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Urteil

14 N 23.636

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können Verstöße von selbständigen Grünordnungsplänen gegen Landesrecht, wie insbesondere Art. 26 Abs. 2 GO und § 2 BayKommV-1983, in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden, was die fehlerfreie Wiederholung und nochmalige Durchführung der sich anschließenden Verfahrensschritte erfordert (im Anschluss an BVerwG, B.v. 7.11.1997 – 4 NB 48.96 – NVwZ 1998, 956/958). 2. Auch bei selbständigen Grünordnungsplänen i.S.v. Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG muss gemäß Art. 26 Abs. 2 GO die Ausfertigung der Bekanntmachung vorangehen, führen Verstöße gegen diese Reihenfolge zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit und setzt eine Heilung solcher Fehler gemäß § 214 Abs. 4 BauGB voraus, dass nach einer nachgeholten (bei ursprünglicher Bekanntmachung zunächst fehlenden) Ausfertigung nochmals bekannt gemacht wird, wofür bei Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafel (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO) eine bloße Verlängerung der Dauer des Aushangs (ohne erneute Bekanntmachung nach Ausfertigung) nicht genügt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können Verstöße von selbständigen Grünordnungsplänen gegen Landesrecht, wie insbesondere Art. 26 Abs. 2 GO und § 2 BayKommV-1983, in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden, was die fehlerfreie Wiederholung und nochmalige Durchführung der sich anschließenden Verfahrensschritte erfordert (im Anschluss an BVerwG, B.v. 7.11.1997 – 4 NB 48.96 – NVwZ 1998, 956/958). 2. Auch bei selbständigen Grünordnungsplänen i.S.v. Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG muss gemäß Art. 26 Abs. 2 GO die Ausfertigung der Bekanntmachung vorangehen, führen Verstöße gegen diese Reihenfolge zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit und setzt eine Heilung solcher Fehler gemäß § 214 Abs. 4 BauGB voraus, dass nach einer nachgeholten (bei ursprünglicher Bekanntmachung zunächst fehlenden) Ausfertigung nochmals bekannt gemacht wird, wofür bei Bekanntmachung durch Anschlag an die Gemeindetafel (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO) eine bloße Verlängerung der Dauer des Aushangs (ohne erneute Bekanntmachung nach Ausfertigung) nicht genügt. I. Der am 15. März 2022 beschlossene Grünordnungsplan „Nordheimer Au“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der selbständige Grünordnungsplan „Nordheimer Au“ ist für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO), weil der gegen diesen gerichtete Normenkontrollantrag zulässig (siehe 1.) und begründet (siehe 2.) ist. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1.1. Er ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach „Bekanntmachung“ (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden. Als Bekanntmachung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsbereich der Norm verschafft. Die vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen. Denn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Vorschrift kann auch durch eine fehlerhafte Bekanntmachung eröffnet werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 7 CN 1.03 – BayVBl 2004, 475 Rn. 18 m.w.N.). Daher konnte vorliegend – unabhängig davon, ob damit § 2 Satz 2 Halbs. 1 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften in der hier maßgeblichen, vom 1. April 1983 bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (BayKommV-1983) genügt wurde, wonach Tag der amtlichen Bekanntmachung derjenige Tag war, an dem die Niederlegung durch Anschlag bekannt gegeben wurde – eine Bekanntmachung frühestens in dem am 17. März 2022 erfolgten Aufhängen der Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde liegen, sodass die Antragsfrist nicht vor dem 17. März 2023, 24:00 Uhr enden konnte. Der Eingang der Antragsschrift am 17. März 2023, 11:37 Uhr wahrte deshalb die Antragsfrist. 1.2. Im Hinblick auf die unstreitigen subjektiven Nutzungsrechte der Antragstellerin als Grundeigentümerin im Umgriff des Grünordnungsplans kann diese i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, in ihren Eigentumsrechten an Grundstücken im Grünordnungsplanumgriff verletzt zu sein (Art. 14 Abs. 1 GG). 1.3. Weder die Antragsbefugnis (siehe 1.2.) noch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag entfallen im Hinblick auf die unabhängig vom Grünordnungsplan bereits bestehenden Nutzungseinschränkungen der Grundstücke der Antragstellerin im Planumgriff infolge Vogelschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder der Nähe zu FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet. Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts zur Erreichung des Rechtsschutzziels als „nutzlos“ erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung „nicht verbessern kann“ (BVerwG, B.v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85), wobei die besagten Schutzregime unabhängig vom Grünordnungsplan bei einer wasserrechtlichen Planfeststellung oder -genehmigung bei der von der Antragstellerin verfolgten Nassauskiesung zu berücksichtigen sein können (vgl. § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG). Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin mit einem Erfolg im Normenkontrollverfahren nichts anfangen könnte. Denn sie ist unstreitig insbesondere Eigentümerin von Grundstücken im Umgriff des Grünordnungsplans und macht eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG geltend, was jedenfalls § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt (BVerwG, U.v. 16.4.2015 – 4 CN 6.14 – BVerwGE 152, 49 Rn. 9 m.w.N.), ohne dass sie dafür darlegen müsste, auf „ihren“ Flächen in absehbarer Zukunft raumbedeutsame Vorhaben „verwirklichen zu wollen“ (BVerwG, U.v. 16.4.2015 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Ist aber diese „Hürde“ der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einmal genommen, indiziert dies „regelmäßig“ (auch) das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, U.v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126/1127 m.w.N.). Dafür reicht es aus, dass „sich nicht ausschließen lässt“, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller „von Nutzen sein kann“ (BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 Rn. 4 m.w.N.). Hierfür genügt es, wenn durch eine Aufhebung der angegriffenen Norm zumindest bis auf Weiteres „der vergleichsweise günstigere vorherige Zustand wiederhergestellt“ wird (BVerwG, B.v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – NVwZ 1994, 268/269). Bei Erfolg des vorliegenden Normenkontrollantrags ist dies der Fall. Dabei ist zu sehen, dass der vorliegende selbständige Grünordnungsplan i.S.v. §§ 9, 11 BNatSchG nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BayNatSchG die Rechtswirkungen eines Bebauungsplans hat. Umgekehrt fehlt das Rechtsschutzbedürfnis letztlich nur dann, wenn der Antragsteller „unabhängig vom Normenkontrollverfahren keine reale Chance hat“, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, B.v. 25.5.1993 a.a.O.; U.v. 23.4.2002 a.a.O.). Dafür ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin beabsichtigte Nassauskiesung nichts ersichtlich. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil der Grünordnungsplan bei seiner Bekanntmachung noch nicht ausgefertigt war und dieser Fehler auch nicht nachträglich geheilt worden ist durch wiederholte Bekanntmachung nach Ausfertigung. 2.1. Die von der Antragsgegnerin gewählte Reihenfolge von Bekanntmachung und (erst nachfolgender) Ausfertigung war rechtswidrig. 2.1.1. Aus Art. 26 Abs. 2 GO ergibt sich das Gebot, die Ausfertigung spätestens unmittelbar „vor“ der amtlichen Bekanntmachung der Satzung vorzunehmen. Satzungen sind als Rechtsnormen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO „auszufertigen und bekanntzumachen“ – bereits aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Ausfertigung „vor“ der Bekanntmachung zu erfolgen hat (vgl. [für Bebauungspläne] BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 2 NE 17.989 – BeckRS 2017, 117039 Rn. 17 m.w.N.). Dem entsprechen auch Sinn und Zweck der Ausfertigung. Denn mit der Ausfertigung einer Satzung wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde (Satzung) mit dem Beschluss des zuständigen Organs des Normgebers übereinstimmt (Authentizität) und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalität), weshalb die Ausfertigung spätestens unmittelbar vor der amtlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen muss (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2017 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Grünordnungsplan schon deshalb (auch) wegen Verstoßes gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO unwirksam, weil die „Bekanntmachung“ klar bereits „vor“ der Ausfertigung erfolgte, wobei der Senat das Verhältnis von § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB (i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG) einerseits und Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GO andererseits sowie die Frage, ob es letzterer Vorschrift genügte, im Bekanntmachungstext (nur) den „Satzungs-Beschluss“ bekannt zu machen, obwohl in Bayern gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 die „Niederlegung“ bekanntzumachen ist, offen lässt. 2.1.2. Unabhängig davon bestimmt auch der im Zeitpunkt der Bekanntmachung maßgebliche § 2 Satz 2 Halbs. 2 KommV-1983 (siehe auch 1.1.) unter anderem, dass der Anschlag erst angebracht werden darf, wenn die Niederlegung erfolgt ist. Dagegen hat die Gemeinde verstoßen, weil der Grünordnungsplan nicht ausgefertigt war, bevor die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Aushang am 17. März 2022 erfolgt ist. Auch deshalb ist der Grünordnungsplan rechtswidrig. 2.2. Der besagte Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehler ist entgegen der schriftsätzlichen Einlassung der Antragsgegnerin nicht gemäß § 214 Abs. 4 BauGB „geheilt“ worden. Zwar ist die Anwendbarkeit der §§ 214 ff. BauGB im Bereich des Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG anerkannt (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.1997 – 9 N 96.1178 – juris Rn. 35; siehe auch U.v. 13.10.2021 – 14 N 20.749 – BayVBl 2022, 45 Rn. 24); jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht vor, wobei eine Heilung des jeweiligen Mangels im ergänzenden Verfahren erst durch fehlerfreie Wiederholung und die nochmalige Durchführung der sich anschließenden Verfahrensschritte erfolgt (BVerwG, B.v. 7.11.1997 – 4 NB 48.96 – NVwZ 1998, 956/958 unter II.B.2.b). 2.2.1. Es ist schon nicht zutreffend, dass es nach der nachträglichen Leistung der Unterschrift (Ausfertigung) eine „Bekanntmachung einer Niederlegung“ des (nun) ausgefertigten Grünordnungsplans gegeben hätte, wie Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO sie vorschreibt – vielmehr wurde nach am 5. April 2022 erfolgter Ausfertigung lediglich die Aushangzeit „kommentarlos“ verlängert, wobei der Wortlaut des ursprünglichen Bekanntmachungstextes vom 17. März 2022 unverändert blieb. Dabei mag zwar der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis auf Einsichtnahmemöglichkeiten sinngemäß textlich zum Ausdruck bringen, dass „im Zeitpunkt der Bekanntmachung“ auch eine Niederlegung erfolgt sei. Dies konnte sich indes bei Aushang am 17. März 2022 allenfalls auf die nicht ausgefertigte Fassung beziehen und nicht auf eine spätere Niederlegung des erst am 5. April 2022 ausgefertigten Originals. 2.2.2. Soweit die Antragsgegnerin meint, vom Zeitpunkt der Ausfertigung (5.4.2022) an habe die Bekanntmachung noch einen Monat angedauert und in diesem Zeitraum habe sich die Bekanntmachung auf eine „ausgefertigte Satzung“ bezogen, sodass die Bekanntmachung auf einen Zeitpunkt „nach“ der Ausfertigung falle, überzeugt dies aus zwei Gründen nicht: Erstens nimmt schon der Wortlaut des Bekanntmachungstextes von vornherein nicht auf eine „Satzung“, geschweige denn eine „ausgefertigte Satzung“ Bezug, sondern vielmehr explizit auf den Satzungs-„Beschluss“ vom 15. März 2022, lässt mithin nicht ansatzweise erkennen, dass am „5. April 2022“ die Ausfertigung erfolgt (und nun diese Satzung niedergelegt) ist. Zweitens wird dabei § 2 Satz 2 BayKommV-1983 (siehe oben) gerade nicht berücksichtigt. Vielmehr hätte eine „nochmalige“ Bekanntgabe“ („nach“ der Ausfertigung) erfolgen müssen, um eine „Heilung“ gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zu bewirken. 2.2.3. Soweit die Antragsgegnerin meint, es sei ein (nach § 214 Abs. 4 BauGB auch für Verstöße gegen Landesrecht mögliches) „ergänzendes Verfahren“ hinsichtlich der Ausfertigung betrieben worden, indem „die darauffolgende Bekanntmachung…zeitlich ausgedehnt…“ worden sei, genügt dies schon deshalb nicht für eine „Heilung“, weil § 2 Satz 2 KommV-1983 normativ vorgibt, dass – abgesehen von der Frage der ordnungsgemäßen Niederlegung – die „Bekanntmachung“ am 17. März 2022 erfolgte, woran die spätere Ausfertigung (am 5.4.2022) nichts änderte, was wiederum normativ zwingend dazu führt, dass hier die Ausfertigung (unrichtig) erst „nach“ der Bekanntmachung (am 17.3.2022) erfolgt ist, woran die sich über den Zeitpunkt der Ausfertigung (5.4.2022) hinaus erstreckende bloße „Dauer des Aushangs“ nichts ändert. 2.2.4. Soweit die Antragsgegnerin auf das Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 – 14 N 20.749 – (BayVBl 2022, 45 Rn. 17 ff.) Bezug nimmt und ausführt, die Angabe von Inhalten der Satzung widerspreche dem gesetzlichen Erfordernis der Bekanntmachung durch Niederlegung, betrifft das nicht das hier bestehende Problem der unrichtigen zeitlichen Reihenfolge einer erst „nach“ der Bekanntmachung erfolgten Ausfertigung. 3. Da der Normenkontrollantrag schon wegen der rechtwidrigen und nicht geheilten Bekanntmachung des Grünordnungsplans ohne vorangegangene Ausfertigung vollumfänglich Erfolg hat (siehe 2.), lässt der Senat alle sonstigen Rügen dahinstehen. 4. Da der Grünordnungsplan unwirksam ist (siehe oben), ist das vorliegende Urteil gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO allgemein verbindlich und ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Tenors) von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.