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Beschluss

1 CS 25.269

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude. Die Antragsteller sind Miteigentümer der in der Denkmalliste eingetragenen ehemaligen Getreidemühle. Den gegen die mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 angeordneten Sicherungsmaßnahmen erhobenen Eilrechtsschutz wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2024 (M 1 S 24.333) ab, die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juni 2024 (1 CS 24.535) zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren (M 1 K 24.332) wurde vom Verwaltungsgericht nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 24. Januar 2025 eingestellt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 wurden die Antragsteller verpflichtet, die nach einem Teileinsturz noch verbliebene Dachkonstruktion des Gebäudes zu stabilisieren und zu sichern sowie die eingerissene Abdeckplane zum Schutz des Gebäudes wiederherzustellen oder auszutauschen. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2025 abgelehnt. Die verfahrensgegenständliche Sicherungsanordnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Es handle sich um zumutbare Maßnahmen zum Schutz des Baudenkmals vor einem (weiteren) Verfall. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die digital vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen die (weitere) Sicherungsanordnung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, sodass das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners nachrangig ist. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die Behauptung der Antragsteller unter Verweis auf die Stellungnahme der Zimmerei P. vom 25. Januar 2025, dass die im August 2024 von der Fachfirma durchgeführten Sicherungsarbeiten nicht unzureichend gewesen seien und mit dem Festhalten an der Forderung weiterer Sicherungsarbeiten von ihnen eine unmögliche Leistung verlangt werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Stellungnahme, die zum Zustand des Daches und der Holzbalkendecke im Dachgeschoss des denkmalgeschützten Gebäudes gefertigt wurde, zeigt zwar die Schäden an der obersten Holzbalkendecke, an der Firstpfette und an den Sparren auf und stuft den Bereich des Daches sowie der obersten Holzbalkendecke als einsturzgefährdet und nicht mehr betretbar ein; sie enthält jedoch keine Aussage dazu, dass die geforderte Absicherung angesichts des Zustandes der Dachkonstruktion nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Begehbarkeit des Daches keine notwendige Voraussetzung für die Durchführung der angeordneten und zur Instandhaltung geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen sind, nachdem die Zimmerei die Arbeiten zur provisorischen Abdeckung des Dachs mit Hilfe eines Autokrans durchgeführt hat. Weshalb eine Wiederherstellung der eingerissenen Abdeckplane bzw. ein Austausch der Plane nicht mehr möglich sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Auch die Ausführungen der Zimmerei, die Errichtung des Notdaches sei schwierig gewesen, weil die Befestigung mit Schrauben an der verfaulten Dachkonstruktion nicht möglich gewesen sei, lassen keine Unmöglichkeit der Durchführung der geforderten Sicherungsmaßnahmen erkennen, zumal die Sicherungsmaßnahmen im August 2024 tatsächlich durchgeführt wurden. Insoweit ist es Aufgabe der Antragsteller, etwaige im Nachgang auftretende Schäden an der angebrachten Folie beheben zu lassen. Soweit die Antragsteller demgegenüber behaupten, dass allein die vollständige Neuerrichtung des Dachstuhles in Betracht komme, übersehen sie, dass die Sicherungsanordnungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BayDSchG den Schutz des Baudenkmals vor einem (weiteren) Verfall bezwecken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die Antragsteller für den schlechten Zustand des Baudenkmals verantwortlich sind. Unabhängig davon bleiben die Antragsteller als Eigentümer eines Baudenkmals gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSchG zum Erhalt des Baudenkmals verpflichtet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).