V ZR 190/80
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Oktober 1981 V ZR 190/80 BGB § 839, KostO §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten bei Zurückweisung eines Eintragungsantrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aus den Umständen eines Falles zu entnehmenden — stillschweigenden Vereinbarung nicht ausdrücklich erörtert. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dieser Gesichtspunkt übersehen worden wäre. Es kann daher auf sich beruhen, welche Sicht insoweit im allgemeinen bei Dauergesellschaften geboten ist (siehe dazu BGB-RGRK, 12. Aufl. § 727 Rdnr. 1 und 6; Soergel/Schultze-von Lasaulx, BGB 10. Aufl. § 727 Rdnr. 12) oder bei Gesellschaften, bei denen es in erster Linie nicht um persönliche Mitwirkung, sondern um Vermögenshingabe geht (BGB-RGRK a.a.O. Sonach ist davon auszugehen, daß mit dem Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 die Gesellschaft sich in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt hat, an der neben der Beteiligten zu 1 die Erbengemeinschäft beteiligt war (MünchKomm/Ulmer, BGB § 727 Rdnr. 10). An der Abwicklungsgesellschaft beteiligte Personenwaren sonach die beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Die Abwicklungsgesellschaft ist nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts aufgrund Fortsetzungsbeschlusses der Beteiligten inzwischen allerdings wieder zu einer werbenden Gesellschaft geworden; Mitglieder dieser Gesellschaft sind wiederum die beiden Beteiligten (auch hierzu MünchKommlU/mer, BGB § 705 Rdnr. 10). 3. Mit dem vorlegenden Gericht geht der Senat davon aus, daß das Begehren der Beteiligten vorrangig darauf gerichtet ist, daß neben der Beteiligten zu 1 anstelle des verstorbenen F. der Beteiligte zu 2 eingetragen wird, im Grundbuch also als Eigentümer des Grundstücks beide Beteiligte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewiesen werden. Damit würde auch der Rechtslage, wie sie sich nach den obigen Ausführungen inzwischen darstellt, entsprochen. Die formellen Voraussetzungen für eine Eintragung dieses Inhalts liegen nun allerdings noch nicht vollständig vor. a) Zu den formellen Eintragungsvoraussetzungen gehören hier nicht nur der Nachweis für die Fortsetzungsgesellschaft zwischen den Beteiligten, sondern, als Grundlage hierfür, auch der Nachweis der durch den Tod des F. eingetretenen Rechtslage. Diese durch den Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 entstandene Rechtslage und die dadurch bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bisher nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen worden. Denn gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein geführt werden. Dies bedeutet, daß der Erbschein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden muß; eine lediglich beglaubigte Abschrift des Erbscheins, wie sie hier bisher vorliegt, ist im Hinblick auf die gegenüber § 29 GBO speziellere Vorschrift des § 35 GBO auch in einem Fall der Grundbuchberichtigung nicht ausreichend (so auch Horber, GBO 15. Aufl. § 35 Anm. 3 B a; Hesse/Saage/Fischer, GBO 4. Aufl. § 35 Anm. 1 3; a. A. allerdings Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 35 Anm. 38; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl. § 35 Rdnr. 31; Haegele, Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 295). Wenn allerdings die Nachlaßakten beim selben Amtsgericht geführt werden,-so kann die Vorlegung des Erb-. scheins auch durch Verweisung auf die Nachlaßakten ersetzt werden (Horber a.a.O. § 35 Anm. 3 B b; Hesse/Saage/Fischer a.a.O; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 35 Anm. 31; Haegele a.a.0). b) Was dagegen die Umwandlung der Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft betrifft, so bedarf es dann, wenn dies ohne Wechsel in der Person der Gesellschafter vor sich geht, keiner Grundbuchberichtigung und daher auch nicht eines Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, sondern nur einer Richtigstellung der tatsächlichen Angaben ( BayObLGZ 1951, 426 , 430 = NJW 1952, 28 ; tät ist im vorliegenden Fall gegeben. r c) Wie sich somit aus diesen Ausführungen ergibt, steht entgegen der Ansicht des Landgerichts die Weigerung der Beteiligten, weitere notarielle Beurkundungen zu veranlassen, einem weiteren Tätigwerden des Grundbuchamts nicht entgegen. 4. BGB § 839, KostO §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 (Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten bei Zurückweisung eines Eintragungsantrags) Ein Grundbuchbeamter hat u.U. auch gegenüber dem Empfänger eines Verkaufsangebots die Amtspflicht, ihm vor der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der. Auflassungsvormerkung Gelegenheit zur Zahlung des Kostenvorschusses zu geben. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom. 30.10.1981 - V ZR 190/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, weil das Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zunächst zurückgewiesen und eine später beantragte Zwangshypothek vorher eingetragen hat. Der Kaufmann H., der bei der Klägerin mit mehreren Millionen DM verschuldet war und bereits die Offenbarungsversicherung abgegeben hatte, bot der Klägerin gemäß notarieller, Urkunde vom 2. Januar 1976 unwiderruflich bis zum 31. Dezember 1976 den Verkauf seines Grundstücks in M. an. Der Kaufpreis sollte 1820000 DM betragen, und die Klägerin sollte die auf dem Grundstück eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von 4600000 DM übernehmen. In dem notariellen Angebot heißt es weiter: Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums ... bewilligen und beantragen hiermit alle Beteiligten schon jetzt, vor Annahme des Angebots, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB ... zugunsten der B.-KG (Klägerin). Abschnitt B VIII der Urkunde sieht folgende Kostenregelung vor: Die Notarkosten ... trägt die Käuferin, ebenso die Kosten für die Eintragung und seinerzeitige Löschung der Auflassungsvormerkung der Käuferin. ... Der Verkäufer trägt ... die in Absatz 1 dieser Ziff. VIII genannten Kosten ... soweit die B.-KG annimmt. Unter Abschnitt C heißt es hinsichtlich der Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung: Die Kosten der Eintragung und seinerzeitigen Löschung dieser Auflassungsvormerkung trägt Herr H.; wenn angenommen wird, gilt Absatz B Ziff. VIII. Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung übersandte der Notar am 7. Januar 1976 die Urkunde in beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt und teilte mit, er stelle ,,gemäß § 15 GBO Vollzugsantrag, namens aller Antragsberechtigten". Am 12. Januar 1976 übersandte das Grundbuchamt daraufhin dem Verkäufer unmittelbar eine Kostennachricht mit der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Kostenvorschuß in Höhe von 1402,50 DM zu zahlen. Der Vorschuß ging nicht ein. Das Grundbüchamt wies deswegen durch Beschluß vom 1. März 1976 den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung unter Hinweis auf §§ 18 GBO , 8, 130 KostO zurück. Auf die Erinnerung der Beteiligten hob das Amtsgericht diesen Beschluß auf. Die Auflassungsvormerkung wurde eingetragen, jedoch im Range nach einer inzwischen beantragten und eingetragenen Zwangshypothek in Höhe von 39931,44 DM. In notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1976 nahm die Klägerin das Kaufvertragsangebot an. Dabei vereinbarten die Beteiligten, daß die Klägerin die Sicherungshypothek nicht übernehme, sondern insoweit 238 MittBayNot 1981 Heft 6 von H. Freistellung verlangen könne. Am 10. Februar 1977 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin zahlte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek den geforderten Betrag von 39931,44 DM und erwirkte die Löschung der Sicherungshypothek. In Höhe dieses Betrages nimmt die Klägerin den Beklagten aus Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der — zugelassenen — Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: Zu Recht hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung jedenfalls darin gesehen, daß das.Grundbuchamt vor Zurückweisung des Eintragungsantrages nicht auch der Klägerin als weiterer Kostenschuldnerin Gelegenheit gegeben hat, den Kostenvorschuß einzuzahlen. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist der aus dem notariellen Kaufangebot vom 2. Januar 1976 folgende künftige Auflassungsanspruch vormerkungsfähig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vormerkungsschutz können künftige Ansprüche dann genießen, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, daß die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senatsurteile BGHZ 12, 115 , 117, 118; v. 31. Mai 1974, V ZR 190/72, LM BGB § 883 Nr. 13; v. 31. Oktober 1980 V ZR 95/79, NJW 1981, 446; RGZ 151, 75 , 77; BayObLGZ 1977, 103 , 105 und 247, 249 = MittBayNot 1977, 230 jeweils m.w.N.). Das Kaufangebot war bis zum 31. Dezember 1976 unwiderruflich und stellte somit als bindendes formgültiges Verkaufsangebot eine gefestigte Rechtsgrundlage für den vorgemerkten Auflassungsanspruch dar. 2: Die Klägerin und H. hafteten für den Kostenvorschuß als Gesamtschuldner. a) Gemäß § 2 Nr. 1 KostG ist bei Geschäften, die — wie im allgemeinen die Eintragung einer Vormerkung — nur auf Antrag.vorzunehmen sind, zur Zahlung der Kosten jeder verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt. Veranlasser der Eintragung einer Vormerkung waren in diesem Sinne sowohl H. als auch die Klägerin, denn der beurkundende Notar hatte den Vollzugsantrag gemäß § 15 GBO „namens aller Antragsberechtigten" gestellt. Antragsberechtigt waren H. als derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wurde, sowie die Klägerin als diejenige, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen sollte (vgl. § 13 Abs>2 GBO). Gemäß § 5 Abs. 1 KostG hafteten beide als Gesamtschuldner. b) Durch die im Vertrag getroffene Kostenübernahmeregelung wurde die kostenrechtliche Stellung der Klägerin gegenüber dem Grundbuchamt nicht berührt (OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1347 ; BayObLGZ 1976, 258 , 261 = MittBayNot 1976, 227; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 884 ; Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl. § 5 KostG Anm. 1; Rohs/Wedewer, KostG § 3 Anm. III; Korintenberg/Ackermann/Lappe, KostG 9. Aufl. § 3 Rdnr. 23; Beushausen/Küntzel-Kersten/Bühling, KostG 5. Aufl. § 3 Anm. 3; Göttlich/Mümmler, KostG 7. Aufl. Stichwort ,Kostenübernahme"). Weder gibt es eine Zweitschuldnerhaftung in der Kostenordnung, noch ändert die ausdrückliche Übernahme durch einen. Vertragsbeteiligten etwas an der gesamtschuldnerischen Haftung. Die Übernahme der Kosten hat lediglich Bedeutung für das Innenverhältnis der Beteiligten. Die §§ 2 bis 4 KostG sollen verbindlich festlegen, wer Kostenschuldner ist. Dem Kostenbeamten kann nicht zugemutet werden, sich mit Vereinbarungen auseinanderzusetzen, die über den in diesen Vorschriften MittBayNot 1981 Heft 6 gesteckten Rahmen hinausführen. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 KostG festgelegte gesamtschuldnerische Haftung kann vertraglich nicht eingeschränkt werden. Daß die zur Ausführung der Kostenordnung ergangene Kostenverfügung dem Kostenbeamten Hinweise zur Auswahl der zunächst in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldner gibt (§ 8 a.a.O.), bedeutet nicht, daß damit die gesetzlich festgelegte Kostenmithaft ausgeschlossen werden soll. Der Kostenbeamte soll zwar Kostenvereinbarungen der Parteien berücksichtigen, doch wird durch sie eine nach § 2 Nr. 1 KostG begründete Kostenschuld nicht berührt (OLG Frankfurt DNotZ 1970, 442 ,. 443; Kuhn, DFG 1936, 101). 3. Der Grundbuchbeamte hatte gegenüber der Klägerin die Amtspflicht, vor der Zurückweisung des Eintragungsantrages auch ihr Gelegenheit zur Zahlung des Kostenvorschusses zu geben. Diese Amtspflicht hat er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. 5. BGB §§ 1018, 1090 („Fremdenverkehrsdienstbarkeit") 1. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, auf dem belasteten Grundstück nur Einrichtungen entsprechend den Festsetzungen eines (nur im Entwurf vorliegenden) Bebauungsplans zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar dem Fremdenverkehr dienen, ist nicht ausreichend bestimmt und kann deshalb nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein. 2. Die dem Grundstückseigentümer nach § 1018 2. Alternative BGB auferlegte Unterlassungspflicht muß auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch gerichtet sein; sie muß also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben und darf nicht nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten. Dies ist bei der Verpflichtung, das belastete Grundstück als solches und darauf errichtete gastronomische Einrichtungen ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden, nicht der Fall; die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit ist unzulässig. BayObLG, Beschluß vom 27.11.1981 — BReg. 2 Z 90/81 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Zu notarieller Urkunde vom 28.1.1980 bestellten die Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer des Grundstücks FIst.Nr. 353 der Gemarkung M. dem Beteiligten zu 3) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und bewilligten deren Eintragung im Grundbuch. Die Dienstbarkeit soll folgenden Inhalt haben: „Die Bauherren verpflichten sich auf die Dauer von 25 Jahren ab Eintragung der Dienstbarkeit mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger ... a) auf den belasteten Grundstücken nur Einrichtungen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar dem gewerblichen Fremdenverkehr dienen; b) sofern Eigentumswohnungen, Beherbergungsbetriebe und/oder gastronomische Einrichtungen errichtet werden, die Grundstücke und die darauf errichteten Gebäude ausschließlich für Zwecke des gewerblichen Fremdenverkehrs zu verwenden. Der den Betrieb selbst führende Pächter und die im Betrieb Beschäftigten dürfen jedoch in den Gebäuden wohnen." 2. Den Antrag des Urkundsnotars vom 26.5.1981 auf Eintragung dieser Dienstbarkeit wies der Rechtspfleger beim Amtsgericht — Grundbuchamt — mit Beschluß vom 3.6.1981 zurück. Hiergegen richtete sich die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten eingelegte Erinnerung vom 15.6.1981. Grundbuchrechtspfleger, und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Nach Vorlage wies das Landgericht die Beschwerde mit Beschluß vom 1.10.1981 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.10.1981 eingelegte weitere Beschwerde des Urkundsnotars. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.10.1981 Aktenzeichen: V ZR 190/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 238-239 Normen in Titel: BGB § 839, KostO §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1