Beschluss
11 C 25.1673
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Einstellungsbeschluss nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung steht einer erneuten Klageerhebung nicht grundsätzlich entgegen, mag auch regelmäßig eine fristgebundene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage inzwischen wegen Fristablaufs unzulässig geworden sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Einstellungsbeschluss nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung steht einer erneuten Klageerhebung nicht grundsätzlich entgegen, mag auch regelmäßig eine fristgebundene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage inzwischen wegen Fristablaufs unzulässig geworden sein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, die auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids gerichtet sind, mit dem ihm im Jahr 2011 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sowie auf die Herausgabe eines Ersatzführerscheins bzw. auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens mit diesem Ziel. Mit seit 5. September 2011 bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2011 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S entzogen. Eine am 6. Juli 2011 erhobene, auf Herausgabe eines wegen Verlusts ausgestellten Ersatzführerscheins gerichtete Klage (M 6b K 11.3102) stellte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. Juni 2012 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ein. In der mündlichen Verhandlung am selben Tag hatte es dem Antragsteller erläutert, dass seine Klage aufgrund der bestandskräftig gewordenen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Erfolgsaussicht habe. Einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und A, B, BE, C1 und C1E vom 19. August 2019 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Januar 2020 ab, da der Antragsteller nicht das gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV geforderte Fahreignungsgutachten beigebracht hatte. Mit Urteil vom 24. Februar 2021 (M 6 K 20.789) hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid vom 17. Januar 2020 auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (11 B 22.1153) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf und wies die auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage des Antragstellers ab. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage (M 19 K 23.2251) „wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“ gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BayVwVfG, § 153 Abs. 1 VwGO gegen den durch Aktenzeichen bezeichneten Entziehungsbescheid vom 1. August 2011 und forderte die sofortige Herausgabe des von ihm beantragten Ersatzführerscheins. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 stellte er das gleiche Rechtsschutzbegehren im Wege eines „Eilverfahrens“ (M 19 E 24.4582) und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren. Mit Beschluss vom 11. August 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, den es gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO im Interesse des Antragstellers dahin auslegte, er begehre im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens M 6b K 11.3102 gemäß § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. Hierfür spreche, dass er sich auf die sofortige Herausgabe eines Ersatzführerscheins und nicht auf einen von ihm gestellten Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und dessen Versagung beziehe. Sowohl der Streitgegenstand als auch die Begründung des Antrags entsprächen dem des Klageverfahrens M 6b K 11.3102. Ferner ergebe sich das Ziel einer Wiederaufnahme des Verfahrens auch aus den Ausführungen, wonach die Beamten bei der Verhandlung im Jahr 2012 im Rahmen des Verfahrens M 6b K 11.3102 ihre Wahrheitspflicht verletzt hätten, indem sie ohne die Strafakte des Amtsgerichts dem Gericht fiktive Blutwerte „vorgeführt“ und den Antragsteller einer Straftat bezichtigt hätten, die er nicht begangen habe. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf vorläufige Wiederaufnahme des Verfahrens M 6b K 11.3102 scheitere bereits daran, dass aufgrund des Ablaufs von fünf Jahren seit Eintritt der formellen Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses vom 27. Juli 2012 eine Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzlich ausgeschlossen sei. Aus den Wertungen des Ge-setzgebers ergebe sich, dass selbst Verstöße, die einen Wiederaufnahmegrund begründeten, befristet seien. Zudem handle es sich bei diesem Beschluss auch nicht um ein rechtskräftiges Endurteil im Sinne des § 578 Abs. 1 ZPO. Zwar finde § 578 Abs. 1 ZPO analog auch auf rechtskraftfähige und unanfechtbare Beschlüsse Anwendung, jedoch nur, soweit sie auf einer Sachprüfung beruhten. Dies sei bei einem Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 VwGO aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Eilbedürftigkeit) weder ausreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sei. Des Weiteren sei es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Da der Eilantrag und die Klage demnach keinen Erfolg haben könnten, sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 2025 Beschwerde mit der Begründung ein, er habe keine Wiederaufnahme des Verfahrens M 6b K 11.3102 beantragt. Diese Klage habe die Herausgabe des Führerscheins betroffen. Im Verfahren M 19 K 23.2251 werde eine Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts angestrebt. Die beiden Klagen seien nicht gleichzusetzen. Solange der Verwaltungsakt bestehe, könne seine Nichtigkeit vor Gericht beantragt werden. Das Gericht habe zu prüfen, ob Beamte den § 3 Abs. 3 und 4 StVG „verfassungswidrig“ umgehen und das Strafgericht missachten dürften, und zu entscheiden, ob ein Verwaltungsakt bei „rassistischer Äußerungen von Beamten“ für nichtig erklärt werde. Die Nichtigkeitsklage M 19 K 23.2251 verfolge das „öffentliche Interesse“ gemäß „§ 152 Abs. 2“. Es werde erneut um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Herausgabe des Führerscheins nach dem Verlust im Dezember 2009 „wegen der offensichtlichen Nichtigkeit des VA“ ersucht und weil er „sozial und gesellschaftlich ausgeschlossen“ werde. Die Entziehung des Führerscheins sei durch arglistige Täuschung erfolgt und über sie aufgrund unrichtiger Angaben entschieden worden. Es würden Werte angegeben, die das Strafgericht verworfen habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage M 19 K 23.2251 und das Eilverfahren M 19 E 24.4582 hat in der Sache keinen Erfolg. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 166 Rn. 36; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64 ff.; BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 28 ff.; B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 Rn. 11 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen jedoch dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 14; B.v. 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14; B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; Wysk, a.a.O. Rn. 37; Neumann, a.a.O. Rn. 71). Nach diesen Maßstäben bietet die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers in groben Zügen (vgl. zu den Darlegungspflichten eines anwaltlich nicht vertretenen Rechtsschutzsuchenden bei isoliertem Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde BayVGH, B.v. 12.12.2023 – 10 CS 23.1843 – juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 10.11.2021 – 6 B 382/21 – juris Rn. 5 jeweils m.w.N.) noch aus dem Akteninhalt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Prozesskostenhilfe abzuändern wäre. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, der die Nichtigkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis geltend macht und zugleich die Herausgabe eines Ersatzführerscheins fordert, welche bereits Gegenstand eines Klageverfahrens (M 6b K 11.3102) war, in vollem Umfang zutreffend ausgelegt hat. Denn auch wenn man zugrunde legt, dass es ihm offenbar nicht genügt, wenn das Verwaltungsgericht eine etwaige Nichtigkeit des Entziehungsbescheids vom 1. August 2011 inzident im Rahmen eines Streits um die Herausgabe eines Ersatzführerscheins prüft, sondern dass er neben diesem allgemeinen Leistungsbegehren eine weitere kostenpflichtige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 VwGO erheben wollte, hätten die Klagen und der Eilantrag keine Aussicht auf Erfolg. Für die an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte gerichtliche Auslegung des allgemeinen Leistungsbegehrens spricht, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ersatzführerscheins in seiner Klageschrift die Vorschrift des § 153 Abs. 1 VwGO zitiert hat, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens regelt und nicht, wie er offenbar annimmt, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, und dass eine inzidente Prüfung des in Bestandskraft erwachsenen Entziehungsbescheids vom 1. August 2011 im Rahmen einer Leistungsklage auf Nichtigkeit das für ihn kostengünstigste Vorgehen wäre. Allerdings war der Antragsteller durch die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses vom 27. Juni 2012 (M 6b K 11.3102) nicht an der Erhebung einer erneuten Leistungsklage auf Herausgabe eines Ersatzführerscheins gehindert, da mit der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur rechtskräftig über die Kostentragung entschieden worden ist, nicht aber über die Hauptsache. Ein Einstellungsbeschluss steht einer erneuten Klageerhebung nicht grundsätzlich entgegen, mag auch regelmäßig eine fristgebundene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage inzwischen wegen Fristablaufs unzulässig geworden sein (Neumann/ Schaks in Sodan/Ziekow, a.a.O. § 161 Rn. 72; OLG Köln, U.v. 19.1.1994 – 13 U 171/93 – NJW-RR 1994, 917 = juris Rn. 23; BGH, U.v. 28.5.1991 – IX ZR 181/90 – NJW 1991, 2280 = juris Rn. 19; OVG BE, U.v. 5.9.1986 – 2 A 1.85 – juris 1. OS; Schulz in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91a Rn. 39; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 92 Rn. 37 zur Einstellung bei Klagerücknahme; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., 2024, § 161 Rn. 19). Bei Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsakts spielt ein Fristablauf jedoch keine Rolle. Jedenfalls wären aber sowohl eine allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe eines (Ersatz-)Führerscheins als auch eine auf die Nichtigkeit des Entziehungsbescheids vom 1. August 2011 gerichtete Feststellungsklage unbegründet, weil dieser Bescheid bestandskräftig und nicht nichtig ist. Für Rechtsverstöße von Mitarbeitern der Antragsgegnerin ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ohne Fahrerlaubnis hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Herausgabe eines (Ersatz-)Führerscheins. Somit fehlt es an einem Anordnungsanspruch im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (M 19 E 24.4582). Das Verwaltungsgericht ist ferner richtig davon ausgegangen, dass in diesem Verfahren auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb ihm ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung unzumutbar und eine (Eil-)Entscheidung über die Herausgabe notwendig ist. Das ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass er den Herausgabeantrag erstmals vor vielen Jahren gestellt hat. Der Entziehungsbescheid vom 1. August 2011 weist weder einen besonderen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG auf noch leidet er an einem die Nichtigkeitsfolge auslösenden besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Insbesondere wurde vom Antragsteller entgegen seinem Vortrag mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, d.h. kein Verstoß gegen deutsches Recht (vgl. Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 150), verlangt (Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Der Bescheid verpflichtete ihn lediglich zur Kostentragung, ansonsten zu keinerlei Handlungen. Da er behauptet hatte, seinen Führerschein verloren zu haben, verzichtete die Fahrerlaubnisbehörde sogar auf die übliche Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Auch von einem Verstoß gegen die guten Sitten kann keine Rede sein, da die auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der damals geltenden Fassung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war (vgl. auch BayVGH, U.v. 18.1.2023 – 11 B 22.1153 – juris Rn. 30). Wie dem Antragsteller in diversen Verfahren schon mehrmals erläutert worden ist, stand die Entscheidung des Amtsgerichts München (Strafgericht) vom 22. Oktober 2009, seinen Beschluss vom 16. März 2009 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wieder aufzuheben, und die Tatsache, dass es ihm die Fahrerlaubnis wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG a.F. nicht entzogen hat, einer Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Verwaltungsverfahren nicht entgegen. Das ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 3 und 4 StVG, wie der Antragsteller meint. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde nur während der Dauer des Strafverfahrens („solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist“), in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, daran gehindert, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren zu berücksichtigen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 1. August 2011 erfolgte indessen nach Abschluss des Strafverfahrens am 22. Oktober 2009. Nach § 3 Abs. 4 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt eines Strafurteils oder Strafbefehls oder Nichteröffnungsbeschluss abweichen, als sich diese auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Fahreignung beziehen. Dies gilt allerdings nur, soweit der Sachverhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung in dem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist. Der Sachverhalt, über den hier das Amtsgericht München befunden hat, war jedoch nicht derselbe wie der, der die Antragsgegnerin veranlasst hat, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn sie hat die Fahrerlaubnis nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG a.F. entzogen, sondern weil der Antragsteller wegen regelmäßigen Cannabiskonsums gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der damals geltenden Fassung als nicht fahrgeeignet galt und weil er sich in der Folge geweigert hat, das zur Annahme der Wiederherstellung seiner Fahreignung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Sachverhalt des regelmäßigen Cannabiskonsums deckt sich nicht mit dem Sachverhalt des Fahrens unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) im öffentlichen Straßenverkehr. Ob der Betroffene auch berauscht ein Kraftfahrzeug führt, ist bzw. war nach damaliger Rechtslage insoweit unerheblich. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers vor dem 3. Dezember 2008 steht aufgrund des von der Polizei im Strafverfahren in Auftrag gegebenen, in den Verwaltungsakten befindlichen (Bl. 17 ff. der Behördenakten) rechtsmedizinischen Gutachtens der Universität München vom 20. Februar 2009 fest. In der rechtsmedizinisch begutachteten Blutprobe des Antragstellers vom 3. Dezember 2008 haben die Gutachter eine derart hohe Blutplasma-Konzentration an THC-Carbonsäure (nämlich 170 µg/l, was laut Gutachten 170 ng/ml entspricht) festgestellt, dass sie davon ausgehen mussten, dass er über einen längeren Zeitraum regelmäßig und häufig Cannabis-Inhaltsstoffe aufgenommen hat und ein sog. „heavy user“ war. Die Behauptung, die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde hätten ohne Einsicht in die Strafakten oder auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage gehandelt, trifft demnach nicht zu. Aus diesem Gutachten ergibt sich ferner, was der Antragsteller im Eilverfahren nochmals bestreitet, dass er am 3. Dezember 2008 mit 22 µg/l bzw. ng/ml THC im Blut mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat. Doch kam es, wie ausgeführt, hierauf für die Entziehung der Fahrerlaubnis gar nicht an. Die Fahrerlaubnisbehörde hat vom Antragsteller, anders als behauptet, auch nicht wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG a.F. eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt, sondern deshalb, weil die von ihm für die Vergangenheit belegte Betäubungsmittelabstinenz rechtlich nicht ausreicht, um eine Wiederherstellung der Fahreignung anzunehmen. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich gewesen, dass ein psychologischer Gutachter eine Prognose getroffen hätte, wonach er auch in Zukunft nicht zum Cannabiskonsum zurückkehrt. Hierzu bedarf es der Mitwirkung des Betroffenen, wozu zunächst auch wahrheitsgemäße Angaben zum relevanten Sachverhalt gegenüber dem Gutachter gehören. Ein entsprechendes Gutachten hat der Antragsteller indes nicht beigebracht. Auch im Übrigen sind keine Fehler, erst recht keine scherwiegenden Fehler im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, in dem Entziehungsbescheid vom 1. August 2011 zu erkennen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 72,- Euro jedoch entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).