Urteil
24 BV 24.1469
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist auf Basis von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass eine Person „Reichsbürger“ ist bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist, so ist grundsätzlich zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass diese Person als Erlaubnisinhaber insbesondere iSd § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es kommt hierfür nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung des betroffenen Erlaubnisinhabers in eine „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ hinein an. Mit „Reichsbürger“ bzw. der Nähe oder Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen, Denk- und Handlungsmustern des Erlaubnisinhabers auf den Begriff gebracht, die – als Tatsachen – die Annahme rechtfertigen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften namentlich in solchen Situationen nicht einhalten und seine erlaubnispflichtigen Waffen missbräuchlich verwenden wird, in denen er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlt und gerade mit den staatlichen Autoritäten konfrontiert wird, deren Legitimation er schon dem Grunde nach nicht anerkennt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht hat und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Gerade weil die „Reichsbürgerbewegung“ sehr heterogen ist und keine klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppe darstellt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen an. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein eine polizei- oder verfassungsschutzbehördliche Einschätzung, dass ein Erlaubnisinhaber der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist, genügt für sich genommen nicht. Erst wenn für die Waffenbehörde nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Tatsachen – insbesondere aufgrund welcher schriftlicher oder mündlicher Äußerungen – es zu jener Annahme der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde gekommen ist, können diese Tatsachen Tatsachen für die Zuordnung zur „Reichsbürgerbewegung“ und damit Tatsachen iSv § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sein. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist auf Basis von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass eine Person „Reichsbürger“ ist bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist, so ist grundsätzlich zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass diese Person als Erlaubnisinhaber insbesondere iSd § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es kommt hierfür nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung des betroffenen Erlaubnisinhabers in eine „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ hinein an. Mit „Reichsbürger“ bzw. der Nähe oder Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen, Denk- und Handlungsmustern des Erlaubnisinhabers auf den Begriff gebracht, die – als Tatsachen – die Annahme rechtfertigen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften namentlich in solchen Situationen nicht einhalten und seine erlaubnispflichtigen Waffen missbräuchlich verwenden wird, in denen er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlt und gerade mit den staatlichen Autoritäten konfrontiert wird, deren Legitimation er schon dem Grunde nach nicht anerkennt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht hat und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Gerade weil die „Reichsbürgerbewegung“ sehr heterogen ist und keine klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppe darstellt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen an. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein eine polizei- oder verfassungsschutzbehördliche Einschätzung, dass ein Erlaubnisinhaber der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist, genügt für sich genommen nicht. Erst wenn für die Waffenbehörde nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Tatsachen – insbesondere aufgrund welcher schriftlicher oder mündlicher Äußerungen – es zu jener Annahme der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde gekommen ist, können diese Tatsachen Tatsachen für die Zuordnung zur „Reichsbürgerbewegung“ und damit Tatsachen iSv § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sein. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2024 – M 7 K 23.1219 – und der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2023 aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. De Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers hat Erfolg, weil der Bescheid vom 15. Februar 2023 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die erlassenen Verwaltungsakte liegen nicht vor. Die erstinstanzliche Entscheidung und der Bescheid sind deshalb aufzuheben. I. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers einschließlich der entsprechenden Nebenanordnungen und der Zwangsgeldandrohung sind rechtswidrig. Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Bescheids (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris Rn. 33; U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35) – wegen seines aktenkundigen Verhaltens nicht unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328). 1. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG insbesondere der Fall, wenn sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erweist. a) Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose. Für diese ist insbesondere entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das nach § 5 WaffG prognoserelevante Verhalten begehen wird. Es bedarf keiner Gewissheit, sondern nur einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen der Prognose ist das Verhalten der Person in der Vergangenheit zu berücksichtigen; daneben ist aber auch jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, mit einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 21 f.; s.a. VGH BW, B.v. 19.3.2024 – 6 S 1171/23 – juris Rn. 7; B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 16 f.). b) Ist auf Basis von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass eine Person „Reichsbürger“ ist bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist, so ist grundsätzlich zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass diese Person als Erlaubnisinhaber insbesondere i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es kommt hierfür nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung des betroffenen Erlaubnisinhabers in eine „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ hinein an. Mit „Reichsbürger“ bzw. der Nähe oder Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen, Denk- und Handlungsmustern des Erlaubnisinhabers auf den Begriff gebracht, die – als Tatsachen – die Annahme rechtfertigen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften namentlich in solchen Situationen nicht einhalten und seine erlaubnispflichtigen Waffen missbräuchlich verwenden wird, in denen er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlt und gerade mit den staatlichen Autoritäten konfrontiert wird, deren Legitimation er schon dem Grunde nach nicht anerkennt (vgl. zu typischen Äußerungen etwa BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 19; zu den unterschiedlichen Ausdrucksformen der heterogenen „Szene“ vgl. Schönberger/Schönberger, Die Reichsbürger, 2023, S. 61 ff., 73 ff.; siehe auch Caspar/Neubauer LKV 2024, 381 ff.; Rathje, APuZ 35-36/2021, 34 ff.). c) Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht hat und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Gerade weil die „Reichsbürgerbewegung“ sehr heterogen ist und keine klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppe darstellt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen an (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 19; U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 15 f.). aa) Die Umstände, die eine entsprechende Zuordnung des Erlaubnisinhabers zur „Reichsbürgerbewegung“ rechtfertigen, müssen Tatsachen sein. Bloße Gerüchte, Vermutungen oder vage Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. SächsOVG, B.v. 19.8.2024 – 6 B 18/24 – juris Rn. 14 a.E.). Das Vorliegen einschlägiger „reichsbürgertypischer“ Äußerungen oder Verhaltensweisen muss die Behörde nachweisen (vgl. Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand März 2024, § 45 WaffG Rn. 198). Das für die Waffenbehörde maßgebliche Beweismaß ist das der Überzeugung (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 20 f. m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht dürfen als Tatsachen grundsätzlich alle inhaltlich relevanten Äußerungen oder Verhaltensweisen herangezogen werden. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Prognosevorschrift besteht eine strikte zeitliche Grenze. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob durch eine Phase der „Unauffälligkeit“ eine Zäsurwirkung hinsichtlich einschlägiger Äußerungen und Verhaltensweisen der älteren Vergangenheit eintritt oder ob diese – im Zusammenspiel mit aktuellen Auffälligkeiten – insgesamt Beleg für die Kontinuität der Haltung des Erlaubnisinhabers sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 24; U.v. 16.5.2022 – 24 B 22.317 – juris Rn. 23). bb) Die Ermittlung der einschlägigen Tatsachen erfolgt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayVwVfG durch die Waffenbehörde. Sie muss den Sachverhalt selbst ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Als Aufklärungsmittel stehen insbesondere die in Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG genannten Beweismittel zur Verfügung (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Über Art, Umfang und Intensität der notwendigen Amtsermittlung entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Eine Rangordnung zwischen verschiedenen Beweismitteln besteht regelmäßig nicht. Namentlich kann die Waffenbehörde gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 BayVwVfG Auskünfte jeder Art einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 35 f. m.w.N.). Allein eine polizei- oder verfassungsschutzbehördliche Einschätzung, dass ein Erlaubnisinhaber der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist, genügt für sich genommen nicht. Erst wenn für die Waffenbehörde nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Tatsachen – insbesondere aufgrund welcher schriftlicher oder mündlicher Äußerungen – es zu jener Annahme der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde gekommen ist, können diese Tatsachen Tatsachen für die Zuordnung zur „Reichsbürgerbewegung“ und damit Tatsachen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sein (vgl. VGH BW, B.v. 19.3.2024 – 6 S 1171/23 – Rn. 10; BayVGH, B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 14; für die Aussage eines „Belastungszeugen“ BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 33 ff.). cc) Vor diesem Hintergrund ist es ungenügend, dass sich die Ermittlungen der Waffenbehörde, aber auch des Verwaltungsgerichts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) insoweit im Wesentlichen in der Auswertung der polizeilichen Mitteilung vom 28. Oktober 2022 erschöpft haben und die dort mitgeteilten Beobachtungen und Meldungen Dritter nicht selbst vorlegen haben lassen. Erst recht genügt es nicht, wenn die Waffenbehörde die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhobenen Einwände und Entkräftigungsbemühungen lediglich zur Überprüfung an die Polizei weiterleitet und dann offenbar deren Einschätzung („[der Kläger] bleibt weiterhin als Reichsbürger eingestuft“) umstandslos übernimmt und tags darauf den Bescheid erlässt. Es ist nichts dagegen zu erinnern, die Polizei als sachkundige Stelle zur Prüfung der Zuordnung eines Erlaubnisinhabers zur „Reichsbürgerbewegung“ heranzuziehen und deren Stellungnahme für die eigenständige Prüfung zu nutzen. Die aber hier vorgenommene Delegation der Zuordnung des Klägers zur „Reichsbürgerbewegung“ und der Sache nach letztlich sogar die Delegation der Entscheidung über die Zuverlässigkeit ist mit den Pflichten der Waffenbehörde nicht vereinbar. Vielmehr hätte sie den Sachverhalt selbst ermitteln und hierbei insbesondere die – im Berufungsverfahren mittlerweile vorliegenden – Dokumente, die der polizeilichen Mitteilung vom 28. Oktober 2022 zugrunde lagen, heranziehen und selbst bewerten müssen. In der Behördenakte vorhanden war (nur) ein vom Kläger im Jahr 2010 anlässlich einer Verkehrskontrolle vorgelegter „Fantasie-Führerschein“ mit Reichsadler und Hakenkreuz (vgl. Rn. 7). 2. Hinsichtlich des Klägers liegen zwar ausreichend nachgewiesene bzw. von ihm bestätigte Äußerungen vor, die aber trotz ihres durchaus eigenwilligen Charakters in der Gesamtschau – insbesondere auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nicht die Annahme einer ausreichend verfestigten „Reichsbürger-Haltung“ und damit von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er aus ihm nicht erklärlichen Gründen innerhalb von etwa zwei Monaten rund fünfmal einer Verkehrskontrolle durch die Polizei unterzogen worden sei. Als er erneut angehalten worden sei, habe ihn das genervt. Im Rahmen der Kontrolle hätten die Beamten nach Führerschein und Fahrzeugpapieren gefragt. Da er aber nicht gewusst habe, ob er diese dabei habe, hätten die Polizisten nach seinem Personalausweis gefragt. Nach seiner Antwort, dass er keinen Personalausweis besitze, sei es zu einer Diskussion darüber gekommen, dass er sich aber ausweisen müsse. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe er das Wortspiel und den flapsigen Spruch gemacht, er sei „kein Personal der BRD“. Mit Reichsbürgern habe er aber nichts zu tun. Es sei seine Art, in entsprechenden Situationen zynisch oder sarkastisch zu werden. Er habe außerdem schon immer nur einen Reisepass und noch nie einen Personalausweis besessen. Hinsichtlich seiner schriftlichen Äußerungen gegenüber der Gerichtsvollzieherin erklärte der Kläger, dass zuvor seine Schwester gestorben und die Familie von den (auch deshalb) anfallenden Forderungen insgesamt überfordert gewesen sei. Dann sei auch noch sein Bankkonto gekündigt worden. Angesichts des Haftbefehls habe er dann versucht, eine Möglichkeit zu finden, die Angelegenheit hinauszuzögern und dazu im Internet recherchiert und Einträge gefunden, wonach Gerichtsvollzieher möglicherweise keine Haftbefehle vollstrecken dürften. Dies habe er dann in seinem Schreiben als Frage übernommen, in der Hoffnung, die Sache dadurch zu verzögern. Mittlerweile hätten sich die finanziellen Schwierigkeiten geklärt und er zahle seine Schulden in Raten zurück. Zu dem Führerschein im Jahr 2010 erklärte der Kläger, schon damals sei er sehr häufig polizeilich kontrolliert worden. Ein Freund habe ihm gesagt, er solle es doch mal mit diesem Fantasiedokument versuchen, da würden die Polizisten „Augen machen“. Er habe es deshalb einmal bei einer Kontrolle ausprobiert. Er habe die Polizisten damit eigentlich nur ärgern wollen, weil sie ihm gegenüber unfreundlich waren. Er habe das Dokument einmal verwendet, danach habe er nie wieder etwas davon gehört. Der Kläger konnte durch seine Aussageninhalte und die Art und Weise seiner Aussage den Senat davon überzeugen, dass er dazu neigt, im Gespräch provokativ zu antworten, mitunter zugespitzt zu formulieren und insgesamt wohl über teilweise auch „unangepasste“ Charakterzüge verfügt, aber nicht Ansichten anhängt oder Denk- und Handlungsmustern unterliegt, die eine Zuordnung zur „Reichsbürgerszene“ tragen würden. An der im Eilverfahren nur nach Aktenlage getroffenen Einschätzung hält der Senat insoweit nicht fest. Allein die beschriebene Art des Klägers und seine etwaige Neigung, auch bei staatlichen Stellen „anzuecken“, genügen nicht, um eine entsprechende Prognose über ein nach § 5 WaffG maßgebliches Verhalten vorzunehmen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit ein eigenwilliges oder ungewöhnliches Verhalten die Annahme von Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Hier genügen die vorliegenden Auffälligkeiten weder für sich genommen noch in ihrer Summe. Der Vorfall mit dem „Fantasie-Führerschein“ ist weit über zehn Jahre her und hinsichtlich des Bedeutungsgehalts inhaltlich anders gelagert; er ist deshalb nicht geeignet, eine „Reichsbürger-Kontinuität“ zu begründen. Die Verhaltensweisen im Jahr 2021 sind zwar kritikwürdig und veranlassten die Waffenbehörden zu Recht, die Zuverlässigkeit des Klägers zu überprüfen. Eine negative Prognose rechtfertigen sie aber nicht. Sie liegen insgesamt erheblich unterhalb des Auffälligkeitsgrades, den in anderen gerichtsbekannten Fällen „Reichsbürger“ gemeinhin an den Tag legen. Auch die Distanzierung des Klägers im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Februar 2023 und in der mündlichen Verhandlung war eindeutig und erweckte trotz der anwaltlichen Beratung nicht den Eindruck taktischen Verhaltens (anders beispielsweise bei BayVGH, U.v. 23.9.2024 – 24 B 23.2139 – juris Rn. 26 ff.). Dass der Kläger seine zugespitzten Äußerungen in Stresssituationen getroffen hat, rechtfertigt nicht, davon auszugehen, dass immerhin eine geringe Gefahr bestehe, er könne in solchen Situationen künftig auch Waffen missbräuchlich verwenden. In diese Richtung hat in der mündlichen Verhandlung die Beklagte argumentiert. Diese Annahme geht zu weit. Der Kläger verhielt sich im Rahmen seiner mündlichen Äußerungen allenfalls unfreundlich, aber in keinem Zeitpunkt impulsiv oder jähzornig und brachte auch anderweitig keine Schwächen bei der Impulskontrolle zum Ausdruck. Im Ergebnis kann damit im vorliegenden Einzelfall das Verhalten des Klägers nicht als „Reichsbürgerverhalten“ eingeordnet werden. Andere Gründe für eine Negativprognose nach § 5 WaffG sind nicht bekannt. 3. Die waffenrechtlichen Nebenanordnungen nach § 46 WaffG (Nr. 3 und 4 des Bescheids), die eigenständige Verwaltungsakte und nicht nur Hinweise auf die Gesetzeslage sind (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2025 – 20 A 1506/24 – juris Rn. 30 und 116), teilen das Schicksal der Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Auch diese Maßnahmen verletzen den Kläger in seinen Rechten. Folgerichtig ist wegen der Aufhebung des Widerrufs und seiner Nebenanordnungen auch die die Zwangsgeldandrohung in Nummer 6 des Bescheids rechtswidrig und aufzuheben (vgl. BayVGH, U.v. 25.07.2025 – 24 BV 24.320 – juris Rn. 58). II. Das Besitz- und Erwerbsverbot in Nummer I.1 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Rechtsgrundlage ist daher § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171). Aus den gleichen Gründen wie im Rahmen des § 5 WaffG ergibt auch die für § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG durchzuführende Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt kein Fehlen der Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen. Das Besitz- und Erwerbsverbot kann vor diesem Hintergrund auch nicht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG gestützt werden. Grund für die Annahme einer vom Kläger ausgehenden Gefahr für die Sicherheit (Alt. 1) besteht ebenso wenig wie die Gebotenheit der Untersagung zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen (Alt. 2). 2. Abgesehen davon, dass gleichermaßen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG nicht vorliegen, hat die Behörde ein solches Verbot nicht ausgesprochen. Ihre in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, die Auslegung des Bescheids ergebe unter Heranziehung der Begründung auch den Ausspruch eines solchen Verbots, überzeugt nicht. Nr. 1 des Tenors des Bescheids greift inhaltlich ausschließlich den Wortlaut des § 41 Abs. 1 WaffG auf („1. Herrn […] wird mit Zustellung dieses Bescheides auf Dauer untersagt, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.“), aber in keiner Weise den Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG. Ungeachtet der Frage, was unter erlaubnisfreien Waffen i.S.v. § 41 Abs. 1 WaffG zu verstehen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.12.2024 – 24 B 23.1800 – juris Rn. 16 ff.), können wegen des klaren Wortlauts der getroffenen Regelung alleine Anhaltspunkte aus den unter III. beigefügten Hinweisen („1. Aufgrund des vorliegenden Verbotes sind die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG nicht anwendbar.“) und die unspezifische Zitierung der Rechtsgrundlage als § 41 WaffG keine entsprechende Auslegung des Bescheids tragen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.