Beschluss
12 C 25.1376
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2025 wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für die von ihr erhobene Klage, gerichtet auf die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen über das 21. Lebensjahr hinaus, weiter. I. 1. Die am ... 2004 in T. geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige; ihre Eltern entstammen dem islamischen Kulturkreis und kommen augenscheinlich aus Libyen. Wegen körperlicher Übergriffe ihrer Mutter, die den Kontakt der Klägerin mit männlichen Freunden und ihren westlichen Lebensstil nicht tolerierte, nahm sie das damals zuständige Jugendamt im Mai 2021 für etwa drei Wochen in Obhut. Nach der Rückkehr in den elterlichen Haushalt wurde sie anlässlich einer Urlaubsreise im Juli 2021 von ihren Eltern nach Libyen verbracht und sollte dort zwangsverheiratet werden. Gleichwohl gelang ihr von Libyen aus die Kontaktaufnahme mit der Polizei in Deutschland. In der Folge wurde den Eltern durch amtsgerichtlichen Beschluss das Sorgerecht für die Klägerin entzogen. Mit Hilfe der deutschen Botschaft in Tunesien gelangte sie im August 2022 wieder nach Deutschland, wo sie angesichts der großen Gefahr eines Femizids durch Familienangehörige bzw. den Ex-Verlobten in ein polizeiliches Schutzprogramm aufgenommen wurde. In der Folgezeit hielt sie sich in verschiedenen anonymen Wohngruppen und sog. Schutzwohnungen auf. Zwischenzeitlich erfolgte aus Sicherheitsgründen auch eine Namensänderung. 2. Aus einer im Bezirk der Beklagten gelegenen Schutzunterkunft heraus machte die Klägerin Ende Dezember 2022 gegenüber dem Jugendamt jugendhilferechtlichen Hilfebedarf in den Bereichen Umgang mit Behörden, Vergangenheitsbearbeitung, Gestaltung von Beziehungen und Geldmanagement geltend und strebte die Aufnahme in eine betreute Wohngruppe an. Am 19. Januar 2023 stellte sie beim Jugendamt diesbezüglich einen Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Nach langwieriger Zuständigkeitsklärung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Februar 2023 ab dem 12. Februar 2023 Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung nach §§ 41, 34 SGB VIII und brachte sie in einer heilpädagogischen Mädchenwohngemeinschaft in F. unter. Die bewilligte Leistung stelle die notwendige und geeignete Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung dar. Sie werde gewährt, solange es aufgrund der individuellen Situation der Klägerin notwendig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt würden. Beginn und Verlauf der Hilfe richteten sich nach den Festlegungen im Hilfeplanverfahren. Die Hilfegewähr wurde mit Änderungsbescheid vom 16. November 2023 ab 2. Mai 2023 erneuert, nachdem sich zwischenzeitlich der Name der Klägerin geändert hatte. Der Inhalt der Leistungsgewähr – Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung nach §§ 41, 34 SGB VIII – blieb hingegen unverändert. Auch der Änderungsbescheid enthielt den Hinweis, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt werden. Ein Hilfeplangespräch mit der Klägerin am 5. Dezember 2023 wies nach dem hierzu erstellten Protokoll hinsichtlich der „aktuellen Regellaufzeit“ der Hilfe, der „nächsten erweiterten Prüfung“ des Hilfebedarfs sowie dem „voraussichtlichen Ende der Hilfe“ keinen Eintrag auf. Weiter sollte auch keine Änderung der Ausgestaltung der Hilfe vorgenommen werden. Gegebenenfalls sei jedoch eine „Begründung für eine Verlängerung der Hilfe nach Ablauf der Regellaufzeit“ erforderlich. In der Folgezeit wurde zwischen der zuständigen Fallbearbeiterin des ASD und der zuständigen Mitarbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Beklagten diskutiert, ob bei der Klägerin ein überwiegend erzieherischer Bedarf für die Hilfeleistung vorliege oder aber eine seelische Behinderung, die einen Wechsel der Hilfeart hin zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erfordere. Dringend sei aus Sicht der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Gutachten nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zu erstellen. Liege eine seelische Behinderung vor, müsse „baldmöglichst die Hilfe umgewandelt werden“. Es sei wichtig, „die richtige Hilfeart zu gewähren. Dies zudem im Hinblick auf eine Abgabe an den Bezirk, wenn der 21. Geburtstag erreicht wird“ (Behördenakte Bl. 240). In der Folge wurden mit „Psychotherapeutischer Stellungnahme zur Vorlage beim Jugendamt“ der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin S. vom 17. April 2024 die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung bei der Klägerin und die Notwendigkeit von Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII festgestellt. Das Protokoll über das folgende Hilfeplangespräch vom 3. Dezember 2024 enthielt wiederum keine Angabe zur Dauer der Hilfe sowie zu deren vermutlichem Endzeitpunkt. Gesehen wurde nunmehr jedoch ein Änderungsbedarf für die Ausgestaltung der Hilfe, da die Klägerin 2025 das 21. Lebensjahr vollende, wiederum verbunden mit dem Hinweis auf eine gegebenenfalls erforderliche „Begründung für eine Verlängerung der Hilfe nach Ablauf der Regellaufzeit“. Mit Formblatt vom 27. Januar 2025 beantragte die Klägerin beim Jugendamt in der Folge „Eingliederungshilfe in Form von Betreutem Wohnen“. Diesem Antrag stimmte im Zuge der kollegialen Beratung das Jugendamt am 10. März 2025 zu und setzte ihn im Hilfeplan vom gleichen Tag um. Die Klägerin werde 2025 21 Jahre alt. Gleichwohl sei „ihr Unterstützungsbedarf viel zu groß, um ein selbstständiges Leben zu meistern“. Für sie werde daher ein Platz im betreuten Wohnen gesucht, der auch ab einem Alter von 21 Jahren belegt werden könne. Darüber hinaus werde „eine Umwandlung der Hilfe in eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII […] als geeignet erachtet“. Weiter solle „dann rechtzeitig eine Übernahmeanfrage ab dem 21. Geburtstag an den Bezirk gestellt werden.“ Daraufhin wurde der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 3. April 2025 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2023 mit Wirkung ab 11. März 2025 Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII – Eingliederungshilfe in einer Einrichtung – bewilligt. Die Hilfe solle in Form von Unterkunft und Betreuung einschließlich der Gewährung des Lebensunterhalts in der bisherigen heilpädagogischen Mädchenwohngemeinschaft in F. erbracht werden. Im Rahmen der Hilfeplanfortschreibung habe sich ergeben, dass nunmehr Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe die notwendige Hilfe zur Minderung bzw. Beseitigung der festgestellten seelischen Behinderung sei. Der Verlauf der Hilfe richte sich nach den Festlegungen des Hilfeplanverfahrens; sie werde gewährt, solange sie aufgrund der individuellen Situation notwendig sei. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt würden. Weitere Ausführungen zu einer möglichen Beendigung der Hilfe mit Vollendung des 21. Lebensjahrs bzw. zur Leistung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus enthält der Änderungsbescheid nicht. Bereits mit Schreiben vom 20. März 2025 hatte das Jugendamt der Beklagten Kontakt mit dem Bezirk Mittelfranken im Hinblick auf eine Fallübernahme aufgenommen. Seitens des Bezirks bestellte sich daraufhin ein Fallverantwortlicher, der der Klägerin einen „Antrag auf Sozialhilfe“ als Grundvoraussetzungen für Leistungen des Bezirks übermitteln wollte. Weiter wurde in einer Aktennotiz vom 16. April 2025 zur Situation der Klägerin im März 2025, die von wachsenden Spannungen zum bisherigen Einrichtungsträger und der beabsichtigten Beendigung der Hilfe geprägt war, ausgeführt, dass nach der ursprünglichen Planung „die Hilfe zeitnah in eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII“ umgewandelt werden solle, „damit danach zeitgleich ein frühzeitiges Übernahmegesuch an den Bezirk gestellt werden kann und ein Platz in einem Betreuten Wohnen für ü21-jährige gesucht werden kann.“ In einer weiteren Aktennotiz vom gleichen Tage über eine Besprechung mit der wohl zuständigen Fallverantwortlichen des Bezirks Mittelfranken wird festgehalten, dass der Bezirk „eine Maßnahme eines Jugendhilfeträgers (SGB VIII) zwar übernehmen könne (wie z.B. Betreutes Wohnen des Jugendhilfeträgers V.), diese könnte dann jedoch längstens 6-12 Monate verlängert werden. Dann müsste ein Wechsel in die klassische Eingliederungshilfe stattfinden.“ Aus diesem Grunde empfehle die Sachbearbeiterin „direkt eine Maßnahme für Erwachsene (SGB IX) zu suchen.“ 3. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2025 legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 3. April 2025 „Widerspruch“ ein, insofern, „als zum einen Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII beantragt wird. Es wird also eine Jugendhilfemaßnahme beantragt, und keine Maßnahme der Eingliederungshilfe.“ Außerdem werde „bereits jetzt beantragt, die Jugendhilfemaßnahme über den 21. Geburtstag unserer Mandantin hinaus, also über den 08.07.2025 hinaus, zu gewähren. Die derzeitige Unterbringung in der Wohngemeinschaft sei von der dortigen Konzeption her nur bis zum 21. Lebensjahr möglich.“ Die Klägerin würde daher gerne „ein betreutes, stationäres Wohnen des Trägers V. in Anspruch nehmen“. Dort stehe sie bereits auf der Warteliste. Weiter lägen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII vor. Im Hinblick auf die Eingliederungshilfe verhalte es sich so, dass junge Volljährige mit einer drohenden seelischen Behinderung keinen Anspruch nach § 35a SGB VIII besäßen. Für diesen Personenkreis komme Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Betracht. Dieser Leistungstatbestand integriere aufgrund seiner Offenheit auch die drohende seelische Behinderung. Diese Leistungen erwiesen sich daher auch als vorrangig gegenüber der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX. Es werde um rasche und antragsgemäße Entscheidung gebeten, damit die antragsgemäße Bewilligung rechtzeitig vor dem 21. Geburtstag der Klägerin vorliege. Über diesen „Widerspruch“ ist bislang, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, nicht entschieden. 4. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 ließ die Klägerin Klage „auf Gewährung von Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII“ erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, „der Klägerin bis auf Weiteres, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2025, Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII über die Vollendung des 21 Lebensjahrs hinaus“ zu gewähren, „und zwar in Form von Unterkunft und Betreuung einschließlich Gewährung des Lebensunterhalts in der Einrichtung V. e.V.“, hilfsweise in einer anderen geeigneten Einrichtung. Aus den vorgelegten Unterlagen, den Entwicklungsberichten des Mädchenwohnheims sowie den Hilfeplangesprächen, ergebe sich, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Fortführung der Jugendhilfemaßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus erforderlich sei. Demgegenüber wolle die Beklagte möglicherweise aus fiskalischen, jedenfalls aus sachfremden Gründen die Zuständigkeit und die Kostenlast an den Bezirk abgeben. Aktuell wohne die Klägerin noch in der Verselbständigungsgruppe in F.. Der im Antrag benannte Träger V. e.V. habe ihr ab dem 2. Juni 2025 eine freie Wohnung angeboten, die sie beziehen werde. Der Träger benötige jedoch eine verbindliche Kostenübernahme, insbesondere für den Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahrs. Zugleich mit der Klageerhebung stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Im Zuge der Klageerwiderung vom 10. Juni 2025 unterbreitete die Beklagte der Klägerin daraufhin einen „Vergleichsvorschlag“ dahingehend, dass sie ihr zunächst befristet auf einen Zeitraum von sechs Monaten beginnend mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs am 08.07.2025 Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Form von Unterkunft und Betreuung in der Einrichtung V. e.V. gewähre. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung solle abhängig vom weiteren Entwicklungsprozess sowie dem Grad der bislang erreichten und zukünftig erwarteten Verselbständigung gemeinsam mit allen Fallverantwortlichen über eine Weitergewährung der Jugendhilfe beraten werden. Die Kosten der Verfahren sollen gegeneinander aufgehoben werden. Für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung werde Klageabweisung beantragt. Ein Anspruch auf unbefristete Hilfe allein aus § 41 Abs. 1 SGB VIII sei nicht gegeben. Grundsätzlich sei es zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, dass bei der Klägerin auch über das 21. Lebensjahr hinaus Hilfebedarf bestehe. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII lägen vor. Die Beklagte sei grundsätzlich zu einer weiteren Hilfegewährung bereit, weswegen ein entsprechender Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei. Allerdings besitze die Klägerin lediglich Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Eingliederungshilfe bilde insoweit einen integrierten Bestandteil der Hilfe für junge Volljährige. Insoweit komme nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch nur eine befristete Bewilligung in Betracht; rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums seien die Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewähr erneut zu prüfen. In der Folge nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Vergleichsvorschlag der Beklagten mit der Maßgabe an, dass die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Dem schloss sich die Beklagte an. 5. Mit nunmehr streitgegenständlichem Beschluss vom 11. Juli 2025 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin ab, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs dieses keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten würde. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags habe sich die Klage als unzulässig erwiesen, da das eingeleitete Vorverfahren nicht erfolglos durchgeführt worden sei und zudem für die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Bei einer Versagungsgegenklage müsse nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich ein Vorverfahren ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden sein. Im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts könne nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO gegen einen Verwaltungsakt wahlweise Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Durch ihren Widerspruch vom 22. April 2025 habe sich die Klägerin für die erstgenannte Möglichkeit entscheiden, was zur Folge habe, dass die vorliegende Versagungsgegenklage bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens unzulässig sei, sofern nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlägen. Dies sie jedoch weder im Zeitpunkt der Klageerhebung am 2. Juni 2025 noch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs am 17. Juni 2025 der Fall gewesen, da die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne von § 75 Abs. 2 2. Halbs. VwGO vorgelegen, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde hätte angezeigt sein lassen. Insbesondere sei die Befürchtung der Klägerin unbegründet gewesen, mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs auf der Straße zu stehen. Ausweislich des Änderungsbescheids vom 3. April 2025 sei die Hilfe für die Klägerin zeitlich unbefristet ab dem 12. März 2025 bewilligt worden. Der Bescheid enthalte lediglich den allgemeinen Hinweis, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt würden. Dieser Hinweis stelle jedoch keine zeitliche Befristung der Hilfe dar, sodass der Bescheid wirksam bleibe, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig im Sinne von § 39 SGB X aufgehoben werde. Die bewilligte Hilfe hätte daher nicht automatisch mit Vollendung des 21. Lebensjahrs der Klägerin geendet. Darüber hinaus sei die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin führe zur Begründung ihrer Klage aus, dass sie keine Maßnahme der Eingliederungshilfe anstrebe, sondern stattdessen eine Jugendhilfemaßnahme. Mit Antragsformular vom 27. Januar 2025 habe sie jedoch ausdrücklich Eingliederungshilfe in Form von betreutem Wohnen beantragt, was ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. April 2025 antragsgemäß ab 12. März 2025 bewilligt worden sei. Im Übrigen erweise sich die Klage auch als unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf unbefristete Hilfe allein aus § 41 Abs. 1 SGB VIII zukomme. § 41 SGB VIII verlängere Hilfen nach § 27 SGB VIII und nach § 35a SGB VIII in zeitlicher Hinsicht. Werde daher einem jungen Volljährigen über § 41 Abs. 2 SGB VIII Eingliederungshilfe erbracht, setze dies neben der Feststellung der seelischen Behinderung und einer hieraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung voraus, dass die beanspruchte Maßnahme sich als geeignet erweise, den Hilfebedarf des jungen Volljährigen zu decken. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränke sich im Rahmen des Grundsatzes der sozialpädagogischen Fachlichkeit darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung des Beklagten für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht zu beanstanden. Zudem habe die Klägerin selbst Jugendhilfeleistungen in dieser Form beantragt. 6. Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit seiner Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs hätte die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufgewiesen. Der streitgegenständliche Änderungsbescheid enthalte keinerlei Ausführungen dazu, dass der Klägerin Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus bewilligt würde. Eine Prüfung über die Weitergewährung der Hilfe wäre jedoch erforderlich gewesen. Genau diese Weiterbewilligung hätte die Klägerin mit dem Schreiben an den Beklagten vom 22. April 2025 beantragt und um rechtzeitige Entscheidung vor dem 21. Geburtstag gebeten. Die Beklagte habe jedoch keine Bewilligung über das 21. Lebensjahr hinaus ausgesprochen. Mit dem formalistischen Argument, der Bewilligungsbescheid vom 3. April 2025 gelte ja unbefristet, habe weder der Leistungserbringer noch die Klägerin etwas anfangen können. Insoweit läge ein klassischer Fall der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO vor. Auch hinsichtlich der materiellen Erwägungen lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 22. April 2025 die Leistung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus beantragt habe. Dass die Klägerin vorrangig Jugendhilfeleistungen vor Eingliederungshilfe beansprucht habe, folge daraus, dass die Beklagte wiederholt eine Fallabgabe an den Bezirk angekündigt habe. Erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 habe die Beklagte erklärt, dass gegenwärtig keine Fallabgabe an den Bezirk beabsichtigt sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestanden demzufolge für den streitgegenständlichen Antrag nach wie vor Erfolgsaussichten. Demgegenüber verteidigt die Beklagte den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die elektronisch vorliegenden Verfahrens- und Behördenakten verwiesen. II. Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten versagt. 1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Deren Prüfung soll insbesondere nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – BeckRS 2022, 21180). Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten folgt vielmehr eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Legt ein Verwaltungsgericht diesen Maßstab zwar zugrunde, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach oder geklärt bzw. unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, hängt es von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird (BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 2 BvR 2151/17 – BeckRS 2020, 11557). Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen auch dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Prozesskostenhilfe erstrebenden Partei ausgeht (BVerfG, B.v. 11.3.2020 – 1 BvR 2434/19 – BeckRS 2020, 5358). 2. Ausgehend von diesem prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab kommen der Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten zu. Sie ist zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife weder unzulässig noch fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Der Klägerin kommt ferner auch ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe über die Vollendung des 21- Lebensjahres zu. 2.1 Ungeachtet erheblicher Zweifel, ob der Bevollmächtigte der Klägerin mit seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 der Sache nach tatsächlich Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt hat, liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls die Voraussetzungen einer – zulässigen – Untätigkeitsklage nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO vor. Danach erweist sich eine Klage abweichend von § 68 VwGO als zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Zwar kann die Untätigkeitsklage im Normalfall frühestens drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles würden eine kürzere Frist gebieten. Letzteres indes ist vorliegend der Fall. Denn wie sich sowohl aus der Systematik des § 41 Abs. 1 SGB VIII wie auch aus der Verfahrensakte der Beklagten ergibt, fehlt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Bescheid vom 3. April 2025 an einer zeitlich über die Vollendung des 21. Lebensjahrs der Klägerin hinausreichenden Hilfegewähr, sodass bei der Klägerin – wie sich aus den entsprechenden Erörterungen der Verfahrensakte ablesen lässt, in denen der Fall des „auf-der-Straße-Stehens“ bereits vor ihrem 21. Geburtstag am 8. Juli 2025 explizit thematisiert wird – besondere Umstände im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO vorgelegen haben, die eine sofortige Entscheidung der Beklagten erforderlich gemacht hätten. 2.1.1 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige die geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Diese Hilfe wird nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII „in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt“. Lediglich „in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden“. Damit setzt die gesetzliche Regelung der Hilfe für junge Volljährige eine zeitliche Zäsur zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahrs. Die bis zum 21. Lebensjahr als gebundener Rechtsanspruch ausgestaltete Hilfe, wandelt sich in eine Sollbestimmung und knüpft die Fortführung der Hilfe – restriktiv als Ausnahme – an das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls. Der zuständige Jugendhilfeträger muss daher bei einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begonnenen Hilfe zeitnah darüber entscheiden, ob die besonderen Voraussetzungen der Hilfeleistung über das 21. Lebensjahr hinaus beim Hilfeempfänger gegeben sind (so explizit Gallep in Wiesner/Wapler, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022 Rn. 26; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 11.4.2025, § 41 Rn. 19). Eine vor Vollendung des 21. Lebensjahr begonnene Hilfe endet demzufolge nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf, ohne dass es insoweit einer formalen Beendigung durch das Jugendamt bedarf (so ausdrücklich mit weiteren Nachweisen Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII Stand 1. Ergänzungslieferung 2025, § 41 Rn. 20). Im Zuge der sog. Fortsetzungshilfe wird auf einen auch konkludent gestellten Antrag vielmehr ein neues Leistungsverhältnis begründet (Stähr a.a.O.). An der erforderlichen Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus fehlt es jedoch im Änderungsbescheid vom 3. April 2025. Vielmehr verweist die Beklagte, wenngleich nicht im Bescheidtenor, sondern nur als Anmerkung, auf die Gesetzeslage, wonach die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt wird. Eingedenk dessen kann der Bescheid aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten offensichtlich nur dahingehend verstanden werden, dass – mangels einer Entscheidung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs SGB VIII – die Hilfegewähr mit dem Erreichen des 21. Lebensjahrs endet, sofern dies nicht ohnedies aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne ausdrückliche Aufhebung oder Befristung durch das Jugendamt der Fall ist. Eventuelle sich aus dem Bescheid ergebende Unklarheiten muss sich die Beklagte jedenfalls zurechnen lassen. Über den folgerichtigen Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 22. April 2025 auf Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus, hat die Beklagte ebenfalls keine Entscheidung getroffen, sodass vorliegend von einem Ende der Hilfegewähr am 8. Juli 2025 auszugehen gewesen wäre. Demnach geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klägerin infolge einer behaupteten Fortwirkung des Bescheids vom 3. April 2025 kein Auslaufen der Hilfe zu befürchten hatte, sodass auch keine besonderen Gründe für eine zeitnahe Verbescheidung ihres Antrags gegeben gewesen seien. 2.1.2 Hinzu kommt, dass die Beklagte – wie sich aus der Verfahrensakte ergibt – eine Gewährung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus nicht beabsichtigt, sondern stattdessen mit Beendigung der „Regellaufzeit“ die „Fallabgabe“ an den Bezirk als den zuständigen Sozialhilfeträger betrieben hatte. Zwar sieht – worauf die Beklagte zunächst zutreffend hinwiest – § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vor, dass der öffentliche Jugendhilfeträger ab einem Jahr vor dem im Hilfeplan vorgesehenen Endzeitpunkt der Hilfe prüft, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht fortgesetzt oder beendet werden soll. Dadurch, dass die Beklagte im vorliegenden Fall – wie sich aus der Verfahrensakte unzweifelhaft ergibt – eine „Fallübergabe“ an den Bezirk nach Ende der „Regellaufzeit“ nicht nur geprüft, sondern bereits in die Wege geleitet hat, dokumentiert sie zugleich, dass sie die Hilfe für die Klägerin nicht über das 21. Lebensjahr hinaus fortsetzen bzw. sie die Hilfe beenden wollte. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl davon ausgeht, die Beklagte habe mit dem Änderungsbescheid vom 3. April 2025 eine zeitlich unbefristete Regelung getroffen, erweist sich diese Annahme als aktenwidrig. Die Gesamtumstände des vorliegenden Verwaltungsverfahrens belegen demnach, dass die getroffene Regelung gerade nicht unbefristet fortgelten, sondern mit dem 21. Geburtstag der Klägerin enden sollte. 2.2 Eingedenk des vorstehend Ausgeführten fehlt der Klägerin für ihre Klage daher auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Über ihren Antrag auf Leistung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus nach § 41 Abs. 1 Satz 2.2. Halbs. SGB VIII hat die Beklagte weder mit dem Bescheid vom 3. April 2025 noch in sonstiger Weise entschieden. Insbesondere wirkt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Bescheid vom 3. April 2025 nicht über das 21. Lebensjahr der Klägerin fort. Mithin kommt ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis unzweifelhaft zu. 2.3 Schließlich sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des materiellen Hilfeanspruchs aus § 41 Abs. 1 Satz 2 2- Halbs. Abs. 2, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII – nunmehr einig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl der Hilfe für junge Volljährige wie auch der Eingliederungshilfe bei der Klägerin gegeben sind und dass es sich bei der von der Klägerin ausgewählten und von der Beklagten offensichtlich gebilligten Einrichtung des betreuten Wohnens um eine geeignete und bedarfsdeckende Hilfe handelt. Demzufolge stellt sich der von der Beklagten eingebrachte und von der Klägerin akzeptierte „Vergleichsvorschlag“ der Sache nach als Klaglosstellung der Klägerin und als Abrücken von der Regelung im Bescheid vom 3. April 2025 dar, was vom Verwaltungsgericht im Rahmen der noch offenen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Dass die Beklagte die Hilfe für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahrs zunächst nur für einen beschränkten Zeitraum verbunden mit einer Überprüfungspflicht bewilligt hat, entspricht der Gesetzeslage in § 41 Abs. 1 Satz 2. 2. Halbs. SGB VIII („für einen begrenzten Zeitraum“) und der jugendhilferechtlichen Praxis. 2.5 Demzufolge weist die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs die notwendigen Erfolgsaussichten auf, sodass der Klägerin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Bevollmächtigter beizuordnen war, da zudem auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewähr von Prozesskostenhilfe vorliegen. 3. Eine Kostenentscheidung erweist sich vorliegend als entbehrlich, da in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.