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Beschluss

37 T 386/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1221.37T386.16.00
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Tenor

Auf die Beschwerde vom 31.05.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  13.05.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung

aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 31.05.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 13.05.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Beginn 26.05.2010 und dem Ende 25.05.2011 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 05.08.2014, zugestellt am 07.08.2014, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2014 Einspruch eingelegt. Das angedrohte erste Ordnungsgeld hat das Bundesamt für Justiz, unter Verwerfung des Einspruchs, mit Verfügung vom 16.10.2014, zugestellt am 24.10.2014, festgesetzt. Gleichzeitig wurde ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht. Gegen die Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2014 Beschwerde eingelegt. Diese ist durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.03.2016, Az.: 35 T 827/14, zurückgewiesen worden. Die Beschwerde vom 06.11.2014 hat das Bundesamt für Justiz ferner als Einspruch gegen die mit der Ordnungsgeldverfügung vom 16.10.2014 erfolgte Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ausgelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 13.05.2016, unter Verwerfung des Einspruchs, das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt. Gegen die ihr am 19.05.2016 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2016 am 31.05.2016 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 13.06.2016 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 13.05.2016 ist begründet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht mehr um eine Kapitalgesellschaft im Sinne von §§ 325ff. HGB. Die Beschwerdeführerin war zwar ursprünglich als GmbH & Co. KG eine Kapitalgesellschaft. Die einzige Komplementärin, die X mbH mit Sitz in Z, Amtsgericht Z HRB #####, wurde mit Eintragung vom 26.05.2009 von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht; es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Komplementärin entgegen der in diesem Rahmen gemäß § 394 FamFG durchzuführenden Prüfung noch mit Vermögen ausgestattet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ist zwar weiterhin im Handelsregister als GmbH & Co. KG eingetragen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Fehlbezeichnung, da die Beschwerdeführerin jedenfalls für das hier maßgebliche Geschäftsjahr 26.05.2010 bis 25.05.2011 tatsächlich eine Personengesellschaft war, die nicht den Offenlegungspflichten von §§ 325ff. HGB unterliegt. Grundsätzlich führt zwar das Ausscheiden des letzten Komplementärs zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. Allerdings wandelt sich die KG in eine OHG kraft Rechtsformzwangs dann um, wenn die als Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft verbliebenen Kommanditisten es versäumen, innerhalb einer angemessen Frist die Liquidation zu betreiben oder einen neuen Komplementär aufzunehmen. Denn eine handelsrechtliche Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist nach § 105 Abs. 1 HGB immer eine offene Handelsgesellschaft. Fällt die letzte persönlich haftende Person einer KG weg, wäre es mit Gläubigerinteressen unvereinbar, der fortgesetzten Gesellschaft die ursprüngliche Rechtsform beizubehalten, wenn nicht die Liquidation zügig betrieben wird. Dass die Liquidationsgesellschaft über keinen Komplementär mehr verfügt, ist zwar mit dem Leitgedanken der KG nicht vereinbar, zumal auch in der Abwicklungsphase in gewissem Umfang noch neue Verbindlichkeiten begründet werden können, sofern sie der Abwicklung dienen. Doch wird dies hingenommen, weil die Liquidation typischerweise kurz bemessen und im Abwicklungsstadium auf die Auseinandersetzung des Unternehmens gerichtet ist. Eben diese Typizität entfällt jedoch bei einer nicht betriebenen Liquidation, sodass aus Gründen des überragenden Gläubigerschutzes alle Kommanditisten von da an persönlich haften (s. BGH, Urteil vom 23.11.1978 - II ZR 20/78 -, NJW 1979, 1705; Schäfer in: GroßKomm. HGB, § 131, Rn. 45f.; Casper in: GroßKomm. HGB, § 161, Rn. 61; Karsten Schmidt/Bitter in: Scholz, GmbHG, § 60 GmbHG, Rn. 114; E/B/J/S-Lorz, 3. Aufl. 2014, § 131, Rn. 30; Demuth, BB 2007, 1569, 1570f.). Bezüglich des Zeitraums ist in Anlehnung an § 27 Abs. 2 HGB auf eine Dreimonatsfrist abzustellen. Bei § 27 Abs. 2 HGB handelt es sich um einen allgemeinen Grundgedanken, der auf Fälle dieser Art anzuwenden ist (Schäfer in: GroßKomm. HGB, § 131, Rn. 45f.; Demuth, BB 2007, 1569, 1570f.; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1990 – II ZR 256/89 –, BGHZ 113, 132-139). Eine Aufhebung des vorherigen Ordnungsgeldes im Rahmen der Überprüfung der Verwerfung des Einspruchs gegen die Androhungsverfügung gemäß §§ 335 Abs. 2 S. 1 HGB, 390 Abs. 6 FamFG scheidet wegen bereits erfolgter Beschwerde und Sachprüfung in dieser Sache aus. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).