VIII ZR 134/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juli 1983 VIII ZR 134/82 BGB §§ 816, 414, 415 Zum Widerstreit zwischen verlängertemEigentumsvorbehalt und Globalzession bei Eigentumswohnungsverkauf Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau men aller Miterben — einschließlich des Beklagten — in den Vertragsentwurf eine handschriftliche Zusatzklausel aufgenommen haben, wonach der Beklagte das Haus weder verkaufen noch vermieten dürfe. Auch-wenn es, wie dargelegt, hieraus noch keine rechtliche Bindung im Sinne eines durchsetzbaren Unterlassungsanspruchs zu entnehmen brauchte, hätte es sich im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB doch damit auseinandersetzen müssen, daß hiernach alle Beteiligten bestimmte Vorstellungen über die künftige Verwendung des Hauses gehabt haben, und durfte sich den hieraus etwa ergebenden Folgerungen nicht mit dem Hinweis darauf verschließen, daß der Beklagte ja bei Vertragsabschluß bereits in dem Hause gewohnt habe. Wie die Revision mit Recht aufzeigt, konnte die tatsächliche Willensübereinstimmung unter diesen Umständen darauf gerichtet sein, daß diese bereits verwirklichte Nutzung auch künftig aufrechterhalten blieb. Die Schlüssigkeit des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten läßt sich daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen. Nach dem Vortrag der Klägerin bestand vielmehr Einigkeit über den Schenkungszweck. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 4. BGB §§ 816, 414, 415 (Zum Widerstreit zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession bei Eigentumswohnungsverkauf) Zur Frage, ob Zahlungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung zur Tilgung des Kaufpreises und der Kreditverpflichtungen des Herstellers auf dessen Konto bei der den Bau finanzierenden Bank leistet, der Bank zustehen, die sich gegenüber dem Hersteller durch Grundschulden und Globalzession gesichert hat, oder dem Baustoffhändler, der den Hersteller unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beliefert hat. BGH, Urteil vom 13.7.1983 — VIII ZR 134/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Baustoffen. Sie lieferte in den Jahren 1972 und 1973 Baumaterialien für Bauvorhaben der Firma B. in C. und W., deren Bezahlung mindestens noch in Höhe der Klageforderung offen steht. In § 6 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin Ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorgesehen. Die beklagte Bank gewährte dem Bauunternehmen B. im August und November 1971 sowie im Mai 1972 kurzfristige Kredite in Höhe von ca. 10 Millionen DM zur Zwischenfinanzierung für den Erwerb, die ErschlieBung und die Bebauung von Grundstücken in C. und W. mit Eigentumswohnungen. Diese Kredite wurden durch erstrangige Grundschulden auf den von der Firma B. erworbenen Grundstücken abgesichert. In Nr. 4 der Kreditverträge wurde zusätzlich vereinbart: „För den Fall einer Veräußerung oder teilweisen Veräußerung des Pfandgrundstockes, insbesondere beim Verkauf von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, treten Sie uns jetzt schon Ihre künftige Kaufpreisforderung gegen den/die jeweiligen Erwerber, die Sie uns namhaft machen werden, ab." Die Käufer der Eigentumswohnungen verpflichteten sich in den Kaufverträgen mit dem Bauunternehmer B., zur weiteren Begleichung des Kaufpreises und zur Ablösung der Zwischenfinanzierung die auf den Grundstücken eingetragenen dinglichen Belastungen bis zur Höhe des Kaufpreises zu übernehmen und in die den dinglichen Sicherheiten zugrundeliegenden persönlichen Schuldverhältnisse einzutreten. Gemäß § 3 der Kaufverträge sollte der Kaufpreis entsprechend den Baufortschritten durch Zahlungen auf ein Konto bei der Beklagten beglichen werden. Über das Vermögen des Bauunternehmers B. wurde am 24.7.1973 das Konkursverfahren eröffnet. Bis dahin hatten die Erwerber von Eigentumswohnungen mehr als 5 Millionen DM an die Beklagte gezahlt. Diese Zahlungen wurden hauptsächlich durch Bausparkassen oder Hausbanken der Käufer finanziert. Diese Kreditinstitute leisteten die Zahlungen an die Beklagte unter dem Vorbehalt, daB die Beklagte über die Gelder erst verfügen dürfe, wenn dem überweisenden Kreditinstitut der von der Beklagten gehaltene Grundschuldbrief vorlag. Nach Eingang der Zahlungen gab die Beklagte dann Pfandfreigabeerklärungen hinsichtlich des auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallenden Teils der Gesamtgrundschuld ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Erwerbern der Eigentumswohnungen an die Beklagte gezahlten Beträge seien dieser aufgrund der Vorausabtretungen in Nr. 4 der Kreditverträge zugeflossen. Diese Vorausabtretungen seien als Globalzessionen anzusehen und als solche im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin unwirksam. Insgesamt hat die Klägerin 41.081,50 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. I. Der Klägerin steht nach § 816 Abs. 2 BGB die geltend gemachte Forderung zu, wenn die Firma B. ihre Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber der Eigentumswohnungen wirksam an die Klägerin im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetreten hat, die zeitlich früher liegende Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte unwirksam ist und die Beklagte die der Klägerin zustehenden Forderungen als Nichtberechtigte eingezogen hat. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Nach seiner Auffassung scheitert der von der Klägerin aufgrund abgetretenen Rechts geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits daran, daß die Beklagte die Leistungen der Erwerber der Eigentumswohnungen als Berechtigte erhalten habe. Denn aus den Umständen der Zahlungen und der Interessenlage der Erwerber ergebe sich, daß die Erwerber ihre Zahlungen auf die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden erbracht und nicht ausschließlich in Erfüllung der an die Beklagte erfolgten Vorausabtretungen der Kaufpreisforderungen geleistet hätten. Zumindest seien die Zahlungen jedoch auf die durch die Grundschulden gesicherten schuldrechtlichen Verpflichtungen erbracht worden. II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand, weil die Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Zahlungen der Erwerber als Berechtigte erhalten, von den getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen nicht getragen wird. 1. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte für berechtigt hält, Zahlungen der Erwerber auf die der Grundschuld zugrundeliegenden persönlichen Forderungen entgegenzunehmen und zu behalten, setzt das voraus, daß die Erwerber der Eigentumswohnungen gegenüber der Beklagten nicht nur eine Schuld des Bauunternehmers B., sondern eine eigene Schuld getilgt haben. Eine Übernahme der den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehensverpflichtungen des Bauunternehmers B. durch die Erwerber ist in den Kaufverträgen vorgesehen. Das Berufungsgericht hat dazu jedoch keine Feststellungen getroffen, so daß die Frage, ob die Beklagte gegenüber den Erwerbern eigene Ansprüche erworben hat, nicht abschließend beurteilt werden kann. a) Nach dem Wortlaut der Verträge kommt sowohl eine befreiende Schuldübernahme ( §§ 414, 415 BGB ) als auch ein 24 MittBayNot 1984 Heft 1 Schuldbeitritt, letzterer möglicherweise in Form eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter ( § 328 BGB ) in Betracht. Für beide Möglichkeiten finden sich Anhaltspunkte. Die in den Verträgen vorgesehene Mitteilung des beurkundenden Notars an die Grundpfandgläubiger ( § 416 BGB ) spricht dafür, daß die. Parteien eine befreiende Schuldübernahme gewollt haben. Unklar und widersprüchlich ist dagegen die Regelung in § 5 Nr. 4 der Verträge, wonach die Käufer zugleich in die persönlichen Schuldverhältnisse mit und anstelle des Verkäufers eintreten. b) Bei einer Schuldübernahme durch die Erwerber würde ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 816 Abs.2 BGB ausscheiden, weil der Beklagten in diesem Fall ein eigener Anspruch gegenüber den Erwerbern auf anteilige Rückzahlung des dem Bauunternehmer B. gewährten Darlehens zustünde, aufgrund dessen sie die Zahlungen der Erwerber behalten dürfte. Andererseits könnten die Erwerber gegenüber der Forderung der Beklagten aus der Grundschuld die aufgrund der übernommenen Darlehensverpflichtungen an die Beklagte geleisteten Zahlungen geltend machen. Denn bei Tilgung der übernommenen Schuld und der damit verbundenen Erledigung des Sicherungszweckes der Grundschuld gebührt den Erwerbern anteilig die Grundschuld, so daß sie von der Grundschuldgläubigerin die Löschung der Rückübertragung auf sich verlangen können. Das ergibt sich daraus, daß Grundstückskaufverträge, in denen der Grundstückserwerber auch die gesicherte Schuld übernimmt, mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung dahin auszulegen sind, daß darin für den Fall der Tilgung der gesicherten Forderung zugleich eine stillschweigende Abtretung des Rückgewähranspruches gegen den Grundschuldgläubiger aus dem Sicherungsvertrag liegt„weil der Erwerber nicht zweimal, aus der übernommenen Schuld und der Grundschuld, in Anspruch genommen werden soll (BGH LM BGB § 1169 Nr. 1; Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl. § 1192 Rdnr. 37; Eickmann in MünchKomm zum BGB § 1191 Rdnr. 96; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, S. 133; Räbel, NJW 1953, 1247 , 1250). c) Ist die Schuldübernahme durch die Erwerber nicht wirksam geworden, etwa weil die Genehmigung der Grundschuldgläubigerin nicht eingeholt oder verweigert worden ist, und liegt auch kein Schuldbeitritt vor, so sind die Zahlungen der Käufer als Zahlungen Dritter für den Bauunternehmer B. anzusehen, mit denen die Käufer sowohl ihre Kaufpreisverpflichtungen gegenüber der Firma B. als auch die Verpflichtung des Bauunternehmers B. gegenüber der Beklagten erfüllt haben. In diesem Fall stünde der Beklagten kein eigener Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegenüber den Erwerbern zu. Für die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB käme es dann darauf an, ob die Erwerber auf die Grundschulden oder die Kaufpreisforderungen gezahlt haben. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob eine wirtschaftlich mit einer Grundschuld zusammenhängende Zahlung auf die Grundschuld oder auf die persönliche Forderung geleistet worden ist, wenn wie im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Bestimmung bei der Leistung fehlt, auf die Umstände des. Einzelfalles und insbesondere auf die Interessenlage der Beteiligten ankomme (BGH NJW 1976, 2340 , 2341 [= DNotZ 1977, 356 ]; BGH WM 1964, 677 , 678). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles und der Interessenlage der Erwerber sei davon auszugehen, daß alle Zahlungen der Erwerber zumindest auch auf die GrundMittBayNot 1984 Heft 1 schulden erfolgt seien, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht haltbar. Da eine Zahlung auf die Grundschuld nicht ohne n ä h e r e Prüfung und Begründung angenommen werden darf (BGH WM 1964, 677 , 678), konnte das Berufungsurteil mit der vorliegenden Begründung keinen Bestand haben. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Käufer hätten auf die Grundschulden gezahlt, um sie zu erwerben und damit die endgültige Finanzierung der Eigentumswohnungen zu sichern, liegt nahe, wenn die Erwerber bei ihren Zahlungen an die Beklagte den Willen hatten, auf die Grundschulden zu zahlen und ihnen auch ein Recht zur Ablösung der Grundschulden zustand. aa) Mangels Vorliegens einer ausdrücklichen Bestimmung bei der Zahlung hat das Berufungsgericht aus den Umständen der Zahlungen und der Interessenlage auf den Willen der Erwerber geschlossen, auf die Grundschulden zu zahlen. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich möglich und dann naheliegend, wenn dies zu einer Ablösung der jeweiligen Grundschuld durch den Erwerber führt. Denn im Zweifel erstrebt der Zahlende mit seiner Leistung das für ihn günstigste Ergebnis. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich entnehmen, daß die meisten Käufer nicht genügend eigene Mittel zur Bezahlung der Eigentumswohnungen hatten und den Erwerb deshalb durch ihre Hausbank oder eine Bausparkasse finanzieren ließen. Diese Kreditinstitute leisteten an die Beklagte entsprechende Zahlungen mit dem Vorbehalt, daß die Beklagte darüber erst verfügen dürfe, wenn dem überweisenden Kreditinstitut der von der Beklagten gehaltene Grundschuldbrief vorlag. Die Erwerber der Grundschulden waren also daran interessiert, über die Grundschuld verfügen zu können, um damit die endgültige Finanzierung des Erwerbs zu sichern. Soweit die Käufer ohne zusätzliche Kreditaufnahme an die Bank zahlten, hatten sie ebenfalls zur Vermeidung von Doppelzahlungen ein Interesse, die auf ihrem Wohnungseigentum lastenden Grundschulden der Beklagten löschen zu lassen oder selbst zu erwerben. bb) Um allerdings die Grundschulden noch vor Übertragung des Wohnungseigentums erwerben zu können, mußte den Käufern bei der Zahlung auch ein Ablösungsrecht hinsichtlich der Grundschulden zustehen (Eickmann in MünchKomm, BGB § 1191 Rdnr. 66). Ob den Käufern ein Ablösungsrecht zusteht, ergibt sich aus den §§ 1150, 268 BGB in Verbindung mit § 1192 BGB . Diese Vorschriften sind auf Sicherungsgrundschulden entsprechend anwendbar (Eickmann in MünchKomm, § 1150 Rdnr. 32; Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl. § 1192 Rdnr. 9; Erman/Räfle, BGB, 7. Aufl. § 1150 Rdnr. 1). Für die Frage des Grundschulderwerbs durch Dritte stellt das Gesetz nicht auf deren subjektive Willensrichtung ab, sondern im Interesse der Klarheit der dinglichen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück allein auf das objektive Bestehen eines Ablösungsrechts. Danach kann ein Dritter eine Grundschuld im Wege der Ablösung nur erwerben, wenn der Zahlende bei seiner Leistung gemäß § 268 BGB entweder ein dingliches Recht oder aber zumindest den Besitz an dem betreffenden Grundstück innehat und diese Rechtsposition gefährdet ist (OLG Saarbrücken, OLGZ 1967, 102 , 104). Ob diese Voraussetzungen bei der Zahlung der Erwerber an die Beklagte vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt scheint dies zweifelhaft, weil schon fraglich ist, ob die Rechtsposition b) Es ist jedoch anerkannt, daß auch Dritte, die kein eigenes Ablösungsrecht haben, den Grundschuldgläubiger durch Zahlungen auf die Grundschuld befriedigen können, wenn sie dadurch auch die Grundschuld nicht unmittelbar erwerben können (BGH NJW 1969, 2237 [= DNotZ 1970, 106 ]). aa) Diese Möglichkeit besteht, wenn alle Beteiligten (also Eigentümer und Schuldner, Gläubiger und Dritter) sich darüber einig sind, daß die Zahlungen des Dritten auf die Grundschuld angerechnet werden sollen (BGH NJW 1969, 2237 [= DNotZ 1970, 106 ]). Eine entsprechende Vereinbarung hat das Berufungsgericht — jedenfalls bisher — nicht festgestellt. bb) Aber auch aus den Vereinbarungen zwischen den einzelnen Beteiligten läßt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, daß die Zahlungen der Käufer an die Beklagte auf die Grundschulden erfolgen sollten. Liegt, wie im vorliegenden Fall der Veräußerung von belastetem Wohnungseigentum, eine Dreiecksbeziehung vor, ist zwischen mehreren Schuldverhältnissen zu unterscheiden. Neben die schuldrechtliche Geldforderung des Grundschuldgläubigers gegen den bisherigen Eigentümer, zu deren Sicherung die Grundschuld dient, tritt die Geldforderung des bisherigen Eigentümers gegen den Eigentumserwerber aus dem der Eigentumsübertragung zugrundeliegenden Kausalgeschäft. Zahlt in solchen Fällen der Erwerber an den Grundschuldgläubiger, so kann dadurch sowohl die eine als auch die andere Forderung getilgt werden. Ob damit zugleich auf die Grundschuld gezahlt worden ist, hängt bei Zahlungen des Erwerbers vor Eigentumsübergang von dem Ablösungswillen des alten Eigentümers ab (BGH NJW 1976, 2340, 2341 [= DNotZ 1977, 356 ]; BGH NJW 1976, 2132 , 2133; BGH LM BGB § 1143 Nr. 3 = WM 1968, 371 [= DNotZ 1968, 554] ). Die Kreditverträge zwischen der Firma B. und der Beklagten, die Grundlage der Grundschuldbestellung waren, enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zahlungen der Firma B. bzw. der Käufer der Eigentumswohnungen an die Beklagte auf die Grundschulden angerechnet werden sollten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die über Nr. 9 der Kreditverträge in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma B. und der Beklagten einbezogen worden sind, und die eine Anrechnungsklausel hinsichtlich der Zahlungen an die Beklagte enthalten könnten, haben dem Berufungsgericht nicht vorgelegen. Der Umstand, daß die Kreditverträge eine erweiterte Sicherungsabrede enthielten, nämlich die Vereinbarung, daß die Grundschulden nicht nur den jeweiligen Anspruch aus dem Baukredit, sondern alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer aus der Geschäftsverbindung sichern sollten, spricht eher gegen die Annahme, daß Zahlungen des Sicherungsgebers auf die Grundschulden angerechnet werden sollten. Denn in diesen Fällen liegt gerade in dem Nichtentstehen der Eigentümergrundschuld der von den Parteien ausgenutzte 'Vorteil der Grundschuld gegenüber der Hypothek (BGH NJW 1976, 2132 , 2133 [= DNotZ 1977, 356]; Baur, Sachenrecht, 11. Aufl. S. 410). Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, ob die Vereinbarungen in den Kaufverträgen dahin ausgelegt werden können, daß sich der Verkäufer und Eigentümer der Grundstücke mit Zahlungen der Erwerber auf die Grundschulden einverstanden erklärt hat. III. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß eine Zahlung der Erwerber auf die Grundschulden nicht vorlag und die Beklagte die Zahlungen auch nicht aufgrund Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme als Berechtigte erhalten hat, kommt es für die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB an. 1. Bisher hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, die in § 6 einen verlängerten Eigentumsvorbehalt für die gelieferten Baumaterialien vorsehen, in die Lieferverträge zwischen der Klägerin und der Firma B. einbezogen worden sind. 2. Sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin Bestandteile der Lieferverträge geworden, ist weiter zu entscheiden, ob der in § 6 dieser Bedingungen enthaltene verlängerte Eigentumsvorbehalt wirksam geworden ist. Denn die von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßten Kaufpreisforderungen der Firma B. waren von dieser zuvor schon an die Beklagte abgetreten worden. a) Das Berufungsgericht sieht die der Beklagten als zusätzliche Sicherheit gewährten Vorausabtretungen der Kauf preisforderungen gegen die Eigentumserwerber nicht als typische Globalzessionen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Lösung des Konflikts zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession an. Letztlich hat es diese Frage jedoch offengelassen, weil es der Meinung ist, daß sich eine etwaige Nichtigkeit dieser Vorausabtretungen an die Beklagte nicht auf die Kreditverträge insgesamt erstrecke, weil anzunehmen sei, daß die Beklagte die Kredite auch ohne diese zusätzlichen Sicherheiten gewährt hätte. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Vorausabtretungen an die Beklagte um nach § 138 BGB sittenwidrige und daher nichtige Globalzessionen. B. hat nach der Formulierung in Nr. 4 der Kreditverträge alle Kaufpreisforderungen gegenüber den- Erwerbern von Eigentumswohnungen an die Beklagte zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Damit waren nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen erfaßt, die der- Bauunternehmer seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß. Gerade die Abtretung solcher Forderungen an Banken war für die Rechtsprechung Anlaß, die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit solcher Zessionen anzunehmen, weil in den Kreditverträgen auf die schützenswerten Belange der Vorbehaltsverkäufer in keiner Weise Rücksicht genommen worden ist (BGH WM 1980, 67 , 68 = BB 1980, 336 ; NJW 1969, 318 = WM 1969, 18 ; NJW 1968, 1516 = WM 1968, 644 ; BGHZ 72, 308 ). 3. Seine Auffassung, die Kreditverträge seien selbst im Falle der Nichtigkeit der Globalzessionen im übrigen wirksam,, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung begründet, dem Vorbringen der Beklagten, sie hätte die Kreditverträge auch ohne die zusätzliche Sicherung durch die Vorausabtretungen geschlossen, sei die Klägerin nicht entgegengetreten. Das ist nicht zu beanstanden. (Wird ausgeführt.) IV. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es weiterer Sachaufklärung bedarf, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 565 Abs. 1 ZPO ). MittBayNot 1984 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.07.1983 Aktenzeichen: VIII ZR 134/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 24 Normen in Titel: BGB §§ 816, 414, 415