in der Lage gewesen ware, die Eigentロmerin zur Einhaltung der Reservierungsver・ einbarung zu bestimmen, worde sich darausnoch nicht ergeben, daB durch die Vereinbarung auf sie ein Druck zur VerauBerung an den Klager ausgeobt worden ware. Das Berufungsgericht legt die Reservierungsvereinbarung rechtsfehlerfrei dahin aus, daB die Beklagte sich in ihr verpflichtet habe, dem Klager,, das Kaufobjekt ohne Vorbehalt zu reser-vie旧n und keinem anderen Interessenten anzubieten oder jedenfalls dem Klager den Vorzug vor weiteren Kaufinteressenten zu geben'1 Der Inhalt der o bernommenen ぬrpflich・ tung war also ein rein negativer: Die Beklagte hatte nicht etwa dem Klager das Eigentum an der Wohnung zu verschaffen, sondern lediglich dafor zu sorgen, daB kern anderer die Wohnung erwarb, solange der Klager noch an ihr interessiert war. Die zwischen den ぬrteien getroffene Abmachung kann daher nicht einer ぬrauBerungsverpflichtung, sondern allen・ )ぬrauBerungsverbot gleich・ der Maklerkunde bei Ablehnung des angebotenen Hauptver. ねIls einem (schuidrechtlichen gestellt we 心en. Es ist jedoch in Rechtsprechung und trages zahlen soll, nicht so hoch ist, daB eine Beurkundung Schrifttum allgemein anerkannt, daB auch ein Eigentomer ein solches ぬrauBerungsverbot formfrei mit einem Dritten vereinbaren kann (BGH UrteiI vom 20. Marz 1963 一 v ZR 89/62 一 NJW 1963, 1602 unter 1 Abs. 2; ebenso Heinrichs bei ル/andt, BGB 47. Aufl.§137 Anm. 1 c a. Eリ §313 Anm. 3d; Brox bei Erman, BGB 7. Aufl.§137 Rdnr. 6; Krger-Nie/and/ 乃 1/er i n BGB-RGRK 12. Aufl.§137 Rdnr. 24; Dilcher bei Staudinger, BGB 12. Aufl.§137 Rdnr. 17; Vol/kommer bei Jauerflig, BGB 4. Aufl.§313 Anm. 2 b aa). Das muB erst recht dann gelten, wenn eine solche negative ぬrpflichtung nicht vom Eigentomer (oder sonst Verfugungsberechtigten) selbst, sondern von einem Makler o bernommen wird. erforderlich ware, kann die Vereinbarung dieser Gebohr dennoch in Allgemeinen Geschaftsbedingungen unzulassig sein. Auf diesen Gesichtspunkt darf die Entscheidung jedoch nur dann abgestellt werden, wenn die Reservierungs. vereinbarung einen Teil der dem Maklervertrag zugrunde. Hegenden Allgemeinen Geschaftsbedingungen bildet. Das steht i m vorliegenden Fall jedoch nicht fest. DaB die Reservierungsvereinbarung auf ein besonderes Blatt gesetzt ist, also raumlich keinen 花il des Maklervertrages bildet, kann allerdings nicht entscheidend sein; maBgeblich i st vielmehr, ob der Makler die Reservierungsvereinbarung dem Kunden zusatzlich zum Maklervertrag angeboten und ihm freigestellt hat, ob er den Maklervertrag mit oder ohne Reservierungsvereinbarung abschlieBen wolle. Ob dies der Fall war laBt sich anhand des Parteivortrages nicht beurteilen. Deshalb kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Reservierungsvereinbarung individuell ausgehandelt worden ist. 3. a) Von lnstanzgerichten (OLG Dosseldorf NJW 1983, 181 ; LG Frankfurt am Main MDR 1979, 1022 ) we 心 en entgeltliche Reservierungsvereinbarungen deshalb als formbedorftig angesehen, weU durch sie auf den ぬufinteressenten ein Druck zum Erwerb des Grundstocks ausgeobt werde. Es laBt sich in der 租t nicht verkennen, daB Reservierungsvereinbarun4. Die zwischen den Parteien geschlossene Reservierungs-・ gen von Maklern in der Regel deshalb abgeschlossen wervereinbarung kann jedoch aus anderem Grunde rechtsun-・ den, um sich gegen ein Abspringen des Kunden vor der wirksam sein. Die Beklagte war als Verkaufsbevollmachtigte Beurkundung des Kaufvertrags zu &chern. Nach ihrem ( §662 BGB) gegenober der Eigentomerin verpflichtet, sich Zweck und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen entspre-um eine m6glichst baldige VerauBerung der Wohnung zu bechen sie daher den ぬrtragsklauseln, durch die der Makler・ mohen. Sie durfte deshalb nicht mit einem Interessenten kunde auch for den Fall, daB er die Beurkundung des Vertraeine Vereinbarung abschlieBen, durch die sie sich auf unbe-ges ablehnt oder verhindert, sich voll oder teilweise zur Zahstimmte Zeit verpflichtete, das Objekt nur an ihn zu verlung der vereinbarten Provision verpflichtet. Es ist daher gekaufen, sofern dieser Interessent nicht gleichzeitig eine rechtfertigt, auch auf Reservierungsvereinbarungen die rechtlich bindende Verpflichtung o bernahm, das GrundGrundsatze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof for die st0ck zu erwerben. Nach der rechtsfehlerfreien und naheFormbedorftigkeit der Vereinbarung erfolgsunabhangiger liegenden Auslegung des Berufungsgerichts begrondete jeProvisionen aufgestellt hat (Urteile vom 6. Februar 1980 一 IV doch die Reservierungsvereinbarung eine solche ErwerbsZR 141/78 一 NJW 1980, 1622 = WM 1980, 742 「= MittBayNot verpflichtung des Klagers nicht; sie hatte im o brigen nach 1980, 151= DN0tZ 1981, 23]; vom 2. Juli 1986 一 IV a ZR §313 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Fraglich ist 102/85 一 NJW 1987, 54 = WM 1986, 1438 「= MittBayNot es dagegen, ob die Reservierungsvereinbarung eine zeitlich 1986, 241=DN0tZ 1987, 745]). begrenzte Goltigkeitsdauer hatte. (Wi川 ausge危hrt). For den vorliegenden Fall laBt sich daraus jedoch nichts herleiten. Die Parteien hatten for den Erfolgsfall eine Provision von 3,39% bei einem Kaufpreis von 320.000 DM, das heiBt also von 10.848 DM, vereinbart. Die Reservierungsgebohr von 1.000 DM o bersteigt daher die in den genannten Entscheidungen festgelegte Grenze von 10% nicht; aus dem Parteivortrag sind auch keine Umstande ersichtlich, aus denen man entnehmen k6nnte, daB auch durch eine unter 10% liegende Gebuhr ein unangemessener Druck auf den Klager zum Erwerb des Grundstocks hatte ausgeobt werden k6nnen b) Andere Gerichte (LG Dosseldorf BB 1983, 665 ; AG Aachen, DWW 1983, 251 ; AG Schoeneberg GrundE 1983, 127; LG Frankfurt/Main NJW 1977, 109 = MDR 1977, 138 ; NJW 1984, 2419 =ぬrsR 1985, 300) beanstanden die Reservierungsvereinbarung nach§9 AGBG. Auch dem liegt ein richtiger Gedanke zugrunde. Nach dem gesetzlichen いitbild des Maklervertrages( §652 BGB ) erhalt der Makler nur dann eine Provision, wenn infolge seiner Nachweis- oder ぬrmittlungs・ tatigkeit der gewonschte Hauptvertrag tatsachlich zustan-dekommt. Die Rechtsprechung hat a us diesem Grunde AGB-Klauseln for unwirksam angesehen, nach denen der Makler seine Provision auch dann verlangen kann, wenn seine Bemohungen um das Zustandekommen des Hauptvertrages erfolglos waren (BGH Urteil vom 18. Dezember 1974 一 IV ZR 89/73 一 NJW 1975, 647 ). Diese Rechtsprechung steht selbstandig neben der o ber die Notwendigkeit einer Beurkundung gemaB§313 BGB: Auch dann, wenn die Gebohr, die Sollte die tatrichterliche Profung ergeben, daB die Reservie-・ rungsverpflichtung zeitlich unbegrenzt gelten 501 Ite, ware die ぬreinbarung nach§138 BGB nichtig. Wie Di/cher bei Staudinger (12. Aufl.§138 Rdnr. 53) zutreffend ausfohrt, sind Vertragsverletzungen als solche nicht sittenwidrig; wohl aber werden die Schranken der guten Sitten o berschritten, wenn eine Abrede bewuBt darauf gerichtet ist, jemandem zum Vertragsbruch anzuhalten, sei es hinsichtlich einer Haupt- oder einer Nebenpflicht. Diese Voraussetzungen sind bei einer unbefristeten Reservierungsvereinbarung gegeben, bei der sich der Makler und Verkaufsbeauftragte vom Kaufer eine Vergotung dafor versprechen laBt, daB er seine ぬrpflichtungen gegenober dem Verkaufer nicht korrekt erfollt, also eine ihm o bertragene Machtstellung dazu ausnutzt, sich einen unangemessenen Sondervorteil zu Lasten seines Auftraggebers zu verschaffen. Gegen eine befristete Reservierungsvereinbarung bestehen die gleichen Bedenken, wenn der Kunde, mit dem die ぬrein・ barung abgeschlossen wird, nur zur Zahlung eines unangemessen niedrigen Kaufpreises bereit ist. Ein solcher Fall lag hier nach der eigenen Sachdarstellung des Klagers vor: Dieser behauptet, daB das Grundstock einen Verkehrswert von 400.000 DM gehabt habe, einen Wert also, der um 80.000 DM ober dem Kaufpreis lag, den der Klager nach der Abrede mit der Beklagten zahlen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt k6nne die Reservierungsvereinbarung jedoch nur dann als sittenwidrig angesehen werden, wenn dem for den Klager handelnden Bevollmachtigten und der Geschaftsfohrerin MittBayNot 1988 Heft 4 II. In einer Hilfsbegrondung fohrt das Berufungsgericht aus, die Klage mosse auch dann als unbegrondet abgewiesen werden, wenn man die Reservierungsvereinbarung als goltig ansehe; denn der Klager habe nicht nachgewiesen, daB ihm durch den Nichterwerb der Wohnung ein Schaden entstanden sei. Auch dieser Teil der EntscheidungsgrQnde ist nicht rechtsfehlerfrei. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, auf den objektiven Wert der Wohnung komme es nicht an. Wenn die Wohnung objektiv mehr wert war a ls der 陶ufpreis, hatte der Erwerb zu einer ぬrmehrung des ぬr・ m6gens des Klagers gefohrt, und zwar auch dann, wenn er nicht in der Lage gewesen ware, die Wohnung an die Zeugin D. weiterzuverauBern; daB ihm die Erwerbsm6glichkeit entging, stellt daher auf jeden Fall einen Verm6gensnachteil dar. kunde vom 8. August 1984 Rechtsanwalt St. ein Vorkaufsrecht for einen noch zu benennenden Dritten eingeraumt habe und zur Sicherung eine Vormerkung habe eintragen lassen sowie spater das Teileigentum an Sch. verkauft habe. Demgegenober hat der Beklagte vorgetragen, die Vollmacht habe seine Rechte aus einer am 22. Marz 1984, zeitlIch vor den an diesem 私ge notariel I beurkundeten Rechtsgeschaften, geschlossenen privatschriftlichen ぬreinbarung sichern sollen. Darin sei ihm die alleinige ぬrwaltung des Teileigentums ロ bertragen und die Befugnis eingeraumt worden, es for seinen Kreditbedarf mit Grundpfandrechten zu belasten; auBerdem sei beiden Parteien das Recht zum Ruck.ぬrabredeter Zweck des tritt vom Kaufvertrag vorbehalten worden ぬrtragswerks sei gewesen, daB im Hinblick auf sein Ehescheidungs・ verfahren das Teileigentum nur treuhanderisch auf den Klager habe obergehen sollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde verurteilt. Die Revisi6n des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gルnden: Das Berufungsgericht halt den Anspruch des Klagers auf Herausgabe der Volimachtsurkunde gemaB§175 BGB fQr begrQndet. Es laBt offen, ob das Vorbringen des Klagers oder das des Beklagten richtig ist, weil der Klager ]edenfalls 2. BGB§168 (Widerruflichkeit einer unwiderruflich nach dem vom Beklagten vorgenommenen ぬrkauf des 叱iiVollmacht) eigentums an Sch. zum Widerruf der Vollmacht berechtigt a) Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht, der keine Kausal・ gewesen sei・ vereinbarung zugrunde liegt, ist frei widerruflich. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. b) Die vom Treuhandeigentumer dem Treugeberunwiderruflich erteilte Vollmacht zur Verwaltung, Ver谷uBerung und Be・ 1. Von der SchlQssigkeit des Herausgabeanspruchs ist das lastung des Treuguts (hier: Teileigentum) kann in der Regel Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Insoweit sind dann widerrufen werden, wenn die der Vollmacht zugrundeauch keine Revisionsrogen erhoben. liegende Abrede nur Belastungen erlaubt, der 予eugeber aber die Sache verkauft (Abgrenzung zu BGH Urt. v. 20. Marz a) Lag der Vollmacht, wie vom Klager behauptet, die ぬreinbarung zugrunde, daB ihn der Beklagte bei der ぬrwaltung )・ 1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588 des 化ileigentums beraten und gegebenenfalls vertreten BGH, Urteil vom 26.2.1988 一 V ZR 231186 一 mitgeteilt von solle, so ist schon fraglich, ob die Vollmacht bei einem 501D. Bundschuh, Richter am BGH chen, allein dem Interesse des Vollmachtgebers dienenden Auftragsverhaltnis Oberhaupt unter AusschluB des WiderAus dem Tatbestand: rufsrechts erteilt werden konnte (vgl. BGH Urt. v. 13. Mai 1971, Der Beklagte verkaufte dem Klager durch notarielien ぬrtrag vom VII ZR 310169, WM 1971, 956 f.). Jedenfalls aber konnte sie 22. Marz 1984 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstock in S. aus wichtigem Grund widerrufen werden (BGH Urt. v. 12. Mai mit dem zugehorigen Sondereigentum an einem Laden i m ErdgeschoB des Hauses. Gleichzeitig wurde die Auflassung beurkundet. 1969, VII ZR 15/67, WM 1969, 1009 und v. 8. Februar 1985, Der Eigentumswechsel Ist im Grundbuch eingetragen. Nach§2 des V ZR 32/84, WM 1985, 646 , 647). Dieser lag in der ねtsache, ぬrtrages betrug der Kaufpreis 610.000 DM. Der Klager verpflichtete daB der Beklagte das たileigentum des Klagers entgegen ,kumulative 一, sich, bis zur H6he dieses Betrages als Mitschuldner der fQr den Gebrauch der Vollmacht getroffenen Rechtsdie durch Grundschulden gebestarkende Schuldobernahmel‘一 grundabrede an Sch. verkauft hat. Zwar hat sich der Klager sicherten Forderungen der Volksbank 一 Raiffeisenbank S. zu tilgen; for den Fall eines geringeren als des mit 610.000 DM (nebst Zinsen auf diese-n Grund erst im Rechtsstreit berufen; das genogt ab 22. Marz 1984) angenommenen Forderungsstandes sollte der jedoch, weil mit dem diesbezoglichen Vorbringen konklu-・ Klager den Differenzbetrag nach Beendigung des Schuldverhaltnisdent ein erneuter Widerruf erklart worden ist. ses mit der Bank an den Beklagten zahlen b) Dem Berufungsgericht ist auch in der Auffassung zu folgen, daB die Vollmacht selbst dann, wenn ihr die vom Klager behauptete Rechtsgrundabrede nicht zugrunde gelegen haben sollte, mit Recht widerrufen worden ware. Die Befugnis zum jederzeitigen Widerruf einer derartigen isolierten Vollmacht i st in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ( RGZ 62, 334 , 337; BGH Urt. v. 16. Mai 1963, VII ZR 209/61 一 unveroffentlicht; KG DN0tZ 1980, 166, 167; OLG Zweibrocken OLGZ 1985, 45 , 46; BGB-RGRKJS旭ffen 12. Aufl.§168 Rdnr. 2; Soergel/Schultze-von Lausaulx, BGB 11. Aufl.§168 Rdnr. 26; Der Klager hat die Feststellung beantragt, daB die Vollmacht unwirkルlandtiHeinrichs, BOB 47. Aufl.§168 Anm. 3 b; Flume, Allg. sam sei, hilfsweise, daB sie seit dem 8. Juli 1985,a uBerst hilfsweise, Teil des Borgerlichen Rechts Bd. II 3. Aufl.§53, 4; von Tuhr daB sie seit dem 16. Juli 1985 nicht mehr bestehe. DarUber hinaus hat in Festschr. fQr 巨band 1908 5. 50; a. M. Ennecceru s/Nipperer beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der diesem ert<en Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zuverurteilen. Er hat den Stand.肥il des Borgerlichen Rechts 15. Aufl.§186 IV 2 b; d町, Allg punkt vertreten, die Vollmacht sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig; S加udinger/Dilcher, BGB 12. Aufl.§168 Rdnr. 17). Denn ohne jedenfalls aber habe er sie wirksam widerrufen, weil der Beklagte ein der Vollmacht zugrundeliegendes Kausalverhaltnis gibt unter MiBbrauch der Vollmacht, die ihm nur zwec鵬 Beratung und rwaltung erteilt woraen sei, mii notar!eller ur・ es keinen rechtfertigenden Grund, den Vollmachtgeber an ぬrtretung bei der ぬ In einer weiteren notariellen Urkunde vom 22. Marz 1984 bevollmachtigte der Klager den Beklagten unwiderruflich und unter Befreiung ,ぬ rauBerung und Bevon dem ぬrbot des§181 BGB zur ぬrwaltung lastung des Teileigentums. Diese Vollmacht widerrief der Klager durch notariell beurkundete Erklarung vom 8. Juli 1985. Er forderte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 10. Juli 1985 den Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde auf. Beide Erklarungen sind dem Beklagten spatestens am 16. Juli 1985 zugegangen. Am gleichen 私ge verkaufte der Beklagte durch notariellen ぬrtrag, erganzt durch beurkundete Erklarungen vom 19. und 21. August 1985, das Teileigentum im Namen des Klagers an Jorgen Seh. und lieB es diesem auf. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt. MittBayNot 1988 Heft 4 食 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.02.1988 Aktenzeichen: IV a ZR 268/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 165-167 Normen in Titel: BGB §§ 138, 313, 652