Beschluss
3 CE 25.2090
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.101,55 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin nach sachgerechter Auslegung ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, es dem Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Stelle eines Konrektors/einer Konrektorin an der Falken-Grundschule in Markt Schwaben mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Darstellung des Sachverhalts im angegriffenen Beschluss Bezug genommen wird, hat den Antrag abgelehnt, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Anlassbeurteilung für die Antragstellerin nicht zu erstellen war, weil die Bestimmung in Abschnitt A Nr. 4.5.1 lit. d) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern mit den normativen Vorgaben des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) nicht im Einklang steht. Ob deren Voraussetzungen im Fall der Antragstellerin erfüllt sind, ist aus diesem Grund unerheblich. Aus der gesetzlichen Systematik des Art. 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LlbG wird deutlich, dass für Beamte auf Lebenszeit regelmäßig periodische Beurteilungen zu erstellen sind, Anlassbeurteilungen hingegen die Ausnahme bilden, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG ist die periodische Beurteilung (nur dann) zu aktualisieren, wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauffolgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers für das System von Regelbeurteilungen darf von der Verwaltung nicht dadurch unterlaufen werden, dass sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt (zu den grundsätzlichen Bedenken gegenüber Anlassbeurteilungen vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2020 – 2 A 6.19 – juris Rn. 11). Beurteilt der Verwaltungsbereich, wie hier, die Beamten entsprechend Art. 64 Satz 1 LlbG i.V.m. Nr. 4.2.2.1 der Beurteilungsrichtlinien alle vier Jahre, so kann eine Veränderung der Tätigkeit des Beamten nur dann eine Anlassbeurteilung rechtfertigen, wenn die neue Tätigkeit während einer Dauer von mindestens zwei Jahren und acht Monaten ausgeübt worden ist (vgl. zur Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Anlassbeurteilung auf den vierjährigen Beurteilungszeitraum BayVGH, B.v. 16.11.2022 – 3 CE 22.1887 – juris Rn. 26-28). Die anderweitige Tätigkeit ist nur von Bedeutung, wenn die Beamtin oder der Beamte Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen – höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen – Statusamt zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – ZBR 2020, 35 Rn. 51 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich auch die hier einschlägige Beurteilungsrichtlinie zu orientieren (BVerwG, B.v. 2.7.2020 a.a.O. juris Rn. 13). Abschnitt A Nr. 4.5.1 lit. d) der Beurteilungsrichtlinie ist hiermit nicht zu vereinbaren, denn danach käme die Erstellung einer Anlassbeurteilung bereits dann in Betracht, wenn eine amtsprägende Funktion über einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt wird (BayVGH, B.v. 6.6.2025 – 3 CE 25.817 – juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung erlaubt Art. 64 Satz 1 LlbG, wonach das zuständige Staatsministerium ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können, es nicht, in diesen Richtlinien bei einem vierjährigen Regelbeurteilungszeitraum schon dann eine Anlassbeurteilung vorzusehen, wenn höherwertige Aufgaben für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen wurden. Zum einen hat sich der Richtliniengeber – wie ausgeführt – gerade für ein System regelmäßiger periodischer Beurteilungen entschieden, das er nicht selbst dadurch entwerten darf, dass er bereits nach einem derart kurzen Zeitraum der anderweitigen Aufgabenwahrnehmung eine erneute Beurteilung vorsieht. Zum anderen wäre ein weites Verständnis der in Art. 64 Satz 1 LlbG enthaltenen Abweichungsbefugnis im Sinne einer Blankettermächtigung, wie es die Beschwerde propagiert, mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive, insbesondere durch bloße Verwaltungsvorschriften, zu überlassen. Das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis rechtfertigt als solches keine Abstriche von den allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen für die Verwirklichung eines grundrechtsgleichen Rechts (BVerwG, U.v. 7.7.2021 – 2 C 2.21 – NVwZ 2021, 1608 Rn. 32 f.). Als für eine dienstliche Beurteilung wesentlich ist unter anderem die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen ggf. Letztere als Ausnahme der Regelbeurteilung) anzusehen (BVerwG, U.v. 17.9.2020 – 2 C 2.20 – BVerwGE 169, 254 Rn. 16; U.v. 7.7.2021 – 2 C 2.21 – NVwZ 2021, 1608 Rn. 34; U.v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 – juris Rn. 14 f.; B.v. 20.6.2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 13 f.; B.v. 21.12.2020 – 2 B 63.20 – juris Rn. 22 ff.). Die Frage des anzuwendenden Beurteilungssystems und des Vorrangs von Regelbeurteilungen gegenüber Anlassbeurteilungen darf mithin nicht allein dem Richtliniengeber überantwortet werden. Soweit die Beschwerde meint, die Antragstellerin habe auch im Fall der Unanwendbarkeit der Bestimmung in Abschnitt A Nr. 4.5.1 lit. d) der Beurteilungsrichtlinien Anspruch auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen, sind diese nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt hat sich der Richtliniengeber vorliegend für einen vierjährigen Regelbeurteilungszeitraum entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein erheblicher Zeitraum der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nur dann vor, wenn bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des (deutlich) überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden. Diese zu einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum ergangene Rechtsprechung ist auf den vierjährigen Beurteilungszeitraum dergestalt zu übertragen, dass eine höherwertige Tätigkeit nur dann zu einer Anlassbeurteilung führt, wenn sie während einer Dauer von mindestens zwei Jahren und acht Monaten ausgeübt worden ist (BayVGH, B.v. 16.11.2022 – 3 CE 22.1887 – juris Rn. 26). Diese Voraussetzung läge im Fall der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 5. Mai 2025 selbst dann nicht vor, wenn man darauf abstellen würde, dass sie zum 1. August 2023 mit den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin betraut worden ist, weil sie diese mithin für weniger als 22 Monate wahrgenommen hat. Nach alldem ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung die aktuelle periodische Beurteilung der Antragstellerin zugrunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).