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V ZR 27/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 18. Juni 1980 BReg. 2 Z 28/80 BGB § 1093 Zum Inhalt eines Wohnungsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau terlicher Auslegung festgestellt, daß maßgeblich „zunächst" der dem Kaufvertrag beigefügte Lageplan sein sollte. Das Thema der übergangenen Beweisantritte war daher entscheidungserheblich. Daß das Berufungsgericht etwa über eine hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Behauptungen verfügt hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben ( § 564 Abs. 1 ZPO ) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). 4. BGB § 892 (Zum gutgläubigen lastenfreien Erwerb) Wird nach Stellung eines Antrags auf Eigentumsumschreibung eine dingliche Belastung (hier: Vorkaufsrecht) zu Unrecht gelöscht und erst danach der Umschreibungsantrag vollzogen, erwirbt der neue Eigentümer jedenfalls dann lastenfreies Eigentum, wenn er auch noch im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung gutgläubig war. § 892 Abs. 2 BGB ist hier nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 16. 5. 1980 — V ZR 27/79 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt Grundbuchberichtigung mit dem Ziel der Wiedereintragung von gelöschten Vorkaufsrechten. Für die Klägerin und ihren Ehemann waren im Grundbuch Vorkaufsrechte eingetragen. Die Eigentümer der Grundstücke beabsichtigten den Verkauf. Die Klägerin und ihr Ehemann haben am 21. November 1969 eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Erklärung dahin abgegeben, daß sie die Löschung „des Vorkaufsrechts" bewilligen und beantragen. Die Urkunde enthält folgenden Zusatz: „Diese Löschungsbewilligung darf unter Inanspruchnahme der Haftung des unterzeichneten Notars nur verwendet werden, wenn Herr H. (der Beklagte zu 1) (mit oder ohne Ehegattin) das mit vorstehendem Vorkaufsrecht belastete Grundstück erwirbt." Die Notariatsangestellte A. ergänzte den erwähnten Zusatz zur Löschungsbewilligung auf der für das Grundbuchamt bestimmten Urschrift (ohne zu vermerken, daß es sich um eine nachträgliche Ergänzung handelt) später mit den an den Rand gesetzten Worten „mit seiner Mutter, Frau H." (die Beklagte zu 2), so daß der Zusatz auszugsweise lautete: . wenn Herr H. (mit oder ohne Ehegattin) mit seiner Mutter, Frau H., das mit vorstehendem Vorkaufsrecht belastete Grundstück erwirbt." Mit notariellem Vertrag vom 3. März 1970 kauften der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die Grundstücke. Nachdem der Notar den Kaufvertrag und die mit dem ergänzten Zusatz versehene Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt vorgelegt hatte, wurden am 27. April 1970 eine Auf lassungsvormerkung für die Beklagten und die Löschung der Vorkaufsrechte eingetragen. Am 16. Juli 1970 wurde das Eigentum an den Grundstücken auf die Beklagten umgeschrieben. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin, daß die für sie und ihren Ehemann eingetragenen und am 27. April 1970 gelöschten Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle fortbestünden: hilfsweise will sie einen Widerspruch gleichen Inhalts bewilligt haben. Die Voraussetzungen einer Löschung hätten nicht vorgelegen, weil die Löschungsbewilligung ohne ihre Zustimmung ergänzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs ( § 894 BGB ) noch auf Bewilligung eines Widerspruchs ( § 899 BGB ). Das Grundbuch ist nicht unrichtig, weil die Vorkaufsrechte der Klägerin und ihres Ehemanns jedenfalls durch, einen gutgläubig lastenfreien Erwerb der Beklagten untergegangen sind ( § 892 BGB ). Maßgebend für den nach § 892 BGB erforderlichen Buchstand ist der Zeitpunkt, in dem sich der Rechtserwerb vollendet. Das ist hier der Tag, an dem die Beklagten als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurden (§'873 Abs. 1 BGB), also der 16. Juli 1970. Damals waren die Vorkaufsrechte bereits gelöscht (seit dem 27. April 1970). Es handelt sich mithin um einen Fall, in dem das Grundbuch nach dem Eintragungsantrag, aber noch vor der Eintragung der Beklagten als Eigentümer unrichtig wurde. § 892 Abs. 2 BGB ist hier nicht anwendbar (std. Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 116, 351 , 354; 123, 19, 21; 128, 276, 278; 140, 35, 38; herrschende Meinung in der Literatur, BGB-RGRK 12. Aufl. § 892 Rdnr. 114 vgl. auch Rdnr. 119; Ermann/Westermann, BGB 6. Aufl. § 892 Rdnr. 7 und 18; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 892 Anm. 7 d bb; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 892 Rdnrn. 36 und 41; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 892 Rdnrn. 48, 56 und 57). Das Berufungsgericht meint offenbar, der Tatbestand des § 892 BGB erfordere ein konkretes Vertrauen auf den Buchstand (oder wenigstens die Möglichkeit eines solchen Vertrauens). Das trifft indes nicht zu. Für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB ist eine Kenntnis vom Buchstand ebensowenig erforderlich wie ein Vertrauen auf den Buchstand oder eine Kausalität zwischen Buchstand und Erwerb (vgl. RGZ 86, 353 , 356; BGB-RGRK aaO Rdnr. 96; Erman/Westermann aaO Rdnr. 3; Staudinger/Seufert aaO Rdnr. 63). Umstritten ist für einen Fall der vorliegenden Art lediglich, auf welchen Zeitpunkt es hinsichtlich der Kenntnis von der Unrichtigkeit ankommt, ob auf den der unrichtigen Eintragung (BGB-RGRK aaO Rdnr. 119; Erman/Westermann aaO Rdnr. 18; Palandt/ Bassenge aaO; Soergel/BauraaO Rdnr. 41; Lutter, AcP 164, 122 , 174) oder auf den der Vollendung des Rechtserwerbs (so das Reichsgericht in ständiger, oben aufgeführter Rechtsprechung; Staudinger/Seufert aaO Rdnr. 57). Diese Streitfrage kann hier auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dahin, daß die Beklagten oder ein etwa für sie tätig gewordener Vertreter am 27. April 1970 oder bis zum 16. Juli 1970 positive Kenntnis von der (unterstellten) Unrichtigkeit des Grundbuchs hatten; die dafür vortrags- und beweispflichtige Klägerin (§ 891 BGB) hatte das in den Vorinstanzen nicht einmal behauptet. Der Rechtsstreit war damit hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages entscheidungsreif ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). 5. BGB § 1093 (Zum Inhalt eines Wohnungsrechts) Die vertragliche Regelung zwischen Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigtem, nach der die Kosten für Heizung und Müllabfuhr vom Eigentümer zu tragen sind, kann zulässiger (dinglicher) Inhalt eines Wohnungsrechts sein. BayObLG, Beschluß vom 18. 6. 1980— BReg. 2 Z 28/80 — mitgeteilt von Notar Christoph Rehle, Neu-Ulm Aus dem Tatbestand: 1.Die Beteiligte zu 1), Frau S., ist Eigentümerin des Grundstücks FI.Nr. 380 der Gemarkung U. Mit Urkunde vom 14.8. 1979 übertrug sie dieses Grundstück dem Beteiligten zu 2); die Beteiligten erklärten die Auflassung. In Abschnitt VIII der notariellen Urkunde heißt es ferner: „Frau S. erhält das dingliche Wohnungsrecht in dem Haus A.-Weg 4 in U. Sie darf unter Ausschluß des jeweiligen Eigentümers die abgeschlossene Wohnung nebst Terrasse im Erdgeschoß für sich benützen und alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Nebenräume mitbenützen, namentlich Keller, Garten und Garage. Die für das ganze Haus anfallenden Kosten für Strom, Frischwasser und Abwasser werden auf die Hausbewohner nach Kopfzahl umgelegt. Die Wohnungsberechtigte hat danach die auf sie entfallenden anteiligen Kosten zu tragen. Die für das ganze Haus anfallenden laufenden Heizungskosten (Heizmaterial) sowie auch alle sonstigen Gemeinschaftskosten (Müllabfuhr, Hausversicherungen, Steuern und Abgaben usw.) hat der Eigentümer zu tragen. Für die Instandhaltung ihrer Austragswohnung kommt die Berechtigte selbst auf. Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses im ganzen ist der Eigentümer allein verantwortlich. Der Wohnungsberechtigte ist befugt, die Austragswohnung Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. Der Erwerber bestellt seiner Mutter, Frau S., für deren Wohnungsrecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Vertragsgrundstück. Die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch wird bewilligt und beantragt." 2. Auf den Vollzugsantrag des Notars erließ der Grundbuchrechtspfleger am 14. 2. 1980 eine Zwischenverfügung. In ihr heißt es, das in dem 154 MittBayNot 1980 Heft 5 Überlassungsvertrag vereinbarte Wohnungs- und Mitbenützungsrecht könne nicht mit dem vereinbarten Inhalt in das Grundbuch eingetragen werden. Die Verpflichtung des Erwerbers, die gesamten Heizungs- und sonstigen Gemeinschaftskosten zu tragen, könne nicht durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit abgesichert werden. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Urkundsnotars vom 26. 2. 1980. Rechtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Mit Beschluß vom 12.3. 1980 wies das Landgericht den als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. 2. 1980 zu behandelnden Rechtsbehelf zurück. Hiergegen richtet sich die vom Urkundsnotar im Namen der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ) ist begründet. 1. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Im vorliegenden Fall soll zugunsten der Beteiligten zu 1) nicht ein Altenteil (Leibgeding) bestellt werden. Hierunter wäre eine Zusammenfassung von Rechten verschiedener Art (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast, Nießbrauch) zu einem einheitlichen Vertrag mit Versorgungscharakter (Wohnung, Verköstigung, Pflege, Bekleidung, Reinigung usw.) zu verstehen (näher BayObLGZ 1972, 232 /235 f.; 1975, 132/134 ff. m. Nachw.; nur hierfür würde § 49 GBO gelten). Vielmehr soll ausschließlich ein (dingliches) Wohnungsrecht bestellt werden; weitere Altenteilsleistungen wurden nicht ausbedungen. b) Der Inhalt einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § •1093 BGB ist durch die Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB auf bestimmte Vorschriften der Grunddienstbarkeit und durch die weitere Verweisung in § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Vorschriften des Nießbrauchsrechts gekennzeichnet. (vgl. hierzu allgemein BayObLG MittBayNot 1979, 231 ). Dieser Inhalt kann grundsätzlich nicht durch Vertrag abweichend bestimmt werden. Auf dem Gebiet des Sachenrechts ist die Gestaltungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen; denn durch das Gesetz wird nicht nur die Zahl der dinglichen Rechte erschöpfend bestimmt, sondern auch ihr Inhalt grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ( BayObLGZ 1964, 1 /3; 1967, 275/277; Horber GBO 14. Aufl. Grundz. 6 C a vor § 13). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Soweit entweder das Gesetz selbst die Abänderbarkeit vorsieht oder zuläßt oder bei einer Abänderung des Inhalts eines im Gesetz vorgesehenen Rechts nicht gegen tragende und damit zwingende Grundprinzipien verstoßen wird, sind abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über den Inhalt eines zu bestellenden dinglichen Rechts nicht nur mit schuldrechtlicher, sondern — bei Eintragung in das Grundbuch bzw. zulässiger Bezugnahme auf die entsprechende Eintragungsbewilligung ( § 874 BGB ) — auch mit dinglicher Wirkung möglich. Hieraus folgt dann die Eintragungsfähigkeit der entsprechenden Vereinbarung im Grundbuch (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. Einl. B 19 ff.). c) So ist z. B. anerkannt, daß das zwischen dem Nießbraucher und dem (jeweiligen) Grundstückseigentümer bestehende gesetzliche Schuldverhältnis in dem obengenannten Rahmen der Abänderung mit dinglicher Wirkung zugänglich ist (vgl. hierzu i. e. BayObLGZ 1979, 273 /276; 1977, 81/84; 1972, 364/366 f. m. Nachw.). Die unter b) genannten Grundsätze gelten aber auch für das dingliche Wohnungsrecht des § 1093 BGB . Dies bedeutet, daß der Inhalt des Wohnungsrechts im einzelnen durch Vereinbarung der Parteien auch mit dinglicher Wirkung (und damit im Grundbuch eintragungsfähig) insoweit geregelt werden kann, als das Wesen dieser dinglichen Belastung nicht geändert und nicht gegen als zwingend anzusehende gesetzliche Vorschriften (insbesondere hinsichtlich der Wesensmerkmale der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der grundsätzlichen NichtübertragbarMittBayNot 1980 Heft 5 keit des Wohnungsrechts sowie des Ausschlusses des Eigentümers) verstoßen wird (BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 6, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnrn. 10, 11, je zu § 1093; Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. § 13 GBO Anm. V 65; Güthe/Triebel Grundbuchordnung 6. Aufl. S. 1768). Deshalb kann die Pflicht des Grundstückseigentümers, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in einem jederzeit gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten, dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sein (BayObLGZ 1979 Nr. 65 m. Nachw.; ebenso schon KG JFG 1, 409 ff. hinsichtlich der Wasserversorgung); für die insoweit anfallenden Unterhaltungskosten bedarf es nicht der Bestellung einer Reallast ( RGZ 79, 375 /380). Auch ist es als zulässig anzusehen, vertraglich — in Abweichung von § 1093 Abs. 2, 3 BGB ) — den Kreis der Personen, die in die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume aufgenommen werden dürfen, sowie Art und Umfang der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen zu regeln (KEHE EinI.O 63, 66; BGB-RGRK § 1093 Rdnr. 7; Haegele Rdnr. 556 m. Nachw.). Ob die Verpflichtung des Eigentümers, das Gebäude selbst zu erhalten und bei dessen Beschädigung oder Zerstörung wieder zu errichten, demnach (dinglicher) Inhalt des Wohnungsrechts sein könnte, ist bestritten (vgl. Staudinger Rdnr. 19, BGB-RGRK Rdnr. 6, je zu § 1093; Meikel/Imhof/Riedel aaO); dies bedarf hier aber keiner Entscheidung. 2. Ob und inwieweit — trotz grundsätzlicher Unentgeltlichkeit des dinglichen Wohnungsrechts — ohne besondere Regelung die anfallenden Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausversicherung und öffentliche Abgaben den Berechtigten oder den Eigentümer (ganz oder anteilig) treffen, ist teilweise in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. hierzu die Nachweise bei Haegele RdNr. 555; Palandt BGB 39. Aufl. § 1093 Anm. 3 a und 4; vgl. auch BGHZ 52, 234 /237). Dasselbe gilt für die Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und die Pflicht, diese zu tragen (vgl. BGHZ 52, 234/238 f.; BaurJZ 1970,72; Soergel BGB 11. Aufl. RdNr. 11, Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 5, je zu § 1093). Deshalb ist es nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als zulässig anzusehen, diese Fragen durch Vereinbarung der Beteiligten bei Bestellung des dinglichen Wohnungsrechts zu regeln (auch Haegele Rdnr. 555 und Soergel § 1093 Rdnrn. 10, 11 gehen von der Möglichkeit abweichender Vereinbarungen aus). Durch Bezugnahme hierauf in der Eintragungsbewilligung und Eintragung im Grundbuch wird die entsprechende Abmachung zum — näher konkretisierten, dinglichen — Inhalt des Wohnungsrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß nach dem abschließenden Katalog des möglichen Inhalts einer (Grund- oder beschränkten persönlichen) Dienstbarkeit in § 1018 BGB die Verpflichtung des Eigentümers zu einem positiven Tun nicht Hauptinhalt einer solchen Dienstbarkeit sein kann. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLG MittBayNot 1978, 213 ; vgl. ferner BayObLG Rpfleger 1980, 151 und DNotZ 1972, 350 /353 f.). Hiergegen wird aber im vorliegenden Fall nicht verstoßen. Es mag schon zweifelhaft sein, ob der Eigentümer durch eine Regelung, nach der er die von ihm zu entrichtenden laufenden Kosten für Strom, Heizung, Müllabfuhr usw. nicht (ganz oder anteilig) von dem Berechtigten ersetzt verlangen kann, zu einem positiven Tun verpfichtet wird. Jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um die Hauptpflicht des Eigentümers, die — wie § 1093 Abs. 1 BGB voraussetzt — nach wie vor darin besteht, die Ausübung des Wohnungsrechts durch den Berechtigten zu dulden. Ausschließlich der — notwendigen — Ausgestaltung dieser Ausübung im einzelnen dient die vorgesehene vertragliche Regelung; irgendwelche hiervon nicht umfaßte Leistungspflichten sollen dem Eigentümer nicht auferlegt werden. Der (zusätzlichen) Bestellung einer Reallast bedarf es mithin nicht für die dingliche Absicherung der vereinbarten Verpflichtung, wer in welchem Umfang für derartige Kosten aufzukommen hat. Der Eintragung des Wohnungsrechts steht hier nicht entgegen, daß jedenfalls hinsichtlich des Teils der Kosten, die die Hausversicherung sowie die Steuern und Abgaben betreffen, davon auszugehen ist, daß diese - auch ohne eine Vereinbarung dahin - der Eigentümer zu tragen hat und die Eintragung insoweit nicht erforderlich wäre. Denn angesichts der eingehenden Regelung, die hinsichtlich der Gemeinschaftskosten und sonstigen Kosten vereinbart worden ist, und angesichts der besseren Verständlichkeit kann es hingenommen werden, wenn hierunter auch der eine oder andere Punkt erscheint, der - wegen Überflüssigkeit der Verlautbarung im Grundbuch - jedenfalls nicht ausschließlich Gegenstand einer Eintragungsbewilligung sein könnte. 6. BGB §§ 1191, 1199, 1200 (Zu den Auswirkungen einer Zahlung auf die dingliche Schuld) 1. Im Fall einer Sicherungsgrundschuld Ist bei Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede im Regelfall davon auszugehen, daß dann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung auf die dingliche Schuld berechtigt ist, auch die persönliche Forderung zu befriedigen, mit der Leistung auf die dingliche Schuld Im Umfang dieser Leistung auch die persönliche Schuld erlischt. 2. Im Fall einer Sicherungsrentenschuld tritt bei Zahlung der Ablösungssumme dieser Geldbetrag nicht schon kraft Gesetzes an die Stelle der bisherigen dinglichen Sicherheit. BGH, Urteil vom 9. 5. 1980 - V ZR 89/79 Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 1966 hat der Beklagte dem Kläger mehrere Grundstücke verkauft. Als Entgelt hierfür verpflichtete sich der Kläger u. a., an den Beklagten „eine lebenslängliche, jährliche Rente von 14 400.- DM zu zahlen, längstens jedoch bis 31. März 1986", zahlbar nachschüssig, jedoch unter Leistung anteiliger Abschlagszahlungen am Quartalsende. Außerdem wurde hierzu eine auf den Index der Lebenshaltungskosten abstellende Wertsicherungsklausel vereinbart. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung vereinbarten die Parteien die Eintragung einer ab 1. Juli 1966 jährlich zahlbaren Rentenschuld in Höhe von 14 400.DM, ablösbar mit 221 600.- DM, zu Lasten des verkauften Grundbesitzes. Weiter hat sich der Kläger in dem Vertrag wegen der Ansprüche des Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in die zu übertragenden Grundstücke und in sein sonstiges Vermögen unterworfen. Noch vor dem grundbuchmäßigen Vollzug änderten die Parteien den Vertrag durch notarielle Vereinbarung vom 3. September 1970 dahin ab, daß die Rentenschuld mit 180 000.- DM ablösbar sein solle. Auf dieser Grundlage sind die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen worden. Im Jahr 1977 kündigte der Kläger die Rentenschuld unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 1. November 1977. Die Ablösungssumme von 180 000.- DM ging am 6. Februar 1978 auf Notaranderkonto des Notars B. ein, der als Rechtsanwalt für den Beklagten tätig ist. Die Rentenschuld ist im Grundbuch gelöscht wordeh. Seit dem 1. November 1977 entrichtet der Kläger keine Rentenbeträge mehr. Der Beklagte hat wegen der nach seiner Ansicht im November und Dezember 1977 fällig gewordenen Beträge Vollstreckungsauftrag erteilt. Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger trotz Ablösung der Rentenschuld weiterhin zu Zahlungen verpflichtet ist. Der Kläger hat im Wege der Vollstreckangsgegenklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 22. Juli 1966 wegen seiner nach diesem Vertrag auf die Monate November 1977 bis Februar 1978 entfallenden Rentenzahlungsverpflichtung für unzulässig zu erklären. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist infolge der Zahlung der Ablösungssumme für die Rentenschuld (§ 1199 Abs. 2 BGB) an den Beklagten, welcher gemäß § 1200 Abs. 2 BGB dieselbe Wirkung zukommt wie der Zahlung des Kapitals einer Grundschuld, die vertraglich vereinbarte dingliche Sicherheit für die schuldrechtliche Rentenverpflichtung des Klägers entfallen: Die Rentenschuld ist zur Eigentümerrentenschuld geworden und inzwischen im Grundbuch gelöscht worden. 2. Bei Sicherungsgrundschulden hat nun aber nach verbreiteter Meinung, die sich auf den Sinn der Sicherungsabrede beruft, jedenfalls dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sind, Zahlung auf die Grundschuld generell zugleich das Erlöschen der persönlichen Forderungen zur Folge (siehe - wenn auch mit Unterschieden in Einzelheiten der Begründung - BGBRGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 9; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1192 Rdnr. 9 f; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl. § 1191 Anm. 3 g; Huber. Die Sicherungsgrundschuld, S. 215). Auch nach Auffassung des erkennenden Senats ist die der Grundschuld zugrunde liegende Sicherungsabrede entscheidend. Bei Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner wird aus Sinn und Zweck der Sicherungsabrede im Regelfall in der Tat zu entnehmen sein, daß, soweit der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung auf die dingliche Schuld berechtigt ist, auch die persönliche Forderung zu befriedigen (vgl. § 271 Abs. 2 BGB ), mit der Leistung auf die dingliche Schuld im Umfang dieser Leistung auch die persönliche Schuld erlischt. Denn nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede soll der Gläubiger nicht etwa die Leistung doppelt, nämlich einmal aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung, zum anderen aus der dinglichen Sicherheit, sondern nur einmal erhalten. 3. Von gleichen Rechtsfolgen ist unter den bezeichneten Voraussetzungen in der Regel auch im Fall einer Sicherungsrentenschuld bei Ablösung der Rentenschuld durch Zahlung der Ablösungssumme auszugehen. Da eine Sicherung durch Rentenschuld im allgemeinen nur dann gewählt werden wird, wenn es um die Sicherung einer auf laufend wiederkehrende Zahlungen über einen längeren Zeitraum hin gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtung geht (etwa einer „Kaufpreisrente" wie im vorliegenden Fall, eines vertraglichen Ruhegeldes o. ä.), wird hier allerdings der Fall nicht selten so liegen, daß die nur im Zweifel geltende Regelung des § 271 Abs. 2 BGB insoweit nicht eingreift, die schuldrechtliche Verpflichtung vom Schuldner also nicht vorzeitig erfüllt werden kann; insbesondere kann dies dann in Betracht kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die schuldrechtliche Verpflichtung mit einer Wertsicherungsklausel versehen ist. Abzulehnen wäre jedenfalls auch der Standpunkt der Revisionserwiderung, daß mit der Vereinbarung der Ablösungssumme für die Rentenschuld ( § 1199 Abs. 2 BGB ) generell zugleich der Betrag festgelegt sei, mit dessen Zahlung auch die schuldrechtliche Rentenverpflichtung erfüllt werde. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ist nichts zu entnehmen, was zu einer von den dargelegten Grundsätzen abweichenden Beurteilung führen könnte. 7. ErbbauVO § 9 a Abs. 1 (Zur Erhöhung des Erbbauzinses) Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse Im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO richtet (Ergänzung zu BGHZ 75, 279 ). BGH, Urteil vom 23. 5. 1980 - V ZR 129/76 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in U. Durch notariellen Vertrag vom 11. Juni 1959 bestellte sie Herrn S. ein Erbbaurecht an diesem MittBayNot 1980 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 18.06.1980 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 28/80 Erschienen in: MittBayNot 1980, 154-156 Normen in Titel: BGB § 1093