V ZR 197/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. März 1990 V ZR 197/88 BGB §§ 133, 157, 433 Zur Auslegung einer Wertsicherungsklausel in einem Kaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau III. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 565 Abs.1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung kommen; daß ein Treuhandvertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt vorlag, so muß es der Frage nachgehen, ob ein die Widerrufsmöglichkeit gleichwohl eröffnender wichtiger Grund bestand (BGH Urt. v. 8.2.1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646 , 647). Darüber hinaus wird es zu prüfen haben, ob der Beklagte, was naheliegt, mit dem Widerruf schlüssig auch das Treuhandverhältnis gelöst hat. Ein fremdnützigerTreuhänder, der den Treugeber umfassend zur Verwaltung und Verfügung bevollmächtigt hat, kann die Vollmacht nämlich nicht ohne Kündigung des Treuhandverhältnisses wirksam widerrufen (BGH Urt. v. 20.3.1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588 ; Urt. v. 26.2.1988, V ZR 231/86, NJW 1988, 2603 , 2604 = WM 1988, 714). Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag bestand, der Feststellurlgsantrag aber gleichwohl unbegründet ist, wird es sich mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen auch unter dem Gesichtspunkt des § 667 BGB auseinandersetzen müssen. 2. BGB §§ 133, 157, 433 (Zur Auslegung einer Wertsicherungsklausel in einem Kaufvertrag) Wird ein bestimmter Kaufpreis und dessen Tilgung in Raten vereinbart, so ist eine Wertsicherungsklausel, wonach sich bei Eintritt ihrer Voraussetzung die Raten erhöhen sollen, dahin auszulegen, daß sich in entsprechendem Umfang auch der Kaufpreis erhöht. BGH, Urteil vom 9.3.1990 — V ZR 197/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagten verkauften den Klägerinnen durch notariellen Vertrag vom 9.6.1973 ein Hausgrundstück. Die vollstreckbare Urkunde enthält unter § 6 folgende Kaufpreisvereinbarung: „Der Kaufpreis beträgt 150.000,— DM. Der Kaufpreis wird in der Weise gestundet, daß er ab 1.8. mit 7% jährlich zu verzinsen und mit 4%jährlich zuzüglich der durch, die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen ist. Die Erwerberinnen zahlen hiernach als Gesamtschuldner an die beiden Verkäufer ab 1.8.1973 gleichbleibend je 687,50 DM, und zwar für die Dauer von 15 Jahren. Die vorstehend vereinbarten Zahlungen erhöhen oder ermäßigen sich jeweils im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an, zu dem sich das Gehalt eines unverheirateten Lehrers des Landes NordrheinWestfalen mit Ortszuschlag nach Ortsklasse S in der Endstufe seiner normalen Besoldungsgruppe ändert. Sollte die obige Klausel nicht genehmigt werden, dann sollen sich die obigen Zahlungen im gleichen Umfange erhöhen oder ermäßigen, wie .der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaits mit mittlerem Einkommen:` Die Wertsicherungsklausel in der zweiten Alternative wurde von der Landeszentralbank genehmigt. Die Klägerinnen zahlten die aufgrund dieser KlauseF mehrmals erhöhten Monatsraten bis zum 31.12.1986 in einer Gesamthöhe von 289.730,42 DM. Sie sind der Ansicht, damit hätten sie die Kaufpreis- und Zinsforderung der Beklagten bereits überzahlt. Der Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der vereinbarte Kaufpreis noch nicht getilgt und daher die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet. Es legt § 6 des notariellen Vertrages dahin aus, die Klägerinnen schuldeten für die Dauer von 15 Jahren eine Kaufpreisrente im Umfang der festgelegten und sodann aufgrund der Wertsicherungsklausel mehrfach erhöhten monatlichen Beträge. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Das Berufungsgericht sieht einen Widerspruch darin, daß in §6 zum einen von einem gestundeten Kaufpreis von 150.000 DM, zum anderen aber von einer Zahlung von 2 x 687,50 DM die Rede sei, weil .diese monatlichen Zahlungen bei der vereinbarten Dauer von 15 Jahren schon ohne die Wertsicherungsklausel weit mehr als 150.000 DM, nämlich .247.500 DM ergäben. Dabei verkennt das Berufungsgericht jedoch, daß der Kaufpreis jährlich mit 7% zu verzinsen und mit 4% zu tilgen war, wobei sich der Tilgungsanteil um den Betrag der mit fortschreitender Kapitaltilgung eintretenden Zinsersparnis erhöhen sollte. Dieser Zins- und Tilgungsregelung entspricht die im Vertrag errechnete Zahlung von monatlich 1.375 DM für eine Dauer von 15 Jahren. Hiernach mußte sich folgerichtig eine Summe von •weit mehr als 150.000 DM ergeben. Der vermeintliche Widerspruch besteht daher nicht. Von der Unrichtigkeit des Ausgangspunkts der Auslegung sind ersichtlich auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts beeinflußt. Dies zeigt sich daran, daß es letztlich den Umstand der tatsächlich über den Betrag von 150.000 DM hinaus geleisteten Zahlungen als „entscheidend" für die Auslegung ansieht, die Parteien hätten eine wertgesicherte Rentenvereinbarung getroffen. Nicht eine Kaufpreisrente haben die Parteien vereinbart, sondern einen bestimmten Kaufpreis nebst Zinsen und eine Tilgung dieser Forderung in Raten. 2. Dennoch ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig Der Senat kann die Kaufpreisregelung selber auslegen, da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112; Senatsurt. v. 24.6.1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879 [= DNotZ 1989, 308 ]). Die Auslegung ergibt, daß die Klägerinnen für eine Dauer von 15 Jahren die vereinbarten Tilgungs- und Zinsraten mit den durch die Wertsicherungsklausel ausgelösten Erhöhungsbeträgen zahlen müssen. Nach § 6 Abs.3 des Vertrages sollte jede der beiden Klägerinnen den Kaufpreis von 150.000 DM nebst 7% Zinsen durch monatliche Zahlungen von.687,50 DM in einem Zeitraum von 15 Jahren tilgen. Diese Raten sollten sich nach der genehmigten Wertsicherungsklausel in einem der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens entsprechenden Verhältnis erhöhen oder vermindern. Daß dann unter der hier eingetretenen Erhöhungsvoraussetzung die Summe der monatlichen Zahlungen in dem Zeitraum von 15 Jahren die vereinbarte Kaufpreis- und Zinsforderung übersteigt, ist gerade Sinn der Wertsicherungsklausel. Sie hat den Zweck, einen Kaufkraftschwund des Geldes aufzufangen und dadurch das Wertgleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu erhalten. Die Anpassung der Raten an die Entwick236 MittBayNot 1990 Heft 4 lung der Lebenshaltungskosten gewährleistete, daß Kaufpreis und Zinsen in derjenigen Höhe getilgt werden, die dem Realwert der Forderung bei Abschluß des Vertrages entsprach. Hätte hingegen die Erhöhung der Raten nur zu einer schnelleren und damit vorzeitigen Tilgung führen sollen, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht meint, so wäre der bis dahin entstandene Kaufkraftverlust zu Lasten der Verkäufer gegangen. Diese Betrachtungsweise hätte für den umgekehrten Fall eines Absinkens der Lebenshaltungskosten zur Folge, daß die Käufer zwar entsprechend geringere Monatsraten, diese dann aber länger als 15 Jahre zahlen müßten, nämlich bis zur vollständigen Tilgung von Kaufpreis und Zinsen. Der Zweck der Gleitklausel, einen Kaufkraftschwund der Währung durch eine Erhöhung und einen Kaufkraftanstieg durch eine Ermäßigung der Tilgungsraten auszugleichen, wäre somit ins Gegenteil verkehrt. Für eine solche widersinnige Zweckvorstellung findet sich in der notariellen Vertragsurkunde kein Anhaltspunkt. Demnach sind Kaufpreis- und Zinsforderung noch nicht erfüllt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist mithin unbegründet. wurden Gebote nicht abgegeben. Nachdem der Kläger es auch abgelehnt hatte, für die offene Darlehensvaluta aus der in den notariellen Urkunden vom 5. und 20.10.1982 enthaltenen persönlichen Haftungsübernahme einzustehen, ließ die Beklagte die beiden Urkunden zustellen. Das Wohnungseigentum wurde versteigert. Der an die Beklagte ausgekehrte Erlös betrug 120.267,11 DM. Wegen einer behaupteten Restforderung in Höhe von 187.828,83 DM betreibt sie nunmehr die Zwangsvollstreckung aus den zugestellten -Urkunden. Der Kläger hat verlangt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Urkunden für unzulässig zu erklären, soweit die Hauptsache durch die Auskehrung des Zwangsversteigerungserlöses nicht erledigt sei. Er hält die Vollstreckung für unzulässig, weil die Beklagte die zwischen ihm und dem Käufer L. vereinbarte Schuldübernahme genehmigt habe. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf die Genehmigung der Schuldübernahme nicht berufen, weil er um sie wegen Formnichtigkeit der Ausbietungsgarantie auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert sei. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 3. BGB § 415 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern.; ZPO § 767 Abs. 1 (Genehmigung einer Schuldübernahme kann wegen nichtiger Ausbietungsgarantie kondiziert werden) Hat der Schuldner die Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme ohne Rechtsgrund erlangt, so kann der Gläubiger in der Regel aus der alten Schuldurkunde weiter vollstrecken. BGH, Urteil vom 9.3.1990 — V ZR 260/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.10.1982 kaufte der Kläger von den Eheleuten L. eine Eigentumswohnung zurück, die er ihnen zwei Jahre vorher verkauft hatte. In Anrechnung auf den Kaufpreis von 190.000 DM übernahm der Kläger die durch Grundschulden über 130.000 DM und 40.000 DM gesicherten Schulden der Eheleute gegenüber der Beklagten mit befreiender Wirkung. Zugleich unterwarf er sich wegen der übernommenen Verbindlichkeiten im Umfang der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 29.10.1982 bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld über 50.000 DM an seinem Wohnungseigentum. In der Urkunde übernahm er außerdem die persönliche Haftung für die Zahlung im Umfang der Grundschuld und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit notariellem Vertrag vom 5.10.1983 verkaufte der Kläger das Wohnungseigentum an einen Dritten für 260.000 DM. Der Käufer übernahm in Anrechnung auf. den Kaufpreis mit befreiender Wirkung für den Kläger die bei der Beklagten bestehenden, durch die eingetragenen Grundschulden über insgesamt 220.000 DM gesicherten Verbindlichkeiten einschließlich der Forderung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis. Er bestellte zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld über 30.000 DM. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Schuldübernahme gegen die Gewährung von Sicherheiten, zu denen auch die Unterzeichnung einer Ausbietungsgarantie gehören sollte, zu genehmigen. Am 1.9.1983 verpflichtete sich der Klägerin einer von der Beklagten vorbereiteten, von beiden damals für formwirksam erachteten privatschriftlichen Erklärung, die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden von 250.000 DM im Falle der Versteigerung des Grundbesitzes auszubieten und die Beklagte wegen der Grundschulden zu befriedigen. Die Beklagte genehmigte die Schuldübernahme. Da der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkam, beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum aus ihrer erstrangigen Grundschuld von 130.000 DM. Sie forderte den Kläger auf, den Versteigerungstermin wahrzunehmen und die Grundschuld auszubieten. Der Kläger kam dem nicht nach. Im Termin MittBayNot 1990 Heft 4 IL Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nicht nur die von dem Kläger abgegebene Ausbietungsgarantie formnichtig ist (vgl. BGHZ 85, 245 , 250 [= DNotZ 1984, 241 ]), sondern auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft, durch das die Beklagte sich verpflichtet hat, die Schuldübernahme gegen die Gewährung bestimmter Sicherheiten, einschließlich der geforderten Ausbietungsgarantie, zu genehmigen. Denn auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Ausbietungsgarantie enthält schon eine, bedingte Erwerbsverpflichtung im Sinne des § 313 Satz 1 BGB . Die Revision zieht dies auch nicht in Zweifel. Sie wendet sich nur gegen die Annahme eines Kausalgeschäfts, ohne jedoch bei den entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Allein die Tatsache, daß die befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB durch einen Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer zustande kommt, schließt entgegen der Annahme der Revision nicht aus, daß Schuldner und Gläubiger über die ausstehende Genehmigung einen Vertrag schließen und die Bedingungen für deren Erteilung regeln. Ist eine solche Vereinbarung — wie hier nichtig, dann hat der Schuldner die Genehmigung ohne Rechtsgrund erlangt. Hat der Schuldner die Genehmigung der Schuldübernahme ohne Rechtsgrund erlangt, so kann der Gläubiger verlangen, die alte Verbindlichkeit durch entsprechende Willenserklärung wieder herzustellen. Handelt es sich um eine fällige Forderung, braucht der Gläubiger allerdings nicht erst auf Abgabe einer solchen Willenserklärung zu klagen, sondern kann sogleich Erfüllung verlangen (vgl. im Ergebnis zum Forderungserlaß: BGB-RGRK/Heimann-Trosien, 12.Aufl., § 818 Rdnr. 4; Erman/H. P. Westermann, BGB 8.Aufl. §818 Rdnr. 7;. Staudinger/Lorenz, BGB 12.Aufl. § 818 Anm.3). War die ursprüngliche Forderung — wie hier — durch eine vollstreckbare Urkunde tituliert, so braucht der Gläubiger sich in der Regel keinen neuen Vollstreckungstitel zu beschaffen. Er kann aus der alten Urkunde vollstrecken, weil die Vollstreckbarkeit eines Titels von dem Schicksal des sachlich-rechtlichen Anspruchs unabhängig ist und nur auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin beseitigt werden kann. Eine solche Klage hat aber dann keinen Erfolg, wenn der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.03.1990 Aktenzeichen: V ZR 197/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 236-237 Normen in Titel: BGB §§ 133, 157, 433