Beschluss
15 ZB 25.1223
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Februar 2025, Az. RO 2 K 22.2015, ist unwirksam geworden. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten folgt der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 und vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung durch gegenseitige Kostenaufhebung gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Da sich der Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5). Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.