V ZR 190/72
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 26. November 1981 BReg. 2 Z 90/81 BGB §§ 1018, 1090 Fremdenverkehrsdienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau von H. Freistellung verlangen könne. Am 10. Februar 1977 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin zahlte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek den geforderten Betrag von 39931,44 DM und erwirkte die Löschung der Sicherungshypothek. In Höhe dieses Betrages nimmt die Klägerin den Beklagten aus Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der — zugelassenen — Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: Zu Recht hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung jedenfalls darin gesehen, daß das.Grundbuchamt vor Zurückweisung des Eintragungsantrages nicht auch der Klägerin als weiterer Kostenschuldnerin Gelegenheit gegeben hat, den Kostenvorschuß einzuzahlen. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist der aus dem notariellen Kaufangebot vom 2. Januar 1976 folgende künftige Auflassungsanspruch vormerkungsfähig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vormerkungsschutz können künftige Ansprüche dann genießen, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senatsurteile BGHZ 12, 115 , 117, 118; v. 31. Mai 1974, V ZR 190/72, LM BGB § 883 Nr. 13; v. 31. Oktober 1980 V ZR 95/79, NJW 1981, 446; RGZ 151, 75 , 77; BayObLGZ 1977, 103 , 105 und 247, 249 = MittBayNot 1977, 230 jeweils m.w.N.). Das Kaufangebot war bis zum 31. Dezember 1976 unwiderruflich und stellte somit als bindendes formgültiges Verkaufsangebot eine gefestigte Rechtsgrundlage für den vorgemerkten Auflassungsanspruch dar. 2: Die Klägerin und H. hafteten für den Kostenvorschuß als Gesamtschuldner. a)Gemäß § 2 Nr. 1 KostG ist bei Geschäften, die — wie im allgemeinen die Eintragung einer Vormerkung — nur auf Antrag.vorzunehmen sind, zur Zahlung der Kosten jeder verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt. Veranlasser der Eintragung einer Vormerkung waren in diesem Sinne sowohl H. als auch die Klägerin, denn der beurkundende Notar hatte den Vollzugsantrag gemäß § 15 GBO „namens aller Antragsberechtigten" gestellt. Antragsberechtigt waren H. als derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wurde, sowie die Klägerin als diejenige, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen sollte (vgl. § 13 Abs>2 GBO). Gemäß § 5 Abs. 1 KostG hafteten beide als Gesamtschuldner. b) Durch die im Vertrag getroffene Kostenübernahmeregelung wurde die kostenrechtliche Stellung der Klägerin gegenüber dem Grundbuchamt nicht berührt (OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1347 ; BayObLGZ 1976, 258 , 261 = MittBayNot 1976, 227; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 884 ; Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl. § 5 KostG Anm. 1; Rohs/Wedewer, KostG § 3 Anm. III; Korintenberg/Ackermann/Lappe, KostG 9. Aufl. § 3 Rdnr. 23; Beushausen/Küntzel-Kersten/Bühling, KostG 5. Aufl. § 3 Anm. 3; Göttlich/Mümmler, KostG 7. Aufl. Stichwort ,Kostenübernahme"). Weder gibt es eine Zweitschuldnerhaftung in der Kostenordnung, noch ändert die ausdrückliche Übernahme durch einen. Vertragsbeteiligten etwas an der gesamtschuldnerischen Haftung. Die Übernahme der Kosten hat lediglich Bedeutung für das Innenverhältnis der Beteiligten. Die §§ 2 bis 4 KostG sollen verbindlich festlegen, wer Kostenschuldner ist. Dem Kostenbeamten kann nicht zugemutet werden, sich mit Vereinbarungen auseinanderzusetzen, die über den in diesen Vorschriften gesteckten Rahmen hinausführen. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 KostG festgelegte gesamtschuldnerische Haftung kann vertraglich nicht eingeschränkt werden. Daß die zur Ausführung der Kostenordnung ergangene Kostenverfügung dem Kostenbeamten Hinweise zur Auswahl der zunächst in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldner gibt (§ 8 a.a.O.), bedeutet nicht, daß damit die gesetzlich festgelegte Kostenmithaft ausgeschlossen werden soll. Der Kostenbeamte soll zwar Kostenvereinbarungen der Parteien berücksichtigen, doch wird durch sie eine nach § 2 Nr. 1 KostG begründete Kostenschuld nicht berührt (OLG Frankfurt DNotZ 1970, 442 ,. 443; Kuhn, DFG 1936, 101). 3. Der Grundbuchbeamte hatte gegenüber der Klägerin die Amtspflicht, vor der Zurückweisung des Eintragungsantrages auch ihr Gelegenheit zur Zahlung des Kostenvorschusses zu geben. Diese Amtspflicht hat er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. 5. BGB §§ 1018, 1090 („Fremdenverkehrsdienstbarkeit") 1. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, auf dem belasteten Grundstück nur Einrichtungen entsprechend den Festsetzungen eines (nur im Entwurf vorliegenden) Bebauungsplans zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar dem Fremdenverkehr dienen, ist nicht ausreichend bestimmt und kann deshalb nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein. 2. Die dem Grundstückseigentümer nach § 1018 2. Alternative BGB auferlegte Unterlassungspflicht muß auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch gerichtet sein; sie muß also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben und darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten. Dies ist bei der Verpflichtung, das belastete Grundstück als solches und darauf errichtete gastronomische Einrichtungen ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden, nicht der Fall; die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit ist unzulässig. BayObLG, Beschluß vom 27.11.1981 — BReg. 2 Z 90/81 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Zu notarieller Urkunde vom 28.1.1980 bestellten die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer des Grundstücks FIst.Nr. 353 der Gemarkung M. dem Beteiligten zu 3) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und bewilligten deren Eintragung im Grundbuch. Die Dienstbarkeit soll folgenden Inhalt haben: „Die Bauherren verpflichten sich auf die Dauer von 25 Jahren ab Eintragung der Dienstbarkeit mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger ... a) auf den belasteten Grundstücken nur Einrichtungen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar dem gewerblichen Fremdenverkehr dienen; b) sofern Eigentumswohnungen, Beherbergungsbetriebe und/oder gastronomische Einrichtungen errichtet werden, die Grundstücke und die darauf errichteten Gebäude ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden. Der den Betrieb selbst führende Pächter und die im Betrieb Beschäftigten dürfen jedoch in den Gebäuden wohnen." 2.Den Antrag des Urkundsnotars vom 26.5.1981 auf Eintragung dieser Dienstbarkeit wies der Rechtspfleger beim Amtsgericht — Grundbuchamt — mit Beschluß vom 3.6.1981 zurück. Hiergegen richtete sich die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten eingelegte Erinnerung vom 15.6.1981. Grundbuchrechtspfleger, und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Nach Vorlage wies das Landgericht die Beschwerde mit Beschluß vom 1.10.1981 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.10.1981 eingelegte weitere Beschwerde des Urkundsnotars. MittBayNot 1981 Heft 6 Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ) ist nicht begründet. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann mit dem vorgesehenen Inhalt nicht in das Grundbuch eingetragen werden. 1.a) Nach Buchst. a verpflichten sich die Grundstückseigentümer, auf dem belasteten Grundstück nur Einrichtungen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar dem gewerblichen Fremdenverkehr dienen. Inwieweit Baubeschränkungen und Bauverbote als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 i.V.m. § 1018 2. Alternative BGB .- nur eine solche Dienstbarkeit kommt in diesem Zusammenhang in Betracht - allgemein bestellt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu BGH JZ 1967, 322; N J W 1964, 2296/2297; KG JR 1963, 18119 ; OLG Celle DNotZ 1958, 4211422 ; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 25, MünchKomm Rdnr. 45, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 25, je zu §1018, m.weit.Nachw.). Insbesondere muß nicht erörtert werden, wann - bei grundsätzlich zulässiger positiver Aufzählung der dem Grundstückseigentümer demnach noch verbleibenden Möglichkeiten ( BayObLGZ 1965, 180 /181 f.) bei Verbleiben nur einer einzigen, wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsart die Grenze zu einer Verpflichtung des Eigentümers zu einem positiven Tun (dies kann nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein; vgl. näher BayObLGZ 1976, 2181222 f.; 1980, 232/235; BayObLG MittBayNot 1978, 213/214 und 1980, 70/71 m. Nachw.) überschritten wäre. b) Denn der Inhalt der Dienstbarkeit wird insoweit schon dem das Sachenrecht und das gesamte Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Der Zweck des Grundbuchs, sichere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und zu erhalten, verlangt klare und eindeutige Erklärungen der Beteiligten und dementsprechende Eintragungen ( BayObLGZ 1979, 273 /279 = MittBayNot 1979, 165 ; BayObLGZ 1980, 226 /229 = MittBayNot 1980, 162; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. Einl. C 7; Horber GBO 15. Aufl. Grundz. 4 vor § 13; jew. m. weit. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist nicht näher beschrieben, was unter „Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar-dem gewerblichen Fremdenverkehr dienen" zu verstehen ist. Hierunter können Gebäude aller Art (z.B. Hotels, Fremdenpensionen, auch Privathäuser mit der Verpflichtung zur gewerblichen Zimmervermietung?, gastronomische Betriebe verschiedensten Zuschnitts), aber auch sog. Freizeiteinrichtungen (z. B. Sport- und Erholungsanlagen) fallen. Die Abgrenzung ist indes völlig unklar (würden z. B. auch ein Kur- oder Sanatoriumsbetrieb, die Errichtung eines Wildparks oder einerZentralbibliothek hierunter zu verstehen sein?). Die erforderliche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht dadurch, daß die Einrichtungen „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu schaffen" sind. Inwieweit allgemein in einem Grundbuchvermerk zur näheren Konkretisierung von deren Inhalt außer auf die Eintragungsbewilligung und dort in Bezug genommene Urkunden, Karten usw. ( § 874 BGB ) auch auf sonstige (nicht zu den Grundakten genommene) Unterlagen Bezug genommen werden kann (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 273 /279 ff. = MittBayNot 1979, 165 ; BGB-RGRK Rdnr. 19, MünchKomm Rdnr. 9, Palandt BGB 40. Aufl. Anm. 4, je zu § 874), kann hier offen bleiben. Ein Bebauungsplan enthält zwar nach § 8 Abs. 1, § 9'Abs. 1 BBauG die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und setzt insbesondere Art'und Maß der baulichen Nutzung, die Flächen für Nebenanlagen und Gemeinbedarf usw., fest. Im vorliegenden Fall ist aber schon der notariellen Urkunde ein Bebauungsplan nicht beigefügt. Irgendwelche Angaben über Art, Umfang, Inhalt, Frlaß und Inkrafttreten „des Bebauungsplans" fehlen. Auch auf Anforderung des Landgerichts ist von der Gemeinde M. nur ein Entwurf eines Bebauungsplans übersandt worden. Abgesehen davon, daß ein Bebauungsplan auch nach Inkrafttreten wieder geändert werden kann (vgl. § 2 Abs. 6,.§ 13 BBauG), fehlt damit jede nähere Konkretisierung des Inhalts _der zur Eintragung beantragten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. 2. a) S9weit sich nach Buchst. b die Grundstückseigentümer verpflichten, das Grundstück als solches sowie etwa darauf errichtete gastronomische Einrichtungen ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden, führt die darin enthaltene Verpflichtung zur Unterlassung jeder anderen Nutzung nicht zu einer anderen Art der Benutzung in tatsächlicher Hinsicht. Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. zuletzt BayObLGZ 1979, 444/448 = MittBayNot 1980, 14 ; BayObLGZ 1980, 232 /236 f. = MittBayNot 1980, 201 ; BayObLG MittBayNot 1981, 21 ; Rpfleger 1981, 3521353 = MDR 1981, 758 ; jew.m.Nachw.), muß die dem Grundstückseigentümer nach § 1018 2. Alternative BGB auferlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten. Das Verbot von Handlungen, das als Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden soll, muß also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben. Dies ist aber hinsichtlich des Grundstücks selbst und hierauf errichteter gastronomischer Betriebe nicht der Fall. Denn es macht keinen tatsächlichen Unterschied in der Benutzung, ob ein Feriengast, ein Einheimischer oder etwa einer der Miteigentümer selbst die vorgesehenen Freizeiteinrichtungen, wie z.B. das Schwimmbad, Liegewiesen, Tennisplätze und sonstige Sporteinrichtungen, oder auch ein Restaurant mit seinen Nebeneinrichtungen (z.B. Kegelbahn) benutzt. Sollte, was aus dem Inhalt der Verpflichtung als solcher nicht hervorgeht, dem Grundstückseigentümer untersagt sein, andere Personen als Fremdenverkehrsgäste zu diesen Einrichtungen zuzulassen, so würde dies einen - unzulässigen (siehe oben) - Eingriff in die rechtliche Verfügungsfreiheit des Grundstückseigentümers darstellen. b) Hat damit die zur Eintragung beantragte Dienstbarkeit auch insoweit wenigstens teilweise einen unzulässigen Inhalt, so kommt schon aus diesem Grund ihre Eintragung insgesamt nicht in Betracht, zumal es sich bei dem inhaltlich unzulässigen Teil ersichtlich nicht nur um eine Nebenbestimmung zu einem im übrigen eintragungsfähigen Recht mit zulässigem Inhalt handelt (vgl. Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. Rdnr. 13, Horber Anm. 3 A b, je zu § 18). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde zutrifft, die Benutzung von auf dem Grundstück errichteten Wohnungen oder Räumen durch (wechselnde) Feriengäste führe zu einer anderen tatsächlichen Art der Benutzung des Grundstücks als es der Fall wäre, wenn die Grundstückseigentümer in diesen Räumen selbst wohnten oder sie anderweitig vermieteten. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung „für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden" im Hinblick auf die erwähnten MittBayNot 1981 Heft 6 auswärtigen Mieter verboten? zeitliche Begrenzung der Nutzung? usw.) dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung tragen würde. Bemerkt wird lediglich noch, daß der Senat in der in MittBayNot 1981, 21 abgedruckten Entscheidung vom 28.10.1980 — entgegen der Auffassung der Beteiligten — über die allgemeine Zulässigkeit eines sog. Gewerbebetriebsgebots in d.er Rechtsform einer Dienstbarkeit nicht entschieden hat. 6. BGB § 1018, § 1090 (Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen) Ein schuldrechtlicher Schadensersatzausschluß zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke kann nicht durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden. (Leitsatz nicht amtlich) LG Traunstein, Beschluß vom 10.10.1978 — 4 T 269/78 — mitgeteilt von Notar Dr. Wolfgang Ring,, Landshut Aus dem Tatbestand: Mit notarieller Urkunde vom 23. Januar 1978 gaben die Eheleute H. folgende Erklärung ab: Wir, J. und K. H., verzichten für uns und unsere Rechtsnachfolger unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Schäden, die dem vorbeschriebenen Grundstück FI.Nr. 1 der Gemarkung R. durch den Forstbetrieb auf den angrenzenden Staatswaldgrundstücken FI.Nr. 45 und 450 der Gemarkung R. erwachsen, insbesondere auch auf Ersatzansprüche für Schäden durch umstürzende Bäume und durch Abplaikungen von Böschungen; ausgenommen von diesem Verzicht sind Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Bediensteten der Staatsforstverwaltung verursacht wurden. Wir erklären hiermit, daß wir die eben aufgeführten, aus dem angrenzenden Staatswald auf unser Anwesen zukommenden Schäden und Beeinträchtigungen unwiderruflich dulden und beantragen und bewilligen hiermit auf unsere Kosten den Eintrag einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu Lasten unseres vorbeschriebenen Grundstückes FI.Nr. 1 der Gemarkung R. und zugunsten der im Eigentum des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) stehenden Grundstücke FI.Nr. 45 und 450 der Gemarkung R. an nächstoffener Rangstelle im Grundbuche. Der Notar legte die Urkunde dem Grundbuchamt zum Vollzug vor. Mit Beschluß vom 16.5.1978 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück, da durch die beantragte Grunddienstbarkeit lediglich schuldrechtlich ein Schadenersatz ausgeschlossen werde. Gegen diesen Beschluß legte die Oberforstdirektion,Erinnerung ein. Das Erstgericht half der Erinnerung nicht ab. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Im bürgerlichen Recht gilt auf dem Gebiet des Sachenrechts der Grundsatz der Geschlossenheit der dinglichen Rechte. Er besagt, daß im Sachenrecht abweichend vom Recht der Schuldverhältnisse keine Vertragsfreiheit herrscht, sondern daß die Zahl und Art der dinglichen Rechte im Gesetz erschöpfend bestimmt, ihr Inhalt zwingend vorgeschrieben und jedes dingliche Recht in seinen Merkmalen von jedem anderen dinglichen Recht scharf abgegrenzt ist (Spezialitätsprinzip, BayObLGZ 1967, S. 277 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Danach kann ein schuldrechtlicher Schadensersatzausschluß zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke nicht durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert werden. Zwar kann gem., § 1018 BGB , 3. Alternative und § 1090 BGB ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, daß die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück gegenMittBayNot 1981 Heft 6 über dem anderen Grundstück ergibt. Somit ist zwar eine Dienstbarkeit des Inhalts, daß der Berechtigte zu schädigenden Einwirkungen auf das fremde Grundstück ohne Ersatzpflicht befugt sein soll, zulässig, nicht jedoch die Begründung einer Dienstbarkeit, die allein den Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers ausschließt. Dieser Schadensersatzanspruch findet seine Begründung lediglich in einer Handlungsweise des Schädigers. Aus dem Eigentum selbst fließt nur das Recht auf Abwehr der schädigenden Handlung, während der Anspruch auf Schadensersatz den Hinzutritt eines weiteren Rechtsgrundes erfordert, der die Haftung des Handelnden für den von ihm verursachten Schaden rechtfertigt. Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche bedeutet somit die Befreiung von einer Schuld, verschafft aber keinesfalls dem Schuldner irgendwelche Befugnisse in Beziehung auf die geschädigte Sache und kann deshalb den Inhalt einer Dienstbarkeit nicht bilden (BayObLGZ, Das Recht, 1903, S. 430, Nr. 2267). Abweichend von diesen Grundsätzen ist die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt des Schadensersatzverzichts dann zulässig, wenn eine gesetzliche Verpflichtung den Abwehranspruch des Eigentümers gem. § 1004 BGB ausschließt und diesem stattdessen aufgrund seiner Eigentümerstellung einen Entschädigungsanspruch einräumt. Dieser Anspruch ergibt sich dann aus dem Eigentum am Grundstück und ist Inhalt des Grundeigentums so, wie das in den Fällen, wo derartige gesetzliche Beschränkungen des Eigentums nicht bestehen, für die Abwehrklage der Fall ist. Ebenso, wie durch Grunddienstbarkeit festgelegt werden kann, daß der jeweilige Grundeigentümer Immissionen, die über das aus § 906 BGB zu rechtfertigende Maß hinausgehen, zu dulden hat, ist in den Fällen, in denen nach Gesetz ein Entschädigungsanspruch an die Stelle des Abwehranspruches getreten ist, der Verzicht auf Schadensersatz in dinglicher Weise zulässig (RGZ Bd. 130, S. 351/356, 357 mit zahlreichen weiteren Nachweisen,. BayObLGZ Bd. 10, S. 439, OLG Hamm, OLGZ 65, S. 79). Ein derartiger Ausschluß der Abwehrmöglichkeiten eines Eigentümers ist auch in der Regelung des § 906 Abs. 2 BGB zu erblicken, wonach ein Grundstückseigentümer wesentliche Nachteile durch Immissionen von einem Nachbargrundstück dann zu dulden hat, wenn die Benutzung ortsüblich ist und die Beeinträchtigung nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann. Auch in diesem Fall gibt das Gesetz dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks unabhängig vom Verschulden des Verursachers der Immissionen einen Ausgleichsanspruch gegen diesen. Ein Verzicht des Eigentümers des beeinträchtigten Grundstücks auf diese Ausgleichsansprüche ist aus den oben dargelegten Gründen zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Abweichend hiervon .ist jedoch -ein Verzicht auf Schadensersatz dann nicht eintragungsfähig, wenn der dem Grundeigentümer gem. § 1004 BGB -zustehende Abwehranspruch vertraglich ausgeschlossen wird. Während hierbei zwar die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers gem. § 1018 3. Alternative BGB im Wege der Grunddienstbarkeit gesichert werden kann, sind die Abreden über den Schadensersatz rein schuldrechtlicher Natur und somit nicht eintragungsfähig. Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung von Ziff. II der Erklärung vom 23.1.1978, daß die Eheleute H. in erster Linie auf Schadensersatzansprüche verzichten und die „Duldung von Beeinträchtigungen" allenfalls den Verzicht auf Abwehr von Imponderabilien der Art umfaßt, wie sie in § 906 Abs. 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 26.11.1981 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 90/81 Erschienen in: MittBayNot 1981, 239-241 Normen in Titel: BGB §§ 1018, 1090