V ZR 23/74
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 02. April 1982 23 U 4208181 AGB-Gesetz §§ 1, 9; BGB §§ 652, 812, 814, 818 Zur Wirksamkeit einer Gebühren- und Provisionsvereinbarung in einem Bauherrenmodell-Finanzierungsvermittlungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB §§ 103, 436, 446 (Öffentliche Lasten bei Grundstückskauf als Käuferverpflichtung) Liegt keine besondere vertragliche Vereinbarung vor, hat der Käufer eines Grundstücks die nach der Übergabe fällig werdenden Anliegerbeiträge zu tragen. BGH, Urteil vom 29.1.1982 — V ZR 73181 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 23. November 1977 von der Beklagten zum Preise von 2600000 DM eine aus Eigentumswohnungen und Teileigentumseinheiten bestehende Liegenschaft in F., die die Beklagte im Jahre 1976 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Die Kläger wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie erhielten im Jahre 1979 von der Stadt F. einen Heranziehungsbescheid über Erschließungskosten in Höhe von 12142,37 DM für Erschließungsanlagen, die bereits endgültig fertiggestellt waren, bevor die Beklagte das Grundstück ersteigerte. Die Kläger zahlten den angeforderten Betrag an die Stadt F. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Sie stützen ihren Anspruch auf § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages, der folgende Regelung enthält: „Der Besitz an dem Kaufgrundstock geht am 1.12.1977 auf den Käufer über. Mit diesem Zeitpunkt gehen Gefahr, Nutzungen und Lasten über, desgleichen Steuern und öffentliche Abgaben...." Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 446, (436), 103 BGB hat der Käufer die nach der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig werdenden (öffentlichen) Lasten zu tragen. Eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung haben die Parteien in dem Kaufvertrag nicht getroffen. Nach § 436 BGB haftet der Grundstücksverkäufer nicht für die Freiheit von öffentlichen Lasten, wozu auch die Straßenanliegerbeiträge gehören. Gemäß § 446 i.V. mit § 103 BGB hat der Grundstückserwerber vom Übergabetag an die danach zu entrichtenden Lasten zu tragen. Bei zu „entrichtenden" Lasten handelt es sich nach einhelliger Meinung um „fällige" Lasten (RGZ 70,263, 265; MünchKomm-Holch, § 103 Rdnr. 10; BGB-RGRK Kregel, 12. Aufl. § 103 Rdnr. 4; Soergel/Bauer, 11. Aufl., § 103 Rdnr. 6; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. § 103 Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 41. Aufl. § 103 Anm. 1; v. Trotha, MittRheinNot 1979, 82). Gegen diese Auslegung des § 103 BGB wendet sich die Revision, soweit es um einmalige Lasten, wie die Erschließungskosten geht. Die von der Revision vorgetragene Kritik an der herkömmlichen Auslegung ist jedoch nicht überzeugend. Schon der Wortlaut des § 103 BGB bestätigt die von der Revision angegriffene Rechtsansicht. § 103 BGB spricht von einer „zu entrichtenden" Schuld. Zu entrichten, d.h. zu begleichen ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine Schuld in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig ist (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 2 unter „entrichten" und ,,Fälligkeitstermin"). Diese am Wortsinn des Gesetzes orientierte Rechtsanwendung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt (vgl. Mugdan, Die gesamen Materialien zum BGB, 3. Bd., Sachenrecht S. 42; RGZ 70, 263 , 265). Entgegen der Ansicht der Revision entspricht es auch nicht am ehesten der Gerechtigkeit, im Innenverhältnis mit den anfallenden Erschließungskosten nicht den neuen Eigentümer, sondern den Verkäufer zu belasten, der zur Zeit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen Grundstückseigentümer war, weil diesem der Erschließungsvorteil zugute kam. Dies wird vielmehr von der Gestaltung des Einzelfalls abhängen, ist der Preis für das Grandstück danach bemessen worden, daß es sich um erschlossenes Bauland handel, ist es gerecht, daß der Verkäufer die Erschließungsbeiträge entrichtet. Haben die Parteien bei der Preisgestaltung die Erschließung nicht einbezogen, wäre es Sache des Käufers, für diese Kosten aufzukommen. Die Parteien haben es immer in der Hand, eine von der gesetzlichen Regelung abweichend und ihren Interessen gerecht werdende Vereinbarung zu treffen, auch wenn sie bei Vertragsabschluß noch nicht absehen können, ob und welche Vertragspartei noch zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden kann. Gerechtigkeitserwägungen für einzelne Fallgruppen oder reine Zweckmäßigkeitsüberlegungen können bei dieser den Parteien offenstehenden Lösung der vertraglichen Abänderung für den Einzelfall nicht zu einer Auslegung des Gesetzes gegen seinen Wortlaut und -sinn führen. 2. Die Parteien haben hier keine andere vertragliche Regelung getroffen. Die Auslegung des § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages durch das Berufungsgericht, daß er keine vom Grundsatz des § 103 BGB abweichende Lastenverteilung enthalte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, entspricht § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages mit der Vereinbarung, daß die öffentlichen Abgaben mit dem 1. Dezember 1977 (auf die Kläger) übergingen, dem in den §§ 446, 103 BGB normierten Tatbestand. Die Klausel enthält darüber hinaus nichts, was auf eine hiervon abweichende Bedeutung der Vereinbarung schließen ließe. Insbesondere ist weder den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen noch dargetan, daß der Kaufpreis als Festpreis für ein erschlossenes und beitragsfreies Grundstück vereinbart war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch keine außerhalb der Vertragsurkunde gelegenen Umstände ersichtlich sind, die einen von der Regelung des § 103 BGB abweichenden Parteiwillen-ergeben, ist für das Revisionsgericht bindend. Die hier vertretene Auffassung widerspricht nicht der Senatsentscheidung vom 7. November 1975— V ZR 23/74 — ( NJW 1976, 1314 = DNotz 1976, 360). Dieser lag eine Klausel zu Grunde, die Anhaltspunkte für einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden, übereinstimmenden Parteiwillen bot, und zwar dahin, daß die Erschließungskostenbeitragslast die Käufer nur dann treffen sollte, wenn die Erschließungskosten nicht bereits vor einem bestimmten Stichtag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. 3. AGB-Gesetz §§ 1, 9; BGB §§ 652, 812, 814, 818 (Zur Wirksamkeit einer Gebühren- und Provisionsvereinbarung in einem Bauherrenmodell-Finanzierungsvermittlungsvertrag) Die formularmäßige Klausel eines Finanzierungsvermittlungsvertrags im Rahmen eines Bauherrenmodells, wonach Provisionen und Gebühren vom Bauherrn auch dann zu zahlen sind, wenn er anderweitig finanziert, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam. (Leitsatz nicht amtlich) OLG München, Urteil vom 2.4.1982 — 23 U 4208181 — mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Hans-Werner Hürholz, München 64 MittBayNot 1982 Heft2 Aus dem Tatbestand Die Kläger schlossen am 28.5.1979 mit Dr. E., dem Streitverkündeten, einen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag ab. Sie beabsichtigten, im Rahmen eines Bauherrnmodells eine der 16 in E. geplanten Doppelhaushälften zu errichten. Dr. E., der damals Gesellschafter der Beklagten war, hat sodann am 29.5.1979 als Treuhänder der Kläger mit der Beklagten einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen. In diesem ist in Übereinstimmung mit § 10 b des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbart, daß die Vermittlungsprovision für die Beschaffung der Zwischen- und Endfinanzierung insgesamt 4% des kalkulierten Gesamtaufwandes einschließlich Mehrwertsteuer betragen solle und daß für die Übernahme einer Zinsgarantie eine Provision von 1% des kalkulierten Gesamtaufwandes übernommen werden solle. Des weiteren ist in Ziffer 5 die Klausel enthalten: „Die Provisionen und Gebühren sind vom Bauherrn auch zu zahlen, wenn dieser anderweitig finanziert"., Die Beklagten haben DM 21.506,26 auf die vereinbarte Provision an die Beklagte bezahlt. Sie haben jedoch die angebotene Finanzierung nicht angenommen, weil sie selbst ihre Finanzierung günstiger aufbringen konnten. Die Kläger verlangen die Rückzahlung der Provision. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Antrag der Kläger zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die nach § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolgt. Das Landgericht hat zu Recht§5 des Finanzierungsvermittlungsvertrages der Parteien vom 29.5.1979 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG als unwirksam angesehen. Die Beklagte ist um den Klagebetrag ungerechtfertigt bereichert und nach § 812 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet. Ihre Verpflichtung wird durch die Bestimmungen der §§814, 818 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen. I. Dem auf ungerechtfertige Bereicherung gestützten Rückforderungsanspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. §814 BGB gibt dem Empfänger einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung nur dann eine die Rückforderung ausschließende Einwendung, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung das Fehlen eines Rechtsgrundes positiv gekannt hat (BGH NJW 78, 2393 ). Die Beweislast für die positive Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung obliegt dem Anspruchsgegner, hier der Beklagten (RG 90, 316). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat hierzu lediglich behauptet, die Kläger hätten gewußt, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, weil sie den Finanzierungsvermittlungsvertrag für unwirksam halten. Damit beruft sich die Beklagte lediglich auf eine Schlußfolgerung. Die Kenntnis von Tatsachen, aus denen das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung geschlossen werden kann, begründet die Einwendungen aus §814 BGB nicht, vielmehr-muß der Leistende im'Zeitpunkt der Leistung die rechtliche Schlußfolgerung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, tatsächlich gezogen haben (BGH WPM 81, 42, 45). Il. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Entreicherung ( § 818 Abs. 3 BGB ) wegen Ausschüttung des Bilanzgewinnes 1979 in voller Höhe an die Gesellschafter. Den Wegfall einer erlangten Bereicherung kann nur derjenige einwenden, dessen Vermögen durch Erfüllung einer Kondiktion über den Betrag der noch vorhandenen Bereicherung hinaus gemindert würde (vgl. BGHZ 55, 134 ). Die Beklagte hat nicht behauptet, daß nach Ausschüttung des Bilanzgewinns 1979 ihr gesamtes Aktivvermögen so weit abgesunken ist, daß es den Kondiktionsanspruch nicht mehr deckt. Durch die Herausgabe der Bereicherung sinkt lediglich der Gewinn im Jahre der Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten. Die VerMittBayNot 1982 Heft 2 mögenslage der Beklagten ändert sich nicht. Mit der Rückzahlung fließt von ihr nicht mehr ab, als was ihr ohne Rechtsgrund zugeflossen ist. III. Die Beklagte ist um den mit der Klage geltend gemachten Betrag ungerechtfertigt bereichert, § 812 BGB . 1) Unstreitig hat die Beklagte durch Leistung (Zahlung) der Klägerin den Betrag von 21.506,26 DM erlangt. 2) Die Leistung der Klägerin erfolgte ohne Rechtsgrund, denn die Bestimmung des § 5 Finanzierungsvermittlungsvertrag, auf die die Beklagte ihren Anspruch allein stützt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. 3) Der Finanzierungsvermittlungsvertrag der Parteien stellt inhaltlich einen Maklervertrag dar. § 5 enthält nicht, wie die Beklagte meint,-ein erfolgsunabhängiges Provisionsversprechen, dem kein herkömmlicher Maklervertrag, sondern ein Finanzierungsbeschaffungsvertrag zugrunde gelegen habe. Soweit sich die Beklagte in § 2 des Finanzierungsvermittlungsvertrages verpflichtet, die von den Klägern gewünschte Finanzierung zu vermitteln, weicht die Vereinbarung zwar vom Grundsatz des Maklerrechts, daß der Makler zur Entfaltung einer Tätigkeit nicht verpflichtet ist, ab. Aber auch die Vereinbarung eines sog. Maklerdienstvertrages ändert nichts daran, daß eine Vergütungspflicht nur im Erfolgsfall besteht (Palandt-Thomas, BGB, Einf. vor § 652 Anm. 3 b). 4) Das Maklerrecht kann als dispositives Recht uneingeschränkt durch Einzelvereinbarungen, also durch eine individuell ausgehandelte Abrede (BGH WPM 70, 392), abgeändert werden. Dagegen unterliegen die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Formularverträge sowohl in formeller als in materieller Hinsicht den strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen des AGBG, insbesondere der Generalklausel in § 9 AGBG (Palandt-Thomas, BGB, Einf. vor § 652 Anm. 4; Jauernig-Vollkommer, BGB, Vorbem. vor § 652 Anm. 3c). Eine vom gesetzlichen Leitbild des Maklerrechts in einem entscheidenden Punkt, wozu zweifelsfrei die Vergütungsabrede gehört, abweichende Vereinbarung in einem Formularvertrag ist deshalb nur dann gültig, wenn die Vereinbarung individuell ausgehandelt wurde (BGH NJW 79, 367 ). 5) Der Finanzierungsvermittlungsvertrag ist kein einzeln ausgehandelter, sondern ein Formularvertrag mit den Merkmalen Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Auf ihn findet das AGBG uneingeschränkte Anwendung (vgl. Palandt-Heinrichs, AGBG, § 1 Anm. 3). a) Ob ein Formularvertrag mit den Merkmalen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorliegt, hängt nicht davon ab, wer den Vertrag formuliert hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zeuge Dr. E. den Vertrag zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten ausgearbeitet hat oder ob dies, wie die Beklagte mit Beweisantritt behauptet, nicht so geschehen ist. Derjenige, der den Vertrag formuliert hat, ist nicht zwangsläufig auch sein Verwender. b) Bei § 5 des Finanzierungsvermittlungsvertrages handelt es sich, wie auch bei den übrigen Bestimmungen des Vertrages, um eine Vereinbarung, die den Inhalt des Vertrages gestalten soll, also um eine Vertragsbedingung im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 1 AGBG . c) Der Finanzierungsvermittlungsvertrag war für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, denn er wurde für eine von der Beklagten in Aussicht genommene mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet (vgl. Palandt-Heinrichs, AGBG, § 1 Anm. 2 b, c). Dem steht nicht entgegen, daß dieser Vertrag im Rahmen des Bauvorhabens E. nur zwischen den Klägern und der Beklagten und nicht auch von weiteren Bauinteressenten abgeschlossen wurde. Die Beklagte trägt Muster für andere Verträge hätte dienen können. Daß er den individuellen Wünschen anderer Vertragspartner hätte angepaßt werden können, nimmt ihm nicht den Charakter eines Formularvertrages. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Anpassung ist bei sämtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben. Maßgebend für das Vorliegen einer Individualvereinbarung ist aber nicht diese Möglichkeit der Anpassung, sondern konkretes Aushandeln im Einzelfall. d) Die Beklagte ist Verwenderin des Finanzierungsvermittlungsvertrages. Sie hat die Vertragsbedingung in § 5 Finanzierungsvermittlungsvertrag den Klägern bei Vertragsabschluß gestellt, denn sie hat ihre Einbeziehung in den, Vertrag verlangt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Sachlage und der Erklärung der Beklagten, daß die Vereinnahmung der umstrittenen Vermittlungsgebühr unverzichtbarer Bestandteil und Grundlage der Gesamtkalkulation gewesen sei, ohne die das Bauvorhaben nicht habe verwirklicht werden können. Nur die Beklagte konnte sich von § 5 des Finanzierungsvermittlungsvertrages einen Vorteil versprechen, denn diese Vertragsbedingung begründete für die Kläger eine Zahlungspflicht, der im Falle einer Finanzierung ohne Mitwirkung der Beklagten keine entsprechende Leistung der Beklagten gegenübergestanden hätte. Irgendein vernünftiges Interesse der Kläger an der Aufnahme dieser Bestimmung in den Vertrag ist nicht erkennbar. Ein solches Interesse lag ausschließlich bei der Beklagten. e) Die. Anwendbarkeit des AGBG ist durch den Umstand, daß auf Seiten der Kläger als ihr bevollmächtigter Treuhänder der Zeuge Dr. E. beim Abschluß des Finanzierungsvermittlungsvertrages tätig gewesen ist, nicht ausgeschlossen. Da Dr. E. im damaligen Zeitpunkt Gesellschafter der Beklagten gewesen ist, liegt allerdings nahe, daß er beim Abschluß des Vertrages als Vertreter der Kläger auch das Interesse der Beklagten im Auge hatte, da durch einen für die Beklagte günstigen Abschluß auch sein Gewinn erhöht werden konnte. Ebenso besteht die Möglichkeit, daß Dr. E. der Meinung war, durch die mit § 5 des Finanzierungsvermittlungsvertrages bedingten Betriebsausgaben die steuerlichen Interessen der Kläger im Rahmen des Bauherrnmodells zu fördern. Obwohl die Kläger das Wissen und Wollen ihres rechtsgeschäftlichen Vertreters gegen sich gelten lassen müsen (§§ 164, 166 BGB), demzufolge auch seinen Willen, in den Finanzierungsvertrag dessen Bestimmung § 5 aufzunehmen, kann diese Bestimmung nicht als eine im einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 2 ABGB angesehen werden. Die bloße, hier als gegeben unterstellte Bereitschaft beider Seiten, über § 5 des Finanzierungsvermittlungsvertrages zu verhandeln, reicht nicht aus, um eine Aushandlungsvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG zu bejahen (vgl. Palandt-Heinrichs, AGBG, § 1 Anm. 4 m. weit. Hinweisen; Wolf, Individualvereinbarungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, NJW 77, 1937 ). Ein wirkliches Aushandeln aber hat die Beklagte nicht konkret behauptet. Ein Aushandeln ist nur gegeben, wenn die Vertragsbedingungen erörtert und gegenseitig abgesprochen werden (BGH BB 77, 59 [= DNotZ 77, 176 = MittBayNot 77, 11 ]). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln (Loewe, Graf von Westphalen, Trinkner, Kommentar zum AGB-Ges., § 1 Rdnr. 22). Bei einer derart auffallend zugunsten einer der Vertragsparteien wirkenden Klausel hätte es einer Erörterung der gegenseitigen Interessen und der Gründe für eine Zustimmung der Kläger zur Hereinnahme der Klausel in den Vertrag bedurft. Von einer selbstverantwortlichen Prüfung, Abwägung und möglichen Einflußnahme beider Vertragsseiten, so die Umschreibung des Aushandlungsprozesses in der Begründung des Gesetzgebers zu § 1 Abs. 2 AGBG , bei Vertragsabschluß hat die Beklagte nichts mitgeteilt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sich die Kläger, vertreten durch Dr. E., freiwillig mit § 5 Finanzierungsvermittlungsvertrag einverstanden erklärt haben. Da der Gesetzgeber voraussetzt, daß bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Selbstbestimmung des anderen Teiles gerade ausgeschlossen ist, kann bei unveränderter Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine Aushandlungsvereinbarung ( § 1 Abs. 2 AGBG ) auf Grund freiwilligen Einverständnisses angenommen werden (Wolf, aaO, NJW 77, 1940 ). Das Einverständnis setzt ein Aushandeln voraus. Dieses muß nach § 1 Abs. 2 AGBG „im einzelnen", also konkret geschehen. Daran fehlt es, wie oben dargelegt wurde. Auch wenn die Kläger den Willen des Dr. E., die in § 10 seines Treuhand- und GeschäftsbeSorgungsvertrages mit dem Klägern nicht enthaltene Bestimmung über eine Zahlungspflicht auch bei anderweitiger Finanzierung in den Vermittlungsvertrag aufzunehmen, nach § 166 BGB gegen sich gelten lassen müssen, kann mangels eines tatsächlichen Aushandelns nicht von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden. Das AGBG ist auch dann anzuwenden, wenn der Vertragspartner des Verwenders so, wie er ob sein rechtsgeschäftlicher Vertreter ihn unterzeichnet hat, abschließen wollte. 6) Die Bestimmung in §5 des Finanzierungsvermittlungsvertrages ist unwirksam. Die Beklagte hat die Vermutung des §9 Abs. 2 Nr. 1 AGB nicht entkräftet, daß die Klausel die Kläger unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung ist gegeben, weil die Vertragsbedingungen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelgung des Maklerrechts, daß der Makler Vergütung nur bei Erfolg seiner Tätigkeit verlangen kann, nicht zu vereinbaren ist. Die Meinung der Beklagten, von einer unangemessenen Benachteiligung könne keine Rede sein, weil nach den der Wahl des Bauherrnmodells zugrundeliegenden Überlegungen der Kläger die steuerliche Absetzbarkeit der Finanzierungskosten als Werbungskosten ein Interesse der Kläger an der Entstehung von Gebühren ausgelöst habe, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Maßgebend ist allein, daß die Kläger nicht verpflichtet waren, die angebotene Finanzierungsvermittlung bzw. eine vermittelte-Finanzierung anzunehmen. Der Finanzierungsvermittlungsvertrag enthält eine solche Verpflichtung nicht. Für eine Abschlußzwang sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich. Die Kläger waren ferner nicht verpflichtet, sich Steuervorteile aufdrängen zu lassen. § 5 Finanzierungsvermittlungsvertrag stellt einen der Rechtsnatur des Maklervertrages widersprechenden Eingriff in die Entschließungs-und Abschlußfreiheit des Auftraggebers dar. Der Auftraggeber bleibt nach dem gesetzlichen Leitbild dem Makler gegenüber Herr des Geschäfts, er kann den Auftrag jederzeit widerrufen (Palandt-Thomas, BGB, Einf. vor § 652 Anm. 3 a). 7) Die Bestimmung in § 5 Finanzierungsvermittlungsvertrag ist auch nicht durch eine nachträgliche Erklärung der Kläger zur rechtswirksamen Individuälvereinbarung geworden. Dazu hätte es eines dem Vertragsabschluß nachfolgenden Aushandeins bedurft. Die Kläger haben auch nicht durch die Zahlung der Vermittlungsgebühr oder eine sonstige nachträgliche Erklärung auf die Einrede der Unwirksamkeit nach dem AGBG verzichtet. MittBayNot 1982 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 02.04.1982 Aktenzeichen: 23 U 4208181 Erschienen in: MittBayNot 1982, 64-66 Normen in Titel: AGB-Gesetz §§ 1, 9; BGB §§ 652, 812, 814, 818