II ZR 20/78
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 12. November 1984 BReg. 3 Z 60/83 HGB §§ 2, 161 Zur Kaufmannseigenschaft einer GmbH & Co. KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mehr oder weniger kapitalistischen Organisation einer Personengesellschaft außer Kraft gesetzt werden ( BGHZ 23, 10 , 15). b) Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung aber deshalb nicht stand, weil ein die Anwendung des § 723 Abs. 3 BGB rechtfertigendes Mißverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils nicht schon, wie das Berufungsgericht meint, dann bejaht werden kann, wenn in großem Umfange stille Reserven festzustellen sind. Denn der wirkliche Wert der Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen entspricht nicht dem Ergebnis der Addition von Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden stillen Reserven. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Beteiligungswert auf der Grundlage des-wirklichen Wertes des lebenden Unternehmens zu errechnen (einschließlich der stil= len Reserven und des good will des Unternehmens). Dieser ergibt sich im allgemeinen aus dem Preis, der bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit erzielt würde (vgl. BGHZ 17, 130 , 136 [= DNotZ 1955, 526 ]; Sen.Urt. v. 20.9.1971. — II ZR 157168, WM 1971, 1450 ). Bei der Wertermittlung ist nach § 738 Abs. 2 BGB eine Schätzung möglich. Diese hat jedoch aufgrund konkreter Unterlagen zu erfolgen, so daß im allgemeinen ein Sachverständigengutachten erforderlich sein wird. Dabei wird regelmäßig mit der heute herrschenden Auffassung von dem Ertragswert auszugehen sein. Dem Substanzwert und damit den in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven kommt insoweit, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist, nur noch mittelbare Bedeutung zu. 3. Das Berufungsurteil kann, soweit es von den Beklagten angefochten worden ist, aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon abgesehen hat, die Abfindungsklausel des Gesellschaftsvertrages auszulegen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage nach der Auslegung dieser Klausel kann nicht offen bleiben. Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht — insoweit zutreffend — an, daß die Unwirksamkeit der Abfindungsklausel, sofern sie als Buchwertklausel auszulegen ist, zu einer Lücke im Vertragsgefüge geführt hätte, die durch ergänzende Vertragsauslegung — und nicht durch § 738 BGB — zu schließen sei. Denn die besondere Bedeutung der Vertragsfreiheit für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander macht es erforderlich, der auf den objektivierten mutmaßlichen Willen der Vertragschließenden abzustellenden richterlichen Vertragsergänzung den Vorrang vor dem dispositiven Gesetzesrecht einzuräumen (vgl. Sen.Urt. v. 23.11.1978 — II ZR 20/78, WM 1979, 327 [= DNotZ 1979, 354 ] m.w.N.). Dementsprechend bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Wege der Vertragsergänzung der Klägerin einen Anspruch auf angemessene Abfindung zuerkannt hat, der(nur) die Beteiligung der Klägerin an den stillen Reserven umfaßt. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß eine Abfindungsregelung, die die Beklagten verpflichtet, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs der Klägerin die stillen Reserven zu berücksichtigen, die Beklagten weniger stark oder jedenfalls nicht stärker belastet als eine Abfindung entsprechend der Regelung des § 738 BGB , die das Berufungsgericht nach der Regelung des Gesellschaftsvertrags für möglich hält. Wenn, wie grundsätzlich geboten (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu 2.), bei der Unternehmensbewertung die Ertragsaussichten des Gesellschaftsunternehmens berücksichtigt werden, so sagt der Buchwert einer Beteiligung — auch wenn er um die stillen Reserven vermehrt wird — nichts Entscheidendes zum wirklichen Wert einer Beteiligung aus. Er kann höher oder niedriger sein oder mit ihm zufällig übereinstimmen (vgl. hierzu im einzelnen Hennerkes/Binz DB 1983, 2669 ). 4. Danach muß das angefochtene Urteil, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, aufgehoben werden. Es bedarf zunächst der Auslegung der Abfindungsklausel. Auf dieser Grundlage muß dann das Abfindungsguthaben neu ermittelt werden. Da die Auslegung eine umfassende tatrichterliche Würdigung des Vertragswortlauts und der maßgebenden Umstände erfordert und zur Ermittlung des Abfindungsguthabens weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sen werden. II. Die Revision der Klägerin ist ebenfalls begründet Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das angefochtene Urteil auch keinen Bestand haben kann, soweit der Antrag der Klägerin zur Zahlung weiterer 26.714,90 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die nachzuholende Auslegung des Gesellschaftsvertrages und die auf dieser Grundlage neu zu treffenden Feststellungen können zu einem Abfindungsguthaben führen, das den bisher zugesprochenen Betrag von 25.714,90 DM übersteigt. Beim gegenwärtigen Prozeßstand muß die Frage nach der Höhe des Abfindungsbetrages als völlig offen erachtet werden. 15. HGB §§ 2, 161 (Zur Kaufmannseigenschaft einer GmbH &Co.KG) Die GmbH & Co. KG muß selbst die Kaufmannseigenschaft nach §§1 bis 3 HGB haben. Es genügt nicht, daß die Komplementär-GmbH Kaufmann ist. BayObLG, Beschluß vom 13.11.1984 — BReg. 3 Z 60183 und BReg. 3Z 119/83 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter Aus dem Tatbestand. 1.Im Handelsregister war seit dem 16.5.1978 die Firma E. GmbH & Co. Betriebsgesellschaft KG eingetragen. Sie hat ihre Firma geändert in P. GmbH & Co. Betriebs-KG (nachfolgend als KG bezeichnet). Als persönlich haftende Gesellschafterin ist jetzt die Firma P. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer L. ist. Neben anderen ist der Beteiligte B. Kommanditist der Gesellschaft. 2. Mit Verfügung vom 16.4.1981 kündigte das Registergericht die Absicht an, die Kommanditgesellschaft von Amts wegen gemäß § 142 FGG im Handelsregister zu löschen, weil sie im Zeitpunkt der Eintragung „nicht das Erfordernis der kaufmännischen Betriebseinrichtung in Art und Umfang" habe nachweisen können. Am 8.3.1982 hat das Registergericht die Widersprüche der Kommanditgesellschaft und der damaligen Komplementär-GmbH gegen die Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt: Die Gesellschaft sei in das Handelsregister eingetragen worden, obwohl damals das Erfordernis vollkaufmännischer Betriebseinrichtung nicht nachgewiesen worden sei. Das Registergericht sei davon ausgegangen, daß sich das Unternehmen in Kürze zu einem vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb entwickeln werde. Ziel der Gründung der Gesellschaft sei es gewesen, auf zwei Grundstücken ein Hotel zu errichten und dieses zu betreiben. Ein Grundstückserwerb sei derzeit nicht durch eine Grundbucheintragung nachgewiesen. Die Gesellschaft wolle das zu errichtende Hotel"nicht in eigener Regie betreiben, vielmehr beabsichtigte sie, das Management einem internationalen Hotelkonzern zu übertragen, der es unter einem eigenen Namen betreiben wolle. Rechtsverbindliche Verträge seien trotz Verhandlungen mit verschiedenen Hotelkonzernen bis heute nicht zustande gekommen. Das zum Be42 MittBayNot 1985 Heft 1 trieb erforderliche Eigenkapital habe die Gesellschaft nicht beschaffen können. Von den geplanten 8 Millionen DM Kommanditeinlagen seien nur ca. 960 000 DM gezeichnet worden. Die Gesellschaft unterhalte zwar ein Büro, sei dort aber in der Regel nicht ansprechbar, weil das Büro nicht besetzt sei. Werde eine Gesellschaft im Handelsregister in der Annahme eingetragen, das Unternehmen werde sich in Kürze zu einem vollkaufmännischen Betrieb entwickeln, ergebe sich dann aber nach Ablauf einer angemessenen Anlauffrist, daß sich das Unternehmen nicht, wie erwartet, zu einem vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb entwickelt habe, so komme die Löschung der Gesellschaft im Verfahren nach § 142 FGG in Betracht. Die Löschungsvoraussetzungen seien gegeben; die Gesellschaft sei nach mehr als vier Jahren Anlaufzeit nicht in der Lage, überhaupt mit dem Bau des Hotels zu beginnen. 3. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Die P. GmbH und B. wenden sich gegen den Beschluß des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: Die Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 FGG , § 550 ZPO ). a) Nach § 142 FGG kann das Registergericht eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen löschen, wenn diese mangels einer wesentlichen Voraussetzung entweder von Anfang an unzulässig war oder wenn sie später unzulässig geworden ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 18 /19 [= MittBayNot 1980, 32 ] ). Die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob die Vorinstanzen von der dem Registergericht in § 142 FGG eingeräumten Befugnis zur Verfahrenseinleitung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens einen fehlerhaften Gebrauch gemacht haben (BayObLG Rpfleger 1980, 18 /19). Für einen solchen Fehlgebrauch ist hier nichts ersichtlich. Die Gesellschaft betreibt kein Vollhandelsgewerbe; sie ist nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage in Ermangelung einer vollkaufmännischen Betätigung zu Unrecht im Handelsregister eingetragen. Solange diese Eintragung jedoch besteht, wird die Gesellschaft gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 HGB als Vollkaufmann und damit als Kommanditgesellschaft behandelt (BGH NJW 1980, 784 ; BFH BStBI 1984 II S. 144/145; Hueck Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 4. Aufl. S. 8). Dieser Rechtsschein muß beseitigt werden. b) (1) Eine Kommanditgesellschaft setzt einen vollkaufmännischen Gewerbebetrieb nach § 1 HGB voraus (§ 161 Abs. 2, §105 Abs. 2, § 4 Abs. 2 HGB ) oder es müssen die Voraussetzungen des § 2 HGB gegeben sein (vgl. Kuhn WPM 1974, 674; die Kaufmannseigenschaft nach § 3 HGB kommt praktisch kaum in Betracht). Hat das Unternehmen — wie hier — nicht die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB , muß es aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben ( § 2 HGB ), so wird die Kommanditgesellschaft nach außen hin erst mit der Eintragung wirksam, weil ihr Gewerbe erst dadurch zum Handelsgewerbe wird ( BGHZ 59, 179 /181 [= DNotZ 1973, 114 ]; Kuhn aaO). Bei Beginn der Geschäftstätigkeit muß noch kein vollkäufmännischer Geschäftsbetrieb gegeben sein; es genügt, wenn der Betrieb des gemeinsamen Unternehmens als ein vollkaufmännisches von vorneherein beabsichtigt ist (BGHZ 10, 91/96 [= DNotZ 1953, 543 ] und 32, 307/311; HGBGroßkomm. 3. Aufl. § 105 Anm. 14). In einem solchen Fall muß jedoch die Gewähr bestehen oder es müssen wenigstens zuverlässige Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß MittBayNot 1985 Heft 1 das Unternehmen in Kürze eine die Firmenbezeichnung rechtfertigende Einrichtung und Ausgestaltung erfährt ( BGHZ 10, 91 /96; KG OLGE 43, 203). (2) In dem hier zu beurteilenden Fall ist die GmbH & Co. KG im Jahre 1978 gegründet worden. Das Landgericht hat festgestellt, daß die KG zu keinem Zeitpunkt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb gehabt hat und auch jetzt nicht hat. Es kann nicht beanstandet werden, daß das Landgericht hierbei teilweise auf die eingehende Darstellung der Firmenverhältnisse in den Widerspruchsentscheidungen des Registergerichts Bezug genommen hat (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 25 Rdnr. 11). Ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb im Sinne des § 2 HGB erfordert Einrichtungen, die notwendig sind, um einen Betrieb übersichtlich und zuverlässig abwickeln zu können (Hennerkes/Binz Die GmbH & Co. 7. Aufl. S. 317). Das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes wird durch folgende Merkmale bestimmt: Vielfalt erbrachter Leistungen, Umsatzvolumen, Gewerbeertrag, Anlage- und Betriebskapital, Anzahl Beschäftigter, Geschäftslokal, Geschäftsbeziehungen, Kassenführung, kaufmännische Buchführung, regelmäßige Inventarerstellung und.Aufstellung von Bilanzen, Teilnahme am Kreditverkehr (OLG Frankfurt BB 1983, 335 = Betrieb 1983, 169 [= MittBayNot 1983, 21]; Baumbach/Duden/Hopt HGB 25. Aufl. § 2 Anm. 2). Entscheidend ist stets das Gesamtbild des Betriebes (BGH BB 1960, 917 ). Die Vorinstanzen haben verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß bei der KG die angeführten Merkmale, die das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes belegen, fehlen. Die KG hat nicht einmal ein ständig besetzes Geschäftslokal; sie hat keine Umsätze erzielen können. Die Rechtsbeschwerdeführer weisen vergeblich erstmals in der Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die KG eine umfangreiche kaufmännische Buchführung habe. Diese neue Tatsache kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Keidel/Kuntze/Winkler § 27 Rdnrn. 42 f.). Im übrigen kennzeichnet eine Buchführung allein nicht das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Ohne Erfolg wird weiter geltend gemacht, während der Bebauung des erworbenen Grundstücks werde die Gesellschaft einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb haben. Es handelt sich um eine Zukunftserwartung; im übrigen ist in keiner Weise dargetan, welche konkreten Einrichtungen geschaffen werden, die ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe belegen. Die kurz zu bemessende Anlaufzeit ist längst verstrichen. Die Gesellschaft ist schon seit längerer Zeit zu Unrecht im Handelsregister eingetragen. c) Die Rechtsbeschwerdeführer meinen unter Berufung auf Literaturstellen, weil die Komplementär-GmbH Handelsgesellschaft sei ( § 13 Abs. 3 GmbHG ), sei auch die KG eine solche. Auch •dem kann nicht gefolgt werden. Soweit die Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer in der Literatur bei der sog. doppelstöckigen oder auch dreistufigen GmbH & Co. KG vertreten wird (Bark BB 1969, 1169 ; Veismann BB 1970, 1159 ; Hennerkes/Binz aaO S. 206), d. h. bei einer GmbH & Co. KG, deren Komplementärin wiederum eine GmbH & Co. KG ist, braucht der Senat hierauf nicht einzugehen, da hier dieser Fall nicht gegeben ist. Die Rechtsbeschwerdeführer machen sich die Ansicht von Veismann (aaO) zu eigen, wonach die gewöhnliche (kleine) stets als vollkaufmännische Handelsgesellschaft gelte (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB ), ebenfalls Handelsgesellschaft sei, sofern sie überhaupt irgendwie tätig sei. Auch dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Mit der herrschenden Ansicht ist die Kaufmannseigenschaft auch der KG zu verlangen (Hesse/mann Handbuch der GmbH & Co. 16. Aufl. Rdnr. 95 — S. 57 —; Sudhoff NJW 1969, 1825 /1826; derselbe Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. 4. Aufl. S. 151; Lüdtke-Handjery BB 1973, 68 /71; Jurkat GmbH-Rdsch 1983, 224/228). Die GmbH & Co. KG ist handelsrechtlich eine KG. Bei einer solchen Gesellschaft ist es gleichgültig, ob ihre Gesellschafter natürliche Personen, juristische Personen oder teil- bzw. vollrechtsfähige Handelsgesellschaften sind (vgl. Jurkat aaO). Die in einer GmbH & Co. KG auf der Kornplementärebene oder auf seiten der Kommanditisten vereinigten Gesellschaften sind handelsrechtlich scharf zu trennen. Die Kaufmannseigenschaft eines der Gesellschafter kann der Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts) nicht die fehlende Kaufmannseigenschaft vermitteln. Der Grundsatz, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer KG immer Kaufmann ist ( BGHZ 34, 2931296 .ff.), kann nicht „seitenverkehrt" dahin zum Tragen kommen; daß der Komplementär, der unabhängig von seiner Beteiligung an der KG Vollkaufmann ist, diese Eigenschaft gleichsam der KG überträgt. Die erforderliche Trennung der in der GmbH & Co. KG vereinigten Gesellschaften wirkt sich z. B. weiter firmenrechtlich aus; die Firma der KG muß sich von derjenigen ihres persönlich haftenden GmbH-Gesellschafters deutlich unterscheiden ( BGHZ 80, 353 /354 f. [= MittBayNot 1982, 36 ]). d) Ohne Erfolg führen die Rechtsbeschwerdeführer schließlich ins Feld, steuerlich werde die GmbH & Co. KG als Kapitalgesellschaft behandelt. Es ist richtig, daß eine GmbH & Co. KG gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVStG 1972 gilt (BFH BStBI 1984 II S. 594/595). Weiter trifft es zu, daß der Bundesfinanzhof in älteren, zur Gewerbesteuerpflicht ergangenen Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG stelle jedenfalls dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn die geschäftsführende GmbH der alleinige Komplementär sei (BStBI 1966 III 5.171 f. und BStBI 1972 II S. 799; a.A. FG Hamburg EFG 83, 69 ); es wurde hierbei entscheidend auf das wirtschaftliche Gewicht der GmbH abgestellt, durch welche die KG geprägt werde (BFH BStBi 1966 III S. 171/173). In neueren Entscheidungen ist vom Bundesfinanzhof jedoch hervorgehoben worden, daß die GmbH & Co. KG gewerbesteuerrechtlich nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden könne (BStBI 1980 II S. 658, 1982 II S. 707, 1984 II S. 150). In einem Vorlagebeschluß vom 26.8.1982 (BStBI 1982 II S. 771) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs nicht mehr an der sog. Geprägerechtsprechung festgehalten; er hat u.a. ausgeführt (vgl. die auszugsweise Mitteilung der Gründe des Vorlagebeschlusses bei Jurkat GmbH-Rdsch 1983, 224/229): „Die GmbH & Co. KG ist aber keine. Kapitalgesellschaft, und nur bei dieser prägt die Rechtsform die Einkunftsart. Es fehlt im geltenden EStG und KStG eine Rechtsgrundlage dafür, eine Personengesellschaft ganz oder auch nur teilweise wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln." Aus all dem folgt: Steuerlich ist die Frage nicht abschließend geklärt, ob die GmbH & Co. KG stets als Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Die steuerliche Betrachtung einer solchen KG ist von wirtschaftlichen Zusammenhängen und Überlegungen entscheidend beeinflußt. Nicht wirtschaftliche, sondern allein handelsrecht44 liche Überlegungen müssen aber Platz greifen, wenn die Frage zu prüfen und zu entscheiden ist, ob eine GmbH & Co. KG, die kein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt, einen vollkaufmännischen Betrieb im Sinne des § 2 HGB hat. Im übrigen erkennt auch der Bundesfinanzhof an, daß eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG eine Schein-KG ist (BStBI 1984 II S. 144/145). 4. Nach alledem waren die sofortigen weiteren Beschwerden der Komplementär-GmbH und des Kommanditisten B. als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung der Schriftleitung: Der BFH hat mit Beschluß des Großen Senats vom 25.6. 1984 (BStBI 1984 II S. 751) die sog. „Geprägerechtsprechung" aufgegeben. 16. GmbHG §§ 7 Abs. 2, 57 Abs. 2 (Sicherheitsbestellung bei Kapitalerhöhung einer E/nmann-GmbH) Für die Anmeldung einer Kapitalerhöhung einer EinmannGmbH reicht es aus, wenn das für den nichteingezahlten Teil des erhöhten Kapitals erforderliche Sicherungsmittel so beschaffen ist, daß es der uneingeschränkten persönlichen Haftung einer weiteren Person für die Resteinlage gleichwertig ist. (Leitsatz nicht amtlich) OLG Celle, Beschluß vom 21.6.1984 — 1 W 13/84 — Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 2, § 57 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung der Kapitalerhöhung einer Einmann-GmbH erst erfolgen, wenn neben den in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG vorgeschriebenen Einzahlungen der Gesellschafter für den noch übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Im vorliegenden Fall hat die betroffene Firma als Sicherheit die selbstschuldnerische Bürgschaft der Firma H. GmbH & Co. KG vorgelegt, deren Komplementärin die -Firma H. GmbH und deren Kommanditist der a lleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Firma-H. GmbH & Co. KG nämlich K., ist. Dieser ist zugleich auch der einzige Gesellschafter der hier betroffenen, die Eintragung der Kapitalerhöhung begehrenden Firma. Mit Rücksicht auf die dargestellte Konstellation haben das Amtsgericht und das Landgericht angenommen, daß die vorgelegte Bürgschaft als Sicherheit nicht ausreiche, weil sie angesichts des Umstandes, daß letztlich hinter beiden Gesellschaften nur, Herr K. stehe, der als Alleingesellschafter durch Manipulation das Vermögen der bürgenden GmbH in einer für die Gläubiger nicht übersehbaren Weise kurzfristig mindern könne, nicht als echte Sicherung anzusehen sei. Dies ist indessen in dieser allgemeinen Form nicht gerechtfertigt. In der Literatur wird im Anschluß an die Begründung MittBayNot 1985 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 12.11.1984 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 60/83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 42-44 Normen in Titel: HGB §§ 2, 161