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Beschluss

7 ZB 24.56

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. November 2023 (RN 3 K 22.2406) wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 690,50 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich. Die Klägerin betreibt in gemieteten Räumlichkeiten in der S.-Straße 28 in L. eine Rechtsanwaltskanzlei, für die sie seit 1. November 2010 unter der Beitragsnummer ... Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich entrichtet. Laut Meldebescheinigung ist sie seit 23. Januar 2013 unter derselben Adresse mit alleinigem Wohnsitz gemeldet. Ihr Ehemann bezahlt für seine Wohnung in der B.-Straße 6 in P. Rundfunkbeiträge im privaten Bereich (Beitragsnummer ...). Nach einem Meldedatenabgleich vom 27. Juni 2018 informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2019, dass sie rückwirkend zum 1. Januar 2016 für die Wohnung in der S.-Straße 28 in L. als private Beitragsschuldnerin unter der Beitragsnummer ... angemeldet worden sei. Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Juli 2019 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 für eine Wohnung in der S.-Straße 28 in L. einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 682,50 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit am 5. September 2022 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 31. August 2022 zurückwies. Am 4. Oktober 2022 erhob die Klägerin gegen den vorgenannten Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, das diese mit Urteil vom 8. November 2023 abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung in der S.-Straße 28 in L. gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich unterliege, eine Befreiung hiervon nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV bereits mangels Einhaltung der Antragsfrist ausscheide und der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV weder direkt noch analog zur Anwendung komme. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Akten des Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. a) Die Klägerin rügt zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie Inhaberin einer Wohnung in der S.-Straße 28 in L. und damit für diese Wohnung rundfunkbeitragspflichtig sei. Zur Begründung führt sie aus, dass die dortigen Räumlichkeiten nicht zum Wohnen und Schlafen geeignet seien. Denn sie bestünden nur aus einem Empfangsraum mit Theke, einem Besprechungsraum, einem Abstellraum, einer Küche und drei Büroräumen, die täglich genutzt würden. Es sei zwar eine separate Toilette, aber kein Bad vorhanden und die Toilette verfüge lediglich über ein kleines Waschbecken, das nur für das Waschen der Hände geeignet sei. Es gebe auch keine Schlafmöglichkeit. Ebenso sei kein separater Eingang vorhanden; die Räume könnten lediglich über den Haupteingang, den Empfangstresen, betreten werden. aa) Mit diesem Vorbringen gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts kommt die Klägerin schon nicht ihrer Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach. Die Klägerin wiederholt im Zulassungsverfahren lediglich ihre Einlassungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und beschränkt sich damit darauf, ihre eigene Rechtsauffassung anstelle der des Verwaltungsgerichts zu setzen. Eine vertiefte, argumentative juristische Auseinandersetzung mit den ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, warum die Klägerin in der S.-Straße 28 in L. Inhaberin einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 RBStV ist, unterbleibt. Damit wird die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht gerecht. bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung in der S.-Straße 28 in L. rundfunkbeitragspflichtig nach § 2 Abs. 1 RBStV ist. (1) Soweit die Klägerin der streitgegenständlichen Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, dass sich in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten keine rundfunkbeitragspflichtige Wohnung, sondern ausschließlich eine Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) im nicht privaten Bereich befinde, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn den hierfür erforderlichen Nachweis hat sie nicht erbracht. Ob Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für eine Wohnung oder im nicht privaten Bereich für eine Betriebsstätte zu entrichten sind, hängt im Ausgangspunkt von der Anmeldung des Pflichtigen ab (vgl. § 8 Abs. 1 RBStV). Wird wie vorliegend unter einer bestimmten Adresse (zunächst) nur eine Betriebsstätte angemeldet, ist der Beklagte dafür beweispflichtig, dass dort auch noch eine Wohnung unterhalten wird; dies gilt dann nicht, wenn – wie hier – die Person, die die Betriebsstätte angezeigt hat, sich (später) unter derselben Anschrift mit einer Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet hat. Denn dadurch wird der Anschein gesetzt, dass nunmehr anstelle oder neben der Betriebsstätte eine Wohnung unter derselben Anschrift vorhanden ist. Dies berechtigt den Beklagten zu der Annahme, dass die Person, die einen Wohnsitz unter einer bestimmten Adresse meldet, dort auch eine Wohnung unterhält, was eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge hat, falls sie Gegenteiliges behauptet. Den Nachweis, dass sich entgegen ihrer Wohnsitzmeldung in der S.-Straße 28 in L. keine Wohnung, sondern ausschließlich eine Betriebsstätte befindet, hat die Klägerin weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren geführt. Dafür genügt allein die bloße Behauptung der Klägerin nicht, die Wohnsitzmeldung entspreche nicht den Tatsachen. Denn dadurch wird der Widerspruch zwischen dem der Meldebehörde angezeigten alleinigen Wohnsitz und dem behaupteten tatsächlichen Wohnen an einem anderen Ort nicht aufgelöst. Soweit die Klägerin angibt, sie habe ihren alleinigen Wohnsitz unter der Anschrift ihrer Betriebsstätte (Rechtsanwaltskanzlei) nur deshalb angegeben, um Nachstellungen von Mandanten an ihrem wahren Wohnsitz zu vermeiden, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die aus der Wohnsitzmeldung resultierende Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit um eine Wohnung handelt, schlüssig zu widerlegen. Denn zu diesem Zweck hätte es nicht dieser Wohnsitzmeldung bedurft, sondern die Klägerin hätte, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, eine Auskunftssperre zu ihrem tatsächlichen Wohnsitz nach § 51 BMG beantragen können. (2) Die Klägerin kann gegen die streitgegenständliche Rundfunkbeitragsfestsetzung auch nicht mit Erfolg einwenden, es liege jedenfalls keine Wohnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV vor, weil die Räumlichkeiten mangels Vorhandenseins eines Bads und einer Schlafmöglichkeit weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet seien. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV eine bestimmte (Mindest-)Ausstattung der Raumeinheit für die Annahme einer Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne nicht voraussetzt (ebenso OVG NRW, B.v. 24.7.2019 – 2 A 3345/18 – juris Rn. 9). Denn mit der Bestimmung des Wohnungsbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV allein anhand der dort genannten objektiv formalisierten Gesichtspunkte, zu denen nach Nummer 1 der Vorschrift auch gehört, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, trägt der Gesetzgeber seinem erklärten Willen Rechnung, Ermittlungen hinter der Wohnungstür zur Feststellung der Rundfunkbeitragspflicht nach Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu vermeiden, die Privatsphäre bestmöglich zu schonen und den Verwaltungs-, Verifikations- und Kostenaufwand möglichst gering zu halten; das Innere der Wohnung als Mittelpunkt der menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung soll so vor Nachforschungen, z.B. zu Ausstattungsmerkmalen der Wohnung, geschützt werden (LT-Drs. 16/7001, 14; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 – juris Rn. 108,112,162; OVG NW, B.v. 24.7.2019 – 2 A 3345/18 – juris Rn. 9). Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV deshalb lediglich, ob die Räumlichkeiten abstrakt/objektiv zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder nicht, z.B. weil nur ein Rohbau ohne Türen und Fenster vorhanden ist oder die Räumlichkeiten einen derart schlechten Zustand aufweisen, dass sie unbewohnbar sind (vgl. Schneider/Siekmann in Bindung/Vester, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBeitrStV, 5. Aufl. 2024, § 3 Rn. 20). Dass die Räumlichkeiten in der S.-Straße 28 in L. nach diesen Maßstäben zum Wohnen und Schlafen ungeeignet sind, hat die Klägerin gerade nicht vorgetragen. (3) Soweit die Klägerin meint, eine rundfunkbeitragspflichtige Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 RBStV sei auch deswegen nicht gegeben, weil es hierfür an einem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV erforderlichen eigenständigen Eingang fehle, vermag sie damit ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV allein solche räumlichen Verhältnisse aus dem Wohnungsbegriff ausnimmt, in denen Wohnräume „ausschließlich über eine andere Wohnung“ betreten werden können, dies jedoch vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das ist nicht zu beanstanden, Gegenteiliges wurde auch im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. b) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass selbst bei Annahme einer Wohnung der Klägerin in der S.-Straße 28 in L. für diese in analoger (und umgekehrter) Anwendung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 RBStV neben der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine Betriebsstätte kein weiterer Rundfunkbeitrag im privaten Bereich anfalle, dringt die Klägerin nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine derartige analoge (reziproke) Anwendung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 RBStV mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV folgt, dass sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, im Fall der Errichtung einer Betriebsstätte in einer Wohnung die Betriebsstätte von der Rundfunkbeitragspflicht freizustellen, und hierauf den Anwendungsbereich der Vorschrift abschließend begrenzt. Die Konstellation der Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte hat der Gesetzgeber gesehen und explizit in § 3 Abs. 2 RBStV geregelt, in dem er dort nur bestimmte Raumeinheiten vom Wohnungsbegriff ausgenommen hat. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Ausnahmen kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich damit, dass Wohnungen in Betriebsstätten grundsätzlich der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV unterfallen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.1.2025 – 5 Bf 241/24.Z – Rn. 15; OVG NW B.v. 24.7.2019 – 2 A 3345/18 – juris Rn. 22; VG Cottbus, U.v. 10.7.2020 – 6 K 1829/18 – juris Rn. 42; Schneider/Siekmann in Bindung/Vester, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBeitrStV, 5. Aufl. 2024, § 5 Rn. 57). bb) Für eine Analogie im Sinne der Klägerin fehlt es im Übrigen auch an einer vergleichbaren Interessenslage. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV begünstigt typischerweise kleine Betriebsstätten, wie z.B. die Arbeit im sog. „Homeoffice“. Ohne die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV wäre für solche ein weiteres Drittel des Rundfunkbeitrags zusätzlich zu dem auf die Wohnung entfallenden Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RBStV). Diese zusätzliche Heranziehung des Wohnungs- und Betriebsinhabers zu einem auch auf die Betriebsstätte entfallenden weiteren (anteiligen) Rundfunkbeitrag will § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV vermeiden. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV setzt den Grundsatz „eine Wohnung – ein Beitrag“ um (LT-Drs. 16/7001, 19). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein Wohnungsinhaber, der in der Wohnung nicht nur wohnt, sondern dort auch eine Betriebsstätte unterhält, gegenüber einem „reinen Wohnungsinhaber“, der dem Regelfall entsprechend den vollen Rundfunkbeitrag zu leisten hat, in der Weise privilegiert werden sollte, dass er frei wählen könnte, nur den – bei maximal acht Beschäftigten – auf ein Drittel reduzierten Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten zu entrichten, indem er nur die Betriebsstätte, nicht aber die Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmeldet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.1.2025 – 5 Bf 241/24.Z – juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.5.2020 – 11 S 39/20 – juris Rn. 3; VG Cottbus, U.v. 10.7.2020 – 6 K 1829/18 – juris Rn. 42). Nach alledem kann die Klägerin aus der Bestimmung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV weder in direkter noch in analoger/reziproker Anwendung ableiten, dass in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der Wohnung und Betriebsstätte dieselbe Adresse haben, eine Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Wohnung dann ausscheidet, wenn für die Betriebsstätte Rundfunkbeiträge entrichtet werden. c) Die Klägerin vermag die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, dass der streitgegenständliche Bescheid zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Mehrfachbelastung führe, da dadurch in der Konsequenz Rundfunkbeiträge für die Betriebsstätte, die Wohnung in der Betriebsstätte und die Wohnung des Ehemanns in P., die sie sich mit ihm teile, bezahlt werden müssten. aa) Für die Wohnung ihres Ehemanns in P. entrichtet die Klägerin bereits keinen Rundfunkbeitrag, so dass die Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung in der S.-Straße 28 in L. nicht zu einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 -1 BvR 1675/16 u.a. – (juris) verfassungswidrigen mehrfachen Heranziehung der Klägerin für den gleichen Vorteil führt. Ob in der vorliegenden Konstellation (anzunehmende Wohnung der Klägerin in L. und Wohnung des Ehemanns in P.) eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine der beiden Wohnungen nach § 4a Abs. 1 RBStV in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da es für eine Befreiung für den Zeitraum, auf den sich der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid bezieht (1.1.2016 bis 31.3.2019), jedenfalls – darauf stellt das Verwaltungsgericht zutreffend ab – an einem rechtzeitigen Befreiungsantrag fehlt (vgl. § 4a Abs. 2 RBStV). bb) Soweit die Klägerin die Beitragszahlung sowohl für eine Wohnung als auch für eine Betriebsstätte als verfassungswidrige Doppelbelastung ansieht, lässt sie außer Acht, dass die Beitragspflicht für den privaten und diejenige für den nicht privaten Bereich grundsätzlich nebeneinander bestehen und nicht voneinander abhängig sind. Mit dem Betriebsstättenbeitrag wird ein weitergehender Vorteil abgeschöpft, der über den der privaten Nutzung hinausgeht und von diesem unabhängig ist. Der Vorteil besteht darin, dass der Inhaber in der Betriebsstätte den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft oder den öffentlichrechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 49.15 – juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 24.7.2019 – 2 A 3345/18 – juris Rn. 17 f). Ungeachtet dessen weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die Klägerin den Nachweis führen, dass sich die streitgegenständliche Wohnung und die Betriebsstätte in ein- und derselben Raumeinheit befinden, fällt solange nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV nur ein Rundfunkbeitrag für die beitragspflichtige Wohnung an, wie die Klägerin dort mit ihrem Wohnsitz gemeldet ist. Eine Rückabwicklung der im gleichen Zeitraum von der Klägerin für die Betriebsstätte geleisteten Rundbeiträge hätte dann über § 10 Abs. 3 RBStV zu erfolgen. 2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Die Klägerin führt insoweit an, dass es sich bei der Frage der Analogiefähigkeit von § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für den Fall einer Wohnung in der Betriebsstätte um eine rechtlich schwierige Frage handelt und die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, wonach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV nicht analog angewendet werden könne, ebenso wie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag veraltet seien. Damit dringt sie nicht durch. Tatsächliche Schwierigkeiten werden schon nicht aufgezeigt. Der Senat vermag aber auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zu erkennen. Wie dargelegt, lässt sich die Frage der Analogiefähigkeit von § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV unschwer mit dem Wortlaut der Norm, der Regelungssystematik in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sowie dem Zweck von § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV klären. Dazu gibt es im Übrigen auch neuere gerichtliche Entscheidungen wie die des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 9.1.2025 – 5 Bf 241/24.Z – juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (B.v. 7.5.2020 – 11 S 39/20 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B.v. 24.7.2019 – 2 A 3345/18 – juris). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 8 ZB 21.812 – juris Rn. 25). Hiervon ausgehend wird von der Klägerin bereits keine konkrete Fragestellung formuliert. Soweit die Klägerin eine Klärung der Frage begehrt, ob § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV auf den Fall der Wohnung in einer Betriebsstätte umgekehrt analog angewandt werden kann, lässt sich diese Frage schon eindeutig aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Zweck der Norm beantworten (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG – wie Vorinstanz. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).