Beschluss
23 CS 25.1046
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. In Abänderung der Ziffern I. und II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2025 (Az.: M 23 S 25.1605) wird der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz vom 14. März 2025 insgesamt abgelehnt. II. In Abänderung der Ziffer IV. des erstinstanzlichen Beschlusses trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsgegner fristgerecht vorgebrachten Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, führen unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zur Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt. 1. Aufgrund der durch den Senat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung selbst vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an deren Aufschub. Mit der Beschwerde geht der Senat davon aus, dass die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, weil sich die streitgegenständlichen Anordnungen nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen (1.1) und auch im Übrigen die Anordnung des Sofortvollzugs dringlich und trotz des damit verbundenen Eingriffs in Rechte der Antragstellerin gerechtfertigt ist (1.2). 1.1 Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen notwendigen Anordnungen und kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine tierschutzgerechte Haltung durch den Halter sichergestellt ist (Halbs. 1); ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (Halbs. 2). Diesbezüglich verpflichtet § 2 Nr. 1 TierSchG den Halter, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese Grundpflicht wird für die Haltung von Hunden in § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV derart konkretisiert, dass Hunde mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sind. Hinsichtlich der Einschätzung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch, ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt den beamteten Tierärzten mit Blick auf die ihnen gesetzlich zugeschriebene Rolle als unabhängigen Sachverständigen (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.8.2023 – 23 C 23.1045 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ein amtstierärztliches Gutachten ist deshalb grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten artgerechter Tierhaltung nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10); schlichtes Bestreiten, pauschale (Gegen-)Behauptungen oder bloße (eidesstattliche) Versicherungen des Tierhalters können die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung daher regelmäßig nicht entkräften (BayVGH, B.v. 30.8.2023 u. B.v. 25.9.2020 jeweils a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der (dauerhaften) Fortnahme, anderweitigen pfleglichen Unterbringung und durch die Antragstellerin zu duldende Veräußerung der Hündin „B. “ keine Bedenken. a) Eine die Fortnahme und anderweitige Unterbringung erforderlich machende erhebliche Vernachlässigung i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG lag – unstreitig – vor. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Amtsveterinäre im Bericht vom 4. Februar 2025 (Behördenakten S. 10), in der ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2025 (Behördenakten S. 19 ff.) sowie in der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten zweiten ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2025 geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin die Hündin „B. “ entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG und § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV nicht ausreichend mit Futter versorgt hat, das Tier deshalb über einen Zeitraum von mehreren Monaten Hunger leiden musste und sich dadurch im Zeitpunkt der Fortnahme in einem Zustand lebensbedrohlicher Abmagerung befand, d.h. am Verhungern war. Dieser fachkundigen Einschätzung ist die Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten; vielmehr hat sie nach Aktenlage darauf beharrt, dass sie ihre Hündin entsprechend den Empfehlungen des ungarischen Züchters gefüttert habe und das Tier nicht so viel fressen solle; es sei „normal“ und weder zu dünn noch krank (vgl. u.a. Behördenakten S. 10, 19 ff., 31, 33). b) Die wegen der festgestellten erheblichen Vernachlässigung verfügten Maßnahmen sind auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt; dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die angeordnete Fortnahme seitens der Behörde von Vornherein „auf Dauer“ angelegt war. aa) Es liegt auf der Hand, dass die vor Ort getroffene Entscheidung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hündin „B. “ zur Beseitigung der bei der Kontrolle festgestellten tierschutzwidrigen Umstände erforderlich und angemessen war; angesichts der akuten Kachexie, die ein sofortiges Handeln gebot, und der dokumentierten Weigerung der Antragstellerin, umgehend einen Tierarzt aufzusuchen (vgl. u.a. Behördenakten S. 20), wäre ein Belassen der Hündin bei der Antragstellerin unter Auflagen nicht gleichermaßen geeignet und wirksam gewesen. Dies räumt auch die Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz v. 4.7.2025 S. 4) ein. bb) Nach der gesetzlichen Konzeption des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist die anderweitige Unterbringung des Tieres grundsätzlich vorläufig (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG: „so lange“) und geschieht in der begründeten Erwartung einer Rückkehr zum Halter (vgl. Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23). Die der Fortnahme nachfolgende Unterbringung bildet dabei den Rechtsgrund für die (weitere) öffentlich-rechtliche Verwahrung des jeweiligen Tieres, solange eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht gewährleistet ist (vgl. OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris Rn. 13). Eine Rückgabe fortgenommener und anderweitig pfleglich untergebrachter Tiere an den Halter kann (und muss) aber erst dann erfolgen, wenn dieser die Sicherstellung einer – in jeder Hinsicht – mangelfreien (d.h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden) Tierhaltung nachgewiesen hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2023 – 23 C 23.1045 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 23.8.2024 – 20 B 503/24 – juris Rn. 14). Hierzu ist ihm grundsätzlich eine angemessene Frist einzuräumen; dies ergibt sich – als gesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 23) – aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 2. Alt. TierSchG, wonach die zuständige Behörde das Tier (erst) dann veräußern kann, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Eine Fristsetzung kann allerdings ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn (von Vornherein) feststeht, dass eine Rückgabe des Tieres auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn gegen den Halter schon vorher ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG oder nach § 20 TierSchG ergangen ist oder auch gleichzeitig mit der Fortnahmeanordnung oder im zeitlichen Zusammenhang mit ihr ein solches Verbot verhängt und für sofort vollziehbar erklärt wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 17; B.v. 27.4.2004 – 25 CS 04.2360 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 14; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn es unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Fehlverhaltensweise des Halters oder seiner mangelnden Sachkunde oder Zuverlässigkeit – ausgeschlossen erscheint, dass der Halter die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah wird sicherstellen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde a.a.O.). Dies zu Grunde gelegt ist mit der Beschwerde davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle vor Ort und auch anschließend im Laufe des Verfahrens getätigten Äußerungen eine solche Uneinsichtigkeit hinsichtlich der von ihr begangenen tierschutzrechtlichen Verstöße zu Tage treten ließen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine grundlegende Änderung ihrer Einstellung und damit eine nachhaltige und verlässliche Einhaltung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf diverse Aktenvermerke und Protokolle (Beschwerdebegründung S. 7) zu Recht darauf verwiesen, dass die Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern des Veterinäramts und des Tierheims wiederholt behauptet habe, der Hund sei „gesund und normal“, er sei „nicht zu dünn“, ein Tierarztbesuch sei „nicht nötig gewesen“, sie habe „bei der Fütterung nichts falsch gemacht“, ihm sei es „bei ihr gut gegangen“. Davon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mangels entsprechenden Problembewusstseins ein Verständnis der Antragstellerin für tierschutzgerechte Hundehaltung im Allgemeinen und der eines Magyar Viszla im Besonderen nicht vorlag und absehbar nicht hergestellt werden konnte, eine bloße Fristsetzung zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen dem mit § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verfolgten präventiven Schutzzweck nicht gerecht geworden wäre und eine Rückgabe des Hundes deshalb von Vornherein nicht in Betracht kam, weil die Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen durch die Antragstellerin als aussichtslos erachtet werden musste (a.a.O. S. 8). cc) Das Vorbringen der Antragstellerin kann diese Einschätzung nicht entkräften, sodass die Voraussetzungen für eine Rückgabe der Hündin (weiterhin) nicht vorliegen. Mit der Beschwerdeerwiderung vom 4. Juli 2025, in der die Antragstellerin betonen lässt, sie bedauere, dass es ihrer Hündin damals leider aufgrund falscher Fütterung sehr schlecht gegangen sei, es sei natürlich nie ihre Absicht gewesen, ihr Schmerzen oder Leiden zuzufügen, ihre 16-järige Tochter leide ebenfalls sehr unter der Fortnahme und der aktuellen Situation, sie würden sich künftig um „B. “ kümmern und alles Erforderliche tun, damit die Hundehaltung den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche, wird nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass die Antragstellerin zukünftig eine mangelfreie, d.h. in allen Punkten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sicherstellen kann, sodass eine Rückgabe an die Antragstellerin auch (weiterhin) nicht in Betracht kommt. Der Senat sieht diese Beteuerungen der Antragstellerin, die im diametralen Gegensatz zu ihren bisherigen Bekundungen stehen, vielmehr als bloße „Lippenbekenntnisse“ an, um „B. “ zurückzubekommen, die aber nicht von wirklicher Einsicht zeugen. So erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Antragstellerin vortragen lässt, es sei natürlich nie ihre Absicht gewesen, dem Hund Schmerzen oder Leiden zuzufügen, nachdem sie zunächst wiederholt erklärt hat, er solle nicht so viel fressen, er sei nicht zu dünn, er solle so aussehen (!) etc., obwohl das Tier bereits im Februar 2025 extrem abgemagert war, was nur den Schluss zulässt, dass sie es gewollt abmagern hat lassen. Auch stellt die Antragstellerin ersichtlich nach wie vor nicht das Tierwohl in den Vordergrund, wenn sie beklagt, dass sie und ihre Tochter sehr unter der Wegnahme von „B. “ und der aktuellen Situation litten, ohne die Ursache hierfür zu Recht bei sich zu suchen. Soweit die Prozessbevollmächtigte geltend macht, die Antragstellerin habe zwar Fehler bei der Hundehaltung begangen, es sei aber nicht sachgerecht, von einem einmaligen Fehlverhalten auch weiterhin auf künftiges Fehlverhalten zu schließen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich ohne gegenteilige Anhaltspunkte eine negative Prognose weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße regelmäßig anhand der Zahl und/oder der Schwere bisheriger Verstöße begründen lässt; dabei kann ein einmaliges Fehlverhalten ausreichen, wenn es sich – wie hier – um grobe Verstöße handelt, die zu erheblichen Leiden geführt haben (vgl. BayVGH, 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 7; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 48). Soweit die Prozessbevollmächtigte weiter vorträgt, zwar habe die Antragstellerin sehr „unglückliche“ Äußerungen (u.a. „dem Hund sei es gut gegangen“) getätigt, diese seien allerdings aus Gründen der „Überforderung und Panik“ und in der Annahme der Antragstellerin entstanden, nur so könne sie die Wegnahme des Hundes verhindern bzw. diesen zurückbekommen, sie änderten aber nichts daran, dass die Antragstellerin eingesehen habe, dass es ihrem Hund damals leider aufgrund falscher Fütterung sehr schlecht gegangen sei, und dass sie in Zukunft alles Erforderliche tun werde, damit die Hundehaltung den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche, ergibt sich auch hieraus keine andere Beurteilung. Vielmehr steht die beharrliche Uneinsichtigkeit, mit der die Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern des Veterinäramts bzw. des Tierheims bis zuletzt jegliches Fehlverhalten von sich gewiesen hat, im ersichtlichen Widerspruch zu den nunmehrigen Bekundungen, bei denen es sich in den Augen des Senats um bloße unglaubhafte Schutzbehauptungen handelt, die aber keine Einsicht belegen. Auch die erklärte Bereitschaft der Antragstellerin, sich weitere Sachkunde anzueignen, insbesondere einen „Hundeführerschein“ zu absolvieren sowie künftig einen Tierarzt aufzusuchen, belegt nicht die Sicherstellung einer in jeder Hinsicht mangelfreien Tierhaltung. Zum einen hat die Antragstellerin das ihr von ihrer Bevollmächtigten empfohlene Seminar noch nicht vollständig abgeschlossen (Behördenakten S. 186); abgesehen davon beinhaltet es primär die Themen Sozialverhalten, Körpersprache, Erziehung und Ausbildung eines Hundes, nicht aber tierschutzrechtliche Belange (Behördenakten S. 163). Soweit darauf verwiesen wird, dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts für den 10. Juni 2025 einen Tierarzttermin ausgemacht habe, kam sie damit (lediglich) der tenorierten Auflage nach. Im Übrigen ist ein unter dem Druck eines laufenden Verfahrens beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten ohne erkennbaren Reifeprozess i.d.R. nicht geeignet, eine grundlegende und nachhaltige Änderung der Haltungsbedingungen zu belegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2022 – 23 CS 22.1285 – juris Rn. 23). dd) Abgesehen davon steht einer Rückgabe der Hündin derzeit auch das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. Juni 2025 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde entgegen. c) Aufgrund der Entbehrlichkeit der Fristsetzung liegen auch die Voraussetzungen für eine Veräußerung der Hündin „B. “ samt Duldungsverpflichtung der Antragstellerin nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 2. Alt. TierSchG vor. Die entsprechende Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Februar 2025 stellt sich trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) auch nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere nicht als unverhältnismäßig dar. Das Landratsamt M. hat zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund der fehlenden Einsicht bei der Antragstellerin eine den Anforderungen nach § 2 TierSchG genügende Haltung der Hündin „B. “ nicht durch mildere Mittel sichergestellt werden könne; das Staatsziel Tierschutz gemäß Art. 20a GG überwiege insoweit im vorliegenden Fall als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gegenüber der als gering einzuschätzenden wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin. Dabei durfte das Landratsamt auch berücksichtigen, dass die Unterbringungskosten relativ rasch den Wert des untergebrachten Tieres übersteigen können (vgl. SächsOVG, B.v. 17.8.2016 – 3 B 173/16 – juris Rn. 14; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33a m.w.N.). 1.2 Es besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen (vgl. dazu z.B. OVG RhPf, B.v. 4.2.2021 – 7 B 11571/20 – juris Rn. 36; VGH BW, B.v. 14.2.2007 – 2 S 2626/06 – juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, B.v. 21.2.2011 – 2 BvR 1392/10 – juris Rn. 16; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 387 m.w.N.). Zum Schutz der Tiere im Sinne von Art. 20a GG hat der Adressat von tierschutzrechtlichen Anordnungen deren Folgen schon vor der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung hinzunehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass ansonsten (erneut) eine Gefahr für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere entsteht; angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes kann dann das Risiko, dass es bei einer Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung einer Fortnahme- und Veräußerungsanordnung zu weiteren Verstößen gegen die Tierhaltebestimmungen kommt, nicht eingegangen werden (vgl. OVG RhPf, B.v. 4.2.2021 – 7 B 11571/20 – juris Rn. 37 m.w.N.). Im Fall der Antragstellerin liegen – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter 1.1 ergibt – stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass es ohne die sofortige Vollziehung der Anordnungen bis zur Bestandskraft des Bescheides zu weiteren, nicht hinnehmbaren Verstößen gegen Tierschutzbestimmungen kommen könnte. Mit dem Antragsgegner geht der Senat auf der Grundlage der in den Behördenakten dokumentierten Äußerungen der Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern des Veterinäramts und des Tierheims davon aus, dass es der Antragstellerin trotz der anderslautenden Beteuerungen und Absichtserklärungen im Beschwerdeverfahren (weiterhin) an der erforderlichen Einsicht in ihr tierschutzrechtliches Fehlverhalten mangelt; so werden auch keine Umstände dargelegt (z.B. psychologisches Gutachten, tierschutzrechtlicher Sachkundenachweis etc.), aus denen sich überzeugend ergibt, dass eine Läuterung in ihrem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist und bei ihr ein individueller Lernprozess stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass die Antragstellerin wiederum ähnlich schwerwiegende tierschutzwidrige Zuwiderhandlungen begeht (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 – 23 ZB 21.448 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 16.7.2024 – 3 M 109/24 – juris Rn. 5; jeweils zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG). Der Gefahr, dass die Hündin im Falle einer Rückgabe (zumindest) für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (erneut) erheblichen Leiden ausgesetzt wird, kann aus Sicht des Senats auch nicht gleichermaßen effektiv mit Auflagen, wie sie das Verwaltungsgericht im Rahmen seines Maßgabenbeschlusses angeordnet hat, begegnet werden bzw. kommt unter Berücksichtigung der Tierwohlbelange nicht in Betracht. Die noch im Wachstum befindliche Hündin war bei der Antragstellerin über Wochen hinweg einer Mangelernährung bis hin zu einem akut lebensbedrohlichen Abmagerungszustand einhergehend mit tief eingezogenen Bauch und schmerzhaft aufgekrümmtem Rücken ausgesetzt und konnte sich nicht altersgemäß entwickeln. Bei dieser Vorgeschichte liegt für den Senat auch ohne tierpsychologisches Gutachten auf der Hand, dass bei einer – auch nur vorübergehenden – Rückkehr des Tieres zur Antragstellerin, die sie fast verhungern hat lassen, die Gefahr einer Retraumatisierung im Raum steht, die mit Blick auf das Tierwohl und die weitere Entwicklung der jungen Hündin keinesfalls hinnehmbar ist. Dies entspricht auch der Einschätzung der Abteilungsleiterin Tierschutz beim Träger des Tierheims (vgl. Behördenakten S. 183), wonach es für die Psyche der Hündin nicht zuträglich sein könne, wenn sie jetzt aus ihrer aktuellen Umgebung entrissen und an die Antragstellerin zurückgegeben werde, um danach gegebenenfalls erneut weggenommen zu werden und zurück zu ihrer Pflegestelle zu kommen, zumal sie zu ihrer Pflegeperson wie zu den anderen Tieren bereits Bindungen entwickelt habe. Hinter diese dringlichen Belange des Tierschutzes hat das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Hauptsachentscheidung vom Sofortvollzug der angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben, zurückzutreten. Soweit in der Beschwerdeerwiderung geltend gemacht wird, die für sofort vollziehbar erklärte dauerhafte Fortnahme und Anordnung der Veräußerung stellten einen irreversiblen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die Tierhaltung der Antragstellerin dar, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Veräußerungsanordnung liegende Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters sich angesichts des in Art. 20a GG verankerten Staatsziels Tierschutz im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen hält (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33a m.w.N.), der irreversible Zustand einer „faktischen Enteignung“ in § 16a TierSchG ausdrücklich vorgesehen ist und dies auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 23 CS 20.2354 – juris Rn. 19). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 1. Alt. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (https://www.bverwg.de/ user/data/media/streitwertkatalog.pdf; wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.