Beschluss
24 CS 25.664
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt insbesondere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Der Antragsteller ist seit Jahrzehnten aktiver Böllerschütze. Das Amtsgericht München verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 19. Mai 2022 wegen vorsätzlicher (Umsatz-)Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; nach Einspruch wurde die zunächst ausgesprochene Gesamtgeldstrafe i.H.v. 190 Tagessätzen zu je 300,00 € durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil auf 90 Tagessätze zu je 200 Euro herabgesetzt. Der Antragsteller hatte Umsatzsteuer der Monate August und November 2016 in Höhe von insgesamt knapp 41.000 € hinterzogen. Die Steuerhinterziehung entstand im Rahmen einer Übernahme eines in Insolvenz geratenen Konkurrenzunternehmens. Das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) widerrief mit Bescheid vom 15. Mai 2024 die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Nr. 1), gab ihm auf, die in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe an einen Berechtigten zu übergeben, dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder dem Landratsamt zur ersatzlosen Vernichtung zu übergeben und das entsprechend nachzuweisen (Nr. 2) sowie das Erlaubnisdokument abzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Ferner wurde eine Sicherstellung angeordnet und Zwangsgelder angedroht (Nrn. 5 bis 7). Das Landratsamt begründete den Bescheid damit, dass der Tatbestand der Unzuverlässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG erfüllt sei. Die Schwierigkeiten des Antragstellers im Rahmen der Übernahme eines insolventen Unternehmens rechtfertigten es nicht, von einem atypischen Fall auszugehen, der die gesetzliche Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit entkräften könne. Der Antragsteller hat am 11. Juni 2024 Klage gegen den Bescheid erhoben (Az. M 7 K 24.3265) und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 12. März 2025 im Wesentlichen abgelehnt. Der Antragsteller sei voraussichtlich unzuverlässig. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1, 3, 5 und 6 des Bescheids vom 28. November 2024 anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung gemäß hinsichtlich der Nummern 2 und 4 wiederherzustellen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der Übernahme des insolventen Konkurrenten organisatorische und personelle Schwierigkeiten bestanden hätten. Er habe durch diesen unternehmerischen Schritt 25 Arbeitsplätze gerettet, den – angesichts seiner geleisteten Umsatzsteuern in den fraglichen Jahren in Höhe von jeweils rund 1 Mio. € eher bagatellhaften – Schaden beglichen und sich sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass das Delikt keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als Böllerschütze aufweise. Zudem habe er keine kriminelle Energie an den Tag gelegt; er habe allenfalls seine Sorgfaltspflichten möglicherweise leichtfertig als GmbH-Geschäftsführer vernachlässigt. Diesen Fehler habe er jedoch sofort nach Auffallen korrigiert und auch vollständig wiedergutgemacht. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. I. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Zwar kann vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren derzeit – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – noch keine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids getroffen werden (2.). Jedoch überwiegt wegen des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs das öffentliche Vollzugsinteresse (3.). 1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Sprengstoffgesetz i.d.F. d. Bek. vom 10. September 2002 (SprengG, BGBl I S. 3518), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56), ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG besitzt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Erlaubnisinhaber wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Es genügt eine einzige Verurteilung, um die Vermutung auszulösen. Das verwirklichte Delikt muss auch keinen Bezug zum Gegenstand der widerrufenen Erlaubnis aufweisen. Der Gesetzgeber sieht bei Vorsatzstraftaten – anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG) – nicht vor, dass die Tat in einem Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition stehen muss; vielmehr hält er Personen, die sich vorsätzlich nicht an die Gesetze halten, ab einer bestimmten Strafhöhe für unzuverlässig hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Sprengstoff. Die Vermutung fehlender Zuverlässigkeit setzt ferner nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Erlaubnisinhaber bekanntgeworden sind (vgl. für das Waffenrecht BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 7). 2. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind derzeit als offen anzusehen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG vor (a). Jedoch erscheint es namentlich mit Blick auf den langen Zeitraum, der zwischen der letzten Tatbegehung und dem Bescheid vergangen ist, und den übrigen Tatumständen nach Aktenlage möglich, eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG anzunehmen; es bedarf insoweit einer weiteren Aufklärung in der mündlichen Verhandlung (b). a) Der Tatbestand des § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG ist vorliegend erfüllt, weil der Antragseller rechtskräftig wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Das Urteil ist seit 15. November 2022 rechtskräftig. Seither sind bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 15. Mai 2024 noch keine fünf Jahre verstrichen. b) Vorliegend erscheint nach Aktenlage ein Abweichen von der im Gesetz angelegten Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit möglich. aa) Mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung, die Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz bestimmten Straftätern grundsätzlich vorenthalten zu wollen, kommt ein Abweichen von der Vermutung fehlender Zuverlässigkeit – und damit das Absehen von einem Widerruf der erteilten Erlaubnis – vor allem in Betracht, wenn die Umstände der Tatbegehung die Straftat in einem derart milde(re) n Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers durch eine solche Tat in der Regel begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind (für das vergleichbare Waffenrecht siehe BayVGH, B.v. 6.8.2025 – 24 CS 25.1307 – Rn. 17 m.w.N. – zur Veröffentlichung vorgesehen). bb) Ein Abweichen von der Regelvermutung ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Tat bei Erlass des Bescheids sehr lange zurückliegt, weil das Ermittlungs- und Strafverfahren sehr lange gedauert hat, und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (vgl. für das Waffenrecht BVerwG, U.v. 24.4.1990 – 1 C 56.89 – juris Rn. 18: „zehn oder mehr Jahre“; VGH BW, U.v. 1.7.2025 – 6 S 929/24 – juris Rn. 31 m.w.N.). Allerdings besteht kein dahingehender Automatismus, dass ein Verstreichen eines sehr langen Zeitraums das Vorliegen eines Ausnahmefalls indiziert. Die Erfüllung des Zeitkriteriums ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme eines Ausnahmefalls wegen langen Zeitablaufs. Wann ein ausreichend langer Zeitraum verstrichen ist, lässt sich nicht allgemeingültig feststellen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles; erforderlich wird typischerweise ein Zeitraum von etwa zehn Jahre sein (für das Waffenrecht BVerwG, U.v. 24.4.1990 – 1 C 56.89 – juris Rn. 18). Ob jenseits des Zeitaspekts ein Ausnahmefall gegeben ist, ist ebenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Das setzt regelmäßig die Beiziehung der einschlägigen Ermittlungs- und Strafakten voraus (vgl. VGH BW, U.v. 1.7.2025 – 6 S 929/24 – juris Rn. 33). Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere auch die Umstände der Tatbegehung, wenn sie für sich genommen noch nicht für eine Ausnahme genügen (vgl. Rn. 18), aber auch die Gründe für das lang andauernde Ermittlungsverfahren. Es ist insoweit ein Unterschied, ob die Verfahrensdauer der Komplexität des Verfahrens geschuldet ist, andere durch die Ermittlungsbehörden zu verantwortende Gründe hat oder auf das Verteidigungs- und Prozessverhalten des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 1.7.2025 – 6 S 929/24 – juris Rn. 34 f.; zur Verfahrensdauer als Strafzumessungsfaktor von Heintschel-Heinegg in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, Stand 1.5.2025, § 46 Rn. 75 m.w.N.). cc) Vorliegend kann sich der Antragsteller auf Umstände berufen, die ein Abweichen von der Regelvermutung vorbehaltlich näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren als möglich erscheinen lassen. (1) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass zwischen der Begehung der letzten Tat, der strafrechtlichen Aburteilung und dem Bescheiderlass ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, nur zwei Taten verwirklicht wurden, die zudem in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang standen, der Antragsteller nachträglich die zunächst unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht (Selbstanzeige nach § 371 AO, auch wenn diese hinsichtlich der Monate August und November 2016 nicht erfolgreich war) und er den entstandenen Schaden bereits vor der Verurteilung vollständig ausgeglichen hat und der hinterzogene Betrag im Vergleich zur gesamten Umsatzsteuerschuld eher gering war. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. Mai 2024 waren knapp 7,5 Jahre seit der letzten Tatbegehung (Dezember 2016) vergangen. In diesem erheblichen Zeitraum hat sich der Antragsteller, soweit ersichtlich, straffrei geführt. Ferner war die Dauer des Strafverfahrens beachtlich. Der Einleitungsvermerk nach § 397 AO datiert vom 29. Mai 2019 (Bl. 36 der Ermittlungsakte), der Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen nach § 169a StPO vom 30. März 2022 (Bl. 216). Der Eintritt der (Verfolgungs-)Verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB am 28. Mai 2022 ist nur verhindert worden, weil kurz zuvor, mit Schreiben vom 6. Mai 2022, der Erlass eines Strafbefehls nach § 400 AO beantragt worden ist (vgl. den dort angebrachten Verjährungshinweis). Soweit nach Aktenlage erkennbar, liegen die Gründe für das lange Verfahren in der Sphäre der Finanzbehörden und nicht etwa im Verteidigungs- und Prozessverhalten des Antragstellers. Der Antragsteller hat sich lediglich zweimal in kurzen Schreiben gegenüber der ermittelnden Bußgeld- und Strafsachenstelle geäußert; einmal nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens mit einem Schreiben vom 5. Juli 2017 (Bl. 58) und nach der ihm gegenüber erfolgten Konkretisierung des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens am 31. Januar 2022 (Bl. 197) mit einem Schreiben vom 23. Februar 2022 (Bl. 203). Das gerichtliche Verfahren ist nach Erhebung des auf die Strafhöhe beschränkten Einspruchs zügig durchgeführt worden. (2) Da hiernach die Möglichkeit einer Ausnahme von der Vermutung fehlender Zuverlässigkeit besteht, wird im Hauptsacheverfahren noch zu prüfen sein, ob die konkreten Tatumstände die Annahme eines Ausnahmefalls hindern würden. Gegen ein Abweichen dürfte nicht von vornherein die (keinesfalls bagatellhafte, aber auch nicht besonders hervorstechende) Höhe des hinterzogenen Betrags bzw. das nicht unerhebliche Überschreiten der § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG genannten Obergrenze von 60 Tagessätzen sprechen. Denn gerade bei Steuerdelikten orientiert sich die Praxis der Strafzumessung typischerweise am Betrag der Steuerverkürzung (vgl. zu „Strafmaßtabellen“ Rübenstahl in Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2023, Rn. 388; Jehke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand 1.4.2025, § 400 Rn. 77 m.w.N.). Eine hieran anknüpfende sprengstoff- bzw. zuverlässigkeitsrechtliche Ablehnung einer Ausnahme von der Regelvermutung bei einem höheren Strafmaß würde zum einen der vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Abweichung im Steuer(straf) recht widersprechen und zum anderen den Blick darauf verstellen, dass auch bei nur wenigen Tathandlungen die Schadens- und damit Strafhöhe auch von Umständen abhängen kann, die den Unrechtsgehalt der Tat nicht prägen, also jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Ausdruck einer besonderen kriminellen Energie oder hieraus resultierender fehlender sprengstoffrechtlicher Vertrauenswürdigkeit sind (vgl. Rn. 14) ist. 3. Die Beschwerde kann aber keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 34 Abs. 5 SprengG angeordnet – die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der Prüfung der – hier lediglich offenen – Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die es rechtfertigen könnten, im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BayVGH, B.v, 19.1.2022 – 24 CS 21.3067 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 21 CS 18.658 – juris Rn. 24 ff.; VGH BW, B.v. 20.2.2008 – 1 S 2814/07 – juris Rn. 15). Vom Antragsteller sind keine Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen. Inmitten steht ausschließlich das Interesse am weiteren Besitz der Sprengstoffe und der Möglichkeit ihrer entsprechenden Nutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. für das insoweit vergleichbare Waffenrecht BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18). Dieses öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug besteht auch – wie regelmäßig – für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten Nebenanordnungen (für das Waffenrecht vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2020 – 24 CS 20.2211 – juris Rn. 29). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. III.Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025. Für die nicht-gewerbliche Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 SprengG ist der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2024 – 24 CS 24.1585 – juris Rn. 37), der für das Eilverfahren zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).