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V ZR 167/82

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 20. Juni 1983 BReg. 2 Z 24/83 BGB §§ 1059 a, 1061, 1090, 1092; GenG §§ 93 a, 93 e; GBO §§ 22, 53 Abs. 1 Satz 2 Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau einzelt im Schrifttum- vertretene Ansicht (MünchKomm/ Joost § 1090 Rdnrn. 13 und 14) wird dem Wesen des Zwangsund Bannrechts nicht gerecht. (Wird ausgeführt.) Das Verbot [des § 10 GewO ] betrifft nicht die Befugnis des Einzelnen oder mehreren Einzelpersonen, sich individuell durch Vertrag bestimmten gewerblichen Beschränkungen zu unterwerfen (herrsch. Auff., vgl. Landmann/Rohmert Sender, GewO § 7 Rdnr. 6, § 8 Rdnr. 3, § 10 Rdnrn. 3 und 6 ff.; Fuhr, GewO §§ 7-10 Anm. 2 und 3; Sieg/Leifermann, GewO 4. Aufl. § 7 Anm. 1; Reimann, MittBayNot 1974, 1 , 2). Darum aber handelte es sich hier, auch wenn sich aus der Zahl der gleichlautenden Einzelverträge für einen gewissen, jedoch eng umgrenzten, Ortsteil die Auswirkung einer generellen Gewerbebeschränkung ergab. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. auch den nachfolgend abgedruckten Beschluß des BayObLG vorn 20.6.1983. 9. BGB §§ 1059 a, 1061, 1090, 1092; GenG §§ 93 a, 93 e; GBO §§ 22, 53 Abs. 1 Satz 2 (Zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkei t) 1. Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wonach es dem Grundstückseigentümer untersagt ist, auf dem belasteten Grundstück ein bestimmtes Gewerbe zu betreiben oder betreiben zu lassen. 2. Voraussetzungen der Löschung einer solchen Dienstbarkeit. schränkten persönlichen Dienstbarkeit ist, mit einer anderen Genossenschaft verschmolzen, so geht die Dienstbarkeit auf die übernehmende Genossenschaft über, BayObLG, Beschluß vom 20.6.1983 — BReg. 2 Z 24/83 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 87 (Einkaufszentrum, Geschäftshaus, Parkplätze) eingetragen. Dieses Grundstück ist in Abteilung II mit einer Gewerbebeschränkung zugunsten der Fa. R. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht belastet. In der in der Eintragung in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es hierzu, die Käuferin (_ Die Beteiligte zu 1) verpflichtet sich gegenüber der Firma R. e G., auf den Vertragsgrundstücken keinerlei Lebensmittelgroß- oder -einzelhandel samt ndn-food-Artikeln und Zubehörhandel zu betreiben oder betreiben zu lassen. Zur Sicherung dieser Unterlassungsverpflichtung werde zugunsten der Firma R. eG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. 2. Mit Schriftsatz vom 9.9.1982 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), die beschränkte persönliche Dienst. barkeit zugunsten der R. eG zu löschen, da diese Firma, wie aus dem beigelegten Handelsregisterauszug (Auszug aus dem Genossenschaftsregister) hervorgehe, nicht mehr bestehe. Damit sei auch die Dienstbarkeit erloschen. Den Löschungsantrag beanstandete der Grundbuchrechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 16.9.1982. Dort heißt es, der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht geführt, weil sich nach dem vorgelegten Handels-(Genossenschafts-)registerauszug die Berechtigte der Dienstbarkeit mit I. eG (= Beteiligte zu 2) verschmolzen habe, so daß die Dienstbarkeit auf diese übergegangen sein dürfte. Zur Löschung der Dienstbarkeit sei deshalb die Vorlage der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) erforderlich. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 6.10.1982 Erinnerung/Beschwerde ein. Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.11.1982 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschlug des Landgerichts richtet sich die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) eingelegte weitere Beschwerde vom 18.3.1983. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 78, 80 GBO ), aber nicht begründet. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Dem Antrag der Beteiligten zu 1) auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs ( § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO ) kann nicht entsprochen werden, denn die Dienstbarkeit ist nicht erloschen. aa) Eine beschränkte persönliche Dienstbärkeit ist grundsätzlich auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenzt und erlischt daher mit dessen Tod (§ 1090 Abs. 2 i.V. m. § 1061 Satz 1 BGB). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn — wie hier (vgl. § 17 Abs. 1 GenG ) — Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine juristische Person ist; in diesem Fall erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich mit der juristischen Person (§ 1090 Abs. 2 i.V. m. § 1061 Satz 2 BGB ). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit `einer juristischen Person zu, so gelten gemäß § 1092 Abs. 2 BGB die Vorschriften der §§ 1095 a bis 1059 d BGB entsprechend (vgl. hierzu MünchKomm Rdnr. 26, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 24, je zu § 1090). Nach § 1059 a Nr. 1 BGB geht der einer juristischen Person zustehende Nießbrauch (hier also die beschränkte persönliche Dienstbarkeit) auf den Rechtsnachfolger über, wenn das Vermögen der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergeht, es sei denn, daß der Übergang des Rechts ausdrücklich ausgeschlossen ist. bb) Die Voraussetzungen des ( § 1092 Abs. 2 BGB i.V.m.) § 1059 a Nr. 1 BGB sind hier gegeben. Die eingetragene Berechtigte, die Firma R. eG, ist nicht gemäß §§ 78 ff. GenG aufgelöst worden. Vielmehr hat ausweislich des Genossenschaftsregisters die Generalversammlung der Genossenschaft beschlossen, die Genossenschaft nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags mit der 1. eG durch Übertragung zu verschmelzen ( § 93 a Abs. 1 GenG ). Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister (4.8.1981) ist das Vermögen der übertragenden Genossenschaft ohne Liquidation auf die übernehmende Genossenschaft übergegangen ( § 93 e Abs. 1 Satz 1 GenG ); es bedarf lediglich einer entsprechenden Berichtigung des Grundbuchs ( § 93 e Abs. 1 Satz 2 GenG ). Wenn auch mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister die übertragende Genossenschaft erloschen ist (§ 93 e Abs. 2 Satz 1 GenG), so ist doch ihr Vermögen im Wege der gesetzlich geregelten Gesamtrechtsnachfolge (Lang!Weidmüller GenG 30. Aufl. § 93 e Anm. 2; vgl. auch GroßKomm AktG 3. Aufl. § 339 Anm. 4) auf die übernehmende Genossenschaft übergegangen. §§ 93 a ff. GenG regeln nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer solchen Verschmelzung. 226 MittBayNot 1983 Heft 5/6 Die Verschmelzung nach §§ 93 a ff. GenG hat zur Folge, daß die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059 a Nr. 1 BGB auf die übernehmende Genossenschaft übergegangen ist (Staudinger Rdnr. 9, Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 3, je zu § 1059 a; vgl. auch MünchKomm § 1059 a Rdnr. 2). Anhaltspunkte dafür, daß insoweit ausdrücklich (also nicht nur stillschweigend; vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 1059 a Rdnr. 3) etwas anderes vereinbart worden sei, sind nicht ersichtlich. Eine Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs kommt daher nicht in Betracht. cc) Die Argumente der Beteiligten zu 1) vermögen demgegenüber nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch die Verschmelzung eine — vom Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht hinzunehmende — Erweiterung des Kreises der Berechtigten des dinglichen Rechts nicht eingetreten. Vielmehr ist lediglich das Vermögen einer juristischen Person auf eine andere juristische Person übergegangen, die dadurch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift Berechtigter auch der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit geworden ist. Anhaltspunkte dafür, daß diese Regelung nicht gelten solle, wenn die übernehmende Genossenschaft von der Zahl ihrer Mitglieder, ihrem Wirkungsbereich oder ihrer wirtschaftlichen Machtstellung her wesentlich größer als die übertragende Genossenschaft ist, .lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird durch die Übertragung entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch nicht in ihrem Wesen verändert. Sie hat nach wie vor für den Eigentümer des belasteten Grundstücks — und nur darauf kommt es an — denselben Inhalt. Daß die Einhaltung der durch die Dienstbarkeit gesicherten Unterlassungsverpflichtung nunmehr von einer anderen juristischen Person verlangt werden kann, widerspricht dem Wesen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht. Denn der Gesetzgeber hat durch die Einfügung der §§ 1059 a ff. BGB, auf die in § 1092 Abs. 2 BGB verwiesen worden ist, klar zum Ausdruck gebracht, daß — unbeschadet des Grundsatzes des § 1061 BGB — auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen dann übertragen werden kann, wenn sie — wie hier — einer juristischen Person zusteht. Der Erwerber ist anstelle des bisherigen Berechtigten voll in die mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer eingetreten; dem Eigentümer ist hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung nicht erwachsen (§ 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). b) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist auch nicht von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen; denn die Eintragung ist ihrem Inhalt nach nicht unzulässig. Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann ( BayObLGZ 1980, 232 /235 [= MittBayNot 1980, 201 ]; BGB-RGRK Rdnr. 7, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 4, je zu § 1090); § 1019 BGB ist allerdings auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht anwendbar (arg. § 1090 Abs. 2 BGB; BayObLG aaO. m. Nachw.). aa) Die Dienstbarkeit sichert im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, auf dem belasteten Grundstück keinen Lebensmittelgroß- oder -einzelMittBayNot 1983 Heft 5/6 handel zu betreiben oder betreiben zu lassen. Es handelt sich also um eine Dienstbarkeit nach (§ 1090 Abs. 1 i.V.m.) § 1018 2. Alternative BGB, wonach auf dem belasteten Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (dagegen handelt es sich nicht um eine sog. Benutzungsdienstbarkeit im Sinn der §§ 1090, 1018 BGB jew. 1 Alternative; vgl. hierzu BayObLG MittBayNot 1981, 188 f. m. Nachw.). Die Zulässigkeit einer solchen (Unterlassungs-)Dienstbarkeit setzt voraus, daß der Eigentümer in der tatsächlichen Herrschaftsmacht über sein Grundstück beschränkt wird. Die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muß auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein, also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 2441248 ff. _[= DNotZ 1959, 191]; BGH NJW 1962, 486 f. [= DNotZ 1963, 44 ]; BayObLGZ 1980, 232 /235 f. [= MittBäyNot 1980, 201]; BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151 [= MittBayNot 1980, 14 ]; 1982, 273 [= MittBayNot 1982, 121 ]; jew. m. Nachw.; vgl. ferner Staudinger § 1018 Rdnr. 47; Hub Der Inhalt von Dienstbarkeiten 1966 S. 49 ff., 51). Diesen Grundsätzen wird die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gerecht. Denn mit ihr wird die Verpflichtung des Eigentümers, auf dem belasteten Grundstück ein bestimmtes Gewerbe nicht zu betreiben, dinglich gesichert. Das Verbot des Betriebes eines bestimmten Gewerbes bewirkt, daß das Grundstück in bestimmter tatsächlicher Hinsicht nicht genutzt werden kann, schränkt also — zulässigerweise — die tatsächliche Herrschaftsmacht des • Eigentümers über sein Grundstück in einer bestimmten Beziehung ein. Dagegen wird durch die Dienstbarkeit nicht nur die rechtliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers berührt. Denn er ist nach wie vor in der Lage, das Grundstück in jeder anderen als der untersagten Weise selbst zu nutzen oder durch andere nutzen zu lassen. Ob dies tatsächlich beabsichtigt oder nach der Gestaltung des belasteten Grundstücks wirtschaftlich sinnvoll ist, hat mit der Zulässigkeit der Dienstbarkeit als solcher, die in der vorliegenden Ausgestaltung bewußt gewählt worden ist, nichts zu tun. Ein Kontrahierungszwang wird für den Eigentümer hierdurch nicht begründet. Keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Dienstbarkeit hat es nach gefestigter Rechtsprechung auch, wenn die Dienstbarkeit Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs dienen oder wenn — entgegen dem Wortlaut der Dienstbarkeit — dem Berechtigten schuldrechtlich gestattet werden soll, selbst gerade das untersagte Gewerbe auf dem belasteten Grundstück auszuüben (vgl. zuletzt BGHZ 74, 293 /296 f. [= DNotZ 1980, 43 ]; BGH NJW 1979, 2149 /2150[= DNotZ 1980, 45 ]; 1981, 343/344; jew. m. Nachw. ; a.A. Joost NJW 1981, 308 /311 f.). Der vom Oberlandesgericht München MittBayNot 1980, 15 /16 entschiedene Fall der Verpflichtung auf dem dienenden Grundstück nur bestimmte Erzeugnisse zu verkaufen, liegt hier nicht vor. bb) Allerdings ist anerkannt, daß im Rahmen des § 1018 2. Alternative BGB der Inhalt der Dienstbarkeit nur in einem Dulden oder Unterlassen des Eigentümers bestehen darf. Positives (aktives) Tun des Eigentümers kann dagegen nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein. Der Senat hat deshalb wiederholt ausgesprochen, daß die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen auf dem Grundstück dann nicht Inhalt einer (Unterlassungs-)Dienstbarkeit sein kann, wenn das Verbot für den Grundstückseigentümer praktisch die gleiche Wirkung äußert wie die (positive) Verpflichtung BayObLG MittBayNot 1978, 213 /214; 1980, 70/71; 1982, ,242/243 f.; jew. m. Nachw.). Auch dieser Gesichtspunkt läßt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit indes nicht als ihrem Inhalt nach unzulässig erscheinen. Denn die inhaltliche Unzulässigkeit müßte sich aus dem Eintragungsvermerk (und den dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen) selbst ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 8.6.1983 BReg. 2 Z 39/83 m. Nachw.). Dies ist hier aber, wie dargelegt, — anders als in dem von der Rechtsbeschwerde erwähnten Senatsbeschlu8 vom 1.7.1982 (= MittBayNot 1982, 242 /243f.) — nicht der Fall. Die Behauptung der Beteiligten zu 1), das belastete Grundstück könne nach seiner tatsächlichen Gestaltung nur in der Weise genutzt werden, daß gerade das verbotene Gewerbe dort betrieben werde, so daß der Eigentümer praktisch gezwungen sei, das Grundstück an die Beteiligte zu 2) zu vermieten oder zu einer Vermietung an andere Personen die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu erholen, vermag demgegenüber nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Denn dieser — im übrigen von der Beteiligten zu 2) bestrittene — Umstand wäre aus dem Eintragungsvermerk nicht ersichtlich und kann daher nicht zu einer Löschung der Dienstbarkeit von Amts wegen führen. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Bewertung des Begehrens auf Löschung der obengenannten Dienstbarkeit vgl. den Beschluß des BayObLG vom 20.6.1983 - BReg. 2 Z 25/83 —, abgedruckt in diesem Heft 5. 245; zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für eine Gemeinde vgl. auch das Urteil des BGH vom 24.6.1983, V ZR 167/82, abgedruckt in diesem Heft S. 224. 10. EGBGB Art. 96; PrAGBGB Art. 15 § 9; BayAGBGB Art. 19 (Geldrente statt Naturalleistungen bei Leibgeding) Verläßt der aus einem Leibgeding Verpflichtete das gemeinsam bewohnte Haus und ist eine Versorgung des Berechtig• ten durch Naturalleistungen nicht mehr möglich oder zumutbar, so hat der Verpflichtete eine Geldrente statt der vereinbarten Leistungen zu zahlen. (Leitsatz nicht amtlich) OLG Hamm, Urteil vom 12.4.1983 — 10 U 211182 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG Aus dem Tatbestand: Der Kläger zu 1) ist der Stiefvater, die Klägerin zu 2) ist die Mutter der Beklagten. Durch notariellen Vertrag vom 18.10.1977 übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Beklagten ihr Grundstück in A. Den Klägern wurde ein Wohnrecht eingeräumt. Unter dem gleichen Datum schlossen die Parteien als Nachtrag zu dem Grundstücksübertragungsvertrag eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte den Klägern gegenüber zur kostenlosen Versorgung verpflichtete. die Beklagte zur Zahlung einer Rente anstelle von Naturalleistungen verpflichtet. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger ab Juli 1978 monatlich einen Betrag von 300 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an jeden der Kläger ab 1. Juli 1978 monatlich 50 DM zu zahlen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Aus den Gründen. Die Berufung der Kläger ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Kläger von der Beklagten wegen der aufgrund der Vereinbarung vom 18.10.1977 geschuldeten Versorgungsleistungen die Zahlung einer Rente verlangen können. Der Anspruch auf Zahlung einer Rente anstelle der in der Vereinbarung vom 18.10.1977 vorgesehenen Naturalleistungen ergibt sich aus § 242 BGB unter entsprechender Anwendung der Regelung in § 9 des Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB*. Eine unmittelbare Anwendung des § 9 des Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB* kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger nicht aufgrund einer Kündigung der Beklagten die Wohnung auf 'dem übertragenen Grundstück aufgegeben haben. Sie wohnen vielmehr nach wie vor auf diesem Grundstück. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der in der erwähnten Bestimmung enthaltenen Regelung vor. Bei derVereinbarung vom 18.10.1977 handelt es sich um einen Leibgedingsvertrag im Sinne der erwähnten Bestimmung. Dafür ist erforderlich und genügend, daß, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, das Versorgungsrecht der Kläger aus Anlaß der Grundstücksüberlassung und mit Rücksicht auf die Grundstücksübertragung begründet worden ist (vgl. BGH NJW 1962, 2250 ). Es ist nicht erforderlich, daß es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt. Leibgedingsverträge sind auch in städtischen Verhältnissen zulässig (vgl. BGH a.a.O.). Nach § 9 Abs. 2 des Art. 15 des erwähnten Gesetzes* hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung einer Rente anstelle der vereinbarten Naturalleistungen, wenn er aufgrund einer Kündigung des Verpflichteten das überlassene Grundstück verlassen muß. Im vorliegenden Fall haben zwar nicht die Kläger als die Berechtigten das Grundstück verlassen. Vielmehr ist die Beklagte ausgezogen. Die insofern unterschiedlichen Verhältnisse sind aber, wenn man auf Sinn und Zweck der Regelung in § 9 des Art. 15 des genannten Gesetzes* abstellt, miteinander vergleichbar. In dem in §9 des Art. 15* geregelten Fall ist der Berechtigte daran gehindert, die ihm gebührenden Leistungen auf dem Grundstück in Empfang zu nehmen, weil er dieses Grundstück verlassen muß. Im vorliegenden Fall ist eine Versorgung in der vorgesehenen Form deswegen nicht mehr möglich, weil die Beklagte als Verpflichtete das Grundstück verlassen hat. Dadurch ist in gleicher Weise eine Erfüllung des Versorgungsanspruches erschwert, weil Berechtigte und Verpflichtete nicht mehr zusammen ,wohnen. Zunächst wohnten die Parteien gemeinsam in dem übertragenen Haus. Im Jahre 1978 kam es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.5.1978 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Rente als Ausgleich auf, da eine Versorgung nicht in Betracht käme. Am 9.7.1978 und am 11.7.1978 kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen. Im August 1978 zog die Beklagte mit ihrer Familie aus dem Haus aus. Die von ihr zuvor bewohnte Wohnung wurde anderweitig vermietet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger an der Störung der persönlichen Beziehungen zu der Beklagten ein Verschulden trifft. In § 9 des Art. 15 des erwähnten Gesetzes* ist geDie Kläger haben die Auffassung vertreten, infolge der tiefgreifenden Zerrüttung der persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien sei * Art. 15 §9 PrAGBGB entspricht im wesentlichen Art. 19 i.V.m Art. 18 BayAGBGB . MittBayNot 1983 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 20.06.1983 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 24/83 Erschienen in: MittBayNot 1983, 226 Normen in Titel: BGB §§ 1059 a, 1061, 1090, 1092; GenG §§ 93 a, 93 e; GBO §§ 22, 53 Abs. 1 Satz 2