Beschluss
2 ZB 25.31191
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag des Klägers ist zulässig, insbesondere ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar. 1.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher in diesen Fällen unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Rechtsmittelausschluss als verfassungsgemäß angesehen mit der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei mit Asylverfahren außerordentlich belastet und ein mehrstufiger Instanzenzug sei im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht garantiert (vgl. B.v. 12.7.1983 – BVerfGE 65, 76). Der Maßstab, nachdem das Offensichtlichkeitsurteil zu treffen ist, ergibt sich für das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 30 AsylG, wobei das Gericht in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil nicht auf das eigentliche Asylverfahren beschränkt ist, sondern dieses auch auf sonstige Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, etwa auf das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erstrecken kann (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 5). Die qualifizierte Klageabweisung setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit seiner tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung – nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre – sich die Klageabweisung geradezu aufdrängt (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 6). Das Verwaltungsgericht kann sich auf die Begründung einer qualifizierten Ablehnung des Bundesamtes beziehen, wenn sich aus dieser ergibt, weshalb die Voraussetzungen des § 30 AsylG als erfüllt angesehen werden (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 6). Die Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit tritt auch dann ein, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG). 1.2. Im hier zu entscheidenden Fall hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2025 im Tenor „die Klage abgewiesen“. In den Entscheidungsgründen hat es sich die Darlegungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu eigen gemacht, indem es zur Begründung der Klageabweisung in grundsätzlich zulässiger Weise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids vom 8. August 2025 Bezug genommen hat. Danach wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (einfach) abgelehnt. Da insoweit ein Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen besteht, ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Klage qualifiziert abgewiesen hat oder nicht, im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. NdsOVG, B.v. 16.10.2025 – 4 LA 83/25 – juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 9.8.2023 – 6 A 387/20.A – juris Rn. 3 m.w.N.). Danach ist hier- gerade noch – davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Klage nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht nur vollumfänglich auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen, sondern weiter auf die Gründe seines vorangegangenen Beschlusses vom 27. August 2025 im vorläufigen Rechtsschutz (Az. W 8 S 25.34049) verwiesen, in dem es festgestellt hat, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen. Direkt anschließend hat es ausgeführt, dass der Kläger im Klageverfahren nichts vorgetragen habe, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Aber angesichts der Formulierung des Tenors als „einfach“ unbegründet, des den Entscheidungsgründen vorangestellten Obersatzes, dass die Klage unbegründet – und damit nicht offensichtlich unbegründet – sei sowie des Umstands, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrungdes Inhalts des möglichen Antrags auf Zulassung der Berufung angefügt hat, ist in der Gesamtschau noch davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht hier die Klage als lediglich unbegründet und nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. 2. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 2.1. Die Berufung ist nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Verfahrensmängel, die in § 138 VwGO nicht aufgezählt werden, können somit eine Zulassung der Berufung nicht begründen. Der in § 138 Nr. 3 VwGO genannte Mangel der Versagung des rechtlichen Gehörs kann aber auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht stets verletzt, wenn die es ausprägenden einfachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind (vgl. Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 114; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 30). Es bedarf immer der weiteren Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 11; B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 2; B.v. 15.5.2015 – 13a ZB 15.30074 – juris Rn. 7). Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – BayVBl 1981, 529). Im Rahmen seiner Berücksichtigungspflicht hat das Gericht deshalb Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273). Dagegen vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.1967 a.a.O.). 2.1.1. Um Letzteres geht es vorliegend, soweit der Kläger bemängelt, das Erstgericht habe trotz seines Hinweises auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Dezember 2016 (Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10), nach der die Prüfung, ob eine Abschiebung mit Art. 3 EMRK vereinbar sei, nicht auf die Frage beschränkt werden dürfe, ob eine Behandlung theoretisch verfügbar sei, sondern die tatsächliche Erreichbarkeit und Kontinuität der Behandlung einschließen müsse, diese nicht angewandt oder berücksichtigt. Denn das Verwaltungsgericht hat lediglich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der klägerseits erforderlichen Behandlung eine andere Bedeutung beigemessen als der Kläger. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger sowohl in Armenien als auch in Georgien die erforderliche Behandlung seiner chronischen Nierenerkrankung offen stehe (vgl. Verweis im angegriffenen Urteil auf den Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz vom 27. August 2025, Az. W 8 S 25.34049, Rn. 39 ff.). 2.1.2. Ferner behauptet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Vortrag überspannt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt. Es habe hinsichtlich seiner Erkrankung auf die strenge Anforderungen an die Vorlage von ärztlichen Attesten stellende Regelung des § 60a Abs. 2c AufenthG verwiesen, obwohl diese für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote im Asylverfahren nicht einschlägig sei. Zwar ist dem Kläger insoweit beizupflichten, dass grundsätzlich die Überspannung der Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führen kann (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 112). Hier hat aber das Verwaltungsgericht (vgl. Verweis im angegriffenen Urteil auf den Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz vom 27. August 2025, Az. W 8 S 25.34049, Rn. 33, 34) in nicht zu beanstandender Weise die Vorschrift des § 60a Abs. 2c AufenthG lediglich in den Blick genommen, soweit es das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geprüft hat (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 5. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 120; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60 AufenthG Rn. 32, 33). 2.1.3. Ebenso wenig verfängt die klägerische Rüge des Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in Gestalt einer Verletzung der Regelung § 101 Abs. 2 VwGO, indem das Erstgericht trotz seines ausdrücklichen Antrags keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28. August 2025 (VG-Akt Bl. 60) die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es nach § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, falls nicht ein Verfahrensbeteiligter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt. Entgegen der klägerischen Behauptung hat sich der Kläger zu dem gerichtlichen Anhörungsschreiben nicht geäußert und von seinem Antragsrecht auf mündliche Verhandlung keinen Gebrauch gemacht. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. 2.1.4. Des Weiteren macht der Kläger insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des unions- und verfassungsrechtlichen Schutzes schwerkranker Personen bei Rückkehr in Staaten mit defizitärer medizinischer Infrastruktur verkannt und die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh entwickelt habe, fehlerhaft angewandt. Das Erstgericht habe die tatsächliche Zugänglichkeit und Finanzierbarkeit der benötigten Behandlung nicht geprüft sowie die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste verkannt und insoweit unzutreffend eine Beweislastumkehr vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die einschlägigen Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachten. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2019 – 6 B 120.18 – juris Rn. 13). Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich zu einem materiellrechtlichen Fehler, der im Asylprozess nicht zu einer Berufungszulassung führen kann, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorsieht. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2019 – 15 ZB 19.32063 – juris Rn. 5 m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. 2.1.5. Darüber hinaus bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es wäre insbesondere erforderlich gewesen, aktuelle Erkenntnismittel zu berücksichtigen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Rüge bleibt jedoch erfolglos. Eine Verletzung der Amtsermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, es sei denn, sie geht mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO rügefähigen und gerügten Verfahrensfehler einher, wobei insbesondere wiederum eine Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 9 ZB 18.32718 – juris Rn. 5; B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30785 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 20.5.2019 – 6 A 4125/18.A – juris Rn. 12). Denn die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs statuiert keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht und gibt den am Prozess Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 9 ZB 16.30193 – juris Rn. 15 m.w.N). Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines Beweisantrags geltend macht, verkennt er, dass er entgegen seiner Behauptung keinen Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Behandlungsnotwendigkeit und zur Versorgungslage in Armenien gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. 2.1.6. Im Übrigen ist, soweit der Kläger einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil lediglich auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen habe, ohne eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe darüber hinaus auch auf seinen Eilbeschluss vom 27. August 2025 (Az. W 8 S 25.34049), in dem es eingehend die Klage geprüft hat, verwiesen hat. 2.2. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage auch Ausführungen dazu, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner der Erläuterung, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich der Darlegung, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Soweit der Kläger die Frage der unions- und menschenrechtlichen Maßstäbe für den Abschiebungsschutz bei schwerkranken Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die in Staaten mit eingeschränkter Gesundheitsversorgung zurückgeführt werden sollen, sowie Gesichtspunkte der tatsächlichen Zugänglichkeit einer medizinischen Behandlung und ihrer Finanzierbarkeit in Armenien und Georgien aufwirft, fehlt es jeweils schon an einer hinreichend konkret formulierten Fragestellung. Dies gilt gleichermaßen für die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Behörde und das Gericht in einer solchen Konstellation verpflichtet sind, den Schutzstandard an dem Staat mit der schlechteren Versorgungslage auszurichten, solange beide Abschiebungsziele rechtlich gleichrangig angeordnet sind“, ebenso wie für die Frage „welche Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der medizinischen Versorgung im Zielstaat zu stellen sind, wenn sich diese von Land zu Land erheblich unterscheidet und die Abschiebungsandrohung alternativ ergeht“. Darüber hinaus sind die letzten beiden Fragestellungen schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Falle der alternativen Abschiebungsandrohung für beide Staaten nach denselben Maßstäben geprüft werden muss. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz vom 27. August 2025, Az. W 8 S 25.34049 (Rn. 33 ff.), auf den es im angegriffenen Urteil Bezug genommen hat, ausgegangen. Schließlich ist anzumerken, dass Fragen, bei denen die individuelle Erkrankung, die tatsächliche Zugänglichkeit einer medizinischen Behandlung und ihrer Finanzierbarkeit inmitten steht, grundsätzlich einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist, sondern von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. 2.3. Auch liegt der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht vor. Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Soweit der Kläger eine Divergenz mit den von ihm zitierten Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2021, Az. 10 ZB 20.30751, sowie vom 9. Februar 2022, Az. 13a ZB 21.30177, geltend macht, fehlt es jeweils schon an einer zweifelsfreien Angabe einer Divergenzentscheidung. Weder unter dem Datum noch dem Aktenzeichen sind die benannten Entscheidungen auffindbar. Soweit der Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zum Urteil vom 19. April 2021, Az. 1 C 52.20, zu begründen versucht, stellt er schon keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber. Vielmehr rügt der Kläger im Ergebnis allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die zu keiner Berufungszulassung führen kann. 2.4. Soweit der Kläger tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend macht, sieht die Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG einen solchen Zulassungsgrund – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).