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Beschluss

15 ZB 24.1623

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500.- Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau der Ausfahrt Werk II (Nord); Geländeauffüllung für Straßenbau und Anschluss an den Mischwasserkanal“. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verstoße insbesondere nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzziel weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind und im Übrigen auch nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung festgestellt, die streitgegenständliche Straße sei nicht abstandsflächenpflichtig, da sie keine gebäudeähnliche Wirkung habe. Der Senat teilt diese Auffassung und nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken: Der Vortrag der Kläger, der 2 m hohe Wall sei schon wegen seiner Funktion als Straße abstandsflächenpflichtig, der Norminhalt des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO sei anzuwenden und auf die aktuelle Nutzung auf dem Nachbargrundstück komme es im Abstandsflächenrecht nicht an, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn sie setzen sich nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, die Zwecke des Abstandsflächenrechts, insbesondere die ausreichende Belichtung und Belüftung ihres im Außenbereich liegenden und ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks würden durch den lediglich 2 m hohen, aus Erde bestehenden Wall, der zum klägerischen Grundstück in einem Steigungswinkel von unter 45 Grad angeböscht verlaufe, nicht erheblich tangiert. Die Kläger entgegnen im Wesentlichen lediglich mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag und ihrer eigenen Rechtsauffassung (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 15 ZB 20.747 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20). Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass durch die dargestellte Bauausführung die Zwecke des Abstandsflächenrechts des im Außenbereich gelegenen und ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Kläger nicht erheblich tangiert werden. Hiermit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander und legen auch nicht dar, welche durch das Abstandsflächenrecht geschützten Rechte verletzt sein sollen. Die Behauptung der Kläger, das Gericht habe insbesondere die von abgestellten LKW ausgehende, gebäudeartige Wirkung falsch eingeschätzt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seine Überlegungen sowohl fahrende als auch parkende Fahrzeuge einbezogen, indem es ausführt, von den auf der Straße befindlichen Fahrzeugen gehe keine gebäudeartige Wirkung aus. Es kommt daher zu der zutreffenden Schlussfolgerung, weil sich Fahrzeuge regelmäßig bewegten, scheide eine Ähnlichkeit mit Gebäuden aus. Dieser Argumentation, die sowohl für parkende wie auch für fahrende Fahrzeuge gilt, treten die Kläger nicht substantiiert entgegen. Zudem ist ggf. bei einer Beeinträchtigung durch überwiegend ortsfest abgestellte Fahrzeuge gegen diese – und nicht gegen die Errichtung der Straße selbst – vorzugehen. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2025 – 15 ZB 24.705 – juris Rn. 17). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 15 ZB 24.1557 – juris 10). Gemessen daran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier nicht dargelegt. Die Kläger stellen die Frage, „ob die Einschätzung des Gerichts, dass bei Böschungen erst ab einer Neigung von 45 Grad von einer Abstandsflächenpflicht auszugehen ist, auch unter der neuen Rechtslage nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO gilt.“ Sie formulieren damit aber keine entsprechend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, zumal das Verwaltungsgericht keinen entsprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Bauausführung und des natürlichen Geländes ausgeführt, dass der Straßendamm keine gebäudeähnliche Wirkung hat. Dies ist aber ersichtlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch grundsätzlich und fallübergreifend zu klären (BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 15 ZB 24.1557 – juris 11). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013; sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).