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Urteil

10 BV 24.977

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Mai 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demgemäß ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Mai 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 1. Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch ist Art. 89 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Danach kann der nach Art. 87 Abs. 6 PAG entschädigungspflichtige Polizeiträger von der nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, wenn er keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88 PAG hat. Gemäß Art. 87 Abs. 6 PAG ist der Träger der Polizei entschädigungspflichtig, welche die gemäß der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme getroffen hat. Nach Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PAG ist einem Geschädigten, der nicht nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlich ist und gegen den nicht Maßnahmen nach Art. 10 PAG gerichtet worden sind, Entschädigung für einen durch eine polizeiliche Maßnahme erlittenen unzumutbaren Schaden zu leisten, soweit er nicht von einem anderen Ersatz zu verlangen vermag. 2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.6.2001 – 6 B 25.01 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 6.6.2025 – 10 ZB 25.625 – juris Rn. 7; B.v. 10.1.2001 – 24 B 99.3316 – juris Rn. 24; U.v. 10.5.2000 – 24 B 99.603 – juris Rn. 25) kann ein Ersatzanspruch der Polizei nach Art. 89 Abs. 1 PAG gegen den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen auch bei einer polizeilichen Maßnahme mit repressiver (strafverfolgender) Zielrichtung jedenfalls dann bestehen, wenn mit der Maßnahme zugleich präventive (gefahrenabwehrende) Zwecke verfolgt wurden. Die Grenzen zwischen präventivem und repressivem polizeilichen Handeln können dabei fließend sein. Bei der Beurteilung, welchen Charakter eine polizeiliche Maßnahme hat, ist auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters abzustellen und nicht auf die subjektive Zielsetzung des handelnden Polizeibeamten. Dies entspricht für die Frage, ob eine doppelfunktionale Maßnahme nach ihrem Schwerpunkt repressiv oder präventiv ist, ganz herrschender Meinung (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 43; Heckmann in Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, BayÖffR, 8. Aufl. 2022, 3. Teil Rn. 14 jew. m.w.N.). Für die Beurteilung, ob überhaupt eine doppelfunktionale Maßnahme vorliegt, gilt nichts Anderes (BayVGH, B.v. 6.6.2025 – 10 ZB 25.625 – juris Rn. 10). Die polizeiliche Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 114 StPO) als solche stellt keine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Vielmehr wird die Polizei insoweit gemäß § 161 Abs. 1 StPO im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Strafverfolgungsbereich als Ermittlungsorgan tätig (vgl. Kölbel/Ibold in MüKomm-StPO, Band 2, 2. Aufl. 2024, § 161 Rn. 12, § 163 Rn. 2). Durch die Vollstreckung eines richterlichen Haftbefehls kann der Beschuldigte zum Zwecke der Sicherung eines geordneten Strafverfahrens und der Vollstreckung einer Freiheitsentziehung in Untersuchungshaft genommen werden (vgl. Graf in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, Vorbem. zu § 112 Rn. 1). Die Festnahme eines Beschuldigten zur Vollstreckung eines Haftbefehls kann erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden; zudem enthält der Haftbefehl zugleich den richterlichen Befehl, zur Ergreifung des Beschuldigten ggf. auch dessen Wohnung zu durchsuchen, wobei z.B. auch die gewaltsame Öffnung eines Durchsuchungsobjekts gerechtfertigt sein kann (vgl. Graf a.a.O. § 114 Rn. 22; Böhm in MüKomm-StPO, Band 1, 2. Aufl. 2023, § 114 Rn. 45; Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 105 Rn. 14a). Im Rahmen des Einsatzes zur Vollstreckung eines Haftbefehls kann die Polizei indes auch Maßnahmen treffen, die allein oder zumindest auch der Gefahrenabwehr dienen (vgl. zu Fällen gewaltsamer Türöffnung: Doppelfunktionale Maßnahme in BayVGH, B.v. 10.1.2001 – 24 B 99.3316 – juris [Überraschungseffekt zur Festnahme mutmaßlich bewaffneter Raubstraftäter]; dagegen nur strafverfolgende Maßnahme in OLG Hamm, U.v. 20.12.2024 – I-11 U 56/24 – juris [Festnahme flüchtender Täter]). Ein solcher über das Ziel der Vollstreckung des Haftbefehls hinausgehender Zweck einer polizeilichen Maßnahme muss allerdings für einen objektiven Beobachter aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erkennbar sein. 3. Gemessen daran geht der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass der Polizeieinsatz vom 8. Juni 2022 zwar vorrangig der Vollstreckung des Haftbefehls und damit der Strafverfolgung diente, jedoch die gewaltsame Türöffnung zumindest auch präventiven Charakter hatte, da im konkreten Fall eine Gefahrenlage bestand. Der Kläger hatte die Wohnungstür von innen verschlossen und war trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht bereit, diesen zu öffnen. Zum einen stand zu befürchten, dass sich der Kläger durch Flucht der Festnahme entziehen könnte. Durch sein aggressives und unkooperatives Verhalten bestand zum anderen die konkrete Gefahr, dass der Kläger seine Entscheidungsmacht über das Ob und ggf. den Zeitpunkt der Türöffnung dazu ausnutzen konnte, die Polizeibeamten unvermittelt anzugreifen. Bereits zur Eigensicherung der Polizeibeamten war es deshalb erforderlich, selbst den Zeitpunkt zu bestimmen und das dadurch entstehende Überraschungsmoment auszunutzen. Durch die gewaltsame Öffnung der Türe und die Festsetzung des Klägers sollte auch diese Gefahrenlage beseitigt werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) aufgrund der glaubhaften Aussage des in der mündlichen Verhandlung angehörten Polizeibeamten fest. Dieser schilderte anschaulich und frei von Widersprüchen, dass das Aufbrechen der Wohnungstür auch zur Eigensicherung und zur Abwehr von Gefahren für weitere Personen wie dem Vermieter erforderlich war. Die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten hätten den Kläger durch den Glaseinsatz in der Wohnungstür gut sehen können. Dieser habe die Wohnungstür von innen mit seinem Schlüssel verschlossen und trotz mehrmaligen Aufforderns die Wohnungstür nicht geöffnet. Aufgrund seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft, seiner provozierenden Gesten sowie seines beleidigenden und aggressiven Auftretens hätten sie damit gerechnet, dass dieser die Polizeibeamten angreifen wolle. Es habe daneben die Gefahr bestanden, dass er über das Küchenfenster auf die Terrasse des Vermieters, der sich – wie der Kläger wusste – gegenüber der Polizei kooperativ verhalten hatte, gelangen und diesen gefährden könne. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die auch von der Klagepartei nicht in Frage gestellt wurden, hegt der Senat keine Zweifel. Diese Situation zugrunde gelegt, haben die Einsatzkräfte die Wohnungstür auch nach Sichtweise eines objektiven Beobachters auch deshalb aufgebrochen und den dadurch entstandenen Schaden verursacht, um die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt drohender weiterer Straftaten zu verhindern. Im Gegensatz zu Situationen, in denen der mit Haftbefehl Gesuchte beispielsweise im Außenbereich „lediglich“ flüchtet, ohne dass andere gefährdet werden könnten, befand sich der Kläger in einer von ihm abgeschlossenen Wohnung, die er, nachdem er sich unter Umständen mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet hätte, ohne weiteres mit seinem von innen steckenden Schlüssel öffnen und die davorstehenden Polizeibeamten hätte angreifen können. Dem stehen auch nicht die Eintragung in der „Erstmeldung / Lagemeldung“ vom 8. Juni 2022, in der die Maßnahme lediglich als „Vollzug Haftbefehl“ bezeichnet wird, oder in der Schadensmeldung vom 14. Juni 2022 („Aufgrund eines bestehenden Haftbefehls der Staatsanwaltschaft“) entgegen, die nach den nachvollziehbaren Angaben des Polizeibeamten und des Beklagten nur eine verkürzte Darstellung zur internen Information darstellen und im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu den Schilderungen des Einsatzgeschehens durch den Polizeibeamten stehen. Die vom Verwaltungsgericht geprüfte Rechtsfrage, ob ein Ersatzanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 PAG auch geltend gemacht werden könnte, wenn die zugrundeliegende polizeiliche Maßnahme rein repressiven Charakter hätte, ist im Hinblick auf den Sachverhalt, wie er sich aufgrund der Berufungsverhandlung darstellt, nicht entscheidungserheblich. 4. Bei dem Kläger handelt es sich um einen für den Schaden verantwortlichen Handlungsstörer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PAG. Ob der Kläger die Polizeibeamten oder den Vermieter im weiteren Verlauf tatsächlich angegriffen hätte, spielt insoweit keine Rolle, da der Kläger bereits allein durch sein aggressives Auftreten und sein nicht-kooperatives Verhalten eine Bedrohungslage geschaffen und von ihm zu verantwortende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrenlage geschaffen hat. Seine im Anhörungsverfahren vorgetragenen Behauptung, er habe die Wohnungstür öffnen wollen, es habe sich nur um ein Missverständnis gehandelt, stellt sich als Schutzbehauptung dar, die nicht glaubhaft ist. Der Polizeibeamte hat insoweit glaubhaft versichert, der Kläger sei mehrmals aufgefordert worden, die Türe zu öffnen. Dieser habe sich jedoch von der Tür weggedreht und sich in Richtung Küche gewandt. 5. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäß Art. 87 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 PAG liegen offensichtlich vor und wurden vom Kläger auch nicht bestritten. Der Vermieter, an den der Beklagte die Entschädigung für die beschädigte Wohnungstür gemäß Art. 87 Abs. 2 PAG geleistet hat, ist auch im Sinne dieser Vorschrift entschädigungsberechtigt. Ein anderweitiger Ersatzanspruch im Sinne von Art. 87 Abs. 1 PAG, der im Verhältnis zum Entschädigungsanspruch nach Art. 87 Abs. 2 vorrangig wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die polizeiliche Maßnahme nicht verhältnismäßig gewesen wäre, liegen nicht vor. Mildere Mittel sind auch im Hinblick auf eine zeitkritische Reaktion nicht denkbar gewesen, vor allem da die Polizeibeamte die Türe mit dem vom Vermieter ausgehändigten Ersatzschlüssel aufgrund des von Innen steckenden Schlüssels nicht öffnen konnten und der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Türe nicht freiwillig geöffnet hat. Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger zu erstattenden Kosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Ein entsprechender Abzug „neu für alt“ von dem von der Handwerksfirma geforderten Rechnungsbetrag wurde vorgenommen (Art. 87 Abs. 7 Satz 1 PAG; BayVGH, B.v. 13.12.2013 – 10 ZB 11.1836 – juris Rn. 20). Die Kosten sind daher als angemessen und notwendig anzusehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.