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V ZR 105/79

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 02. Juli 1993 RE-Miet 5/92 BGB § 564 Abs. 1, § 564c Abs. 1, § 565a Abs. 2, § 163, § 158 Rechtswirkungen eines auf die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossenen Mietvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 214, 215「= DN0tZ 1984, 689])u nd in der Regd alsbald nach der Ubergabe erfolgen k6nnen. 2. Auch bestimmte Rechtsverhaltnisse, die Belastungen des Eigentomers festlegen, lassen sich im Verkehr anhand der Beschaffenheit, insbesondere der Lage eines Grundstocks oderder Art seiner Bebauung er肥nnen. Ob dies im Hinblick auf die Erkennbarkeit entsprechender MaBnahmen auch for das Beよehen oder Entstehen von Anlieger- und Erschlie-Bungskosten gilt,短nn dahingestellt bleiben, weil es im vorliegenden Fall nicht darum geht, sondern um die Frage, wer die ErschlieBungskosten zu tragen hat. Dies betrifft aber weder ein physisches Merkmal des Grundstocks noch eine rechtliche Beziehung des Grundstocks zur Umwelt, die in der Beschaffenheit des Grundstocks selbst ihren Grund hat und ist daher auch nicht zusicherungsfahig gem.§459 Abs. 2BGB (Senatsurteil vom 28. 11.1980, V ZR 105/79, NJW 1981, 1600, 1601「= DNotZ 1982, 361 ]; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 335, 336【= DNotZ 1989, 313 ]; vgl. auch Nieder, NJW 1984, 2662, 2666 m.w.N.; a.A. 0田Munchen NJW 1970, 664 , 665). Es handelt sich vielmehr um eine vertragliche Regelung der Frage, welche 山istungen und Kosten mit dem Preis abgegolten sind und wersie im lnnenverhaltnis der Parteien letztlich zu tragen hat. Dem Hinweis im Senatsurteil vom 28.11.1980 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Monchen ( NJW 1970, 664 , 665) ist nicht zu entnehmen, daB bei einer derartigen Vereinbarung die §§459 Abs. 2, 477 BGB Anwendung finden (vgl. hierzu SoergellHuber, 8GB, 12. Aufl., §436 Rdnr. 19 Fn. 60). Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht auch nicht den Interessen der Parteien. Denn schon die Entstehung einer Beitragspflicht nach den 6 ffentlich-rechtlichen Bestimmungen i討 for den Grundstockseigentomer nicht ausa uBeren Gegebenheiten erkennbar, weil der Rechtsbegriff der endg0ltigen Herstellung der ErschlieBungsanlage auBer der baulichen (technischen) Fertigstellung der Anlage nach der Rechtsprechung (vgl. Nieder, NJW 1984, 2662, 2663 m. w. N.) weitere Voraussetzungen 一 wie etwa das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde 一 verlangt, deren Erfollung for den 陥ufer nicht erkennbar ist. Gleiches gilt for die Frage, ob der Ver騒ufer auf ihm bereits zugestellte oder gar ihm gegenober fallig gewordene Beitragsbescheide gezahlt oder nicht gezahlt hat, for die der 陥ufer dann mit dem Grundstock dinglich haftet. Die Erwagung des Berufungsgerichts, daB eine kurze Gewahrleistungsverjahrung insoweit nicht der Interessenlage der Parteien widerspreche, weil sich die Klagerin bei den zustandigen Beh6rden hatte erkundigen 而nnen, geht fehl, da die Klagerin im Hinblick auf die vertragliche Regelung und die von ihr vorgetragene mondliche Zusicherung des Beklagten zu 3 zu einer solchen Erkundigung keinen AnlaB hatte. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthalt der notarielle Vertrag keine Eigenschaftszusicherung im Sinne des §459 Abs. 2 BGB , sondern eine von der gesetzlichen Regelung der §§446, 436, 103 BGB abweichende Bestimmung, nach der vom Verkaufer auch die nach dero bergabe des Grundstocks fallig werdenden ErschlieBungskosten zu・tragen sind. Nach§436 BGB haftet der Grundstocks・ verkaufer nicht for die Freiheit von 6 ffentlichen Lasten, zu denen auch die ErschlieBungskosten geh6ren (Senatsurteile vom 7.11. 1975, V ZR 23/74, NJW 1976, 1314 【= DN0tZ 1976, 360] und vom 29. 1. 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278 「= MittBayNot 1982, 64 = DN0tZ 1982, 555];吻tioch, MittBayNot 1979, 104 , 105; vgl. ferner Messer, NJW 1978, 1406, 1408).§436 BGB ist dispositives Recht (vgl. Soergell Huber, a. a. 0.,§436 Rdnr.19 m.w.Nj. Die VertragschlieBenden konnten deshalb eine von der gesetzlichen Regelung abweichende und ihren Interessen gerecht werdende Vereinbarung treffen (Senatsurteilvom 29. 1. 1982, V ZR 73/81, NJW 1982, 1278【= MittBayNot 1982, 64 =DN0tZ 1982, 555]). Dies haben sie jedenfalls in dem notariellen Vertrag o ber Flurstock 150/1 getan. Nach III 5. dieses Vertrages waren im Gesamtkaufpreis von 335.000 DM enthalten . . .,,samtliche ErschlieBungskosten und AnschluBkosten for die Versorgungsleitungen von Wasser, Strom, Kanal und Telefon". Diese Regelung ist eindeutig. Sie ging dahin, im Innenverhaltnis den Verkaufer mit,, samtlichen", also allen entstandenen und anfallenden, bereits bezahlten oder noch nicht bezahlten ErschlieBungs- und AnschluBkosten 一 jedenfalls for die hier in Rede stehend叩 erstmaligen uりd zum Kaufzeitpunkt bereits durchgefohrten MaBnahmen 一 zu belasten. Dies entsprach auch. der Interessenlage der 田rteien. Die Kosten waren in den Kaufpreis einbezogen und der ErschlieBungsvorteil damit durch den Verkaufer vorab ve旧innahmt worden. 5. BGB§564 Abs. 1,§564 c Abs. 1,§565 aAbs.2,§163,§158 (Rechtswirkungen eines auf die Lebenszeit eines Mieters abgeschlossenen Mietvert庖ges) Ein auf die いbenszeit des Mieters abgeschlossener Miet・ vertrag U ber Wohnraum begrUndet ein befristetes, -auf bestimmte 為it eingegangenes Mietverhaltnis. BayObLG, Rechtsentscheid vom 2. 7. 1993 一 RE・Miet 5/92 = BayObLGZ 1993 -Nr. 64 一, mitgeteilt von Johann Dem・ harter, Richter am BayObLG 6. BGB§§ 873, 925, 305, 242; GBO§19 (ROckobeだragu四 eines GrundstQcks bei ぬrstoB gegen Bauverpflichtung) Sichert eine Gemeinde beim Grundstocksverkauf eine Bauverpflichtung durch ein Wiederkaufsrecht ab so wird bei einem VerstoB des Kaufers gegen die Bauverpflichtung der Anspruch der Gemeinde auf R0ckobertragung auch dann nicht verwirkt, wenn die Gemeinde das Verlangen auf Rock・ Ubertragung erst ca. acht Jahre nach Ablauf der Frist for die Erfollung der Bauverpflichtung geltend macht. (Nich加mtlicher Leitsatz) LG Deggendorf, Urteil vom 3. 11. 1992 一 1 0 461/92 mitgeteilt von Notar Dr. Dr. Herbeだ Grziwotz, Regen 7. WEG§8;G BO§28 (Klage auf Bewilligung由r Eintragung des日gentomers vor Anlegung des 以フhnungsgrundbuchs) 印r die Klage auf Bewilliguflg der Eintragung des Eigen・ tomers ist das Rechtsschutzinteresse bereits vor Anleguflg des Wohnungsgrundbuches zu bejahen, wenn dem Grund・ buchamt die Teilungserklarung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt (im AnschluB an BGH, Urteile vom 創.2.1986, V ZR 246184, NJW 1986, 1867 und vom 24.&1987, V ZR 228185, NJW 1988, 415 [= MittBayNot 1987, 245 == DN0tZ 1988, 109J). BGH, Urteil vom 2. 4. 1993 一 V ZR 14/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 360 MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 02.07.1993 Aktenzeichen: RE-Miet 5/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 360 Normen in Titel: BGB § 564 Abs. 1, § 564c Abs. 1, § 565a Abs. 2, § 163, § 158