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V ZR 129/76

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Mai 1980 V ZR 129/76 ErbbauVO § 9a Abs. 1 Zur Erhöhung des Erbbauzinses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau vertragliche Regelung; irgendwelche hiervon nicht umfaßte Leistungspflichten sollen dem Eigentümer nicht auferlegt werden. Der (zusätzlichen) Bestellung einer Reallast bedarf es mithin nicht für die dingliche Absicherung der vereinbarten Verpflichtung, wer in welchem Umfang für derartige Kosten aufzukommen hat. Der Eintragung des Wohnungsrechts steht hier nicht entgegen, daß jedenfalls hinsichtlich des Teils der Kosten, die die Hausversicherung sowie die Steuern und Abgaben betreffen, davon auszugehen ist, daß diese - auch ohne eine Vereinbarung dahin - der Eigentümer zu tragen hat und die Eintragung insoweit nicht erforderlich wäre. Denn angesichts der eingehenden Regelung, die hinsichtlich der Gemeinschaftskosten und sonstigen Kosten vereinbart worden ist, und angesichts der besseren Verständlichkeit kann es hingenommen werden, wenn hierunter auch der eine oder andere Punkt erscheint, der - wegen Überflüssigkeit der Verlautbarung im Grundbuch - jedenfalls nicht ausschließlich Gegenstand einer Eintragungsbewilligung sein könnte. 6. BGB §§ 1191, 1199, 1200 (Zu den Auswirkungen einer Zahlung auf die dingliche Schuld) 1. Im Fall einer Sicherungsgrundschuld Ist bei Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede im Regelfall davon auszugehen, daß dann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung auf die dingliche Schuld berechtigt ist, auch die persönliche Forderung zu befriedigen, mit der Leistung auf die dingliche Schuld Im Umfang dieser Leistung auch die persönliche Schuld erlischt. 2. Im Fall einer Sicherungsrentenschuld tritt bei Zahlung der Ablösungssumme dieser Geldbetrag nicht schon kraft Gesetzes an die Stelle der bisherigen dinglichen Sicherheit. Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 1966 hat der Beklagte dem Kläger mehrere Grundstücke verkauft. Als Entgelt hierfür verpflichtete sich der Kläger u. a., an den Beklagten „eine lebenslängliche, jährliche Rente von 14 400.- DM zu zahlen, längstens jedoch bis 31. März 1986", zahlbar nachschüssig, jedoch unter Leistung anteiliger Abschlagszahlungen am Quartalsende. Außerdem wurde hierzu eine auf den Index der Lebenshaltungskosten abstellende Wertsicherungsklausel vereinbart. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung vereinbarten die Parteien die Eintragung einer ab 1. Juli 1966 jährlich zahlbaren Rentenschuld in Höhe von 14 400.DM, ablösbar mit 221 600.- DM, zu Lasten des verkauften Grundbesitzes. Weiter hat sich der Kläger in dem Vertrag wegen der Ansprüche des Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in die zu übertragenden Grundstücke und in sein sonstiges Vermögen unterworfen. Noch vor dem grundbuchmäßigen Vollzug änderten die Parteien den Vertrag durch notarielle Vereinbarung vom 3. September 1970 dahin ab, daß die Rentenschuld mit 180 000.- DM ablösbar sein solle. Auf dieser Grundlage sind die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen worden. Im Jahr 1977 kündigte der Kläger die Rentenschuld unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 1. November 1977. Die Ablösungssumme von 180 000.- DM ging am 6. Februar 1978 auf Notaranderkonto des Notars B. ein, der als Rechtsanwalt für den Beklagten tätig ist. Die Rentenschuld ist im Grundbuch gelöscht wordeh. Seit dem 1. November 1977 entrichtet der Kläger keine Rentenbeträge mehr. Der Beklagte hat wegen der nach seiner Ansicht im November und Dezember 1977 fällig gewordenen Beträge Vollstreckungsauftrag erteilt. Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger trotz Ablösung der Rentenschuld weiterhin zu Zahlungen verpflichtet ist. Der Kläger hat im Wege der Vollstreckangsgegenklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 22. Juli 1966 wegen seiner nach diesem Vertrag auf die Monate November 1977 bis Februar 1978 entfallenden Rentenzahlungsverpflichtung für unzulässig zu erklären. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist infolge der Zahlung der Ablösungssumme für die Rentenschuld (§ 1199 Abs. 2 BGB) an den Beklagten, welcher gemäß § 1200 Abs. 2 BGB dieselbe Wirkung zukommt wie der Zahlung des Kapitals einer Grundschuld, die vertraglich vereinbarte dingliche Sicherheit für die schuldrechtliche Rentenverpflichtung des Klägers entfallen: Die Rentenschuld ist zur Eigentümerrentenschuld geworden und inzwischen im Grundbuch gelöscht worden. 2. Bei Sicherungsgrundschulden hat nun aber nach verbreiteter Meinung, die sich auf den Sinn der Sicherungsabrede beruft, jedenfalls dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sind, Zahlung auf die Grundschuld generell zugleich das Erlöschen der persönlichen Forderungen zur Folge (siehe - wenn auch mit Unterschieden in Einzelheiten der Begründung - BGBRGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 9; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1192 Rdnr. 9 f; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl. § 1191 Anm. 3 g; Huber. Die Sicherungsgrundschuld, S. 215). Auch nach Auffassung des erkennenden Senats ist die der Grundschuld zugrunde liegende Sicherungsabrede entscheidend. Bei Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner wird aus Sinn und Zweck der Sicherungsabrede im Regelfall in der Tat zu entnehmen sein, daß, soweit der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung auf die dingliche Schuld berechtigt ist, auch die persönliche Forderung zu befriedigen (vgl. § 271 Abs. 2 BGB ), mit der Leistung auf die dingliche Schuld im Umfang dieser Leistung auch die persönliche Schuld erlischt. Denn nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede soll der Gläubiger nicht etwa die Leistung doppelt, nämlich einmal aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung, zum anderen aus der dinglichen Sicherheit, sondern nur einmal erhalten. 3. Von gleichen Rechtsfolgen ist unter den bezeichneten Voraussetzungen in der Regel auch im Fall einer Sicherungsrentenschuld bei Ablösung der Rentenschuld durch Zahlung der Ablösungssumme auszugehen. Da eine Sicherung durch Rentenschuld im allgemeinen nur dann gewählt werden wird, wenn es um die Sicherung einer auf laufend wiederkehrende Zahlungen über einen längeren Zeitraum hin gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtung geht (etwa einer „Kaufpreisrente" wie im vorliegenden Fall, eines vertraglichen Ruhegeldes o. ä.), wird hier allerdings der Fall nicht selten so liegen, daß die nur im Zweifel geltende Regelung des § 271 Abs. 2 BGB insoweit nicht eingreift, die schuldrechtliche Verpflichtung vom Schuldner also nicht vorzeitig erfüllt werden kann; insbesondere kann dies dann in Betracht kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die schuldrechtliche Verpflichtung mit einer Wertsicherungsklausel versehen ist. Abzulehnen wäre jedenfalls auch der Standpunkt der Revisionserwiderung, daß mit der Vereinbarung der Ablösungssumme für die Rentenschuld ( § 1199 Abs. 2 BGB ) generell zugleich der Betrag festgelegt sei, mit dessen Zahlung auch die schuldrechtliche Rentenverpflichtung erfüllt werde. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ist nichts zu entnehmen, was zu einer von den dargelegten Grundsätzen abweichenden Beurteilung führen könnte. 7. ErbbauVO § 9 a Abs. 1 (Zur Erhöhung des Erbbauzinses) Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse Im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO richtet (Ergänzung zu BGHZ 75, 279 ). BGH, Urteil vom 23. 5. 1980 - V ZR 129/76 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in U. Durch notariellen Vertrag vom 11. Juni 1959 bestellte sie Herrn S. ein Erbbaurecht an diesem 156 MittBayNot 1980 Heft 5 Grundstück bis zum 31. Dezember 2059. Der Kaufmann S. errichtete auf dem Grundstück ein achtgeschossiges Gebäude. Mit notarieller Teilungserklärung vom 3. August 1960 teilte er das Erbbaurecht in 46 Miterbbaurechtsanteile auf. Einen dieser — mit dem Sondereigentum an einer WohAbstellens auf den Index für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, andererseits der Entwicklung der Einkommensverhältnisse; wegen der Begründung im einzelnung verbundenen — Anteile verkaufte und übertrug er 1961 an den nen wird auf die eingehenden Ausführungen (nebst LiteraturnachBeklagten. Dieser übernahm dabei alle auf den Miterbbaurechtsanteil entfallenden Verpflichtungen des bisherigen Berechtigten gegenüber der Grundstückseigentümerin. Als Erbbauzins wurde in dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vom 11. Juni 1959 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 ein jährlicher Betrag von weisen) in dem Urteil BGHZ 75, 279 Bezug genommen. Hiermit 20 400.— DM vereinbart, zahlbar in monatlich im voraus zu entrichtenden Raten von je 1700.— DM. Diesem Betrag lag die Annahme einer jährlichen Verzinsung von 6% des Grundstückswertes zugrunde; dementsprechend sollte ein damaliger Grundstückswert von 340 000.— DM zwischen den Beteiligten als festgelegt gelten. Der Erbbauzins war als Reallast am Erbbaurecht im Erbaugrundbuch einzutragen. Weiter enthält der Vertrag in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen: „Hinsichtlich des Erbbauzinses vereinbaren die Beteiligten schuldrechtlich noch folgendes: stimmt die Auffassung sowohl des Berufungsgerichts als auch der Revision jedenfalls insoweit überein, als auch nach deren Meinung diese beiden Kriterien zu berücksichtigen sind. Soweit das Berufungsgericht „zur Abrundung" überdies eine Berücksichtigung der Entwicklung der Baukosten für Wohngebäude für angezeigt hält, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen; diese Teilkomponente des Wirtschaftslebens erscheint in dem zur Erörterung stehenden Zusammenhang nicht als so gewichtig, daß sie unmittelbar als selbständiges Kriterium mit herangezogen werden müßte; daß höhere Baukosten sich in der Regel in den Mieten Alle fünf Jahre — erstmals am... 1. Januar 1964 — wird für die folgenden niederschlagen, die Entwicklung der Mietzinsen aber bereits im fünf Jahre, außerdem in der Zwischenzeit bei eingetretenem außergewöhnlichem Anlaß der Erbbauzins erneut den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend festgesetzt. Der jährliche Erbbauzins soll dann jeweils Rahmen des Lebenshaltungskostenindexes jedenfalls mit einbe6% ... des Grundstückswertes sein. Falls eine Einigung über die Höhe des neuen Erbbauzinses nicht zu erzielen ist, haben die Entscheidung drei gerichtlich vereidigte, sachverständige Grundstücksschätzer zu treffen, von denen je einer benannt wird vom Grundstückseigentümer und vom Erbbauberechtigten und von dem Landgerichtspräsidenten zu M. Kommen die Schätzer zu verschiedenen Ergebnissen, so ist der Mittelwert maßgebend." Die Anpassungsklausel ist von der Landeszentralbank genehmigt worden. Auf das jetzt dem Beklagten gehörende Wohnungserbbaurecht entfiel ursprünglich ein Erbbauzins von jährlich 351,10 DM, zahlbar in Monatsraten von je 29,26 DM. Dieser Erbbauzins ist inzwischen zweimal erhöht worden, und zwar durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 1965 um monatlich 23,41 DM, und durch notariellen Vertrag vom 26. Juni 1969 um monatlich 9,48 DM; seit der letzten Erhöhung betragen bei einem jährlichen Erbbauzins von 745,74 DM die Monatsraten je 62,15 DM. Die Erhöhungen des Erbbauzinses sowie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Reallast für eine künftige weitere Erhöhung sind jeweils in das Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen worden. zogen ist, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Ebensowenig bedarf es einer gesonderten Berücksichtigung der von der Revision angeführten Ausgaben für Reisen, Zweitwohnungen und ähnliches. Auch die Revision geht davon aus, daß es sich hierbei um Ausdrucksformen des Ansteigens des Lebensstandards handelt; hierfür aber ist bereits die Veränderung der Einkommensverhältnisse hinreichend aussagekräftig; wofür das gestiegene Einkommen — neben der Bestreitung der Lebenshaltungskosten — verwendet wird, ist im vorliegenden Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Was nun die Einkommensverhältnisse selbst betrifft, bedurfte es in dem schon mehrfach erwähnten Senatsurteil BGHZ 75, 270 noch keiner näheren Festlegung, welche Daten hierbei zu berücksichtigen sind. Um insoweit eine möglichst umfassende Grundlage zu gewinnen, hat der Senat eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes darüber eingeholt, wie sich die umfassend verstanDie Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten mit Wirkung ab 1. Januar 1974 eine weitere Erhöhung des Erbbauzinses um monatlich 32,32 DM, jährlich somit um 387,84 DM. Im Hinblick auf das Gesetz vom B. Januar denen Durchschnittseinkommen je Einwohner der Bundesrepuabgekürzt: ErbbauVO-ÄndG — beruft sie sich dabei nicht auf einen weiter gestiegenen Grundstückswert, sondern auf die seit der letzten Vertragsänhaben. Aus der erteilten Auskunft ergibt sich, daß es keine — längere Zeiträume umfassende für die Praxis ohne große Schwiederung im Jahr 1969 eingetretene Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beklagte hält jede weitere Erhöhung über den von blik Deutschland in dem Zeitraum von 1959 bis 1974 entwickelt rigkeiten zugängliche — statistische Daten gibt, in denen sämtliihm bereits gezahlten Betrag hinaus für unbillig im Sinn des § 9 a Abs. 1 che privaten Einkünfte (also nicht nur die Bruttoverdienste der ErbbauVO. Arbeiter und Angestellten, sondern z. B. auch Einkünfte der freien Berufe, Beamtengehälter, Rentenbezüge, Einkünfte aus KapitalAus den Gründen: vermögen) berücksichtigt wären. Bei dieser Sachlage hält es der 1. Der erkennende Senat hat zu der Frage, was unter der „ÄndeSenat für angezeigt, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgerung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse"'im Sinn des § richt für die Einkommensseite an die erwähnten, vom Statisti9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien als hierfür maßgebend anzusehen sind, insbeschen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Bruttoversondere in dem Urteil BGHZ 75, 279 vom 18. Mai 1979 — soweit in dienste der Angestellten in Industrie und Handel anzuknüpfen und dem dortigen Zusammenhang erforderlich — Stellung genommen. hieraus einen Durschnittswert zu bilden. Der Senat ist sich im Wie der Senat in diesem Urteil — auch unter Heranziehung der klaren darüber, daß dabei die Einkommensentwicklung verschieEntstehungsgeschichte des § 9 a ErbbauVO - dargelegt hat, muß dener Bevölkerungsgruppen, namentlich der Gruppe der Selbsich die Auslegung des in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift ständigen, unberücksichtigt bleibt; die bestehenden praktischen gebrauchten Begriffs „Veränderung der allgemeinen wirtschaftliSchwierigkeiten einerseits und andererseits der Umstand, daß mit chen Verhältnisse" an generellen, vom Einzelfall unabhängigen der Orientierung an den Verdiensten der Arbeiter und der AngeKriterien orientieren. Aus der Zielsetzung der Vorschrift ist dabei stellten jedenfalls der für einen breiten Teil der Bevölkerung zu schließen, daß das Gesetz hier nicht eine Erfassung sämtlicher maßgebende Durchschnitt erfaßt wird, lassen dies indes vertretbar erscheinen. Veränderungen, die von Einfluß auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sind, verlangt — auch nicht insoweit, als dies anhand vorhandener statistischer Unterlagen praktisch immerhin durchführbar wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, an greifbare Daten Was schließlich die Frage betrifft, in welchem Verhältnis einerseits die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, andererseits die Entwicklung der Einkommen (diese ihrerseits errechnet in der oben dargelegten Weise) zu berücksichtigen sind, erscheint die Kritik anzuknüpfen, die die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchder Revision begründet, daß das Berufungsgericht zu stark die schnitts der Bevölkerung deutlich in Erscheinung treten lassen. Lebenshaltungskosten in den Vordergrund gerückt, das Ansteigen des Lebensstandards dagegen nicht hinreichend berücksichDer Senat hat sich dahin ausgesprochen, daß diese Gesetzesforderung erfüllt wird mit einer Berücksichtigung einerseits der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, und zwar in Form des MittBayNot 1980 Heft 5 tigt habe.Wohl sind die Preisindizes für die Lebenshaltung ein unmittelbarer und deshalb der beste Spiegel der Preisentwick157 Realwert des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses sicher. Damit ist aber erst die eine Seite der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, denn die Entwicklung der Lebenshaltungskosten besagt noch nichts darüber, ob und wie sich das Niveau der Lebenshaltung, der sogenannte Lebensstandard, geändert hat. Aussagekräftig für die allgemeine Verbesserung der Lebenshaltung ist die Veränderung der Einkommensverhältnisse in Relation zu der Entwicklung der Lebenshaltungskosten; erst mit der Berücksichtigung beider Komponenten zusammen wird das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet. Gesichtspunkte, die im Rahmen dieses Zusammenspiels eine unterschiedliche Gewichtung der Lebenshaltungskosten einerseits und der Einkommen andererseits rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat hält es daher für" geboten, beide Kriterien in gleicher Weise zu berücksichtigen; als Maßstab für die Bemessung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO kommt sonach der aus den prozentualen Steigerungen dieser beiden Kriterien gebildete Durchschnittswert in Betracht. 2. Es kann somit nicht bei dem vom Berufungsgericht errechneten Satz von 91,97% verbleiben; auf der Grundlage der von ihm festgestellten und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Indexzahleny jedoch in Anwendung der oben dargelegten Bewertungsweise ergibt sich vielmehr bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten in dem hier maßgebenden Zeitraum um 60,60% und einem solchen der Einkommen um 234,33% (Mittel aus dem Anstieg der Bruttoverdienste der Arbeiter um 220,0% und der Bruttoverdienste der Angestellten um 248,66%) sowie einer gleichen Gewichtung dieser beiden Kriterien ein maßgebender Prozentsatz von (60,60 + 234,33 = 294,93 : 2 =) 147,46%. Dann aber trifft abweichend von dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, nicht zu, daß die schon erfolgte Erhöhung des Erbbauzinses um 112,40% bereits hinausgeht über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. 3. Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind danach in Höhe der Differenz zwischen der auf Grund der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommenden Erhöhung um 147,46% und der bereits vorgenommenen Erhöhung um 112,40%, somit in Höhe von 35,06% des ursprünglichen Erbbauzinses von jährlich 351,10.DM, begründet. Der Klägerin ist daher ab Januar 1974 ein Erhöhungsbetrag von jährlich 123,09 DM, monatlich 10,25 DM zuzusprechen. B. GBO §§ 19, 32; HGB §§ 149, 161 Abs. 2 (Zur Vertretungsbefugnis des Liquidators einer aufgelösten Personenhandelsgesellschaft) 1. Soll eine von dem gesetzlichen Vertreter einer Handelsgesellschaft abgegebene Eintragungsbewilligung im Grundbuch gewahrt werden, dann ist dem Grundbuchamt nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erklärenden, sondern auch das Bestehen der Gesellschaft nachzuweisen. 2. Zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts, wenn auf Grund der Bewilligung eines Liquidators einer aufgelösten Personenhandelsgesellschaft eine Eintragung vorgenommen werden soll. 3. Der Liquidator einer Personenhandelsgesellschaft ist berechtigt, zur Sicherung von Forderungen, die sich gegen die In Liquidation befindliche Gesellschaft selbst richten, die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke mit einem Grundpfandrecht zu belasten. OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. 11. 1979 — 20 W 708/79 — Aus dem Tatbestand: Als Eigentümerin der Grundstücke ist die Firma F. Wohnungsbau GmbH & Co. KG eingetragen. Aus einer beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister vom 30. 4. 1979 ergibt sich, daß die Kommanditgesellschaft aufgelöst, zum Liquidator der Kaufmann R. bestellt und dies am 29.8. 1967 in das Handelsregister eingetragen wurde, ferner, daß am 11.2. 1976 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma in das Handelsregister eingetragen wurde. Durch eine am 30. 4. 1979 notariell beglaubigte Erklärung hat R., handelnd als Liquidator der Firma F. Wohnungsbau GmbH & Co. KG i. L., bewilligt und beantragt, zugunsten des Beteiligten zu 2), eines Rechtsanwalts, auf dem Grundbesitz eine Buchgrundschuld in Höhe von 60 000 DM nebst 8% Jahreszinsen einzutragen: Der Grundbuchrechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Eigentümerin. Aus den Gründen: Das Landgericht hat sich nur mit dem Umfang der Vertretungsmacht des R. als Liquidator der Eigentümerin befaßt. Die Frage nach dem Umfang dieser Vertretungsmacht stellt sich allerdings erst, wenn die Gesellschaft überhaupt noch besteht und R. noch ihr Liquidator ist und wenn diese beiden Voraussetzungen in einer für den Grundbuchverkehr erforderlichen Weise nachgewiesen sind. Soll nämlich eine von dem gesetzlichen Vertreter einer Handelsgesellschaft abgegebene grundbruchrechtliche Erklärung, also insbesondere eine Eintragungsbewilligung, im Grundbuch gewahrt werden, dann ist dem Grundbuchamt nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erklärenden, sondern auch das Bestehen der Gesellschaft nachzuweisen (vgl. Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 32 Anm. 33; Horber, GBO, 14. Aufl., § 32 Anm. 3; Hermann in KEHE, 2. Aufl., § 32 Rdnr. 8). Denn der Nachweis der Vertretungsbefugnis einer für eine Handelsgesellschaft handelnden physischen Person hat rechtliche Bedeutung nur, wenn die Handelsgesellschaft überhaupt besteht. Der Nachweis für das Bestehen einer Handelsgesellschaft und für die Vertretungsbefugnis des für sie Handelnden kann beispielsweise erbracht werden durch Beibringung eines Zeugnisses des Registergerichts ( § 32 GBO ) oder durch Vorlage eines öffentlich beglaubigten Auszugs aus dem Registerblatt, aber auch auf sonstige Weise (vgl. dazu Güthe/Triebel, aaO, § 32 Anm. 42 ff.; Horber, aaO, § 32 Anm. 5; Herrmann in KEHE, § 32 Rdnr. 16 ff.) Aus dem zu den Grundakten überreichten beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister vom 30.4. 1979 ergibt sich, daß die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma der Gesellschaft am 11. 2. 1976 in das Handelsregister eingetragen wurde. Mit diesem Auszug ist also nicht nachgewiesen, daß die Gesellschaft noch besteht und R. ihr Liquidator ist. Aus ihm läßt sich eher das Gegenteil folgern. Die Eintragung in das Handelsregister, daß eine Firma erloschen ist, wirkt indessen nur deklaratorisch. Wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden oder ein Anspruch geltend zu machen ist, so ist die Liquidation noch nicht beendet, die Firma in Wahrheit noch nicht erloschen (BGH, Rpfleger 1979, 335 ; Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl., S. 519; Schilling in Großkomm. zum HGB, 3. Aufl., § 158 Anm. 11; Baumbach/Duden, HGB, 23. Aufl., § 157 Anm. 1 C). So ist es auch hier. Aus dem Grundbuch ist zu ersehen, daß der Gesellschaft noch das Eigentum an den Grundstücken zusteht. Dieser Umstand ist also beim Grundbuchamt offenkundig. Durch ihn und durch den bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Handelsregisterauszug ist in der für den Grundbuchverkehr gehörigen Form nachgewiesen, daß die Gesellschaft nur scheinbar zu bestehen aufgehört hat und in Wahrheit noch existiert. Die unzutreffende Löschung im Register MittBayNot 1980 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.05.1980 Aktenzeichen: V ZR 129/76 Erschienen in: MittBayNot 1980, 156-158 Normen in Titel: ErbbauVO § 9a Abs. 1