OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 ZB 25.1101

VGH München, Entscheidung vom

1Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags ist nicht verlängerbar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags ist nicht verlängerbar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war, wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Mai 2025 zugestellt. Die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 8. Juli 2025, um 24:00 Uhr. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO wurden innerhalb dieser Frist nicht dargelegt. Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO auch nicht verlängerbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 38). Hierauf wurde der Bevollmächtigte der Klägerin auf seinen Fristverlängerungsantrag vom 4. Juli 2025 noch mit Schreiben des Gerichts vom 7. Juli 2025 hingewiesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5). Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).