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Urteil

4 BV 24.777

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Soweit über die Klage in der Berufungsinstanz zu entscheiden war, hat das Verwaltungsgericht sie im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Der Klageantrag zu 1., mit dem im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit begehrt wird, als mit ihm die mit Verwaltungsakt vom 29. März 2016 bewilligte Förderung für den Förderfaktor „e standort“ ersatzlos gestrichen bzw. aufgehoben worden ist, ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Anfechtungsklage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger verfolgt damit ersichtlich das Ziel, die Rechtswirkung des „Endabrechnungsbescheids“ vom 7. März 2018 insoweit zu beseitigen, als dieser seinem auf Zahlung von nunmehr 108.334,08 Euro gerichteten Leistungsbegehren (Nr. 2 des Antrags im Berufungsverfahren) entgegensteht. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich bereits aus dem für vorläufig erklärten Bescheid der Beklagten vom 29. März 2016 ein – nur noch durch Aufhebung (Art. 48 ff. BayVwVfG) entziehbarer – Anspruch auf Förderung in Bezug auf den Faktor „e standort“ ergab. Das Anfechtungsbegehren des Klägers richtet sich somit nicht gegen die in Nr. 1 Satz 1 des genannten Bescheids erfolgte Bewilligung von 207.524,53 Euro, sondern nur gegen die nachfolgende Feststellung, dass der vorläufige Bescheid vom 29. März 2016 hinsichtlich dieses Zuwendungsbetrags ersetzt werde (Nr. 1 Satz 2) und dass mit den Abschlagszahlungen ein zu hoher Betrag ausbezahlt worden sei, der nunmehr zurückzuzahlen sei (Nr. 2 des Bescheids), wobei sich dieser Betrag wegen des Teilerfolgs im erstinstanzlichen Verfahren statt auf 86.535,47 Euro nunmehr noch auf 54.035,25 Euro beläuft. 2. Die somit allein gegen die belastenden Regelungen des Bescheids vom 7. März 2018 gerichtete Anfechtungsklage hat keinen Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte den für vorläufig erklärten Bescheid vom 29. März 2016 auch hinsichtlich des auf den Faktor „e standort“ entfallenden Teilbetrags von 120.371,20 Euro durch den Endabrechnungsbescheid vom 7. März 2018 mit dem dort angegebenen Teilbetrag von 0,00 Euro ersetzen. Hinsichtlich der sich daraus bei der Endabrechnung ergebenden Zuvielleistung, die auf den vorherigen Abschlagszahlungen beruhte, entfiel somit der Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen, sodass der Kläger entsprechend Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zur Rückzahlung verpflichtet werden konnte (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238 Rn. 24, 28; vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – Rn. 18). a) Die Bewilligung einer Zuwendung im Bescheid vom 29. März 2016 erfolgte entgegen der Auffassung des Klägers auch in Bezug auf den Förderfaktor „e standort“ nur in vorläufiger Form. aa) Dass die Beklagte auch insoweit noch keine abschließende Regelung treffen wollte, ergibt sich eindeutig aus Nr. II. des Bescheidstenors, wonach der Bescheid insoweit vorläufig sein sollte und unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung stand, als die Beklagte auf Grundlage der vom Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis und in den dazu vorzulegenden Unterlagen im Rahmen der Endabrechnung einen abweichenden Zuwendungsbetrag festsetzen konnte. Die Höhe der endgültigen Zuwendung sollte danach mit weiterem Bescheid mit ersetzender Wirkung erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums festgestellt werden. Diese Vorläufigkeitsfeststellung erfasste nach dem objektiven Empfängerhorizont sämtliche unter Nr. I.2. des Bescheidstenors aufgelisteten Bestandteile der Zuwendung und damit auch den mit 120.371,20 Euro angesetzten Betrag für den Förderfaktor „e standort“. bb) Der Einwand des Klägers, eine nur vorläufige Regelung hinsichtlich dieses Förderfaktors hätte mangels eines sachlichen Grundes nicht ergehen dürfen, weil bei Erlass des Bescheids vom 29. März 2016 der Anteil von Kindern aus als belastet definierten Stadtvierteln zum maßgeblichen Zeitpunkt Januar 2016 bereits hätte ermittelt werden können, greift schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch. Grundsätzlich dürfen Regelungen allerdings nicht nach Belieben nur vorläufig getroffen werden, sondern lediglich dann, wenn eine bestehende Ungewissheit dazu einen sachlichen Grund gibt; das ist bei einer tatsächlichen Ungewissheit nur der Fall, wenn sie Umstände betrifft, die erst künftig eintreten und nach dem Gesetz auch nicht im Wege einer Prognose zu schätzen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BVerwGE 135, 238 Rn. 21). Die daran anschließende Frage, ob es der Behörde bei einer Regelung, die sie ohne sachlichen Grund und daher in rechtswidriger Weise für vorläufig erklärt hat, verwehrt ist, sich auf die Bestandskraft des Vorläufigkeitsvermerks zu berufen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 249 ff. m.w.N.). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der in der vorläufigen Zuwendungsbewilligung vom 29. März 2016 unter Nr. I.2. Buchst. c des Tenors für den Förderfaktor „e standort“ genannte Betrag von 120.371,20 Euro stellte bereits keine selbständige Regelung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Es handelte sich ausdrücklich nur um einen von mehreren „Bestandteilen“ (Buchst. a bis g), aus denen sich der unter Nr. I.1. genannte vorläufige Zuwendungsbetrag von 323.960,79 Euro errechnete. Allein diese vorläufige Bewilligung eines Gesamtbetrags, der in vier Abschlagszahlungen aufgeteilt wurde, stellte eine Regelung dar. Unabhängig davon wäre der Vorläufigkeitsvermerk selbst dann nicht zu beanstanden, wenn er isoliert auf den einzelnen Förderfaktor „e standort“ bezogen werden könnte. Wie die Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen haben, entspricht der im Bescheid vom 29. März 2016 für diesen Förderfaktor angesetzte Betrag von 120.371,20 Euro nicht zwingend demjenigen (Teil-)Betrag, der auch im Endabrechnungsbescheid anzusetzen gewesen wäre, wenn der Anteil von Kindern aus sozial benachteiligten Stadtvierteln im Januar 2016 tatsächlich mehr als 50% betragen hätte. Denn der diesem Faktor endgültig zugeordnete Betrag berechnete sich auch anhand von Parametern, die sich im Laufe des Bewilligungszeitraums verändern konnten und erst am Jahresende feststanden, wie z. B. die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter und der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Kinderbesuchszeiten in der Einrichtung. Dementsprechend weicht auch der vom Kläger im Endabrechnungsverfahren angegebene Betrag für den Förderfaktor „e standort“ in Höhe von 132.100,21 Euro (Bescheid vom 7.3.2018, S. 3) von dem ursprünglich angegebenen und in den vorläufigen Bescheid übernommenen Betrag von 120.371,20 Euro ab. Für alle Beteiligten war somit von vornherein klar, dass der im Bescheid vom 29. März 2016 genannte Betrag nur als eine vorläufige Rechengröße gelten konnte. cc) Auch aus der auf drei Jahre befristeten Feststellung des „Status der Einrichtung als solche mit Standortfaktor“ unter Nr. I.4 des Bescheids folgte noch kein Anspruch auf eine endgültige Förderung in einer bestimmten Höhe. Zwar unterfiel diese Statusfeststellung nicht dem Vorläufigkeitsvermerk der Nr. II., der ausdrücklich nur den für die Abschlagszahlungen maßgeblichen „Zuwendungsbetrag“ nach Nr. I.1. betraf. Jedoch konnte aus der Anerkennung als „Standorteinrichtung“ nicht abgeleitet werden, dass damit schon endgültig über einen bestimmten Teilbetrag der Förderung entschieden worden wäre. Denn Grundlage dieser Statusfestsetzung war ausweislich von Nr. 8 der Bescheidsgründe lediglich die Nennung der Einrichtung in der von der Beklagten geführten Liste, auf der die nach dem Münchner Sozialindex ermittelten förderfähigen Einrichtungen in belasteten Stadtvierteln erfasst wurden (vgl. Nr. 3.15 Abs. 1 MFF-RL). Hieraus ergibt sich, dass mit der bloßen Aufnahme in die Liste noch keine Prüfung oder gar positive Feststellung weiterer Fördervoraussetzungen für einzelne Bewilligungsjahre verbunden war. Die Vergabe des Status als Standorteinrichtung war nach der Verwaltungspraxis der Beklagten somit zu trennen von der Bewilligung bestimmter Förderbeträge auf der Grundlage des Förderfaktors „e standort“. Dies musste auch dem Kläger bekannt sein, da schon im Abschlagszahlungsbescheid vom 31. März 2015 für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum 2015 (S. 160 ff. VG-Akte) trotz Feststellung des Status als Standorteinrichtung (befristet bis 31.12.2015) der Förderfaktor „e standort“ mit 0,00 Euro angesetzt worden war. c) Da somit auch der aus dem Förderfaktor „e standort“ resultierende Anteil des im Bescheid vom 29. März 2016 bewilligten Betrags von 323.960,79 Euro zu Recht nur vorläufig festgestellt war, durfte die Beklagte den Kläger in Nr. 2 des Bescheids vom 7. März 2018 zur Rückzahlung des daraus resultierenden Differenzbetrags verpflichten, nachdem sein bisheriges Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung entfallen war. Denn durch den Endabrechnungsbescheid wurde die mit Bescheid vom 29. März 2016 bewilligte vorläufige Zuwendung ersetzt; insoweit trat Erledigung in sonstiger Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG infolge inhaltlicher Überholung ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. 5.2012 − 6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 21; vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BayVBl 2022, 237 Rn. 18). Die Geltendmachung des daraus folgenden Anspruchs auf Rückerstattung im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG stand nicht im Ermessen der Beklagten („ist… festzusetzen“). Für Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen war in diesem Zusammenhang kein Raum. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann. Wenn Art 49 Abs. 3 BayVwVfG sogar einen rückwirkenden Widerruf gestattet, steht einer rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen des vorläufigen Bescheides erst recht nichts entgegen (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – BVerwGE 135, 238 Rn. 25; BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BayVBl 2022, 237 Rn. 28 m.w.N.). II. Der unter 2. zusätzlich gestellte Klageantrag, die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 108.334,08 Euro an den Kläger zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger stützt dieses – angesichts der abweichenden Formulierung im Hilfsantrag als Leistungsklage zu verstehende – Klagebegehren auf die Annahme, dass der ihm im Bescheid vom 26. März 2016 zuerkannte Anspruch auf Auszahlung des für den Förderfaktor „e standort“ entfallenden Teilbetrags in dem für die Abschlagszahlungen vorgesehenen Umfang von 90% auch gegenwärtig noch besteht. Dies ist jedoch, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Die vorläufige Zuwendung in Höhe von 120.371,20 Euro für den Förderfaktor „e standort“ ist durch den Schlussbescheid vom 7. März 2018 ersetzt worden. III. Der unter 3. gestellte Hilfsantrag, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, für den Förderfaktor Standort einen Betrag in Höhe von 108.334,08 Euro zu bewilligen“, bedarf der Auslegung. Da die Beklagte, wie sich aus dem Endabrechnungsbescheid vom 7. März 2018 ergibt, keine Teilsummen für einzelne Förderfaktoren bewilligte, sondern die dafür angesetzten Teilbeträge zu einem (Gesamt-)Förderbetrag addierte, kann nur auf die Verpflichtung zu dessen Erhöhung um einen bestimmten Betrag geklagt werden. Der Hilfsantrag des Klägers muss daher bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Zuwendungssumme von insgesamt 315.858,61 Euro (207.524,53 Euro + 108.334,08 Euro) zu bewilligen. Auf einen Zuwendungsbetrag in dieser Höhe hat der Kläger aber keinen Anspruch. 1. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so kann sich daraus zwar eine anspruchsbegründende Außenwirkung vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) ergeben, dies aber nur in der Gestalt, die die Richtlinien durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 31. 3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7). Ein Anspruch auf die Förderung besteht danach im Einzelfall dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden bzw. wurden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 juris). 2. Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers auf die beantragte weitergehende Zuwendung, da er die Voraussetzungen für die Anerkennung des Förderfaktors „e standort“ nicht erfüllt hat. a) Nach der Förderpraxis der Beklagten war es für die Berücksichtigung des Förderfaktors „e standort“ im Bewilligungszeitraum 2016 zum einen Voraussetzung, dass die Einrichtung eine sog. Standorteinrichtung darstellte, also zu den nach dem Münchner Sozialindex ermittelten förderfähigen Einrichtungen in belasteten Stadtvierteln gehörte. Zum anderen wurde vorausgesetzt, dass im Januar des ersten Bewilligungszeitraums – hier im Januar 2016 – in der Einrichtung mindestens 50% der Kinder betreut wurden, die in einem zu diesem Zeitpunkt als belastet definierten Stadtbezirksviertel oder in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft bzw. anderen Einrichtungen einer betreuten Wohnform nach den Sozialgesetzbüchern lebten; dies war mit der gültigen Adressliste der betreuten Kinder nachzuweisen. Dass die damalige Förderpraxis in dieser Form zweistufig ausgestaltet war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen und den Äußerungen der Beklagten. Diese Handhabung der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wird insbesondere in der sog. Vormerkung vom 21. März 2018 (Anlage B3) zu der ab 2016 angewandten Verwaltungspraxis dezidiert beschrieben. Die Beklagte verweist zudem auf die Vorlage für ihre Stadtratssitzung am 27. Oktober 2015, in der auf Seite 3 die Rede von „potentiellen“ Standorteinrichtungen ist, die über den Standortfaktor auf einer datenbasierten Grundlage definiert würden. An anderer Stelle (S. 29) wird dort dargelegt, dass für die Vergabe nunmehr ausschlaggebend sei, dass bei Beantragung im Januar des ersten Bewilligungszeitraums der Laufzeit mindestens 50% der Kinder aus belasteten Stadtbezirksvierteln betreut würden. Anhand der vorgelegten Unterlagen wird auch eine Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend erkennbar, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Zuschussrichtlinie am 1.1.2016 neue Statuslaufzeiten und Bewilligungszeiträume begannen. Nicht zuletzt wurden die betroffenen Einrichtungen, so auch der Kläger, in einer Informationsveranstaltung am 16. November 2015 bezüglich des Faktors „e standort“ auf die geänderten Voraussetzungen hingewiesen. Dementsprechend übersandte die Beklagte mit E-Mail vom 23. Dezember 2015 auch an den Kläger eine aktuelle Adressübersicht der für den Standortfaktor ausgewählten Straßenzüge, die ebenfalls Gültigkeit ab 1.1.2016 haben sollte. Nach den oben genannten Maßstäben kommt es bei der Ermittlung einer ständigen Verwaltungspraxis nicht darauf an, ob sich die betreffende Handhabung in präziser Form auch schon in der Zuschussrichtlinie wiederfindet. Aus der damaligen Richtlinie der Beklagten ergab sich jedenfalls eindeutig, dass neben der grundsätzlichen Zuerkennung der Standorteinrichtung auch die Quote der tatsächlich betreuten Kindern aus belasteten Stadtbezirksvierteln im Januar des ersten Bewilligungszeitraums entscheidend für die Förderung war (Nr. 3.15 MFFRL). Im Übrigen hat weder der Kläger vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gegenteilige Verwaltungspraxis der Beklagten dergestalt bestanden hätte, dass Teilbeträge nach dem Förderfaktor „e standort“ allein aufgrund der festgestellten Eigenschaft als „Standorteinrichtung“ anerkannt worden wären, ohne dass die betreffenden Einrichtungen die genannte Kinderbetreuungsquote nachgewiesen hätten. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger daraus unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch auf weitergehende Förderung ableiten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.