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Beschluss

20 ZB 25.100

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.393,36 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; dabei ist auszuführen, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt ergebnisrelevante Zweifel bestehen und worauf sie sich gründen (stRspr, vgl. nur BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 20 ZB 23.1043 – juris Rn. 2; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben begründen die Ausführungen im Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Stundung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a), Abs. 3 KAG i.V.m. § 222 Satz 1 AO für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück auf der Grundlage des Antrags des Klägers nicht festgestellt werden können. Der Einwand des Klägers, dass bei einer Notwendigkeit weiterer landwirtschaftlicher Nutzung bereits eine erhebliche Härte vorliegt, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass nicht jede Notwendigkeit einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung zugleich eine „erhebliche Härte“ ist. Denn Art. 13 Abs. 3 KAG ist selbst zu entnehmen, dass bei Notwendigkeit einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung eine „erhebliche Härte“ vorliegen kann und nicht muss. Nicht jeder Ausfall einer weiterhin notwendigen Nutzung muss unabdingbar eine Härte, vor allem aber braucht nicht jede Härte erheblich zu sein. Ein tatsächlich eintretender, jedoch nicht oder kaum spürbarer Verlust ist nicht hart, ein zwar merklicher, aber ohne Einschränkungen auszugleichender Aufwand zur Deckung des Verlustes mag in einzelnen Fällen hart sein, er ist aber damit noch nicht erheblich hart (BayVGH, U. v. 15.12.1989 – 23 B 88.1337 – BeckRS 1989, 8510). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag anführt, er habe ausreichend Unterlagen eingereicht, um eine erhebliche Härte annehmen zu können, jedenfalls ginge die Nichterweislichkeit der erheblichen Härte zulasten des Antragsgegners, so begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die vom Kläger lediglich vorgelegten, nicht unterschriebenen Gewinnmitteilungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2018 und 2019 hat das Verwaltungsgericht nicht ausreichen lassen, weil die Gewinnmitteilungen keinen umfassenden und hinreichenden Aufschluss über die im relevanten Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vermögensverhältnisse des Klägers gäben, insbesondere gehe auch die Geschäftslage für das Geschäftsjahr 2020 daraus nicht hervor. Auf die Tatsache, dass die vorgelegten Gewinnmitteilungen für die Feststellung einer erheblichen Härte – sachlich und persönlich – nicht ausreichend seien, sei der Klägervertreter mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 hingewiesen worden, ohne dass er dies zum Anlass nahm, in der Folge weitere Auskünfte zu erteilen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Stundungsverfahren sind erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Betroffenen zu stellen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig in seinem Einflussbereich liegen. Beruft sich ein Abgabenpflichtiger auf persönliche Billigkeitsgründe und macht die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend, ist die Abgabenbehörde danach grundsätzlich gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher zu überprüfen, wobei den Abgabenpflichtigen gesteigerte Mitwirkungspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) cc) ccc) i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO treffen. Auf Anforderung der Behörde muss der Abgabenpflichtige insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.10.2008 – 4 M 379/08 – juris; Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen, § 20 Rn 25; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1063d, Stand: 8.9.2022). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Stundung i.S.d. § 222 Satz 1 AO, Art. 13 Abs. 3 KAG vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde (vgl. BVerwG v. 23.08.1990 – 8 C 42.88 – NJW 1991, 1073). Es ist also unzutreffend, wenn der Kläger meint, Unklarheiten gingen zulasten der Behörde, die über die Stundung zu entscheiden hat. Liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer Stundung nicht vor, kommt es auf die Frage der pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht mehr an. Auch dies hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen. 2. Aus denselben Gründen zeigt der Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn die Rechtssache verursacht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten, und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 2 ZB 23.624 – IBRRS 2025, 0492). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt, 3. Die im Zulassungsantrag behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Wie unter 1. ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass nicht jede Notwendigkeit einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung zugleich eine „erhebliche Härte“ ist. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nr. 3.2 (vgl. auch BayVGH, U. v. 24.3.2009 – 6 BV 07.753 – BeckRS 2009, 43182). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.