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Beschluss

13a N 25.2162

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt. 1. Die Antragsteller haben nach Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 (10 CN 1.25), mit der § 1 i.V.m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vorn 23. Mai 2023, für unwirksam erklärt wurde, die Normenkontrollsache mit Schriftsatz vom 6. November 2025 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat dem mit Schriftsatz vom 21. November 2025 zugestimmt. Daher war das vorliegende, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 13a N 21.3184 und nunmehr unter dem Aktenzeichen 13a N 25.2162 geführte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Antrags, aber auch, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt, also den Anlass für die Erledigung gegeben hat. Das Gericht hat dabei weder den Sachverhalt weiter aufzuklären, noch eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 161 Rn. 15 ff. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat vorliegend der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen: Bei Fortsetzung des Verfahrens wäre er voraussichtlich unterlegen. Aufgrund der von den Antragstellern mitgeteilten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 (10 CN 1.25), deren Unwirksamkeitserklärung des § 1 i.V.m. Anlagen 1 und 3 AVDüV gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindlich ist (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 47 Rn. 95), ist davon auszugehen, dass die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag, der sich gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Anlage 1 AVDüV richtet, Erfolg gehabt hätten. Die Antragsteller haben das erledigende Ereignis auch nicht herbeigeführt. 3. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf insgesamt 120.000,00 € festzusetzen. Wie der Senat bereits entschieden hat (BayVGH, B.v. 27.7.2023 – 13a N 23.982 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.), ist in einem Normenkontrollverfahren gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der Regel von einem Streitwert von 10.000,00 € für jeden Antragsteller auszugehen und sind die einzelnen Streitwerte mehrerer Antragsteller zu addieren. Dies entspricht zumindest im Ergebnis auch der mitgeteilten Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 10 CN 1.25. Da hinsichtlich keines Antragstellers Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die eine Abweichung von dem regelmäßig anzunehmenden Streitwert von 10.000,00 € rechtfertigen könnten, ergibt sich vorliegend bei zwölf Antragstellern ein Streitwert von insgesamt 120.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).