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Beschluss

5 CE 25.919, 5 CE 25.931

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers (Verfahren 5 CE 25.931) wird zurückgewiesen. II. Auf die Beschwerde des Antragsgegners (Verfahren 5 CE 25.919) wird Ziffer I des Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2025 – M 30 E 25.278 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt. III. Ziffer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025 wird geändert. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 CE 25.919 wird bis zu dessen Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 5 CE 25.931 auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 5 CE 25.931 wird bis zu dessen Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 5 CE 25.919 auf 7.500 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren wird der Streitwert auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragstellers zur Eintragung von Daten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) seiner privaten Spender, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in das Lobbyregister, das beim Antragsgegner geführt wird. Der Antragsteller ist eine zivilgesellschaftliche Organisation, die gemeinnützig i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes tätig ist. Seine Gemeinnützigkeit ist in § 3 seiner Satzung festgeschrieben. Der Antragsteller ist zugleich eine anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung mit dem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen i.S.v. § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) i.V.m. § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und außerdem seit dem 11. Februar 2022 im Lobbyregister registriert. Im Jahr 2023 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, die Angabe der Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG aufgrund seines schutzwürdigen überwiegenden Interesses zu verweigern, soweit Name, Vorname und Anschrift natürlicher Personen betroffen seien. Der Antragsteller bat den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2024 um schriftliche Bestätigung, dass er „keiner Registerpflicht nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayLobbyRG unterliege und nicht verpflichtet sei, Name, Vorname und Anschrift privater Spender im Bayerischen Lobbyregister zu veröffentlichen.“ Hilfsweise beantragte er, „in das Bayerische Lobbyregister einzutragen, dass die Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift privater Spender […] aufgrund schutzwürdigen überwiegenden Interesses nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayLobbyRG unterbleibt.“ Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dieser nach seiner Auffassung der Registerpflicht unterliege, der Antragsteller grundsätzlich auch zur Angabe der Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG verpflichtet sei, er sich jedoch im Einzelfall gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLobbyRG auf ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse berufen könne, das der Antragsgegner dann prüfe. Eine pauschale Berufung auf ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse sei dagegen nicht möglich. Die gewünschte Bestätigung könne deshalb nicht gegeben werden. Am 19. Dezember 2024 reichte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag ein und beantragte, Es wird vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache – festgestellt, dass die Antragstellerin – wenn sie Interessenvertretung im Sinne des Art. 1 Bayerisches Lobbyregistergesetz (BayLobbyRG) betreibt – nicht verpflichtet ist, die Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG in das Bayerische Lobbyregister einzutragen, soweit es sich bei den Zuwendungs- oder Zuschussgebern oder Spendern um natürliche Personen handelt. Hilfsweise hierzu: Dem Antragsgegner wird (unter Aufhebung des Bescheids vom 12.08.2024) einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, die mit Schreiben vom 18.06.2024 beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLobbyRG (Eintragung der Tatsache eines schutzwürdigen überwiegenden Interesses in das Bayerische Lobbyregister) hinsichtlich der Daten von Zuwendungs- oder Zuschussgebern oder Spendern, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG bedingt zu erteilen, höchst hilfsweise die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Höchst hilfsweise hierzu: Dem Antragsgegner wird einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine Bußgelder nach Art. 6 BayLobbyRG wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG gegen die Antragstellerin zu verhängen. Mit Beschluss vom 28. April 2025 untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner, „bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Befreiungsantrag vom 18. Juni 2024 die Namen, Vornamen und Anschriften von Spendern zu veröffentlichen soweit es sich um natürliche Personen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG handelt.“ Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Hauptantrag auf Erlass einer Feststellungsanordnung in Bezug auf die Eintragungspflicht von Spenderdaten natürlicher Personen sei aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens bereits unzulässig, da der Antragsteller eine Verpflichtungsklage hätte erheben können und müssen. Auch der erste hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die mit Schreiben vom 18. Juni 2024 beantragte Befreiung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG bedingt zu erteilen, habe keinen Erfolg. Der Antragsteller habe weder ein eigenes schutzwürdiges Interesse noch ein solches der in Datensätzen genannten Spendern glaubhaft gemacht. Ein etwaiger Spendenrückgang infolge der Publikationspflicht ginge lediglich mit dem gesetzgeberischen Willen zur Transparenz in Bezug auf Interessensvertretung einher und sei daher ein reiner Rechtsreflex. Bezüglich der Spender habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass diese mit der Veröffentlichung ihrer Anschrift nicht einverstanden seien. Auch der weitere Hilfsantrag, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, keine Bußgelder nach Art. 6 BayLobbyRG wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG gegen den Antragsteller zu verhängen, bleibe ohne Erfolg. Der Antragsteller sei von keinem Ordnungswidrigkeitenverfahren bedroht, da er nach seinem eigenen Sachvortrag alle angeforderten Daten übermittelt habe. Soweit der Antragsteller bei der Angabe der Daten einer Veröffentlichung der Daten im Lobbyregister nicht zugestimmt habe, liege keine Ordnungswidrigkeit vor. Aus der Gesamtschau der Anträge des Antragstellers sei bei interessengerechter Auslegung gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO das Rechtschutzbegehren (auch) dahingehend zu verstehen, dass dem Antragsgegner untersagt werden solle, bis zur Bestandskraft hinsichtlich der Entscheidung über den Befreiungsantrag vom 18. Juni 2024 die konkreten Spenderdaten zu veröffentlichen, soweit es sich um natürliche Personen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG handle. Der so verstandene Antrag sei begründet und führe zu der tenorierten Untersagung. Eine verfassungskonforme und an den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen ausgerichtete Auslegung des Bayerischen Lobbyregistergesetzes verlange zur Überzeugung der Kammer eine – wenngleich nicht ausdrücklich gesetzlich normierte – Sperrwirkung eines Antrags nach Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG auf Befreiung von der Datenveröffentlichung im Lobbyregister bei Berufung auf schutzwürdige überwiegende Interessen. Gegen den ablehnenden Teil des Beschlusses richtet sich die Beschwerde des Antragstellers (5 CE 25.931) mit den folgenden Anträgen: Ziff. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28.04.2025, M 30 E 25.278, zugestellt am 29.04.2025, wird aufgehoben, soweit der Antrag abgelehnt wurde, und wie folgt gefasst: Der Antragsteller wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen einer Registerpflicht des Antragstellers nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz sowie bis zur Bestandskraft über den Befreiungsantrag des Antragstellers vom 18.06.2024 von der Eintragungspflicht nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz befreit, hilfsweise von der Pflicht zur Angabe der Zuwendungs- oder Zuschussgeber oder Spender nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz gegenüber dem Antragsgegner befreit, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Höchst hilfsweise: Dem Antragsgegner wird untersagt, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen einer Registerpflicht des Antragstellers nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz und der Bestandskraft über den Befreiungsantrag des Antragstellers vom 18.06.2024 die Namen, Vornamen und Anschriften von Spendern zu veröffentlichen, soweit es sich um natürliche Personen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG handelt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller u.a. vor, er unterliege bereits keiner Registerpflicht und sei schon deshalb nicht zur Nennung von Spendernamen verpflichtet; entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht habe der Antragsteller auch insoweit eine Feststellungsanordnung beantragt. Soweit das Verwaltungsgericht eine vorläufige Untersagung der Veröffentlichung von Spenderdaten bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den bereits gestellten Befreiungsantrag für ausreichend halte, genüge es dem Gebot des effektiven Rechtschutzes nicht, sondern hinterlasse eine Lücke im Rechtschutz, bis im Rahmen einer Feststellungsklage über die grundsätzliche Registerpflicht des Antragstellers entschieden worden sei. Selbst wenn er sich registrieren lassen müsste, sei die umfassende Angabe von Spenderdaten nicht geboten. Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen, beantragt die Zurückweisung von dessen Beschwerde und wendet sich seinerseits mit einer Beschwerde (5 CE 25.919) gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses. Insoweit beantragt er, in Abänderung des Tenors zu I. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die entsprechenden Hilfsanträge vollumfänglich abzulehnen. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner u.a. vor, der Tenor sei nicht hinreichend bestimmt, weil dieser auf einen „Befreiungsantrag vom 18. Juni 2024“ Bezug nehme, der aber – falls es sich überhaupt um Anträge und nicht nur Bitten gehandelt habe – einen Haupt- und einen Hilfsantrag enthalte. Es sei mit dem Schriftsatz vom 18. Juni 2024 auch keine Befreiung, sondern eine Bestätigung des Inhalts, dass der Antragsteller nicht der Registerpflicht unterliege, sowie hilfsweise eine dauerhafte Ergänzung eines Registereintrags um die Aussage begehrt worden, dass die Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift privater Spender des Antragstellers aufgrund schutzwürdiger überwiegender Interessen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayLobbyRG unterbleibe. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2025 verwiesen. II. Die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners wurden in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO). 1. Die Beschwerde des Antragstellers, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt hat, greifen die vorgebrachten Einwände dagegen nicht durch. a) Der Hauptantrag der Beschwerde des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen seiner Registerpflicht nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz sowie bis zur Bestandskraft über den Befreiungsantrag vom 18. Juni 2024 von der Eintragungspflicht nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz befreit zu werden, ist unzulässig. aa) Die Befreiung von der Registerpflicht war nicht Gegenstand des Antrags erster Instanz und auch nicht Gegenstand der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr hat der Antragsteller die Frage seiner Registerpflicht in erster Instanz selbst unterstellt und dahinstehen lassen. Lediglich in seiner Argumentation zog er die nach seiner Auffassung nicht bestehende Registerpflicht mit heran. Es handelt sich deshalb insoweit um eine im Beschwerdeverfahren nicht mögliche Antragserweiterung. Es kann offen bleiben, ob die Antragsänderung dem Antragsteller bereits die Beschwer nimmt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146, Rn. 25 und vor § 124, Rn. 23). Gegenstand des Rechtsmittels der Beschwerde sind hier nach Auffassung des Senats nur Antrag und Ausspruch der ersten Instanz. Wegen der Darlegungspflichten des Beschwerdeführers und der entsprechenden Beschränkung des gerichtlichen Prüfprogramms (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) geht im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitgegenstand regelmäßig nicht über den des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus, so dass das Beschwerdegericht auf die Kontrolle der Ausgangsentscheidung beschränkt bleibt (so auch BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 7 CE 08.2158 – BayVBl 2009, 175 = juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf HessVGH, B.v. 9.1.2008 – 1 TG 2464/07 – DÖV 2008, 470 m.w.N.). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in der soeben genannten Entscheidung (B.v. 5.9.2008 a.a.O.) letztlich eine Antragsänderung in Form eines Parteibeitritts zugelassen. Aus dem Kontext lässt sich jedoch ersehen, dass dies als Ausnahme von der regelhaften Beschränkung auf den Streitgegenstand erster Instanz anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Im Übrigen spricht alles dafür, dass eine Befreiung des Antragstellers von der Registerpflicht nicht in Betracht kommt. Er beruft sich auf Art. 2 Satz 1 Nr. 3 c) BayLobbyRG und argumentiert, durch seine Rolle als i.S.d. § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, die nach § 2 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen bestimmte, umweltbezogene Behördenentscheidungen einlegen kann, sei er mit der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates betraut. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verleiht dem Antragsteller im Hinblick auf den subjektiven Rechtsschutz zwar eine besondere Stellung im verwaltungsprozessualen System. Sie führt über § 63 BNatSchG außerdem zu Mitwirkungsrechten in den dort genannten Verfahren. Die Verleihung eines öffentlichen Amtes oder Mandates i.S.v. Art. 2 Satz 1 Nr. 3 c) BayLobbyRG ist damit aber nicht verbunden. Im Lichte des Gesetzeszwecks, Transparenz zu schaffen, und im Regelungskontext können hiervon nur öffentliche Ämter im formalen Sinn und Mandate, d.h. vom Wähler verliehene Aufträge zur politischen Vertretung umfasst sein, wie insbesondere der Vergleich zu Art. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BayLobbyRG zeigt. bb) Was die mit der Beschwerde beantragte Befreiung von der Eintragungspflicht nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz „bis zur Bestandskraft über den Befreiungsantrag des Antragstellers vom 18. Juni 2024“ angeht, wurde in der ersten Instanz zwar kein identischer Antrag gestellt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag, vorläufig festzustellen, der Antragsteller sei nicht verpflichtet, die Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG in das Lobbyregister einzutragen, soweit es sich bei den Zuwendungs- oder Zuschussgebern oder Spendern um natürliche Personen handle, im Kern auf dasselbe abzielt. Beide Male geht es dem Antragsteller darum, eine von einer Einzelfallprüfung unabhängige Suspendierung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLobbyRG attestiert zu bekommen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLobbyRG sowie der Regelungszusammenhang des Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG ergeben jedoch eindeutig, dass eine pauschale Berechtigung zur Verweigerung der Angabe von Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayLobbyRG kann die Angabe der Daten verweigert werden, sofern ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse im Einzelfall glaubhaft dargelegt wird. Eine Befreiungsmöglichkeit im Rechtssinne ist damit schon nicht verbunden. Aus der Formulierung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayLobbyRG ergibt sich unmissverständlich, dass schutzwürdige Interessen stets bezogen auf bestimmte Personen geltend und glaubhaft zu machen sind. b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags in der Beschwerde, mit dem der Antragsteller wörtlich erreichen will, „von der Pflicht zur Angabe der Zuwendungs- oder Zuschussgeber oder Spender nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz gegenüber dem Antragsgegner befreit zu werden, soweit es sich um natürliche Personen handelt.“ Auch insoweit weicht der Antrag im Beschwerdeverfahren von demjenigen erster Instanz ab. Der Antragsteller hatte vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 beantragt, festzustellen, „dass die Antragstellerin (sic) – wenn sie Interessenvertretung im Sinne des Art. 1 Bayerisches Lobbyregistergesetz (BayLobbyRG) betreibt – nicht verpflichtet ist, die Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG in das Bayerische Lobbyregister einzutragen, soweit es sich bei den Zuwendungs- oder Zuschussgebern oder Spendern um natürliche Personen handelt“. Die Anträge beinhalten zunächst eine begriffliche Abweichung, denn vor dem Verwaltungsgericht war von der „Eintragung“ der Daten die Rede, in der Beschwerde dagegen von deren „Angabe“. Das Lobbyregistergesetz selbst stellt nicht ausdrücklich klar, ob beide Begriffe synonym gebraucht werden. Bezogen auf das Vorbringen des Antragstellers (der sich in erster Instanz wohl versehentlich in weiblicher Form bezeichnet hat) ist die von ihm gebrauchte begriffliche Abweichung auch nicht bloß semantischer Natur, sondern ausweislich seiner Beschwerdebegründung beabsichtigt (Beschwerdeschriftsatz S. 4: „Jedenfalls muss der Antragsteller aber vorläufig keine Angaben zu Spenderdaten gegenüber dem Antragsgegner machen.“). Es kommt indes nicht darauf an, ob damit eine unzulässige Abweichung vom Streitgegenstand erster Instanz einhergeht. Denn zum Entscheidungszeitpunkt hat der Antragsteller jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Befreiung von der Pflicht, besagte Daten zum Lobbyregister anzugeben bzw. dort einzutragen. Soweit es nämlich um Spenderdaten bezüglich des Jahres 2023 geht, hat er diese Angaben bereits freiwillig gemacht und die Eintragungen in das Online-Formular des Antragsgegners vorgenommen. Einer vorläufigen Regelung bedarf es insoweit nicht mehr. Bezogen auf die Daten für das Jahr 2024 bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayLobbyRG), sodass es sich insoweit um ein Begehren des vorbeugenden Rechtsschutzes handelt, für das das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO 16. Auflage 2022, vor § 40, Rn. 25 sowie Happ in Eyermann, a.a.O., § 123, Rn. 37) weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist. c) Höchst hilfsweise beantragt der Antragsteller, dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Bestehen seiner Registerpflicht nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz und der Bestandskraft über seinen Befreiungsantrag vom 18. Juni 2024 die Namen, Vornamen und Anschriften von Spendern zu veröffentlichen, soweit es sich um natürliche Personen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG handelt. Auch dieser Hilfsantrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. aa) Kern des Antrags ist es, dem Antragsgegner zu untersagen, die Daten privater Spender i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG zu veröffentlichen, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Die Untersagung einer Veröffentlichung von Daten hat der Antragsteller in erster Instanz nicht beantragt. Es handelt sich insoweit um eine Antragserweiterung. Diese ist allerdings ausnahmsweise zuzulassen. Nachdem das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung selbst im Anschluss an eine Auslegung des antragstellerischen Antrags einen entsprechenden Ausspruch formuliert hat, steht die Zulässigkeit des hierauf bezogenen Beschwerdeantrags insofern nicht in Zweifel. Die Frage, ob die Auslegung durch das Verwaltungsgericht über das Antragsbegehren hinausging, kann an dieser Stelle offen bleiben. bb) Auch insoweit fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis. Nach Art. 1 Abs. 4 BayLobbyRG wird das Lobbyregister auf der Internetseite des Landtags maschinenlesbar und durchsuchbar veröffentlicht. Wie die mündliche Verhandlung erbracht hat, erfolgt die Veröffentlichung durch den Antragsgegner, sofern ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse i.S.d. Art. 3 Abs. 3 BayLobbyRG glaubhaft gemacht wird, erst nachdem das Vorliegen solcher Interessen geprüft, verneint und die vom Lobbyverband zunächst nur in das Online-Formular eingepflegten Daten freigegeben wurden. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner bekundet, selbst kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung der bereits vorhandenen Daten für das Jahr 2023 zu haben, da diese überholt seien. Insoweit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Verhinderung einer Veröffentlichung entfallen. Für 2024 hat der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Angaben i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG gemacht, so dass die Frage einer Veröffentlichung noch nicht inmitten steht. cc) Soweit es dem Antragsteller um die Rechtskraft einer Entscheidung zu seiner Registerpflicht geht, handelt es sich, abgesehen davon, dass die Registerpflicht durch den Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht in einem Klageverfahren zur Entscheidung gestellt wurde, zudem um eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Antragserweiterung. Insoweit gilt das oben unter a) aa) Gesagte entsprechend. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war – wie dargestellt – die Verpflichtung, Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG in das Lobbyregister einzutragen, soweit es sich bei den Zuwendungs- oder Zuschussgebern oder Spendern um natürliche Personen handelt. Das Bestehen einer Registerpflicht ist lediglich eine tatbestandliche Vorfrage, für deren Klärung hier auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Angesichts der – abgesehen von den Daten privater Spender – vom Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden ausdrücklich gewollten Eintragung in das Lobbyregister ist auch für eine vorläufige Negativfeststellung bezüglich der Registerpflicht im Eilverfahren ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich. d) Schließlich hat die Beschwerde auch bezogen auf den in erster Instanz gestellten zweiten Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig keine Bußgelder festzusetzen, keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren wurde insoweit lediglich die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt. Dafür gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht mehr ersichtlich, nachdem der Antragsteller für das Jahr 2023 die Angaben bereits freiwillig gemacht und die Eintragungen in das Online-Formular des Antragsgegners vorgenommen hat und zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine Verpflichtung zur Angabe der Daten für 2024 bestand. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners, die der Senat ebenfalls anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg und führt unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zur Ablehnung des Antrags insgesamt. Der Antragsgegner ist insoweit prozessual unterlegen, als das Verwaltungsgericht ihm untersagt hat, bis zur Bestandskraft hinsichtlich der Entscheidung über den Befreiungsantrag vom 18. Juni 2024 die Namen, Vornamen und Anschriften von Spendern zu veröffentlichen, soweit es sich um natürliche Personen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG handelt. Der Antragsteller hat bezüglich der Veröffentlichung von Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayLobbyRG im Bayerischen Lobbyregister in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Verwaltungsgericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es spricht viel dafür, dass die in erster Instanz vorgenommene Auslegung des antragstellerischen Begehrens über das zulässige Maß hinausging. Das muss aber auch an dieser Stelle nicht abschließend entschieden werden, denn jedenfalls ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Ausspruch entfallen. Der Antragsgegner hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt, selbst kein Interesse mehr an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten für das Jahr 2023 zu haben. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.1.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).