Urteil
20 B 23.1094
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2021 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den mit seiner allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 103.530,00 EUR nebst Zinsen. 1. Ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 20. März 2007 besteht schon deshalb nicht, weil die Vereinbarung nach Art. 59 BayVwVfG nichtig ist und damit zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet hat. a) Bei der Vereinbarung vom 20. März 2007 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. Art. 54 BayVwVfG, denn sie begründet zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. aa) Für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht ist maßgebend, ob die Normen, auf deren Grundlage der Vertrag geschlossen worden ist und von denen infolgedessen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Vertrages abhängen – insbesondere die Normen, die die Pflichten und Befugnisse der Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes regeln – und diejenigen Vorschriften, die den zulässigen Vertragsinhalt bestimmen und begrenzen, dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 22 C 21.951 – juris Rn. 19; BGH, U.v. 30.9.1970 – 1 ZR 132/68 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 6.7.1973 – IV C 22.72 – juris Rn. 18; vgl. auch Rozek in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand August 2024, § 54 VwVfG Rn. 38 ff. m.w.N.). Der Gegenstand eines Vertrages ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn der Vertrag „auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte“ einwirkt (sog. öffentlich-rechtliche Vorordnung, vgl. dazu Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 40 Rn. 339). Dies wird insbesondere angenommen, wenn eine Norm des öffentlichen Rechts ausdrücklich zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ermächtigt oder das öffentliche Recht den Vertrag im Einzelnen normiert bzw. wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht oder die Verpflichtung eines Vertragspartners zum Erlass einer hoheitlichen Handlung enthält. Ein Vertrag ist auch dann öffentlich-rechtlich, wenn sein Gegenstand zu öffentlich-rechtlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen in so engem Sachzusammenhang steht, dass er demselben Rechtsbereich zuzurechnen ist (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 68 m.w.N. zur Rspr; BVerwG, U.v. 30.5.2006 – 3 B 78.05 – juris Rn. 4). Fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen „Vorordnung“ oder ist deren Vorhandensein oder Ausmaß bezüglich des konkreten Vertragsgegenstandes unklar, ist neben dem Zweck vor allem das weitere Bezugsfeld des Vertragsgegenstandes in die Betrachtung einzubeziehen. Der Zweck eines Vertrags kann sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern ggf. auch aus den begleitenden Umständen ergeben (BVerwG, U.v. 30.4.1976 – VII C 63.75 – juris Rn. 25). bb) Gemessen daran handelt es sich hier um einen Vertrag, dessen Gegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Nach der Vorbemerkung des Vertrages vom 20. März 2007 bedurfte die Einleitung der auf dem Hotelgrundstück künftig anfallenden Abwassermengen in die Abwasserbeseitigungsanlagen des Beigeladenen der vorherigen Zuteilung entsprechender Abwasserkontingente. Damit ist das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis der kommunalen Einrichtung betroffen. Insoweit sollte ein Vorteil durch die Erschließung mit der Entwässerungsanlage der Beklagten und der zentralen Kläranlage des Zweckverbandes abgegolten werden. Damit handelt es sich bei dieser Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen – die nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20. März 2007 auf den Kläger übergehen sollte – um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Gegenstand: Da die für die Zuteilung von Abwasserkontingenten satzungsgemäß entstehende Zahlungspflicht der Beklagten letztlich als einmalige Gegenleistung für die Einleitung und Behandlung von auf dem Grundstück des Klägers anfallendem Abwasser in den Anlagen der Beigeladenen konzipiert war und es sich bei der Abwasserentsorgung um eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinden – bzw. der hierzu gebildeten Zweckverbände – handelt (Art. 34 Abs. 1 BayWG i.V.m. § 56 WHG, ggf. i.V.m. Art. 17 Abs. 1, 22 Abs. 1 KommZG), ist die Erhebung einer Umlage i.S.d. Art. 42 KommZG zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung sowohl im Hinblick auf ihre materielle Rechtfertigung als auch im Hinblick auf die Rechtsform von Schuldner und Gläubiger – auf beiden Seiten juristische Personen des öffentlichen Rechts (Art. 1 Satz 1 GO bzw. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG) – öffentlich-rechtlicher Natur. b) Die Vereinbarung vom 20. März 2007 ist aber nach Art. 59 BayVwVfG nichtig und damit von Anfang an unwirksam, weil die Vereinbarung eines Zahlungsanspruchs gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstieß; sie begründet daher keine vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere keinen (Rück-)Zahlungsanspruch des Klägers. aa) Die mit den Art. 54 ff. BayVwVfG eröffnete Möglichkeit des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge entbindet die beteiligten Hoheitsträger nicht von der Beachtung des als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. nur Rozek in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand November 2024, § 54 VwVfG Rn. 4 ff.). Insbesondere verfügen Hoheitsträger auch als Vertragspartei nicht über Privatautonomie, sondern bleiben uneingeschränkt an die für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben gebunden. Insofern erweitern die Art. 54 ff. BayVwVfG nicht die Handlungsbefugnisse der Verwaltung, sondern stellen nur eine zusätzliche Handlungsform zur Verfügung. bb) Nach Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB verstößt. Ein solcher Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt insbesondere dann vor, wenn zwingende – also nicht von den Vertragsparteien abdingbare – Rechtsnormen oder -grundsätze den Inhalt einer vertraglichen Regelung strikt und unmissverständlich untersagen und der Rechtsverstoß öffentliche Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (vgl. nur Brosius-Gersdorf/Remé in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand November 2024, § 59 VwVfG Rn. 87 ff. m.w.N.). Das ist hier der Fall: Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten verstößt gegen den in Bayern mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; dieser im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz gewährleistet, dass ein Beitragspflichtiger für eine bestimmte Baumaßnahme an einer Anlage bzw. Einrichtung und für dasselbe Grundstück grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen wird, da die Beitragsschuld regelmäßig nur einmal entstehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2022 – 20 B 18.422 – juris Rn. 18 m.w.N.; U.v. 15.4.1999 – 23 B 97.1108 – juris Rn. 25; Wernsmann/Geiß in: BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, Stand 1.2.2025, Art. 5 KAG Rn. 17). Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 der Vereinbarung zielt diese ausdrücklich darauf ab, dem Kläger als „Verursacher“ der nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung des Beigeladenen erforderlichen (umlagepflichtigen) Zuteilung von zusätzlichen sog. Abwasserkontingenten die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Nachdem diese einmalige Umlagezahlung nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung der Beigeladenen i.V.m. Art. 42 KommZG zur Deckung des Aufwands zur Herstellung der Abwasserentsorgungsanlagen des Beigeladenen bestimmt ist, handelt es sich für den Kläger in der Sache um einen (Herstellungs-)Beitrag i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG, mit dem der Vorteil wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung abgegolten werden soll. Nachdem aber die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung kommunaler Beiträge nach § 5 Abs. 3 der Vereinbarung vom 20. März 2007 ausdrücklich unberührt bleiben soll, wird der Kläger im Ergebnis mit einer weiteren, zusätzlichen Beitragspflicht belastet, die weder über eine satzungsmäßige noch eine gesetzliche Grundlage verfügt. Nach § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 1983 i.d.F. vom 19. Januar 1998 (BGS/EWS) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KAG erhebt die Beklagte einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der von ihr nach § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 10. Januar 1991 i.d.F. vom 20. Januar 2000 als öffentliche Einrichtung betriebenen Entwässerungsanlage. Soweit die Beklagte – die ihre gesetzliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung (Art. 34 Abs. 1 BayWG i.V.m. § 56 WHG) im hier maßgeblichen Zeitraum nicht allein, sondern im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen erfüllt hat – im Innenverhältnis zum Beigeladenen verpflichtet war, dessen (Herstellungs-)Aufwand durch Umlagezahlungen u.a. nach § 19 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung zu decken, wären diese Umlagen von der Beklagten zwar aufwandserhöhend i.R.d. Beitragserhebung zu berücksichtigen gewesen. Eine gesonderte Zahlungspflicht einzelner Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter ist dagegen ausgeschlossen, denn sie führt letztlich zu einer – unzulässigen – mehrfachen Beitragserhebung. Nachdem der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vom Hauptinhalt der Vereinbarung vom 20. März 2007 – die Zahlungspflicht des Klägers – ausgeht, kann die salvatorische Klausel in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung, wonach unwirksame Klauseln durch wirksame zu ersetzen sind, die dem Willen der Vertragsparteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen, an der Gesamtnichtigkeit des Vertrags nichts ändern. c) Weil die Vereinbarung vom 20. März 2007 bereits nach Art. 59 BayVwVfG nichtig ist, kommt es im Ergebnis nicht mehr maßgebend darauf an, ob die nach § 6 der Vereinbarung für deren Wirksamkeit vorgesehene (und wohl auch nach dem kommunalen Vertretungsrecht erforderliche, vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GO) Genehmigung durch den Gemeinderat der Beklagten erteilt wurde. 2. Der Kläger hat auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Ein solcher Rückforderungsanspruch ist aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 20. März 2007 zwar entstanden, war aber nach Art. 71 AGBGB bereits vor Klageerhebung am 14. Dezember 2018 erloschen. a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist und dessen Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, dient der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wesentlich für den Erstattungsanspruch ist ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund eingetreten ist und wieder rückgängig gemacht werden soll. Er findet seine Rechtfertigung in dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn ein Rechtsträger einen Vermögensvorteil dadurch erlangt hat, dass ein anderer Rechtsträger eine Leistung im Widerspruch zu materiellem Recht erbracht hat (vgl. nur BayVGH, U.v. 1.2.2006 – 14 B 00.2202 – juris Rn. 28 m.w.N.; grundlegend Ossenbühl/Cornils in Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 537 ff.). b) Indem der Kläger am 29. August 2007 die Summe von 137.025,00 EUR an die Beklagte gezahlt hat, obwohl der dieser Zahlung zugrundeliegende Vertrag vom 20. März 2007 nichtig war (s.o. 1. b)) und auch sonst kein anderer Zahlungsanspruch des Beklagten erkennbar ist, ist es zu einem rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten gekommen. Damit ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zunächst entstanden. Dieser Anspruch war jedoch bereits vor der Erhebung der Rückzahlungsklage wieder erloschen. aa) Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen eine bayerische Gemeinde grundsätzlich in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch für den hier entstandenen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Klägers (vgl. Sprau in Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 71 AGBGB Rn. 18). Der besondere Erlöschenstatbestand nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB wird insbesondere nicht durch die allgemeinen Verjährungsbestimmungen verdrängt: Soweit im Rahmen der Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Verträge durch Art. 62 Satz 2 BayVwVfG auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 194 ff. BGB verwiesen wird, handelt es sich hierbei schon deshalb nicht um eine gegenüber Art. 71 AGBGB vorrangige Regelung, weil der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gerade keinen vertraglichen Anspruch darstellt und weder unmittelbar auf den Art. 54 ff. BayVwVfG beruht noch auf die Rückabwicklung nichtiger öffentlich-rechtlicher Verträge beschränkt ist (vgl. i.E. auch VG Regensburg, U.v. 22.9.2005 – RN 3 K 04.02552 – juris Rn. 59). bb) Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die grundsätzlich dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erlischt der Anspruch jedoch spätestens in zehn Jahren von seiner Entstehung an (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB). Hier kann offen bleiben, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten erlangt hat oder hätte erlangen müssen, denn im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Dezember 2018 war jedenfalls die zehnjährige kenntnisunabhängige Frist ab Entstehung des Anspruchs abgelaufen. (1) Entstanden ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Zahlung von 137.025,00 EUR am 29. August 2007, da die Vereinbarung vom 20. März 2007 von Anfang an nichtig war und zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen entfaltet hat. Die zehnjährige Frist des Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB wäre demnach grundsätzlich bereits am 29. August 2017 abgelaufen (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Nachdem aber Art. 71 Abs. 2 AGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung für entsprechend anwendbar erklärt, verlängert sich die zehnjährige Erlöschensfrist entsprechend § 203 BGB vorliegend um den Zeitraum, in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten Verhandlungen über den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch geschwebt haben, hier um insgesamt 234 Tage. (2) Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der Verhandlungen i.S.d. § 203 Satz 1 BGB weit zu verstehen. Es genügen hierfür bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf die Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Nicht erforderlich ist dabei eine Bereitschaft zum Entgegenkommen. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird (vgl. BGH, B.v. 8.12.2011 – V ZR 110/11 – juris Rn. 2; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 203 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei beginnt die Hemmung grundsätzlich rückwirkend in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat (vgl. BGH, B.v. 19.12.2013 – IX ZR 120/11 – juris Rn. 2); sie endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen – ausdrücklich oder konkludent – von einem Verhandlungspartner verweigert wird (vgl. BGH, U.v. 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – juris Rn. 15). Für die Auslegung entsprechender Erklärungen ist ausgehend vom Wortlaut auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Zudem sind der verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, wenn sie den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (vgl. BGH, U.v. 8.11.2016 – VI ZR 594/15 – juris Rn. 20 m.w.N.). Schlafen die Verhandlungen lediglich ein, endet die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben ein weiterer Verhandlungsschritt zu erwarten gewesen wäre; die zivilrechtliche Rechtsprechung legt insofern Zeiträume zwischen ein bis maximal drei Monaten zugrunde (vgl. nur Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 203 Rn. 12 m.w.N). Nach diesen Maßstäben ist die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichene – Erlöschensfrist nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB i.V.m. § 203 BGB mit Wirkung vom 9. November 2016, gehemmt worden. Nach Aktenlage hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. November 2016 – der Beklagten zugegangen am 9. November 2016 – einen Anspruch auf Abrechnung bzw. Rückzahlung des aufgrund der Vereinbarung vom 20. März 2007 gezahlten Betrags geltend gemacht. Mit E-Mail vom 14. November 2016 hat die Beklagte den Eingang des Schreibens bestätigt und eine inhaltliche Prüfung angekündigt. Damit hat die Beklagte sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eingelassen. Für den Hemmungsbeginn ist demnach der Tag des Eingangs des Schreibens vom 7. November 2016, d.h. der 9. November 2016, maßgeblich. Das Ende der Hemmung markiert das Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 2017, zur Post gegeben am selben Tag: Mit diesem Schreiben hat die Beklagte erklärt, die „erneute Befassung mit dem Sachverhalt“ lasse „keine andere Bewertung zu“. Die Bedingungen für eine Rückzahlung seien nicht eingetreten. Diese Formulierung lässt keine weitere Gesprächsbereitschaft mehr erkennen, sondern enthält vielmehr eine einseitig-abschließende Würdigung des Sachverhalts. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich das Schreiben der Beklagten nur als endgültige Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs auffassen. Hierfür spricht auch der das Schreiben abschließende Hinweis, den Vorgang einer Rechtsanwaltskanzlei übergeben zu haben: Damit hat die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass eine Weiterverfolgung der Ansprüche nicht mehr im Verhandlungs-, sondern nur noch im Klageweg möglich ist. Ausgehend von einem Zugang des mit einfacher Post übersandten Schreibens vom 27. Juni 2017 analog Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.d.F. des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1679) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post hat die Hemmung am 30. Juni 2017 geendet. (3) Die Hemmung der Verjährung in Fällen des hier über Art. 71 Abs. 2 AGBGB entsprechend anwendbaren § 203 Satz 1 BGB hat nach § 209 BGB zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, d.h. dass sich die noch nicht verstrichene Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert (vgl. Grothe in Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 1). Die Verjährungsfrist ist daher um die Hemmungszeit zu verlängern; diese muss tagesgenau herausgerechnet werden (vgl. Grothe, a.a.O., § 209 Rn. 4 m.w.N.). Eine Hemmung vom 9. November 2016 bis zum 30. Juni 2017 bedeutet eine Hemmung um insgesamt 234 Tage. Dies zugrunde gelegt, hat sich das Ende der zehnjährigen Erlöschensfrist aus Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB vom 29. August 2017 um die o.g. 234 Tage auf den 20. April 2018 verschoben. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht am 14. Dezember 2018 war der Zahlungsanspruch daher bereits erloschen, ohne dass es insofern noch auf die zusätzliche Ablaufhemmung nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB i.V.m. § 203 Satz 2 BGB ankäme: Diese hätte nur Relevanz, wenn die nach dem Ende der Hemmung noch verbleibende Verjährungsfrist kürzer als drei Monate gewesen wäre (vgl. dazu Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 203 Rn. 13). An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn man in dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2017 noch keine endgültige Verweigerung weiterer Verhandlungen sehen und – mangels Erwiderung des Klägers – lediglich von einem „Einschlafen“ der Verhandlungen ausgehen wollte: In diesem Fall wäre das Ende der Hemmung spätestens drei Monate nach Zugang des Schreibens vom 27. Juni 2017 anzunehmen, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit einer Erwiderung durch den Bevollmächtigten des Klägers zu rechnen gewesen wäre; auch dann hätte sich die zehnjährige Frist aus Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB aber allenfalls bis zum 20. Juli 2018 verschoben und wäre die Klageerhebung am 14. Dezember 2018 verspätet gewesen, ohne dass es noch auf die zusätzliche Ablaufhemmung nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB i.V.m. § 203 Satz 2 BGB ankäme. cc) Mit dem Ablauf der zehnjährigen Frist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers ohne weiteres erloschen; Art. 71 AGBGB begründet – anders als die zivilrechtlichen Verjährungsregeln nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht, sondern ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2021 – 6 ZB 20.2742 – juris Rn. 19; Sprau in Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 71 AGBGB Rn. 38). dd) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aufgrund des i.w.S. abgabenrechtlichen Hintergrunds der an die Beklagte geleisteten Zahlung nicht Art. 71 Abs. 1 AGBGB anwendet, sondern die abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften als in diesem Fall materiell vorrangige leges speciales i.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB („soweit nichts anderes bestimmt ist“) ansieht. Nach den §§ 228, 229 Abs. 1 Satz 1 AO, die über Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar sind, unterliegen abgabenrechtliche Zahlungsansprüche einer besonderen Verjährungsfrist von regelmäßig fünf Jahren seit der erstmaligen Fälligkeit des Anspruchs. Hier ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Klägers mit seiner Entstehung am 29. August 2007 fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB analog, vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Bearbeitungsstand August 2024, § 90 VwGO Rn. 38 m.w.N.) und damit bereits am 29. August 2012 verjährt (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Wie Art. 71 Abs. 1 AGBGB bewirkt auch die abgabenrechtliche Verjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 232 AO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Erlöschen des materiellen Anspruchs; es entsteht nicht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (vgl. nur Werth in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 232 Rn. 1). 3. Einem Zahlungsanspruch des Klägers in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der vorvertraglichen Haftung der Beklagten entsprechend den § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB steht – ohne dass es überhaupt auf den Bestand und den Umfang eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers ankommt – jedenfalls die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. a) Die Grundsätze der vorvertraglichen Haftung nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB gelten zwar entsprechend auch für öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. Herresthal in BeckOGK BGB, § 311 Rn. 219 ff.). Ob ein solcher Haftungsanspruch – etwa aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von vorvertraglichen Schutzpflichten oder der pflichtwidrigen Vereitelung der Vertragswirksamkeit – entstanden ist, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Entscheidung, ob auf einen solchen Schadensersatzanspruch die besondere Erlöschensregel aus Art. 71 Abs. 1 AGBGB oder (über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG) die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen anwendbar sind, da in beiden Fällen jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats kein durchsetzbarer Anspruch besteht. b) Unterfällt der Schadensersatzanspruch der Sonderregel des Art. 71 Abs. 1 AGBGB, war er im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Dezember 2018 bereits erloschen. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der vorvertraglichen Haftung jedenfalls im Zeitpunkt des Eintritts eines Vermögensschadens – hier also mit der auf der nichtigen Vereinbarung vom 20. März 2007 beruhenden Zahlung von 137.025,00 EUR am 29. August 2007 – entstanden wäre. Infolgedessen war auch die kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab der Entstehung des Anspruchs (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen; auf die Ausführungen zum Erlöschen des ebenfalls am 29. August 2007 entstandenen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Klägers (oben 2. b)) wird insofern verwiesen. c) Wendet man auf den Schadensersatzanspruch dagegen die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln (über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG) an, war der Anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Die Beklagte hat zudem – spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2025 – ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben; er ist damit jedenfalls berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach der Zivilrechtsprechung unterliegt die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH, U.v. 10.11.2009 – XI ZR 252/08 – juris Rn. 43; U.v. 2.6.2008 – II ZR 210/06 – juris Rn. 26; Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 311 Rn. 238; Herresthal in BeckOGK BGB, § 311 Rn. 504). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Hier ist der Anspruch mit dem Eintritt eines Vermögensschadens beim Kläger aufgrund der rechtsgrundlosen Zahlung an die Beklagte, also im Jahr 2007 entstanden (vgl. Piekenbrock in BeckOGK BGB, § 199 Rn. 61 m.w.N.). Ob und ggf. wann der Kläger als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schuldner des Anspruchs hatte bzw. hätte haben müssen, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da jedenfalls die hier einschlägige Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. Die Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 2 BGB kommt hier von vornherein nicht in Betracht, nachdem der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht auf der Verletzung der höchstpersönlichen Rechtsgüter des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruht. Im Rahmen der für sonstige Schadensansprüche einschlägigen Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 BGB ist hier die zehnjährige Frist ab Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB einschlägig, da sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung mit der rechtsgrundlosen Zahlung an die Beklagte eindeutig bestimmen lässt. Die von der Entstehung des Anspruchs unabhängige 30-jährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB bezieht sich auf den (hier weder geltend gemachten noch erkennbaren) Fall von Spätschäden, die unabhängig vom schadensstiftenden Ereignis eintreten (vgl. nur Piekenbrock in BeckOGK BGB, § 199 Rn. 199 m.w.N.); maßgeblich ist nach § 199 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die früher endende Frist, hier also die zehnjährige Höchstfrist ab Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Insofern sind im Ergebnis die längst mögliche bürgerlich-rechtliche Verjährungszeit und die Erlöschenshöchstfrist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB deckungsgleich und sind trotz zwischenzeitlicher Verjährungshemmung am 20. April 2018 bzw. spätestens 20. Juli 2018 abgelaufen. Nachdem – wie oben unter 2. b) im Einzelnen dargestellt – die Frist nach Art. 71 AGBGB im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Dezember 2018 bereits abgelaufen war, gilt dasselbe auch für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Haftung nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB. 4. Schließlich ergibt sich auch dann kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Klägers, wenn man vor dem wirtschaftlichen Hintergrund der Vereinbarung vom 20. März 2007 unterstellt, dass die Zahlung des Klägers von 137.025,00 EUR am 29. August 2007 zur Erfüllung einer Abgabenschuld erfolgte. In diesem Fall ergäbe sich zwar grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch des Klägers aus Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b) KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Dieser unterläge aber der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. §§ 228, 229 Abs. 1 Satz 1 AO von regelmäßig fünf Jahren seit der erstmaligen Fälligkeit des Anspruchs. Nachdem ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO mangels besonderer Regelungen nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit seiner Entstehung fällig wird (vgl. Koenig in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 37 Rn. 61; Ratschow in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 37 Rn. 50), liefe die fünfjährige Verjährungsfrist hier vom 29. August 2007 an und wäre damit am 29. August 2012 – also weit vor Klageerhebung – abgelaufen (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 232 AO führt der Ablauf der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist zum Erlöschen des materiellen Anspruchs (vgl. nur Werth in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 232 Rn. 1). 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. 6. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.