OffeneUrteileSuche
Urteil

7 BV 21.336

VGH München, Entscheidung vom

9Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im verfassungsrechtlich besonders sensiblen religiös-weltanschaulichen Bereich besteht auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit erlittenen Grundrechtsverletzung. (Rn. 30) 2. Art. 7 Abs. 4 BayEUG stellt keine Rechtsgrundlage für das Anbringen eines Kruzifixes in einem staatlichen Gymnasium dar. (Rn. 34) 3. Aus der verfassungsrechtlich gebotenen Freiwilligkeit des Besuchs eines während der Unterrichtszeit stattfindenden Schulgottesdienstes folgt kein Anspruch, bei Nichtbesuch des Schulgottesdienstes für dessen Dauer vom Unterricht befreit zu werden. (Rn. 66) 1. Bereits die zwangsweise, immer wiederkehrende und unausweichliche Konfrontation mit dem im Haupteingangsbereich eines Gymnasiums angebrachten Kruzifix stellt einen Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte negative Glaubensfreiheit dar. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 28 AGO, insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Wertung, die Anbringung eines Kreuzes im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes sei Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns, kann für Schulen nicht gelten. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundvoraussetzung für die Anbringung eines Kruzifixes in einer Schule ein Parlamentsgesetz, das das ausgelöste Spannungsverhältnis im Wege der praktischen Konkordanz unter angemessener Würdigung der inmitten stehenden Verfassungsrechte regelt. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im verfassungsrechtlich besonders sensiblen religiös-weltanschaulichen Bereich besteht auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit erlittenen Grundrechtsverletzung. (Rn. 30) 2. Art. 7 Abs. 4 BayEUG stellt keine Rechtsgrundlage für das Anbringen eines Kruzifixes in einem staatlichen Gymnasium dar. (Rn. 34) 3. Aus der verfassungsrechtlich gebotenen Freiwilligkeit des Besuchs eines während der Unterrichtszeit stattfindenden Schulgottesdienstes folgt kein Anspruch, bei Nichtbesuch des Schulgottesdienstes für dessen Dauer vom Unterricht befreit zu werden. (Rn. 66) 1. Bereits die zwangsweise, immer wiederkehrende und unausweichliche Konfrontation mit dem im Haupteingangsbereich eines Gymnasiums angebrachten Kruzifix stellt einen Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte negative Glaubensfreiheit dar. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 28 AGO, insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Wertung, die Anbringung eines Kreuzes im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes sei Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns, kann für Schulen nicht gelten. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 3. Grundvoraussetzung für die Anbringung eines Kruzifixes in einer Schule ein Parlamentsgesetz, das das ausgelöste Spannungsverhältnis im Wege der praktischen Konkordanz unter angemessener Würdigung der inmitten stehenden Verfassungsrechte regelt. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2020 wird festgestellt, dass die Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich des H …-Gymnasiums W … rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerinnen jeweils zu 1/8, der Beklagte zu 3/4. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024 hierzu das Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). B. Die Berufung hat Erfolg, soweit die Klägerinnen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich der Schule begehren (I.), nicht aber, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht beantragt wird (II.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. I. Die Feststellungsklagen sind zulässig, insbesondere sind sie statthaft (1.) und das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse liegt vor (2.). 1. Die zuletzt gestellten Feststellungsanträge der Klägerinnen sind nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ursprünglich waren die Klagen auf die Entfernung des im Haupteingangsbereich des Gymnasiums angebrachten Kruzifixes sowie auf die Feststellung gerichtet, dass keine Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht anstelle der Schulgottesdienste besteht. Erstere waren als allgemeine Leistungsklagen auf Vornahme eines Realakts statthaft, letztere als vorbeugende Feststellungsklagen, die im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerinnen, an dem zeitgleich mit den Schulgottesdiensten stattfindenden Alternativunterricht teilnehmen zu müssen, ausnahmsweise trotz des grundsätzlichen Vorrangs repressiven Rechtsschutzes zulässig waren (vgl. zum qualifizierten Rechtsschutzinteresse für vorbeugende Klagen bei in gleicher bzw. ähnlicher Weise wiederkehrenden Verwaltungsakten: Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 42 Rn. 67, Vor §§ 40-53 Rn. 25). Diese Begehren der Klägerinnen haben sich mit ihrem Schulabschluss im Laufe des Klageverfahrens erledigt. Die daraufhin in zulässiger Weise (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 ZPO) umgestellten Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtentfernung des im Haupteingangsbereich des Gymnasiums angebrachten Kruzifixes sowie der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht sind auf ein feststellungsfähiges vergangenes Rechtsverhältnis gerichtet und nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit einer Feststellungsklage bzgl. vergangener Rechtsverhältnisse und der Möglichkeit der Rechtswidrigkeitsfeststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch außerhalb von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, U.v. 28.3.2012 – 6 C 12.11 – juris Rn. 15; U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 22; Sodann in Nomos-Kommentar, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 43 Rn. 141). 2. Das schutzwürdige Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der schulischen Maßnahmen ist nicht deshalb entfallen, weil sie ihre Schullaufbahn mittlerweile beendet haben. Die Klägerinnen sehen auch nach Durchlaufen ihrer Gymnasialzeit in der Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich der Schule sowie der Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht eine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Sie berufen sich insoweit darauf, dass es ihnen nicht zumutbar gewesen sei, unter dem Kruzifix zu lernen, das sie als Zeichen christlicher und – in der Vergangenheit – gewaltsamer Missionierung auffassen. In Bezug auf die verpflichtende Teilnahme am Alternativunterricht machen sie geltend, dies als Diskriminierung wegen ihres Nichtglaubens bzw. ihrer Weigerung, am Schulgottesdienst teilzunehmen, empfunden zu haben. Diese Ausführungen genügen für die Annahme eines berechtigten Interesses in Bezug auf beide Feststellungsanträge, da es vorliegend ausschließlich um subjektiv empfindbare Belange in der religiösen bzw. weltanschaulichen Sphäre der Klägerinnen geht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht im – verfassungsrechtlich besonders sensiblen – religiös-weltanschaulichen Bereich auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit eingetretenen Grundrechtsverletzung, da andernfalls der Grundrechtsschutz der Betroffenen, die die Dauer des Verfahrens zeitlich nicht beeinflussen können, unzumutbar verkürzt würde (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.1975 – 1 BvR 63/68 – juris Rn. 52; B.v. 16.10.1979 – 1 BvR 647/70 u.a. – juris Rn. 36; B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 26). Auf die Frage, ob das berechtigte Interesse auch auf eine noch fortdauernde diskriminierende Wirkung der vorgenannten Maßnahmen gestützt werden kann, zu deren Beseitigung die Feststellungsklagen geeignet wären, kommt es damit nicht mehr an. II. Die Klagen sind teilweise begründet. Während die Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich der Schule rechtswidrig war (1.), war die Verpflichtung der Klägerinnen, am Alternativunterricht teilzunehmen, nicht zu beanstanden (2.). 1. Die Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich der Schule war rechtswidrig, da die Klägerinnen einen Anspruch auf Entfernung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG hatten. a) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergab sich der Anspruch auf Entfernung des Kruzifixes nicht aus Art. 7 Abs. 4 BayEUG, sondern aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayEUG sieht vor, dass angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen ist, um den Willen zum Ausdruck zu bringen, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung eines Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayEUG eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 Satz 4 BayEUG). Art. 7 Abs. 4 BayEUG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf in Klassenräumen von Grundschulen angebrachte Kreuze bzw. durch die Verweisungsvorschriften in Art. 7a Abs. 6 und Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayEUG auf Kreuze in Klassenräumen von Mittelschulen sowie Förderzentren. Die Regelung, die – ursprünglich als Absatz 3 – nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (B.v. 16.5.1996 – 1 BvR 1087/91 – juris) mit Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850) eingefügt wurde, beschränkt sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in Übereinstimmung mit der aufgehobenen Regelung der Bayerischen Volksschulordnung auf allgemeine Volksschulen und – wegen der mit der Volksschulordnung gleichlautenden Regelung in der früheren Sondervolksschulverordnung – auf Volksschulen für Behinderte. Von einer Regelung für den Bereich der sonstigen Schulen hat der bayerische Gesetzgeber ausdrücklich abgesehen. In diesem Bereich lägen die besonderen Gründe für die Verwendung christlicher Symbole, welche aus Art. 135 BV für die christliche Gemeinschaftsschule herzuleiten seien, nicht vor (vgl. LT-Drs. 13/2947 S. 5). Die Entfernung des streitgegenständlichen Kruzifixes konnte vielmehr auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) gestützt werden. Über den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelt, kann derjenige, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der vollziehenden Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung andauernde unmittelbare Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht (BVerwG, U.v. 19.12.2023 – 10 C 5.22 – juris Rn. 14). b) Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lagen vor. Das im Jahr 1998 auf Veranlassung des damaligen Schulleiters im Haupteingangsbereich des Gymnasiums angebrachte Kruzifix ist ein christliches Symbol (aa), mit dem hoheitlich in den Schutzbereich der Klägerinnen aus Art. 4 Abs. 1 GG eingegriffen wurde (bb), ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage in Form eines Parlamentsgesetzes bestand (cc). aa) Der Senat hat keinen Zweifel, dass es sich bei dem in Augenschein genommenen Kruzifix im Haupteingangsbereich der Schule um ein religiöses Symbol für den christlichen Glauben handelt; aufgrund seiner Größe, seiner Situierung im Schulgebäude sowie der Größe des Korpus kann das Kruzifix nicht lediglich auf ein Symbol der abendländischen Kultur reduziert werden. Nach dem zur Zulässigkeit von Kreuzen in Unterrichtsräumen ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – (juris) gehört das Kreuz nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums und ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildliche die im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi über Satan und Tod und seine Herrschaft über die Welt, Leiden und Triumph in einem. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts ist es deswegen für den gläubigen Christen in vielfacher Weise Gegenstand der Verehrung und der Frömmigkeitsübung und die Ausstattung eines Gebäudes oder eines Raums mit einem Kreuz bis heute als gesteigertes Bekenntnis des Besitzers zum christlichen Glauben zu verstehen. Für Nichtchristen oder Atheisten werde das Kreuz gerade wegen der Bedeutung, die ihm das Christentum beilege und die es in der Geschichte gehabt habe, zum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol ihrer missionarischen Ausbreitung. Es wäre eine dem Selbstverständnis des Christentums und der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wenn man es als bloßen Ausdruck abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen wollte (vgl. BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 44; die religiöse Bedeutung des Kreuzes ebenso annehmend BayVGH, U.v. 1.6.2022 – 5 B 22.674 – juris Rn. 30; EGMR, Große Kammer, U.v. 18.3.2011 – 30814/06 – NVwZ 2011, 737/740). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kreuz als religiösem Symbol lassen sich auf das streitgegenständliche Kruzifix übertragen, also auf ein Kreuz, das mit der plastischen Darstellung des gekreuzigten Christus versehen ist. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch den Senat kann dem aus Holz gefertigten ca. 150 cm hohen und ca. 50 cm breiten Kreuz, das zudem mit einem ca. 30 cm hohen und ca. 25 cm breiten Korpus versehen ist, bereits aufgrund seiner Größe sowie der Größe und figurativen Darstellung des auf ihm angebrachten Gekreuzigten sein religiöser Symbolgehalt nicht abgesprochen werden. Bei objektiver Betrachtung ist das streitgegenständliche Kruzifix zweifelsfrei nicht lediglich als ein Symbol abendländischer Tradition oder ein kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug anzusehen. Dabei hat der Augenschein den Eindruck bestätigt, der sich bereits aufgrund der vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotografien aufgedrängt hat. Selbst wenn dies der Schulleiter während der Gymnasialzeit der Klägerinnen anders kommuniziert haben sollte, kann das streitgegenständliche Kruzifix nicht, wie der Beklagte meint, als rein weltanschaulich-religiös neutral angesehen werden. Dass der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte religiöse Symbolgehalt von Kreuzen nicht mehr gelten oder überholt sein sollte, wird weder substantiiert dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich. bb) Mit dem auf Veranlassung des damaligen Schulleiters im Jahr 1998 angebrachten Kruzifix wurde hoheitlich in die negative Glaubensfreiheit der Klägerinnen eingegriffen. aaa) Bereits die zwangsweise, immer wiederkehrende und unausweichliche Konfrontation mit dem im Haupteingangsbereich ihres Gymnasiums angebrachten Kruzifix stellte einen Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte negative Glaubensfreiheit dar. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sog. „Kruzifixbeschluss“ greift die staatlich angeordnete Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, in den Schutzbereich der negativen Glaubensfreiheit der die Kreuze ablehnenden Schülerinnen und Schüler ein. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gehört es zum Schutzbereich der in Art. 4 Abs. 1 GG garantierten Glaubensfreiheit, dass die Entscheidung für oder gegen einen Glauben nicht beim Staat, sondern bei jedem Einzelnen selbst liegt. Zur Freiheit, einen Glauben zu haben, zählt danach auch die Freiheit, nach seinen Glaubensüberzeugungen zu leben, insbesondere auch an kultischen Glaubenshandlungen teilzunehmen (sog. positive Ausprägung der Glaubensfreiheit). Die Glaubensfreiheit umfasse auf der anderen Seite aber auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines Glaubens, der nicht geteilt werde, sowie dessen Symbolen fernzubleiben (sog. negative Ausprägung der Glaubensfreiheit). Art. 4 Abs. 1 GG überlasse es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkenne und verehre und welche er ablehne. Daraus könne zwar in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, nicht ein Recht abgeleitet werden, von Konfrontationen mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen sowie religiösen Symbolen schlechthin verschont zu werden. Etwas anderes gelte aber in einer vom Staat geschaffenen Situation, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiere, und den Symbolen, in denen er sich darstelle, ausgesetzt sei. Insofern entfalte Art. 4 Abs. 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden seien. Dem trage auch Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV dadurch Rechnung, dass er ausdrücklich verbiete, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 34). Zu den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereichen gehört die Schule. Dort führen nach den verfassungsgerichtlichen Feststellungen Kreuze in Unterrichtsräumen zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht dazu, dass die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, unter dem Kreuz zu lernen. Dadurch unterscheide sich die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern von der im Alltagsleben häufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen. Zum einen gehe diese nicht vom Staat aus, sondern sei eine Folge der Verbreitung unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen und Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft. Zum anderen besitze sie nicht denselben Grad von Unausweichlichkeit. Zwar habe es der Einzelne nicht in der Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegne. Es handele sich in der Regel jedoch um ein flüchtiges Zusammentreffen, und selbst bei längerer Konfrontation beruhe diese nicht auf einem notfalls mit Sanktionen durchsetzbaren Zwang. Nach Dauer und Intensität sei die Wirkung von Kreuzen in Unterrichtsräumen noch größer als diejenige von Kreuzen in Gerichtssälen. Schon in dem Zwang, entgegen den eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einen Rechtsstreit unter dem Kreuz zu führen, sei ein Eingriff in die Glaubensfreiheit eines jüdischen Prozessbeteiligten gesehen worden, der darin eine Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben erblickt habe (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 34, 39 f.). (2) Die verfassungsgerichtlichen Feststellungen zum Eingriffscharakter von staatlich angeordneten Kreuzen in Unterrichtsräumen sind auf den vorliegenden Sachverhalt eines auf Veranlassung eines Schulleiters im Haupteingangsbereich des Gymnasiums angebrachten Kruzifixes übertragbar. Diesem Kruzifix waren die Klägerinnen zwangsweise, immer wiederkehrend und ohne (zumutbare) Ausweichmöglichkeit ausgesetzt. Der wiederkehrende Zwang, dem streitgegenständlichen Kruzifix begegnen zu müssen, folgt aus der damaligen Schulpflicht der Klägerinnen (vgl. Art. 35 BayEUG) sowie aus der fehlenden Möglichkeit, dem Kruzifix im Schulalltag ausweichen zu können. Aufgrund der Größe und der Positionierung des Kruzifixes im Schulgebäude waren die Klägerinnen dem Anblick des Kruzifixes zwangsläufig ausgesetzt. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass das Kruzifix entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht an unauffälliger, sondern an exponierter Stelle, nämlich am seitlichen Stützpfeiler der Haupttreppe des Gymnasiums angebracht ist. Jede Person, die über den Haupteingang das Gymnasium betritt, ist zwangsläufig mit dem Kruzifix konfrontiert, weil es direkt und unmittelbar in den Blick der Betrachterin bzw. des Betrachters gerät. Aufgrund seiner Höhe und Breite ist es selbst von Weitem, wegen der plastischen Darstellung des Gekreuzigten, der einige Zentimeter in den Raum ragt, zudem auch von der Seite aus gut erkennbar. Soweit es nicht von der Säule, an der es angebracht wurde, verdeckt wird, was nur dann der Fall ist, wenn man unmittelbar auf der ihm abgewandten Seite der Säule steht, ist das Kruzifix im Wesentlichen von allen zentralen Begegnungs- und Aufenthaltsorten des Schulgebäudes, also von den Bereichen aus, in denen sich die Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts überwiegend aufhalten, gut sichtbar. Das Kruzifix ist unter Berücksichtigung seiner Größe und Positionierung ersichtlich zu dem Zweck angebracht worden, von möglichst vielen Schülerinnen und Schülern und von möglichst vielen Blickwinkeln aus wahrgenommen zu werden. Insbesondere in weiten Teilen des Pausenbereichs, vor allem aber im Bereich der „Bar“, kann man sich dem Anblick des Kruzifixes so gut wie nicht entziehen. Damit war es den Klägerinnen entgegen dem Vortrag des Beklagten gerade nicht möglich, dem Kruzifix auszuweichen. Durch die Nutzung des Nebeneingangs wäre zwar der Blick vom Haupteingangsbereich auf das Kruzifix vermeidbar gewesen. Selbst dann hätten die Klägerinnen dem Anblick des Kruzifixes jedoch nur entgehen können, wenn sie den Pausen- und Aufenthaltsbereich sowie die daran angrenzenden Unterrichtsräume nicht betreten hätten. Unabhängig davon, dass die Klägerinnen die Begegnung mit dem Kruzifix somit nicht vermeiden konnten, wäre der Verweis auf die Nichtnutzung der Haupttreppe sowie der angrenzenden zentralen Aufenthalts- und Begegnungsbereiche des Gymnasiums mit einer diskriminierenden Wirkung verbunden gewesen und deshalb mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn die Klägerinnen wären dann wegen ihrer anderen Denk- bzw. Glaubensweise als andersartig bzw. als Außenseiter aufgefallen und einer dem Staat zuzurechnenden Ausgrenzung ausgesetzt gewesen, wovor Art. 4 Abs. 1 GG sie jedoch gerade schützt (vgl. zum Verbot der Ausgrenzung Andersgläubiger durch den Staat: BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 35 bzw. zur Unzumutbarkeit der Ausweichmöglichkeit bei diskriminierender Wirkung in Gestalt einer Außenseiterrolle: BVerfG, B.v. 16. 10.1979 – 1 BvR 647/70 – juris Rn. 67 ff.). Aufgrund der konkreten Begebenheiten vor Ort war es den Klägerinnen nicht möglich, in jedem Fall wäre es ihnen jedenfalls nicht zuzumuten gewesen, ihren Blick stets so auszurichten, dass sie das Kruzifix nicht sehen. Die Klägerinnen wären dadurch unzulässigerweise in eine Außenseiterrolle gedrängt worden. Ein unbeschwerter Schulbesuch wäre damit unmöglich gewesen. (3) Soweit der Beklagte meint, die Wahrnehmung des Kruzifixes sei nur flüchtig gewesen, trifft dies nicht zu. Die Klägerinnen waren dem Kruzifix an jedem Schultag und dabei in der Regel mehrmals, jedenfalls immer dann, wenn sie sich außerhalb der Unterrichtsräume in den zentralen Bereichen des Gymnasiums aufhielten, ausgesetzt. Diese Situation ist gerade nicht vergleichbar mit Kreuzen oder anderen religiösen Symbolen, denen außerhalb des Schulalltags auf öffentlichen Verkehrswegen und öffentlichen Plätzen ohne Zwang und vergleichbarer Häufigkeit begegnet wird. Im Übrigen kommt es nicht maßgeblich auf die Flüchtigkeit der Begegnung, sondern auf die – vorliegend vorhandene – zwangsweise Konfrontation mit dem Kruzifix im Schulbereich ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit an. bbb) Darüber hinaus lag auch deshalb ein Eingriff in die von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit der Klägerinnen vor, weil dem streitgegenständlichen Kruzifix eine missionarische Wirkung, jedenfalls eine Bevorzugung des christlichen Glaubens nicht abgesprochen werden kann und dadurch das Gebot der staatlichen Neutralität, das seine Grundlage u.a. in Art. 4 Abs. 1 GG findet, betroffen war. Im „Kruzifixbeschluss“ leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 4 Abs. 1 GG auch den Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen her und nimmt bei Missachtung einen Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber den Personen an, die einen anderen Glauben oder eine andere Weltanschauung haben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Staat eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger untersagt sei, wobei es auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz nicht ankomme. Der Staat habe auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und eine Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften zu unterlassen (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 35). Im Schulgeschehen gelte das im besonderen Maße, da dieses darauf ausgerichtet sei, die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und deren Sozialverhalten zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang komme dem Kreuz ein „appellativer“ Charakter in der Form zu, dass die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig ausgewiesen würden gegenüber Schülerinnen und Schülern, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt seien, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollten und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich seien (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 46). Anders als die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach deren Ausführungen im Urteil vom 18. März 2011 – 30814/06 – (NVwZ 2011, 737/742) das Kreuz in Unterrichtsräumen zwar ein religiöses Symbol ist, dessen religiöser Einfluss auf die Schülerinnen und Schüler sowie die Verletzung des Neutralitätsgebots wegen seines passiven Charakters jedoch verneint wird, hat das Bundesverfassungsgericht seine Einschätzung, das Vorhandensein eines Kreuzes in Unterrichtsräumen beinhalte eine Identifizierung des Staates mit dem christlichen Glauben, in der sog. „Kopftuch-II-Entscheidung“ aufgegriffen und nochmals bestätigt (BVerfG, B.v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 u.a. – juris Rn. 112). Auch vorliegend kann die missionarische Wirkung des streitgegenständlichen Kruzifixes, insbesondere aufgrund seiner Größe und Positionierung, nicht ausgeschlossen werden, so dass auch auf diese Weise in das Grundrecht der Klägerinnen aus Art. 4 Abs. 1 GG eingegriffen wurde. Zwar ergingen die vorgenannten Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu Kreuzen in Unterrichtsräumen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum für das streitgegenständliche Kreuz mit Korpus, dem wegen seiner erheblichen Größe und seiner exponierten Situierung an der Haupttreppe sowie in unmittelbarer Nähe zu den zentralen Aufenthalts- und Begegnungsbereichen des Gymnasiums nicht ausgewichen werden kann, etwas anderes gelten sollte. ccc) Die in Art. 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873) enthaltene Feststellung, dass die gut sichtbare Anbringung eines Kreuzes im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes lediglich als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns anzusehen ist, führt zu keiner anderen Bewertung und lässt den Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen nicht entfallen. Zwar vertritt das Bundesverwaltungsgericht in Randnummer 28 seines zu Art. 28 AGO ergangenen (und noch nicht rechtskräftigen) Urteils vom 19. Dezember 2023 – 10 C 5.22 – (juris) die Auffassung, dass mit einem im Eingangsbereich eines Dienstgebäudes angebrachten Kreuz ausweislich der in der Regelung enthaltenden Begründung keine staatliche Identifizierung mit den christlichen Glaubenssätzen, sondern nur mit der kulturellen und geschichtlichen Prägung Bayerns verbunden ist. Diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen. Denn Art. 28 AGO, insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Wertung, die Anbringung eines Kreuzes im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes sei Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns, kann für Schulen nicht gelten. Staatliche Schulen unterscheiden sich von anderen Dienststellen und Behörden des Staates deutlich, weil sie wegen der geltenden Schulpflicht (Art. 35 BayEUG) jahrelang regelmäßig besucht werden müssen und sie zudem einen Erziehungsauftrag gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern (Art. 7 Abs. 1 GG) erfüllen. Zudem kann – wie das Bundesverfassungsgericht in seinem „Kruzifixbeschluss“ festgestellt hat – das Kreuz jedenfalls in Schulen nicht seines spezifischen Bezugs auf die Glaubensinhalte des Christentums entkleidet und auf ein allgemeines Zeichen abendländischer Kulturtradition reduziert werden, da es den wesentlichen Kern der christlichen Glaubensüberzeugung symbolisiert, die zwar insbesondere die westliche Welt in vielfacher Weise geformt hat, aber keineswegs von allen Gesellschaftsmitgliedern geteilt, sondern von vielen in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt wird (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 56). Zudem genügt für einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG – nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im „Kruzifixbeschluss“- die allein dem Staat zuzurechnende zwangsweise Konfrontation der Klägerinnen mit dem Kruzifix als religiösem Symbol im schulischen Bereich ohne Ausweichmöglichkeit (vgl. BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 39). c) Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen war schon mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in Form eines Parlamentsgesetzes nicht gerechtfertigt und deshalb rechtswidrig. aa) Das Grundrecht der Glaubensfreiheit wird von Art. 4 Abs. 1 GG grundsätzlich vorbehaltslos gewährleistet. Dies bedeutet zwar nicht, dass keinerlei Einschränkungen möglich wären. Diese müssen sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben, wobei der Konflikt der miteinander konkurrierenden Grund- bzw. Verfassungsrechte verschiedener Träger nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen ist, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren, wobei dabei auch das Toleranzgebot zu beachten ist (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 51, 54). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im „Kruzifixbeschluss“ ist als (konkurrierendes) Verfassungsrecht neben der positiven Glaubensfreiheit anderer Schülerinnen und Schüler insbesondere auch der Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Danach fordert der notwendige Ausgleich mit der negativen Religionsfreiheit nicht, bei der Erfüllung des Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG auf religiös-weltanschauliche Bezüge völlig zu verzichten, da die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen, auf denen u.a. der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht, sowie die überragende Prägekraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen weder abgestreift noch dem Staat gleichgültig sein können. Der Staat dürfe auch auf die Religionsfreiheit derjenigen Eltern und Kinder Rücksicht nehmen, die eine religiöse Erziehung wünschten. Dabei sei es jedoch in einer pluralistischen Gesellschaft unmöglich, allen Erziehungsvorstellungen voll Rechnung zu tragen, insbesondere ließen sich die negative und positive Seite der Religionsfreiheit nicht problemlos in ein und derselben Institution verwirklichen, weshalb der Einzelne sich in der Schule nicht uneingeschränkt auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen könne und das Spannungsverhältnis unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen sei (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 52 f.). Die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der Schule sei (nur) möglich, solange damit lediglich das unerlässliche Minimum an Zwangselementen verbunden sei und die Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffasse und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruche, sondern sich nur auf den prägenden Kultur- und Bildungsfaktor beziehe und es um keine diskriminierende Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, sondern um das Bestreben nach der Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gehe (BVerfG, B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 55). Da insoweit besonders sensible Grundrechtsbereiche sowie wesentliche Fragen der Schulorganisation betroffen sind, ist Grundvoraussetzung für die Anbringung eines Kruzifixes in einer Schule ein Parlamentsgesetz, das das ausgelöste Spannungsverhältnis im Wege der praktischen Konkordanz unter angemessener Würdigung der inmitten stehenden Verfassungsrechte regelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Kruzifixbeschluss“ ausdrücklich festgestellt (B.v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris Rn. 54) und in der „Kopftuch-I-Entscheidung“ nochmals bekräftigt (U.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 67 bis 69). Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Das gelte vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte der positiven und negativen Glaubensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet seien und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen wolle, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren müsse. Hierbei sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich sei (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 u.a. – juris Rn. 98). bb) Ob sich demnach aus dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, dem Recht der Eltern zur Kindeserziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) und/oder der positiven Glaubensfreiheit von Schülerinnen bzw. Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG unter Würdigung des Toleranzgebots die Anbringung eines Kruzifixes rechtfertigen lässt, kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn es fehlt bereits an einem dafür notwendigen Parlamentsgesetz. aaa) Nach den vorstehenden Feststellungen (vgl. II.1.a) kann Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayEUG nicht als Rechtsgrundlage für das angebrachte Kruzifix herangezogen werden. Die für Grundschulen geltende Bestimmung findet auf andere als Pflichtschulen, den früheren Volksschulen, keine Anwendung. Da der bayerische Gesetzgeber von einer Regelung für den Bereich der sonstigen Schulen ausdrücklich abgesehen hat, weil für andere öffentliche Schulen die besonderen Gründe für die Verwendung christlicher Symbole, die aus Art. 135 BV für die christliche Gemeinschaftsschule herzuleiten sind, nicht vorliegen (vgl. LT-Drs. 13/2947 S. 5), scheidet eine entsprechende Anwendung des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayEUG auf die Anbringung von Kreuzen in einem staatlichen Gymnasium mangels planwidriger Regelungslücke von vornherein aus. Nichts anderes kann für Kruzifixe gelten. bbb) Unabhängig davon, dass Art. 28 AGO auf Schulen keine Anwendung finden kann (s.o.), kommt die Norm als Rechtfertigungsgrundlage nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein Parlamentsgesetz, sondern lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Da die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs somit vorlagen, war die Nichtentfernung des Kruzifixes rechtswidrig. 2. Die Verpflichtung der Klägerinnen, bei Nichtbesuch der dreimal jährlich stattfindenden Schulgottesdienste an einem Alternativunterricht teilzunehmen, war hingegen rechtmäßig. Die Maßnahme war auf eine Rechtsgrundlage gestützt (a), verstieß nicht gegen Verfassungsrechte der Klägerinnen (b) und erfolgte ermessensgerecht (c). a) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme am Alternativunterricht war Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySchO. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG haben alle Schülerinnen und Schüler die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen, wobei der Schulleiter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySchO die Verbindlichkeit einzelner Schulveranstaltungen festlegen kann. Als sonstige Schulveranstaltungen, die in der Regel an Unterrichtstagen stattfinden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 BayEUG), sind nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayEUG die Veranstaltungen einer Schule anzusehen, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweisen. Dabei können die sonstigen Schulveranstaltungen den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen, aber auch vorwiegend der Erziehung oder Bereicherung des Schullebens dienen (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Dies zugrunde gelegt stellten die Schulgottesdienste unzweifelhaft eine sonstige Schulveranstaltung während der Unterrichtstage i.S.v. Art. 30 Abs. 3 BayEUG dar, an denen diejenigen, die sich nicht auf Glaubensgründe berufen, gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG teilzunehmen hatten. Daraus folgt, dass auch der für diejenigen, die an den Schulgottesdiensten nicht teilnehmen wollten, zeitgleich stattfindende Alternativunterricht als sonstige Schulveranstaltung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySchO für verbindlich erklärt werden konnte. b) Verfassungsrechte der Klägerinnen wurden durch die Pflicht zur Teilnahme am Alternativunterricht nicht verletzt. aa) Mit ihrem Einwand, eine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht für verbindlich erklärbare sonstige schulische Veranstaltung in Form eines Schulgottesdienstes könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durch einen für verbindlich erklärten Alternativunterricht ersetzt werden, dringen sie nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass aus der wegen Art. 4 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen Freiwilligkeit des Besuchs eines während der regulären Unterrichtszeit stattfindenden Schulgottesdienstes kein verfassungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden kann, bei Nichtbesuch des Schulgottesdienstes für dessen Dauer vom Unterricht befreit zu werden. Vielmehr gilt für diejenigen, die sich gegen die Teilnahme an der sonstigen Schulveranstaltung Gottesdienst entscheiden, die Schulpflicht fort. Die Parallelität von Alternativunterricht und Schulgottesdienst ist vergleichbar zu bewerten wie jene von Religions- und Ethikunterricht. Gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen. Dementsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn Schülerinnen und Schüler, die am Schulgottesdienst nicht teilnehmen wollen, einen Alternativunterricht besuchen müssen. bb) Mit der Einführung und Verbindlichkeitserklärung des Alternativunterrichts ist auch keine Verletzung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) der Klägerinnen oder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verbunden. Dass der Alternativunterricht in die (negative) Glaubensfreiheit der Klägerinnen eingreift, ist nicht erkennbar. Die Auffassung der Klägerinnen, von der Verpflichtung zum Besuch des Alternativunterrichts sei eine gegen die Glaubensfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende „Zwangswirkung“ ausgegangen, den Schulgottesdienst besuchen zu müssen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Alternativunterricht führte im Hinblick auf seinen Inhalt und seine Durchführung zu keiner Schlechterstellung der Schülerinnen und Schüler, die den Gottesdienst im Hinblick auf Art. 4 GG nicht besuchen wollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Gestaltung des Alternativunterrichts darauf zielte, die Klägerinnen zum Besuch des Schulgottesdienstes anzuhalten, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Aus diesem Grund ist durch die Verpflichtung, am Alternativunterricht teilzunehmen, weder eine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit noch eine Diskriminierung der Klägerinnen wegen ihres Nichtglaubens bzw. ihrer Ablehnung des Schulgottesdienstes erfolgt. c) Schließlich bestehen gegen die Einführung und Verbindlicherklärung des Alternativunterrichts auch unter Ermessensgesichtspunkten keine Bedenken. Die Entscheidung des Schulleiters, Schülerinnen und Schüler, die die während der regulären Unterrichtszeit stattfindenden Schulgottesdienste nicht besuchen wollten, nicht lediglich – in welcher Form auch immer – beaufsichtigen zu lassen oder vom Unterricht freizustellen, sondern diese zur Teilnahme am Alternativunterricht zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass dadurch gerade eine Gleichbehandlung von denjenigen, die sich für und denjenigen, die sich gegen den Besuch des Schulgottesdienstes entscheiden, sichergestellt wurde. Da die verpflichtende Teilnahme der Klägerinnen am Alternativunterricht nicht zu beanstanden ist, bleibt die Feststellungsklage der Klägerinnen insoweit ohne Erfolg. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.