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Beschluss

24 ZB 25.50000

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Derzeit bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. November 2024 – Au 8 K 23.50369 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig und klärungsbedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 23 ZB 22.31328 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 31.5.2022 – 7 A 1802/21.Z – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie – soweit es um Bundesrecht geht – bereits höchstrichterlich entschieden ist. 2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die für Dublin-Rückkehr die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Zur Begründung wird insbesondere auf regelhafte Verstöße der kroatischen Behörden gegen des Recht auf Zugang zum Asylverfahren, gegen das Refoulement-Verbot sowie das Verbot der Kollektivausweisung verwiesen. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist während des Zulassungsverfahrens entfallen, da der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – 24 B 24.50035 – diese Frage unter Zugrundelegung von aktuellen Erkenntnismitteln entschieden hat. Demnach ist die Ablehnung von Asylanträgen durch die Beklagte nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig nicht rechtswidrig, wenn Kroatien nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Unzulässigkeitsentscheidung nicht entgegen, weil derzeit keine gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Asylsystem in Kroatien für nicht-vulnerable oder für vulnerable Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweist, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen. Hierauf wurde der Kläger vom Senat hingewiesen, eine Äußerung erfolgte nicht. Damit hat das Verwaltungsgericht vorliegend die Klage zu Recht abgewiesen. Nachdem die angegriffene Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht, kommt eine Zulassung aufgrund nachträglicher Divergenz nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar, da mit der Ablehnung des Zulassungsantrags die angegriffene Entscheidung rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).