Beschluss
4 C 25.1700
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Jedenfalls in einer Konstellation, in der das VG den neuen Streitwertkatalog 2025 überhaupt nicht berücksichtigen konnte, ist ein Rückgriff auf die Empfehlung in Nr. 22.6 StreitwertK VG 2025 nicht angezeigt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Verfahren mit dem Begehren der vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens ist wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache der Streitwert von 15.000 EUR entsprechend Nr. 22.6 StreitwertK VG 2013 nicht zu reduzieren. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls in einer Konstellation, in der das VG den neuen Streitwertkatalog 2025 überhaupt nicht berücksichtigen konnte, ist ein Rückgriff auf die Empfehlung in Nr. 22.6 StreitwertK VG 2025 nicht angezeigt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Verfahren mit dem Begehren der vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens ist wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache der Streitwert von 15.000 EUR entsprechend Nr. 22.6 StreitwertK VG 2013 nicht zu reduzieren. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) I. Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2025 – M 7 E 25.2607 – wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Antragsgegnerin und ihre Bevollmächtigten wenden sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juni 2025 über den Antrag der Antragsteller vom 29. April 2025 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Streitwert in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt hat. Der Antrag war auf die vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens gerichtet. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung verweist das Verwaltungsgericht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Mit ihrer Beschwerde streben die Antragsgegnerin und ihre Bevollmächtigten an, dass der Streitwert auf 20.000 Euro festgesetzt wird. Sie verweisen zur Begründung auf Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie darauf, dass im vorliegenden Fall die Hauptsache vollständig vorweggenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat zuständig, weil der beanstandete Streitwertwert von der Kammer des Verwaltungsgerichts festgesetzt wurde. III. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG – im Fall der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG – statthaft. IV. Die Beschwerde hat auch teilweise Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf 15.000 Euro festzusetzen. In Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der Empfehlung in Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, unter § 163 VwGO) beträgt der Streitwert in (Hauptsache-)Verfahren betreffend Bürgerbegehren 15.000 Euro. Der am 1. Juli 2025 bekanntgemachte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ 2025 Beilage 1 S. 1457; vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2025 https://www.bverwg.de/pm/2025/52) sieht nunmehr unter der Nummer einen Streitwert bei Bürgerbegehren in Höhe von 20.000 Euro vor. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert grundsätzlich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025); nimmt das Verfahren die Entscheidung ganz oder teilweise vorweg, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025). Der Senat hat seinen Streitwertfestsetzungen in Verfahren betreffend Bürgerbegehren bislang die Empfehlung in Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs 2013 zugrunde gelegt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 4 CS 22.2412 – juris Rn. 47). Ob er zukünftig die Empfehlung in Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs 2025 zugrunde legen wird, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Der beanstandete Streitwert wurde bereits am 5. Juni 2025 und damit noch vor der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2025 festgesetzt. Jedenfalls in dieser Konstellation, in der das Verwaltungsgericht den neuen Streitwertkatalog überhaupt nicht berücksichtigen konnte, ist ein Rückgriff auf die Empfehlung in Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs 2025 nicht angezeigt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.8.2025 – 22 C 24.1629 – juris Rn. 7; B.v. 13.8.2025 – 22 CS 25.797 – juris Rn. 76; B.v. 2.9.2025 – 9 C 25.1380 – juris Rn. 9). Der demnach anzunehmende Streitwert in der Hauptsache in Höhe von 15.000 Euro ist im vorliegenden Fall nicht unter Heranziehung der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025 auf die Hälfte zu reduzieren. Vielmehr ist er in voller Höhe festzusetzen (vgl. Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 und 2025). Der Senat hat bereits entschieden, dass in Verfahren – wie dem vorliegenden – mit dem Begehren der vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache der Streitwert nicht zu reduzieren ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2019 – 4 CE 18.2578 – juris Rn. 24 [insoweit nicht in BayVBl 2020, 522 abgedruckt]; auch schon B.v. 13.12.2010 – 4 CE 10.2839 – BayVBl 2011, 309 = juris Rn. 38). Gesichtspunkte, die für eine Änderung der Rechtsprechung sprechen könnten, sind im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich. V. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).