Urteil
10 B 24.1980
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2024 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil nicht alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Demgemäß ist seine Klage unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Der Kläger hat sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Stichtag des 31. Oktober 2022 nicht im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Zwar wurden dem Kläger aufgrund der Asylantragstellung am 24. Oktober 2017 eine Aufenthaltsgestattung und anschließend nach bestandskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens Duldungen erteilt. Der geduldete Voraufenthalt wurde jedoch durch die Auslandsreise vom 15. bis 22. Oktober 2022 unterbrochen. 1. Der Wortlaut der Regelung in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthält keine ausdrückliche Bagatellgrenze, wonach kurzzeitige Unterbrechungen des anrechenbaren Aufenthalts im Bundesgebiet unschädlich wären. Vielmehr ist ohne Einschränkung vom Erfordernis eines ununterbrochen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet die Rede. a), Ein kurzzeitiger Auslandsaufenthalt des betreffenden Ausländers könnte allenfalls dann als unerheblich angesehen werden, wenn die Statuskette durch die Ausreise nicht unterbrochen wird (zweifelnd BayVGH, B.v. 2.5.2024 – 19 CE 24.303 – juris Rn. 11; dafür Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.5.2025, § 104c AufenthG Rn. 45; Niehaus in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 104c Rn. 16; dagegen Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1.5.2023, § 104c AufenthG Rn. 16). Hiervon ist offenbar zumindest der Gesetzgeber ausgegangen. Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717 S. 43) sollen alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis, im Bundesgebiet aufgehalten hat, anrechenbar sein; unschädlich seien jedoch kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalteten. Diese Ausführungen entsprechen weitgehend der Gesetzesbegründung zur Erteilungsvoraussetzung des ununterbrochenen Aufenthalts gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (BT-Drs. 18/4097 S. 43). Allerdings ist fraglich, ob die einschränkende Auslegung für Fälle kurzzeitiger Auslandsaufenthalte mit dem Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG vereinbar wäre. Diese Rechtsfrage ist indes vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil im Falle eines Ausländers wie dem Kläger, dessen Abschiebung gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt wurde, die erteilte Duldung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) und auch nicht durch einen Anspruch auf eine Duldung ersetzt wird; die Statuskette wird dann unterbrochen. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Neuerteilung einer Duldung wäre frühestens mit Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 22. Oktober 2022 entstanden. b) Jedenfalls trifft die maßgeblich auf die Gesetzesmaterialien gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG könnten auch Voraufenthaltszeiträume, in denen die Statuskette unterbrochen wurde, berücksichtigt werden, nicht zu. Diese Auslegung des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist mit der Wortlautgrenze der Norm nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2024 – 19 CE 24.303 – juris Rn. 11; bzgl. § 104a AufenthG BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 10 ZB 08.34 – juris Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 26.6.2024 – 5 P 1.23 – juris Rn. 17) können Gesetzesmaterialien bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen „objektiven“ Gesetzesinhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Erkenntnisse zum Willen des Gesetzgebers können sich dann nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden. Anders als im Falle des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ergeben sich aus dem Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ausnahmsweise trotz Unterbrechung der Statuskette im Voraufenthaltszeitraum möglich wäre. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 49) hat eine Duldungslücke wie im vorliegenden Fall grundsätzlich eine anrechnungsschädliche Unterbrechung der Voraufenthaltszeiten zur Folge. Lediglich das abschwächende Tatbestandsmerkmal „regelmäßig“ in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ermöglicht eine Entscheidung aufgrund einer Gesamtabwägung, ob es ausnahmsweise unschädlich ist, dass ein dort aufgeführtes Regeltatbestandsmerkmal (etwa Nr. 1 der Vorschrift wegen Duldungslücken) nicht erfüllt ist, z.B., weil der Mangel Bagatellcharakter aufweist. Wie vorstehend (Nr. 1. a) ausgeführt, enthalten § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG dasselbe Tatbestandsmerkmal der berücksichtigungsfähigen ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, wie sich u.a. aus dem jeweiligen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung ergibt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dieser Erteilungsvoraussetzung im Falle des mit Wirkung von 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847) einen anderen Sinngehalt beimessen wollte als der bereits mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft getretenen Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 BGBl I S. 1386). Allerdings fehlt in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG die relativierende Tatbestandsvoraussetzung „regelmäßig“; folglich ist gemäß dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Duldungslücke, die auch nicht durch den Anspruch auf die Erteilung einer Duldung geschlossen wird, nicht nur im Regelfall, sondern stets eine anrechnungsschädliche Unterbrechung der Voraufenthaltszeiten (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 19 ZB 23.1280 – juris Rn. 9). 2. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG und deren Regelungszusammenhang ergibt kein anderes Ergebnis. Durch das Chancen-Aufenthaltsrecht soll langfristig geduldeten Ausländern, die noch nicht die Voraussetzungen für ein Bleiberecht gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnet und die Chance eingeräumt werden, die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt zu erlangen; es sollen positive Anreize u.a. für die Integration gesetzt werden (BT-Drs. 20/3717 S. 16). Die Gewährung des auf maximal 18 Monate befristeten Aufenthaltsrechts setzt gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. eine mindestens fünfjährige Voraufenthaltszeit voraus; sind die Voraussetzungen erfüllt, soll eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von mehreren der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG) erteilt werden. Der Gültigkeitszeitraum des Chancen-Aufenthaltsrechts soll eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2025 – 19 B 24.1765 – juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG zur Vermeidung von Härtefällen eine Bagatellgrenze für unschädliche kurzzeitige Unterbrechungen des geregelten Aufenthaltsstatus geboten wäre. Dies wird gerade im Vergleich mit der Regelung des § 25b AufenthG deutlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 51) soll der für ein längerfristiges Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift geforderte geduldete, gestattete oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckte Voraufenthalt von mindestens acht Jahren nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift als Grundlage für eine gelungene Integration dienen. Diese Eignung werde im Falle eines Ausländers, der sich wie die Klägerin im dortigen Fall im maßgeblichen Zeitpunkt (im Übrigen) bereits seit (jedenfalls) mehr als elf Jahren geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten habe, durch zwei Unterbrechungen von wenigen Tagen offensichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Bewertung, angesichts einer insgesamt bereits erreichten Integration (§ 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einem damit bereits erfüllten Gesetzeszweck hätten derart kurzfristige Unterbrechungen von Voraufenthaltszeiten nur Bagatellcharakter, kann nicht auf § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG übertragen werden; dieser erlaubt gerade keine derartige Gesamtbetrachtung des bislang erreichten Integrationsfortschritts, die ein Absehen von Mängeln bei Einzelkriterien erlauben könnte; vielmehr handelt es sich bei der Mindestvoraufenthaltszeit von fünf Jahren um eine selbständige, nach dem Gesetz unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung. Dies begegnet gerade im Hinblick darauf, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht nicht der Wahrung grundrechtlich geschützter Aufenthaltsinteressen dient, keinen rechtlichen Bedenken. 3. Ob eine Auslegung des § 104c AufenthG in Betracht kommen könnte, gemäß der die Unterbrechung der Statuskette durch Ausreise eines Geduldeten aus dem Bundesgebiet ausnahmsweise dann unschädlich sein könnte, wenn sie mit einem von der Ausländerbehörde hierzu ausgestellten Reisedokument erfolgte und einem ausländerbehördlich gebilligten Zweck diente, z.B. der Beschaffung eines Identitätspapiers bzw. Reisepasses aus dem Herkunftsstaat (so Dietz in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1.5.2023, § 104c AufenthG Rn. 17), ist gleichfalls nicht entscheidungserheblich. Die Ausreise des Klägers in die Schweiz am 15. Oktober 2022 erfolgte ohne Absprache mit der Ausländerbehörde und diente einem privaten Besuchszweck. 4. Im Hinblick darauf, dass § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich und in Einklang mit Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der Vorschrift einen „ununterbrochen“ von einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis getragenen Voraufenthalt verlangt und keine Ausnahme für kurzfristige Unterbrechungen der Statuskette vorsieht, fehlt es bereits an einer Regelungslücke, bei der eine (entsprechende) Anwendung des § 85 AufenthG in Betracht kommen könnte. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (BT-Drs. 20/3717 S. 43) ergibt sich kein Hinweis auf eine vom Gesetzgeber gewollte oder vorausgesetzte (entsprechende) Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Danach sollten nur kurze Unterbrechung des rein physischen Inlandsaufenthalts von bis zu drei Monaten unschädlich sein; Unterbrechungen betreffend die geforderte Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) werden in der Begründung nicht erwähnt (vgl. zur insoweit gleichlautenden Gesetzesbegründung zu § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris 50; a.A. Weiser in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 104c AufenthG Rn. 20 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.