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Beschluss

4 C 25.1841

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Rahmen der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist der Streitwertkatalog 2025 nur dann heranzuziehen, wenn das Verfahren nach seiner Bekanntgabe – also nach dem 1. Juli 2025 – erstinstanzlich anhängig gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Die Streitwertbeschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. September – Au 7 E 25.1530 – wird aufgehoben, soweit mit diesem der Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt worden ist. I. Die Beschwerdeverfahren haben die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend ein Bürgerbegehren zum Gegenstand. Die Antragsteller erhoben beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 Klage (Verfahren Au 7 K 25.1529), gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung eines Bürgerbegehrens. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf die vorläufige Untersagung der Durchführung eines Stadtratsbeschlusses vom 22. Mai 2025. Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Den Streitwert für das Verfahren setzte es unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 1.5 Satz 1 und 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf 7.500 Euro fest. Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 19. September 2025 erhob der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Es hätte ein Wert vom 20.000 Euro, jedenfalls aber von 10.000 Euro festgesetzt werden müssen. Auf die Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8. Juli 2025 und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass eine Streitwertbeschwerde im Namen der Antragsgegnerin gestellt worden ist. Diese verweise zutreffend auf Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs 2025, die bei einem Bürgerbegehren einen Streitwert in Höhe von 20.000 Euro für das Hauptsacheverfahren vorsehe. Nicht anzuwenden sei im vorliegenden Fall Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, da keine Vorwegnahme der Hauptsache i.S. einer vorläufigen Zulassung des Bürgerbegehrens begehrt worden sei. Auf Nachfrage des Senats teilte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, das Rechtsmittel hätten sowohl er als auch die Antragsgegnerin eingelegt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 hörte der Senat zu einer möglichen Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Zurückweisung der Beschwerden an. II. Über die Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat, da den Streitwertbeschluss vom 8. Juli 2025 eine Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern getroffen hat. Die auf eine Erhöhung des Streitwerts gerichteten Streitwertbeschwerden haben keinen Erfolg (1.). Vielmehr hebt der Senat anlässlich der Beschwerden den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2025 auf mit der Folge, dass es bei der zutreffenden Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8. Juli 2025 bleibt (2.). 1. Ob die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin zulässig ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (a). Denn sie hat jedenfalls – ebenso wie diejenige des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin – in der Sache keinen Erfolg (b). a) Die Antragsgegnerin hat möglicherweise kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Streitwertbeschwerde. Auch eine Streitwertbeschwerde setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltsvergütung nach dem festgesetzten Streitwert (vgl. § 3 Abs. 2 GKG, § 11 RVG), ist ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert, wenn er kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 3 f. m.w.N.). Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten. Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann – wie hier – aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann. Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten an einer Streitwerterhöhung kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ausgeht. In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern. Auf den Hinweis des Senats auf diese Grundsätze hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin lediglich vorgetragen, diese wünsche einen höheren Rückzahlungsbetrag von den drei Antragstellern. Dies mag auf das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung schließen lassen; deren konkreter Inhalt bleibt aber im Unklaren. b) Die Beschwerden haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 8. Juli 2025 war zutreffend; die von den Rechtsmittelführern begehrte Erhöhung auf 20.000 Euro kommt nicht in Betracht. aa) In Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung, nicht zuletzt um eine möglichst gleichförmige und vorhersehbare Festsetzung zu erreichen, bei der Festsetzung von Streitwerten an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs. Nach der Empfehlung in Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, unter § 163 VwGO) beträgt der Streitwert in (Hauptsache-)Verfahren betreffend Bürgerbegehren 15.000 Euro. Der am 1. Juli 2025 bekanntgemachte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ 2025 Beilage 1 S. 1457; vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2025 https://www.bverwg.de/pm/2025/52) sieht nunmehr unter der gleichen Nummer einen Streitwert bei Bürgerbegehren in Höhe von 20.000 Euro vor. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert grundsätzlich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025); nimmt das Verfahren die Entscheidung ganz oder teilweise vorweg, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025). bb) Für die Festsetzung des Streitwerts für das im Juni 2025 eingeleitete Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist noch auf den Streitwertkatalog 2013 abzustellen. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist der Streitwertkatalog 2025 nur dann heranzuziehen, wenn das Verfahren nach seiner Bekanntgabe – also nach dem 1. Juli 2025 – erstinstanzlich anhängig gemacht worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 4 C 14.580 – juris anlässlich der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013). Nicht zuletzt entspricht diese Auffassung der gesetzgeberischen Entscheidung in § 71 Abs. 1 GKG. Welche Fassung des Streitwertkatalogs heranzuziehen ist, wenn ein Streitwert für ein Rechtsmittelverfahren festzusetzen ist, das sich gegen eine Entscheidung über ein vor dem 2. Juli 2025 erstinstanzlich anhängig gewordenes Verfahren richtet, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Soweit die Rechtsmittelführer die Auffassung vertreten, entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2025, sondern derjenige, zu dem dieser beschlossen worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Ein noch nicht bekanntgegebener Streitwertkatalog vermag noch nicht seine Funktion, für die Rechtsschutzsuchenden Streitwertfestsetzungen vorhersehbar zu machen, zu entfalten. cc) Der demnach anzunehmende Streitwert in der Hauptsache in Höhe von 15.000 Euro ist im vorliegenden Fall unter Heranziehung der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nur in Verfahren mit dem Begehren der vorläufigen Zulassung eines Begehrens wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache der (Hauptsache-)Streitwert nicht zu reduzieren (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2019 – 4 CE 18.2578 – juris Rn. 24 [insoweit nicht in BayVBl 2020, 522 abgedruckt]; auch schon B.v. 13.12.2010 – 4 CE 10.2839 – BayVBl 2011, 309 = juris Rn. 38). Das Verfahren der Antragsteller zielte jedoch nicht auf eine solche Vorwegnahme, sondern sollte lediglich den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids sichern. dd) Die seitens der Antragsgegnerin und ihres Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 unter 3. und 4. vorgebrachten Einwände gegen die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von lediglich 7.500 Euro greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller einen Antrag Nr. I. und einen Antrag Nr. II. gestellt haben. Allerdings haben sie damit nicht zwei Streitgegenstände i.S. des § 39 Abs. 1 GKG zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt. Der Antrag Nr. II. knüpft vielmehr, wie sich schon aus der Verwendung des Wortes „namentlich“ ergibt, an den Antrag Nr. I. an. Dass die „Ungültigkeitserklärung des Bürgerbegehrens aus einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an rechtlichen Gründen“ erfolgte, ist von vornherein kein geeignetes Kriterium bei der Festsetzung des Streitwerts. Wäre die rechtliche Komplexität eines Verfahrens dabei zu berücksichtigen, wären gerichtliche Streitwertfestsetzungen kaum vorhersehbar und auch die angestrebte Gleichförmigkeit der Festsetzungen kaum herzustellen. c) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). 2. Der Senat nimmt die Beschwerden zum Anlass, die Erhöhung des im Beschluss vom 8. Juli 2025 festgesetzten Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2025 zu korrigieren. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung eines Streitwerts von Amts von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen unter anderem dann geändert werden, wenn – wie hier – das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 6). Der Senat ist an der teilweisen Aufhebung des Beschluss vom 23. September 2025 nicht aufgrund des Verbots der reformatio in peius gehindert. Denn dieses Verbot gilt in Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.2020 – 15 C 20.2150 – juris Rn. 18 mit zahlreichen Nachweisen; B.v. 23.9.2022 – 10 C 22.1131 – juris Rn. 5). Nach dem unter 1. b) Ausgeführten hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im Beschluss vom 8. Juli 2025 im Ergebnis zu Recht auf 7.500 Euro festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung ist durch teilweise Aufhebung des Beschluss vom 23. September 2025 wiederherzustellen. Die sechsmonatige Frist für die Änderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eingehalten. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.