Beschluss
11 CS 25.1928
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse L des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins. Dem am ... 2002 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM am 24. September 2021 erstmals erteilt. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 hat das Amtsgericht Hof gegen ihn wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und ihm die Fahrerlaubnis „mit Ausnahme der Klasse T“ (später berichtigt: Klasse L) entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 5. März 2023 gegen 8:00 Uhr mit seinem PKW gegen eine Leitplanke gefahren war und seine Fahrt anschließend fortgesetzt hatte. Eine um 8:40 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 ‰ ergeben. Dem ärztlichen Bericht über die Blutentnahme sind keine Ausfallerscheinungen zu entnehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilte der Staatsanwaltschaft mit, dieser habe sich bereits am 7. März 2023 für eine Woche in das Bezirkskrankenhaus begeben, um den Vorfall aufzuarbeiten. Er arbeite in einem landwirtschaftlichen Betrieb und werde ab 1. September 2023 eine Ausbildung zur Fachkraft für Agrarservice beginnen. Daher sei er auf die Fahrerlaubnis der Klasse L angewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2023 erklärte der Antragsteller, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr zu trinken. Nach Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar (§ 36 FeV) erteilte das Landratsamt ... dem Antragsteller am 17. Juni 2024 die Fahrerlaubnis der Klassen B und AM. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 sprach das Amtsgericht Hof den Antragsteller der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig. Er war am 13. Juli 2024 gegen 2:10 Uhr mit seinem PKW von der Straße abgekommen und in den Straßengraben gefahren. Die um 3:32 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰. Das Amtsgericht entzog dem Antragsteller unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse L. Hierzu enthält das Urteil folgende Ausführungen: „Durch die Taten hat der Angeklagte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Angeklagte ist innerhalb kurzer Zeit bereits zweimal mit erheblicher Alkoholisierung im Straßenverkehr aufgefallen. Daher war die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen, sein Führerschein einzuziehen. Das Gericht ist zudem der Meinung, dass dem Angeklagten aufgrund seiner charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen für die Zeit von noch 14 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das Gericht hat im Hinblick auf die vom Angeklagten bereits ergriffenen Maßnahmen und den Umstand, dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis L für seine berufliche Tätigkeit benötigt, und vom Fahren von Fahrzeugen der Klasse L im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur eine überschaubare Gefährdung ausgehen dürfte, die Fahrerlaubnisklasse L sowohl von der Entziehung wie auch von der Wiedererteilungssperre ausgenommen.“ Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bis spätestens 27. August 2025 zur Klärung des Trennungsvermögens zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen auf. Hierzu ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, er sei zwar grundsätzlich zur Beibringung des Gutachtens bereit. Dieses könne aber wegen der hierzu verlangten Abstinenznachweise für ein Jahr innerhalb der Frist nicht erstellt werden. Ungeachtet dessen dürfe die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Bindungswirkung des im Strafverfahren ergangenen Urteils, mit dem das Gericht die Fahrerlaubnis der Klasse L explizit von der Entziehung ausgenommen habe, kein Fahreignungsgutachten verlangen. Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hat, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 29. August 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klasse L und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Durch die Nichtbeibringung des Gutachtens, an dessen Anordnung das Landratsamt nicht gehindert gewesen sei, habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat. Der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins kam der Antragsteller am 8. September 2025 nach. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16. September 2025 abgelehnt. Das Landratsamt habe den Antragsteller zu Recht zur Gutachtensbeibringung aufgefordert und aus der Nichtbeibringung auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Die Bindungswirkung des Strafurteils vom 7. Mai 2025, das eine Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die Klasse L nicht erwähne, stehe dem nicht entgegen. Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde lässt der Antragsteller ausführen, das Strafgericht habe die Fahrerlaubnisklasse L im Hinblick auf die bereits durch den Antragsteller ergriffenen Maßnahmen und einer überschaubaren Gefährdung durch Fahrzeuge der Klasse L im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einer Entziehung und Wiedererteilungssperre ausdrücklich ausgenommen. Hierin liege eine die Fahrerlaubnisbehörde bindende Beurteilung der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse L. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre. 1. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Soweit es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ankommt, ist auf den Zeitpunkt ihres Ergehens abzustellen (BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.). Das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), wurden seit der Anforderung des Gutachtens mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juni 2025 nicht mehr geändert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch, Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei wird ausdrücklich nicht zwischen den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen unterschieden. Die Fahreignung ist für alle Arten fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erst nach Beendigung des Missbrauchs unter der Voraussetzung wieder zu bejahen, dass eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorliegt (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Die Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik regelt § 13 FeV. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV). Diese Anordnung sieht § 13 FeV zwingend vor; ein Ermessen kommt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu. Weigert sich der Betroffene, sich trotz formell und materiell rechtmäßiger Anordnung untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese daraus gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. 2. Gemessen daran begegnen die gegenüber dem Antragsteller verfügte Gutachtensanordnung des Landratsamts und die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht zu beanstanden, denn die Beibringungsanordnung war rechtmäßig. a) Der Antragsteller hat wiederholt, nämlich am 5. März 2023 und erneut am 13. Juli 2024 wenige Wochen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV). Außerdem hat er bei einer dieser Zuwiderhandlungen, nämlich am 13. Juli 2024 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr (1,83 ‰) geführt (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug waren damit offensichtlich erfüllt. b) Der Beibringungsanordnung und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht die Bindungswirkung des gegen den Antragsteller ergangenen Strafurteils vom 7. Mai 2025 entgegen. aa) Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht zum Nachteil eines Fahrerlaubnisinhabers von der Feststellung des Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des in einem Strafverfahren ergangenen Urteils abweichen Vielmehr ist sie grundsätzlich an die strafrichterliche Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden. Die Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass die Behörde in derartigen Fällen schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BayVGH, B.v. 24.9.2025 – 11 CS 25.1412 – juris Rn. 14; U.v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234 – BayVBl 2023, 667 Rn. 28; 25.3.2024 – 11 CS 23.1561 – juris Rn. 14). Hierdurch soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Seine innere Rechtfertigung findet der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe ist, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende präventive Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer. Insoweit deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG grundsätzlich nur dann gebunden, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Fahreignung zu beurteilen hatte und tatsächlich auch nachprüfbar beurteilt hat (BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris Rn. 12). So tritt die Bindungswirkung nicht ein, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46.87 – BVerwGE 80, 43 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 11.10.1989 – 7 B 150.89 – juris Rn. 2; B.v. 1.4.1993 – 11 B 82.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89 = juris Rn. 3; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 59 m.w.N.). Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er im Urteil von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Dies gilt auch, wenn das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Gründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abzukürzen (BayVGH, B.v. 21.3.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 24; B.v. 8.1.2015 – 11 CS 14.2389 – SVR 215, 232 = juris Rn. 15). Fehlt die besondere Begründung, entfällt die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, da die strafgerichtliche Entscheidung in solchen Fällen die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit vermissen lässt (BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 11 CS 08.1854 – BayVBl 2009, 111 = juris Rn. 40). Verhängt ein Strafgericht anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder sieht es trotz Antrags der Staatsanwaltschaft davon ab, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist dies regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 a.a.O.; B.v. 7.8.2008 a.a.O.; OVG NW, B.v. 19.3.2015 – 16 B 55/15 – Blutalkohol 52, 284 = juris Rn. 8). Eine Bindungswirkung geht auch dann von dem Urteil nicht aus, wenn die gerichtliche Entscheidung in sich widersprüchlich ist, weil der Angeklagte als fahrungeeignet bezeichnet wird, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB aber ohne Begründung abgesehen wird (vgl. Koehl a.a.O. Rn. 59; Pießkalla, NZV 2022, 379/382; NdsOVG, B.v. 14.9.2015 – 12 ME 102/15 – DAR 2016, 100 Rn. 12; B.v. 15.8.1995 – 12 M 5004/95 – zfs 1995, 438 = juris Ls. 2). Gleiches gilt, wenn das Gericht die Fahrerlaubnisentziehung nicht wegen verneinter Ungeeignetheit ablehnt, sondern ohne Eignungsbeurteilung aus anderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art (Koehl a.a.O. Rn. 59 a.E.). bb) Hiervon ausgehend entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 7. Mai 2025 keine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde, die der Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens entgegenstünde. Die Ausführungen im Urteil zur Kraftfahreignung des Antragstellers sind in sich widersprüchlich und enthalten keine ausdrückliche Bejahung der Fahreignung für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse L. Zunächst und insoweit zutreffend stellt das Urteil fest, der Antragsteller habe sich durch die zweimalige Auffälligkeit im Straßenverkehr mit erheblicher Alkoholisierung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dabei nimmt das Urteil keine Fahrzeugart von diesem Befund aus. Auch nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Täter bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art anzusehen und ihm dann als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB bedarf (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das entspricht auch der Regelung in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, die – wie dargelegt – bei Alkoholmissbrauch sämtliche Fahrerlaubnisklassen betrifft und nicht zwischen einzelnen Fahrzeugarten unterscheidet. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anl. 4a zur FeV), sehen insoweit ebenfalls keine Differenzierung vor. Vielmehr sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs zu stellen sind, bei Alkoholmissbrauch ausnahmslos nicht erfüllt (Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien). Von Missbrauch ist danach insbesondere in auszugehen in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde, und nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung). Beides ist beim Antragsteller nach den in den Strafverfahren getroffenen Feststellungen der Fall. Im anschließenden Absatz begründet das Strafurteil vom 7. Mai 2025 das Absehen der Fahrerlaubnisentziehung für die Klasse L mit den vom Antragsteller „bereits ergriffenen Maßnahmen“ (das Urteil nennt unter I. eine verkehrspsychologische Behandlung, in die sich der Antragsteller begeben habe, und ein von ihm vorgelegtes Haar-Screening, wonach er zwischenzeitlich alkoholabstinent sei) sowie dem „Umstand“, dass er die Fahrerlaubnis L für seine berufliche Tätigkeit benötige und vom Fahren von Fahrzeugen der Klasse L im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur eine „überschaubare Gefährdung“ ausgehen dürfte. Darin kann keine die Fahrerlaubnisbehörde bindende Beurteilung der Fahreignung gesehen werden. Der vorangegangene Befund der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen (aller Art) wird hierdurch nicht relativiert. Das Urteil spricht die Frage der Fahreignung in diesem Teil der Begründung mit keinem Wort an. Mit der Hervorhebung der beruflichen Belange des Antragstellers erwecken die Ausführungen eher den Anschein einer Begründung der Strafzumessung gemäß § 46 StGB, was jedoch nicht Gegenstand der präventiven Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 5 StGB ist. Damit ist nicht ersichtlich, dass das Gericht die Fahreignung des Antragstellers für Fahrzeuge der Klasse L eigenständig beurteilt hat. Eine partielle Eignung kann auch nicht mit dem Beginn einer verkehrspsychologischen Behandlung, der Vorlage eines Abstinenznachweises oder einer geringeren Gefahr durch Fahrzeuge der Klasse L begründet werden. Vorliegen muss eine vollzogene, stabil und motivational gefestigte Änderung im Umgang mit Alkohol (vgl. i.e. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien), für die weder der Beginn einer verkehrspsychologischen Behandlung noch die Vorlage eines Abstinenznachweises allein ausreicht. Die im Urteil für möglich gehaltene „überschaubare Gefährdung“ durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen der Klasse L ist zum einen nicht auf die Person des Antragstellers und dessen Fahreignung bezogen und zum anderen schon aufgrund der Abmessungen land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h (mit Anhänger bis 25 km/h) nicht anzunehmen. cc) Die Beibringungsanordnung war auch verhältnismäßig. Wie ausgeführt ist ein medizinischpsychologisches Gutachten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend vorgesehen. Im Übrigen stellt sich diese Maßnahme zur Aufklärung von Fahreignungszweifeln als weniger gravierender Eingriff für den Fahrerlaubnisinhaber dar als die im Regelfall gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316) wegen feststehender Ungeeignetheit vorgesehene Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung als Maßregel der Besserung und Sicherung. dd) Da kein ausreichender Grund für die Nichtbeibringung des zu Recht geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens vorliegt, ist nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Somit ist die daran anknüpfende Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter hat die Bedeutung der Fahrerlaubnis der Klasse L für die Berufsausübung des Antragstellers dahinter zurückzustehen. 3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).