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VII ZR 177/86

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. September 1987 VII ZR 177/86 AGBG §§ 11, 23; BGB § 638; VOB/B §13 Zum Umfang der Einbeziehung der VOB/B “als Ganzes” in einen Generalunternehmervertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. AGBG § 11 Nr. 10 f, § 23 Äbs. 2 Nr. 5; BGB § 638; VOB/B § 13 B (Zum Umfang der Einbeziehung der VOB/B „als Ganzes" in einen Generalunternehmervertrag) Wird in einen Generalunternehmervertrag auf Veranlassung des Unternehmers die VOBIB „als Ganzes" einbezogen, so gilt sie gleichwohl nur für die vom Unternehmer geschuldeten Bauleistungen, nicht aber für die von ihm daneben übernommenen selbständigen Architekten- und Ingenieurleistungen (im Anschluß an BGHZ 86, 135 [= MittBayNot 1983, 117 = DNotZ 1983, 480 ]; 96, 129 [= MittBayNot 1985, 250 = DNotZ 1986, 17 ]). BGH, Urteil vom 17.9.1987 — VII ZR 177/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 10. Mai 1978 entsprechend deren Angebot mit der Errichtung einer Lagerhalle einschließlich „Erstellung der gesamten Statik und der benötigten Ausführungszeichnungen" sowie Fertigung des Eingabeplanes zum Pauschalpreis von 345.000,— DM (zuzügl. Mehrwertsteuer). Außerdem übertrug sie ihr die „verantwortliche Bauleitung gemäß Art. 76 der Bayer. Bauordnung': In der von einem Vertreter der Klägerin durch Unterschrift „anerkannten" Auftragsbestätigung vom 8. Juni 1978 bezeichnete die Beklagte die VOB/B als „geltende Vertragsbestandteile". Zusätzlich wies sie unter „Gewährleistung" auf § 13 VOB/B sowie darauf hin, daß die „Gewährleistungszeit von zwei Jahren ... mit dem Tag der Abnahme" beginnt. Nach Fertigstellung der Halle wurden mehrere am Hallendach festgestellte Mängel in ein Schriftstück vom 4. September 1979 aufgenommen, das Vertreter beider Parteien unterzeichneten. Ferner wurde darin niedergelegt, daß als Abnahmetermin der 24. Juli 1979 gilt. In der Folgezeit rügte die Klägerin wiederholt weitere Mängel am Dach sowie an der Fundamentkonstruktion und an der Bodenplatte der Halle. Da Nachbesserungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 1983 die Beklagte unter Fristsetzung auf, ein „etwaiges ,Naturalersatzverlangen' auf Selbstdurchführung einer umfassenden, norm- und regelrechten Sanierung zu stellen': Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Klägerin verlangt deshalb mit der — am 24. Juli 1984 eingereichten, am 1. August 1984 zugestellten — Klage wegen mangelhafter Architektenleistungen Schadensersatz in Höhe von 60.000,— DM nebst Zinsen. Das Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte berufe sich gegenüber den Gewährleistungsansprüchen der Klägerin mit Recht auf Verjährung. Für ihre gesamten als Einheit anzusehenden Leistungen, auch-für die selbständigen Architektenleistungen, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B vereinbart worden. Eine solche Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch einzelvertraglich ausgehandelte Regelungen sei — auch hinsichtlich der Architektenleistung — zulässig. Da die zweijährige Verjährungsfrist vor Zustellung der Klage bzw. vor dem schriftlichen Nachbesserungsverlangen der Klägerin vom 20. September 1983 längst abgelaufen gewesen sei, greife die Einrede der Verjährung durch. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin unterliegen vielmehr der fünfjährigen Verjährung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB . Diese ab 24. Juli 1979 — dem zwischen den Parteien vereinbarten Abnahmetermin — laufende Frist war zur Zeit der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen (vgl. § 270 Abs. 3 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien -die gesetzliche Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB für die von der Beklagten geschuldete Architektenleistung nicht durch eine im einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung auf zwei Jahre verkürzt. (Wird ausgeführt). 2. Durch Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag konnte für die im Streitfall maßgeblichen Architektenleistungen die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B nicht vereinbart werden. Zwar findet nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG die Bestimmung des § 11 Nr. 10 f AGBG , wonach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht verkürzt werden können, keine Anwendung für Leistungen, für die VOB/B Vertragsgrundlage ist. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nur „Bauleistungen" gemäß § 1 Nr. 1 VOB/A, also Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen (vgl. Senatsurteile NJW 1973, 754 ; 1983, 453, 454 [= MittBayNot 1983, 116 = DNotZ 1984, 99 ] m. w..N.). Solche „Bauleistungen" wurden von der Beklagten lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung der Halle übernommen. Die von ihr weiter geschuldeten Architektenleistungen — um deren Mängel es allein geht — stellen dagegen keine Bauleistungen dar. 3.Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Architektenleistungen, zu denen sich die Beklagte verpflichtet hat, nicht nur unselbständige, allein bauvorbereitende Leistungen sind, die unter § 1 Nr. 1 VOB/A fallen könnten (vgl. etwa Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., A § 1 Rdnr. 6 a). Nach dem Vertrag hatte die Beklagte die „gesamte Statik" und die „benötigten Ausführungszeichnungen" zu erstellen; auch fertigte sie den Eingabeplan. Diese Leistungen der Beklagten sind keine Bauleistungen i. S. des § 1 Nr. 1 VOB/A. Sie sind vielmehr als -selbständige Architekten- und Ingenieurleistungen anzusehen. Solche Leistungen werden von dem Ausnahmebereich des § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG nicht umfaßt. a)Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Architektenleistungen nicht in den Genuß der Privilegierung des § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG gelangen (vgl.Löwe/Graf von Westphalen/ Trinkner, Großkommenatar zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 23 Abs. 2 Nr. 5 Rdnr. 12 m.w.N.; Hesse ZfBR 1980, 259 , 262). Der Vorschlag einer Minderheit des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die Ausnahme für § 11 Nr. 10 f AGBG in § 23 AGBG entweder ganz zu streichen oder die Architektenleistungen miteinzubeziehen, fand im Gesetz keine Berücksichtigung (BT-DS 7/5422 Seite 14). Der Gesetzgeber hat somit die Privilegierung auf die Verwendung der VOB/B in Verträgen über Bauleistungen beschränkt. b)Auch das Schrifttum ist nahezu einhellig der Ansicht, daß sich der Ausnahmebereich des § 23 Abs. 2 Nr. 5 ABGB nicht auf Architektenleistungen erstreckt. Zur Begründung wird einerseits angeführt, es sei nicht möglich, in Verträgen über Architekten-, Ingenieur- oder Statikerleistungen — obwohl werkvertraglicher Natur — die VOB/B zur Vertragsgrundlage zu machen; damit komme auch die Ausnahmeregelung nicht in Betracht (Ingenstau/Korbion, aaO Rdnr. 6 b; Reithmann/ Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., Rdnr. 291; Bartsch BB 1982, 1699 , 1700; Hesse aaO; anders wohl Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, VOB, 4. Aufl., A § 1 Rdnr. 6). Andererseits wird darauf hingewiesen, daß die Ausnahmeregelung nur für echte Bauleistungen, nicht aber für Architektenleistungen gilt (Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, aaO § 23 Abs. 2 Nr. 5 Rdnr. 12; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10 f Rdnr. 10; MittBayNot 1987 Heft 6 243 Ulmer/Brahdner/Hensen, AG B-Gesetz, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 44 a; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 29; Kaiser ZfBR 1984, 5 , 18; vgl. auch Kötz in M ünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 120). c) Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, daß einem Vertrag über Architektenleistungen nicht die VOB/B zugrunde gelegt werden kann und die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGGB deshalb nicht eingreift. Bereits in früheren Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, bei Bauträgerverträgen sei zumindest zu vermuten, daß verschiedene Bestimmungen der VOB/B - auch wenn deren Geltung uneingeschränkt „vereinbart" wurde - ausgeschlossen sein sollten ( BGHZ 96, 275 , 279 [= MittBayNot 1986, 14 = DNotZ 1986, 280 ]; NJW 1983, 453 , 454). Entsprechendes gilt für die in einem Generalunternehmervertrag wie dem vorliegenden vereinbarten Architekten- und Ingenieurleistungen. Für diese Leistungen passen zahlreiche Vorschriften der VOB/B nicht oder nur bedingt; trotz der „formellen" Vereinbarung der VOB/B „als Ganzes" sind sie daher materiell gegenstandslos. Tatsächlich könnten somit nur einzelne Vorschriften der VOB/B vereinbart werden. Damit aber genießen die verbleibenden, auch auf einen Vertrag über Planungs- und Statikerleistungen noch anwendbaren Einzelbestimmungen nicht mehr die Privilegierung des § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG . Denn „Vertragsgrundlage" im Sinne dieser Vorschrift ist die VOB/B nur dann, wenn sie ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen übernommen worden ist (Senatsurteile BGHZ 86, 135 , 142 [= MittBayNot 1983, 117 = DNotZ 1983, 480 ]; 96, 129, 133 [= MittBayNot 1985, 250 = DNotZ 1986, 17 ]; vgl. a. Senaturteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 96/85. = BauR, 1987, 329, 331 = ZfBR 1987, 146, 147). Aus dem Umstand, daß bei einem Generalunternehmervertrag das Ergebnis der Planung sich erst in der Erstellung des Bauwerks niederschlägt und dem Bauherrn es regelmäßig weniger auf Teilleistungen als vielmehr auf den Enderfolg ankommt, läßt sich für eine Geltung der VOB/B für Pla nungsleistungen ebenfalls nichts ableiten (so aber Heiermann, Aktuelle juristische Probleme des Generalunternehmers in: Rechtliche Grundlagen von Infrastrukturmaßnahmen, S. 49, 65). Übernimmt ein Unternehmer nicht nur die Bauausführung, sondern auch Planung und Statik, so ist zwar - ebenso wie beim Bauträgervertrad-- Endziel des Vertrages die Erstellung des mangelfreien Werkes. Die Architektenleistungen stellen jedoch nicht nur vernachlässigbare unbedeutende Teilleistungen dar. Sie sind vielmehr selbständig zu wertende und eigener Gewährleistung und Verjährung zugängliche Vertragsgegenstände. Auch bei der getrennten Vergabe von Planungsleistung einerseits und Bauausführung andererseits baut letztere auf der ersten auf. Die Nichtanwendbarkeit der VOB/B auf Architekten-, Ingenieur- und Statikerleistungen knüpft auch nicht etwa an den Status des selbständigen Bauingenieurs an, sondern allein an den Inhalt der Leistungsverpflichtung. Architektenleistungen bleiben auch dann solche Leistungen, wenn sie wie im vorliegenden Fall - von einem Bauunternehmen übernommen werden. Sie verlieren ihre Eigenart als Planungs- und Statikleistungen nicht dadurch, daß sie von einem Unternehmen erbracht werden, das zugleich das Bauvorhaben ausführt. Allein dies ist auch sach- und interessengerecht. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Bauherr, der ein Unternehmen mit den Architektenleistungen und den Bauausführungsleistungen beauftragt, bezüglich der Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche schlechter gestellt sein sollte, als wenn er dafür zwei gesonderte Vertragspartner wählt. Die Verjährungsdauer von fünf Jahren für Planungsleistungen ist auch keineswegs etwa unzumutbar rang. Sie ist vielmehr sachgerecht, da viele Planungsfehler nicht bereits in den ersten zwei Jahren, sondern erst später offenbar werden. Umgekehrt erscheint die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B für Planungsmängel häufig unangemessen' kurz. d) Im Schrifttum besteht heute weitgehend Einigkeit drüber, daß sich in einem Vertrag zwischen Erwerber und Bauträger, der neben der eigentlichen Bauerrichtungs- auch andere Leistungsverpflichtungen des Bauträgers_ enthält, die Vereinbarung der VOB/B jedenfalls nicht auf die im Rahmen der Gesamtleistung deg Bauträgers zu erbringenden Architekten- bzw. Ingenieurleistungen beziehen kann (vgl. Locher BauR 1984, 227 , 234; Kaiser, aaO S. 19; Ingenstau/Korbion, aaO Rdnr. 6 c; Jagenburg/Sturmberg BauR 1982, 321 , 323; Graf von Westphalen ZfBR 1985, 252 , 261; Brych NJW 1986; 302 nn. w. N. Reithmann/Brych/Manhart, aaO Rdnr. 35 nn. w. N.; Schmidt ZfBR 1986, 53 ; Weinkamm BauR 1986, 387 , 389; Brambring NJW 1987, 97 , 100; a. A. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 1692). Ähnlich ist es im vorliegenden Fall, in dem Architekten- und Ingenieurleistungen gemeinsam mit Bauleistungen Gegenstand eines einheitlichen Vertrags sind (ebenso Ingenstau/Korbion aaO Anh. zu A Rdnr. 51 b; Locher, Das private Baurecht, 3. Aufl., Rdnr. 391; a. A. OLG Hamm NJW 1987, 2092). Hier erfaßt die dem Vertrag zugrunde gelegte VOB/B nur die Verpflichtung der Beklagten, die Halle zu erstellen, wobei nach wie vor offenbleiben kann, ob das auch bei einem Bauträgervertrag möglich wäre (vgl. Senatsurteil NJW 1984, 725, 726 [= DNotZ 1984, 478 ]). Auf die von der Beklagten daneben übernommenen Architekten- und Ingenieurleistungen erstreckt sie sich nicht. Daß sich damit für Bauleistungen einerseits und für Architekten- bzw. Ingenieurleistungen andererseits unterschiedliche Verjährungsfristen ergeben, ist nichts besonderes und regelmäßig auch sachgerecht. Bereits nach § 638 BGB gelten unterschiedlich lange Verjährungsfristen für unterschiedliche Leistungsobjekte. Die Verjährungsfrist für An sprüche aus positiver Vertragsverletzung ist in bestimmtem Fällen wiederum eine andere. Noch viel differenzierter lassen sich sinnvollerweise- unterschiedliche Verjährungsfristen festlegen. Dies wird in § 13 Nr. 2 VOB/A verdeutlicht, wonach „wegen der Eigenart der Leistung" andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 2 VOB/A verdeutlicht, wonach „wegen der Eigenart der Leistung" andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 4 VOB/B vorgesehen werden können. In der Bauvertragspraxis (beispielsweise der öffentlichen Hand) werden denn auch häufig für unterschiedliche Arbeiten unterschiedliche Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche vereinbart (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26. März 1987 - VII ZR 196/86 = BauR 1987, 445 , 447 = ZfBR 1987, 191 , 192 u. Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, aaO, A § 13 Rdnr. 17). Im übrigen tritt das im Gesetzgebungsverfahren erwähnte Problem (BT-DS 7/5422 Seite 14), daß der Architekt, der aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist länger in Anspruch genommen werden kann als der Bauunternehmer gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B, seinerseits keinen Regreß mehr bei einem zwischenzeitlich nicht mehr zahlungsfähigen Bauunternehmer nehmen könne, in Fällen wie dem vorliegenden gerade nicht auf, in dem beide Funktionen von einem Unternehmer wahrgenommen werden. MittBayNot 1987 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.09.1987 Aktenzeichen: VII ZR 177/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 243-244 Normen in Titel: AGBG §§ 11, 23; BGB § 638; VOB/B §13