Beschluss
21 ZB 22.1208
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Anrechnung ihrer 3-jährigen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie weiterer Qualifikationen auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2009 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen. Seit 2015 ist sie ehrenamtlich im Rettungsdienst in Bayern tätig und hat am 6. August 2016 die Prüfung zur Rettungssanitäterin erfolgreich abgelegt. Die Klägerin beantragte die Anrechnung der im Rahmen der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse, der im Zuge der Qualifikation als Rettungssanitäterin nachgewiesenen Fähigkeiten und Lerninhalte, sowie der im Zuge des „lebenslangen Lernens“ in Kursen, Seminaren und durch praktische Tätigkeit auf der Intensivstation und im Rettungsdienst erworbenen Ausbildungsinhalte auf die theoretische Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Zudem wurde die Zulassung zur Vollprüfung und die Genehmigung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang nach Wahl der Klägerin an einer staatlich genehmigten Schule für Notfallsanitäter beantragt. Mit Bescheid vom 20. Mai 2019 rechnete die Regierung von Oberfranken die von der Klägerin erfolgreich abgeschlossene Ausbildung mit einem Jahr auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin an. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2022 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das am 14. April 2022 zugestellte Urteil am 11. Mai 2022 die Zulassung der Berufung beantragt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder wurden entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – jeweils juris). 1.1 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende Anerkennung ihrer Qualifikationen für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin hat. Gem. § 9 Satz 1 NotSanG kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 NotSanG anrechnen, wobei gem. § 9 Satz 2 NotSanG das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden darf. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 20. Mai 2019 eine Anrechnung der Ausbildung der Klägerin im Umfang von einem Jahr auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin vorgenommen. Das Verwaltungsgericht erachtet die Entscheidung des Beklagten für ermessensfehlerfrei. Die Ausbildungsinhalte der verschiedenen Ausbildungen des Gesundheits- und Krankenpflegers einerseits sowie des Notfallsanitäters andererseits deckten sich nicht automatisch inhaltlich, die Zielrichtung der unterrichteten Inhalte unterscheide sich. Gesundheits- und Krankenpfleger übten pflegerische Aufgaben aus, die Ausbildung des Notfallsanitäters stelle aufgrund der besonderen Einsatzsituation und der umfangreichen Befugnisse, die ein Notfallsanitäter habe, dagegen in großem Maße auf ein eigenverantwortliches und einsatztaktisches Handeln im Notfall ab. Eine Anrechnung von Ausbildungsinhalten nach Stundenanzahl scheide auch bereits deshalb aus, weil die von der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin abgedeckten Inhalte im Rahmen der Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht blockweise und damit abtrennbar unterrichtet würden, so dass eine Anrechnung die Ausbildung der Klägerin im Ergebnis nicht um diese bestimmten Module verkürzen würde. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolge dem Lehrplan entsprechend lernfeldorientiert, das Auslassen einzelner Ausbildungsmodule sei nicht sinnvoll möglich. Ein Ermessensfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass die Ausbildungszeit nicht zusätzlich über eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im Rettungsdienst und ihre Fortbildung zur Rettungssanitäterin verkürzt worden sei. Nur abgeschlossene Ausbildungen/Ausbildungsteile könnten angerechnet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. eine Inländerbenachteiligung sei nicht gegeben. Auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 NotSanG sei ein Ausgleich nur durch einschlägige Berufspraxis möglich. Die Klägerin verfüge aber gerade nicht über einschlägige berufliche Erfahrungen als Notfallsanitäterin. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles habe sich die Regierung von Oberfranken bereits am äußersten Rahmen dessen, was nach Einschätzung der örtlichen BRK-Schule ohne eine Gefährdung des Ausbildungsziels möglich sei, orientiert. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb notwendig, weil § 8 Abs. 3 RettAssG einen pauschalen Ausbildungsverkürzungstatbestand für Kranken- und Gesundheitspfleger enthalten habe, der über die hier vorgenommene Verkürzung der Ausbildung um ein Jahr hinausgegangen sei. Die Ausbildung zum Rettungsassistenten sei durch die Neueinführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters abgeschafft. Für diese neue Ausbildung gälten andere Voraussetzungen. Eine dem § 8 Abs. 3 RettAssG vergleichbare Regelung sei im Notfallsanitätergesetz bewusst nicht aufgenommen worden. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke komme eine analoge/entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 RettAssG nicht in Betracht. Eine Zulassung zur Ergänzungs- oder Vollprüfung ohne vorangehende Ausbildung oder nach Ableistung eines Ergänzungslehrgangs sei in § 9 NotSanG nicht vorgesehen. Eine Anwendung des § 32 Abs. 2 NotSanG scheide aus, da die Klägerin keine ausgebildete Rettungsassistentin sei. 1.2 Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. 1.2.1 Die Klägerin rügt, dass das Gericht die entscheidenden Punkte des Sachverhaltes verkenne. Soweit ausgeführt werde, dass es auf eine konkrete Gegenüberstellung der Lerninhalte der verschiedenen Ausbildungsberufe (Gesundheits- und Krankenpfleger / Notfallsanitäter) nicht ankomme, könne dies nicht nachvollzogen werden. Die Aussage, dass die Zielrichtung, mit der die Inhalte unterrichtet würden, sich vorliegend unterscheide, da Gesundheits- und Krankenpfleger pflegerische Aufgaben ausführten, während bei Notfallsanitätern aufgrund der besonderen Einsatzsituation und der umfangreichen Befugnisse in großem Maß auf eigenverantwortliches und einsatztaktisches Denken abzustellen sei, sei nur hinsichtlich der berufsspezifischen Besonderheiten richtig. Insbesondere die rein medizinischen Grundlagen seien in der Berufsausbildung der Klägerin weitaus tiefgründiger behandelt worden als bei den Notfallsanitätern. Physiologische sowie pathophysiologische Vorgänge beruhten auf den Erkenntnissen der medizinischen Naturwissenschaft und unterschieden sich nicht in Abhängigkeit vom Aufenthaltsort des potentiellen Patienten. Der anatomische Aufbau sei dabei die Grundlage jeglicher medizinischer Ausbildung und werde benötigt, um die Genese pathologisch abweichender Zustände zu verstehen. Die Lehrinhalte bezüglich des Skeletts, der Muskeln, der Nerven, des Kreislaufsystems sowie der Lage und Funktionen der Organe könnten sich inhaltlich nicht unterscheiden. Die Klägerin habe mit ihrer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung die diesbezüglichen Lerninhalte mehr als übererfüllt. Gleiches gelte für den Themenkomplex Kommunkation. Die Kommunikationsmodelle nach Watzlawick sowie die anerkannten Theorien anderer Kommunikationswissenschaftler würden in beiden Berufen hinsichtlich ihrer Inhalte gelehrt. Die praktische Anwendung fände tatsächlich außerhalb der schulischen Einrichtungen statt. Eine Abweichung könne nicht erkannt werden. Auch für die Inhalte der rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen und der daraus abzuleitenden Qualitätskriterien erschließe sich eine Unterscheidung zwischen den beiden Berufsgruppen nicht. Die Grundlagen des Straf- und Zivilrechts, des Arbeitsschutzes und der Notwendigkeit der Dokumentation beruhten im Wesentlichen auf identischen gesetzlichen Grundlagen. Die §§ 630 ff. BGB änderten sich nicht dadurch, dass eine andere Zielrichtung in der praktischen Tätigkeit verfolgt werde. 1.2.2 Das klägerische Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel. Sowohl die Behörde als auch das Gericht bejahen die Möglichkeit der Anrechnung in einem Umfang von einem Jahr. Dies setzt gerade voraus, dass die Gemeinsamkeiten und Überschneidungsbereiche der beiden Ausbildungen erkannt und berücksichtigt werden. Der Umfang der Anrechnung wurde ermessenfehlerfrei auf ein Jahr festgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Behörde dahingehend reduziert wäre, dass eine vollständige Anrechnung angezeigt wäre. Hierbei ist von Bedeutung, dass beide Ausbildungen trotz gegebener Gemeinsamkeiten sich dennoch in wesentlichen Aspekten unterscheiden. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als wesentlichen Gesichtspunkt dabei die unterschiedliche Zielrichtung, mit der die jeweiligen Inhalte unterrichtet werden. Während die Pflegeausbildung gem. § 5 Abs. 1 PflBG die erforderlichen Kompetenzen für die Pflege vermittelt und dabei gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 PflBG insbesondere auch zur eigenständigen Durchführung von ärztlich angeordneten Maßnahmen befähigen soll, ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter in besonderem Maße auf eigenverantwortliches und einsatztaktische Handeln in Notfallsituationen abzielend. Dies spiegelt insbesondere auch die Vorschrift des § 2a NotSanG wieder, die die Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen auch zu heilkundlichen Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art in eigenverantwortlicher Durchführung ermächtigt. Diese eigenverantwortliche Durchführung beinhaltet dabei auch eine Übernahme der vollständigen Haftungsverantwortung (siehe hierzu BT-Drs. vom 18.11.2020, 19/24447, S. 84 ff.). Es gilt weiterhin zu berücksichtigen, dass die Berufsfachschule für Notfallsanitäter in ihrer Stellungnahme eine Verkürzung von sechs Monate empfohlen hat und erklärt hat, im besonderen Einzelfall der Klägerin eine Verkürzung von einem Jahr mittragen zu können. Die Behörde ist dieser aus Sicht der Berufsfachschule maximal möglichen Verkürzungsmöglichkeit gefolgt. 1.2.3 Die Klägerin führt weiter aus, dass schon der chronologische Aufbau der Entscheidungsgründe darauf schließen lasse, dass eine vertiefte Beschäftigung mit den tatsächlichen Lerninhalten a priori nicht stattfinden habe sollen. Insbesondere die in Spalte 3 der Anlage K 7 aufgeführten Lerninhalte des Qualifikationskurses „Rettungssanitäter“ hätten sonst berücksichtigt werden müssen. Dies wäre unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung zwingend geboten gewesen. Es sei unbestritten, dass einsatztaktische Besonderheiten und das Erlernen eigenverantwortlicher Maßnahmen Pflichtinhalte einer Ergänzungsausbildung sein müssten. Zur Problematik der Inländerdiskriminierung trägt die Klägerin unter dem Oberpunkt der grundsätzlichen Bedeutung weiter vor, wobei sie aber der Sache nach ernstliche Zweifel geltend macht: Sie führt aus, dass in den Benelux-Ländern sowie Frankreich bewusst Gesundheits- und Krankenpfleger mit einer der deutschen Qualifikation zum Rettungssanitäter vergleichbaren Schulung als Transportführer in der Notfallrettung eingesetzt werden. Somit wäre zu prüfen gewesen, wie die Anerkennung einer identischen Ausbildungs- und Qualifikationssituation erfolgen müsse. Ein im Rettungswesen der genannten EU-Staaten tätiger Gesundheits- und Krankenpfleger mit der dort als Voraussetzung geltenden notfallmedizinischen Zusatzqualifikation könne durchaus die Anerkennung als Notfallsanitäter beantragen. In diesem Fall wäre dieser sicherlich nicht auf eine pflegerische Tätigkeit zu verweisen. Es wäre vielmehr im Sinne des Notfallsanitätergesetzes zu prüfen, ob eine direkte Anerkennung erfolgen könne oder ggf. zusätzliche Schulungsmaßnahmen zu absolvieren wären. Angesichts der vorausgegangenen Tätigkeit im Rettungswesen müsse geprüft werden, welche Unterschiede zwischen den Paramedic-Tätigkeiten der o.g. Länder und der Notfallsanitätertätigkeit in Deutschland tatsächlich bestünden. Diesbezügliche Versuche habe weder der Beklagte noch das erkennende Gericht unternommen. Aufgrund von Berufspraxis als Kranken- und Gesundheitspflegerin sowie Rettungssanitäterin könne ein in den Benelux-Staaten und Frankreich verantwortlicher Transportführer im Rettungswesen tätig sein. Es sei daher hinsichtlich einer Inländerdiskriminierung darauf abzustellen, ob nicht eben die vorliegende Berufspraxis in einem der genannten EU-Staaten eine unmittelbare Anerkennung zur Folge habe. Alternativ wäre zu prüfen, ob dies nicht zumindest unter dem Aspekt des lebenslangen Lernens und der erworbenen Berufspraxis in der Notfallrettung eine Ergänzungsschulung mit anschließender Anerkennung ermöglichen würde. Es sei auch unerheblich, ob das Begehren der Klägerin in die Organisation der Rettungsdienstschulen passt. Wenn ein Paramedic aus einem EU-Staat ergänzende Lehreinheiten erhalten müsse, so wären diese auch anzubieten oder zwischen den Schulen und dem Paramedic eine Einzelvereinbarung zur Teilnahme an bestimmten Unterrichtseinheiten zu treffen. Die Klägerin sei selbstverständlich bereit, nach detailliertem Abgleich der Lerninhalte erkennbare Wissenslücken zu schließen. Auch aus eigenem Interesse und besonders in Kenntnis der Verantwortung nach § 2a NotSanG seien besonders einsatztaktische Fragen und Großschadenereignisse für die Klägerin von Interesse. Vermutlich diese Punkte seien auch einem Paramedic aus dem europäischen Ausland zu vermitteln. Eine entsprechende Wissensvermittlung könne nicht am Planungsaufwand der Schulen scheitern. Die entscheidende Frage sei, ob ein EU-Bürger aus den Benelux-Staaten oder Frankreich mit den von der Klägerin nachgewiesenen Berufsabschlüssen, Qualifikationen, Fachweiterbildungen, Zertifikaten und Erfahrungen eine Zulassung zur Kenntnisprüfung im Sinne des § 2 Abs. 3 NotSanG oder sogar eine (Teil-)Anerkennung erhalten würde. Das Ergebnis dieser rechtlichen Frage sei sodann im Rahmen der Anerkennung von weiteren Abschlüssen nach § 9 NotSanG zu würdigen. 1.2.4 Auch dieser Vortrag belegt keine ernstlichen Zweifel. 1.2.4.1 Bezüglich der Berücksichtigung der Inhalte der Ausbildung zum Rettungssanitäter geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter keine abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 9 NotSanG darstelle und somit nicht angerechnet werden müsse. Der Beklagte hat in einer Arbeitsgruppensitzung am 18. Dezember 2023 festgelegt, dass mit Blick auf die Begründung des Bundesgesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zum NotSanG die Anrechnung einer Rettungssanitäter-Ausbildung, bei der es sich um keine Berufsausbildung handele, auf die Notfallsanitäter-Ausbildung nicht möglich sei. Dies begegnet im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung zum Rettungssanitäter von 520 Stunden (§ 2 Abs. 1 BayRettSanV), der deutlich unter dem Stundenaufwand liegt, der für eine Berufsausbildung mit dreijähriger Ausbildungsdauer zu leisten ist, keinen Bedenken. Ein derart gravierender Unterschied in der Dauer der Ausbildung geht zwangsläufig damit einher, dass einzelne Themengebiete, auch wenn es zu Überschneidungen kommen mag, jedenfalls nicht in der identischen Tiefe und Ausführlichkeit behandelt werden. Zudem wurde im Gesetzgebungsverfahren zum NotSanG eine entsprechende Empfehlung des Bundesrates, die eine zwingende Anrechnung der Rettungssanitäter-Ausbildung im Rahmen des § 9 NotSanG vorsah (BR-Drs. 608/1/12 vom 14.11.2012, S. 15 ff.) beinhaltete, nicht übernommen. Der Gesetzesbegründung zum NotSanG ist zu entnehmen, dass auf eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung anderer Ausbildungen zugunsten einer allgemeinen Anrechnungsvorschrift verzichtet worden sei. Die Anrechnungsvorschriften aus dem Rettungsassistentengesetz hätten sich strukturell nicht bewährt. Inhaltliche Vergleich mit vorhandenen Ausbildungen hätten gezeigt, dass die bisher im Rettungsassistentengesetz vorgesehenen Regelanrechnungen dem Grunde nach nicht mehr gerechtfertigt seien. Die vorgesehene allgemeine Anrechnungsvorschrift gebe den zuständigen Behörden eine ausreichende Möglichkeit, Ausbildungsverkürzungen in angemessenem Umfang vorzusehen (siehe BT-Drs. 17/11689 vom 28.11.2012, S. 16). Eine automatische Anrechnung der Ausbildung zum Rettungssanitäter liefe somit dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen zuwider. 1.2.4.2 Auch unter Heranziehung des Aspektes der Inländerdiskriminierung begründet die unterbliebene Berücksichtigung der Ausbildung als Rettungssanitäterin keine ernstlichen Zweifel. 1.2.4.2.1 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in den Benelux-Ländern sowie Frankreich Gesundheits- und Krankenpfleger mit einer der deutschen Qualifikation zum Rettungssanitäter vergleichbaren Schulung als Transportführer in der Notfallrettung eingesetzt würden, diese in Deutschland die Anerkennung als Notfallsanitäter beantragen könnten und daher zu prüfen sei, ob eine direkte Anerkennung der Klägerin erfolgen könne, genügt das klägerische Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen. Dies gilt ebenso für die klägerseits aufgeworfene Frage, ob ein EU-Bürger aus den Benelux-Staaten oder Frankreich mit den von der Klägerin nachgewiesenen Berufsabschlüssen, Qualifikationen, Fachweiterbildungen, Zertifkaten und Erfahrungen eine Zulassung zur Kenntnisprüfung oder sogar eine Teil-Anerkennung erhalten würde. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus den EU-, EWR-Staaten und der Schweiz, die unter die RL 2005/36/EG fallen, ist für den Beruf des Notfallsanitäters in § 2 Abs. 4 NotSanG geregelt. Hiernach gilt Folgendes: Der Qualifizierungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG gilt als erfüllt, wenn aus einem erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in dem Herkunftsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Notfallsanitäters entsprechenden Beruf erforderlich ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG). Diplome in diesem Sinne sind Ausbildungsnachweise nach Art. 3 Abs. 1 lit. c der RL 2005/36/EG, die mindestens dem in Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 NotSanG). Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 NotSanG erfüllt die Qualifizierungsanforderungen auch derjenige, der einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegen kann, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters vorbereiten. Diese Regelung setzt Art. 12 der RL 2005/36/EG um. Dies gilt auch für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedsstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Eine unmittelbare Anerkennung von Ausbildungsnachweisen scheidet allerdings immer dann aus, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung von Notfallsanitätern zwischen Herkunftsstaat und Inland vorliegen. Gem. § 2 Abs. 4 Satz 5 NotSanG ist bei wesentlichen Unterschieden entweder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die wesentlichen Unterschiede bezieht oder aber ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang zu absolvieren. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Inländerdiskriminierung schon nicht hinreichend dargelegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Ausgestaltung des Rettungswesens in den Benelux-Ländern und Frankreich überhaupt keine substantiierte Darlegung erfolgt ist (siehe hierzu Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 124a Rn. 100). Die Angaben der Klägerin zum Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegern als Transportführer in der Notfallrettung werden nicht näher belegt. Weiter ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein in den Benelux-Ländern oder Frankreich tätiger Gesundheits- oder Krankenpfleger in Deutschland regelmäßig nur eine Erlaubnis für die Ausübung des Berufs der Pflegefachkraft gem. §§ 1, 2 i.V.m. § 41 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) und keine Erlaubnis für die Ausübung des Berufes des Notfallsanitäters erhalten würde. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in anderen europäischen Ländern grundsätzlich ein Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegern im Bereich der Notfallrettung erfolgt, bedeutet das nicht, dass damit ein nach § 2 Abs. 4 Satz 1-3 NotSanG generell einer Anerkennung zugänglicher Ausbildungsnachweis im Sinne der RL 2005/36/EG einhergeht. Es fehlt insoweit schon an der substantiierten Darlegung, dass in den klägerseits genannten Ländern der Erwerb eines entsprechenden Diploms oder eines nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 NotSanG gleichwertigen Ausbildungs- bzw. Qualifikationsnachweises mit dem Einsatz der Gesundheits- und Krankenpfleger als Transportführer in der Notfallrettung verbunden ist. Nur in diesem Fall wäre der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 NotSanG überhaupt eröffnet. Selbst wenn aber ein entsprechender Ausbildungsnachweis erteilt würde, folgt einem solchen nicht automatisch eine Zulassung zum Notfallsanitäter in Deutschland nach. Vielmehr wäre jeweils entsprechend der gesetzlichen Konzeption die erfolgte Ausbildung auf wesentliche Unterschiede zu überprüfen, wobei bei Vorliegen dieser Unterschiede entweder eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang anzuschließen wären. Auch bezüglich des Fehlens dieser wesentlichen Unterschiede fehlt jeglicher klägerischer Vortrag. Zudem geht die Klägerin bei ihren Ausführungen gerade nicht von vergleichbaren Sachverhalten aus, die ungleich behandelt werden. Wenn sie einen Vergleich mit einer identischen Ausbildungs- und Qualifikationssituation verlangt, wäre als Maßstab eine Gesundheits- und Krankenpflegerin mit einer Zusatzqualifikation als Rettungssanitäterin, die im Ausland als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Rettungssanitäterin tätig war, heranzuziehen. Diese könnte aber mangels Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation keine unmittelbare Anerkennung als Notfallsanitäterin in Deutschland fordern, so dass keine Schlechterstellung der Klägerin als Inländerin ersichtlich ist. Die Klägerin kann gerade nicht verlangen, dass als Vergleichsmaßstab jemand herangezogen wird, der bereits im europäischen Ausland als Transportführer in der Notfallrettung tätig war. Dies entspricht nämlich gerade nicht dem derzeitigen Ausbildungs- und Qualifikationsniveau der Klägerin. 1.2.4.2.2 Soweit die Klägerin rügt, dass das Gericht nicht geprüft habe, welche Unterschiede zwischen den Paramedic-Tätigkeiten im EU-Ausland und der Notfallsanitätertätigkeit in Deutschland tatsächlich bestünden bzw. ob die vorliegende Berufspraxis einschließlich der klägerseits vorhandenen Qualifikationen in einem der genannten EU-Staaten eine unmittelbare Anerkennung zur Folge habe bzw. unter dem Aspekt des lebenslangen Lernens und der erworbenen Berufspraxis in der Notfallrettung eine Ergänzungsschulung, eine Zulassung zur Kenntnisprüfung oder sogar eine Teilanerkennung ermöglichen würde, leitet die Klägerin ernstliche Zweifel aus der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ab (vgl. VGH B-W, B.v. 17.2.2009 – 10 S 3156/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 24 ZB 22.2439 – juris Rn. 23). Dies kann aber nur dann ernstliche Zweifel begründen, wenn zugleich die Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge gegeben sind, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder dargelegt wird, dass sich dem Gericht die Beweiserhebung geradezu aufdrängen hätte müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8). Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2016 – 2 B 57.15 – juris Rn. 13; B.v.10.12.2020 – 2 B 6.20 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat vorliegend keinen Beweisantrag gestellt und eine Beweiserhebung musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es vorliegend gar nicht darauf ankommt, welche Folge eine Berufspraxis als Paramedic in einem der genannten EU-Staaten für die Anerkennung in Deutschland hat. Die Klägerin verfügt selbst ja gerade über keine derartige Berufspraxis, so dass sich die Frage einer Inländerdiskriminierung mangels Vorliegens gleicher Sachverhalte gerade nicht stellt. Dies gilt ebenso für die Möglichkeit der Berücksichtigung von lebenslangem Lernen und Berufserfahrung. Die Berücksichtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitätersberufs oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 NotSanG zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede möglich. Dieser Ausgleich wesentlicher Unterschiede setzt aber nach der Gesetzessystematik zunächst einen entsprechenden Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 Abs. 4 Sätze 1-4 NotSanG voraus. Nur wenn dieser Ausbildungsnachweis den Anforderungen des § 2 Abs. 4 NotSanG generell entspricht, können im Einzelfall wesentliche Unterschiede durch tatsächliche Berufserfahrung und lebenslanges Lernen ausgeglichen werden. Die Klägerin verfügt gerade nicht über einen den Anforderungen des § 2 Abs. 4 NotSanG entsprechenden Ausbildungsnachweis und einschlägige Berufserfahrung. Sie möchte vielmehr Berufserfahrung im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege sowie tatsächliche Erfahrungen aus dem Einsatz als Rettungssanitäterin für den Erwerb der beruflichen Qualifikation zum Notfallsanitäter anrechnen lassen. Diese Anrechnung ist – wie vorliegend auch geschehen – am Maßstab des § 9 NotSanG vorzunehmen. § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 NotSanG soll hingegen Konstellationen erfassen, in denen der EU-Ausländer über einen den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Sätze 1-4 NotSanG genügenden Ausbildungsnachweis verfügt und zudem Berufspraxis oder lebenslanges Lernen in Berufsbild des Notfallsanitäters aufweisen kann. Eine Inländerdiskriminierung zu Lasten der Klägerin kommt somit mangels Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte abermals nicht in Betracht. 1.2.4.2.3 Soweit die Klägerin rügt, dass im Rahmen von § 9 NotSanG zu würdigen sei, ob EU-Bürger aus den Benelux-Staaten oder Frankreich mit einer mit der Klägerin vergleichbaren Ausbildungs- und Qualifikationssituation eine Zulassung zur Kenntnisprüfung oder sogar eine Teilanerkennung erhalten würden, ist ungeachtet der Tatsache, dass, wie schon ausgeführt, die Klägerin ihren diesbzüglichen Darlegungspflichten schon nicht nachgekommen ist, ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 4 NotSanG und § 9 NotSanG unterschiedliche Anwendungsbereiche abdecken. § 9 NotSanG umfasst „andere“ erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile solcher Ausbildungen. Damit sind gerade Ausbildungen außerhalb des Berufsbildes des Notfallsanitäters wie beispielsweise die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger gemeint. Diese Ausbildungen werden im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter angerechnet. Sofern ein EU-Bürger aber über einen Ausbildungsnachweis i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG in einem Beruf verfügt, der dem des deutschen Notfallsanitäters zumindest in weiten Teilen entspricht, bzw. Ausbildungsnachweise oder Berufsqualifikationen i.S.d § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 NotSanG verfügt, liegt nach der Gesetzeskonzeption eine der Ausbildung zum deutschen Notfallsanitäter hinreichend angenäherte Ausbildung bzw. Berufsqualifikation vor. Als Konsequenz folgt entweder die unmittelbare Anerkennung oder aber es ist bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung zu absolvieren. Eine Ausbildung zum Notfallsanitäter selbst ist in dieser Variante nicht mehr erforderlich. Eine Berücksichtigung einer Anerkennung nach § 2 Abs. 3 und 4 NotSanG im Rahmen des § 9 NotSanG ist somit gerade nicht angezeigt, da die Vorschriften unterschiedliche Ausgangssituationen abdecken sollen. 1.2.5 Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Hinweis auf den im Februar 2021 eingefügten § 2a NotSanG in seiner Kernaussage grundsätzlich richtig und von grundlegender Relevanz sei. Das Urteil verkenne jedoch, dass die Klägerin mit ihren vielfältigen Zusatzqualifikationen und Fachweiterbildungen in einer arbeitsteiligen und vom Ärztemangel geprägten Krankenhauswelt Notfallmaßnahmen bis zur Behandlungsübernahme durch den ärztlichen Dienst übernehmen müsse und übernehme. Die Liste der für Notfallsanitäter grundlegenden Medikamente zur temporären Ausübung der Heilkunde im Notfall sei der Klägerin aus ihrer Tätigkeit auf Intensivstation bereits weitgehend bekannt. Die Klägerin dürfte diese Medikamente in weiten Teilen weitaus besser kennen, inklusive der Indikationen, Kontraindikationen, Wechsel- und Nebenwirkungen sowie bezüglich Wirkeintrittsdauer, Wirkdauer und Verstoffwechselung als dies einem Rettungsassistenten nach Ergänzungsprüfung je möglich sein werde. Gerade die dem Betäubungsmittelrecht unterliegenden Analgetika fänden in der Intensivmedizin regelhaft Anwendung. Das im Rahmen von § 2a NotSanG in Bayern zur Bekämpfung stärkster Schmerzen empfohlene Fentanyl sei grundsätzlich nur zur Verabreichung im Rahmen einer Narkose unter Bedingungen der Anästesie- und Intensivmedizin vorgesehen und damit im Rettungswesen (sinnvoller) Offlabel-Use. Reanimationen, Kardioversion und Analgesie seien in deutschen Kliniken nicht selten stillschweigend auf das nichtärztliche Personal delegiert. Auch im Bereich der Atemwegssicherung dürfte die Klägerin weitaus größere Erfahrungen vorzuweisen haben, als dies bei manchem Notarzt der Fall sei. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des§ 2a NotSanG fordere das „Beherrschen“ der Maßnahmen. Die regelmäßige Anwendung – ob im Rahmen der Delegation oder unter Anleitung des Intensivmediziners – durch die Klägerin dürfte im Ergebnis weitaus mehr zur Annahme des „Beherrschens“ führen als dies durch eine überwiegend theoretische und phantomgestützte Ergänzungs- oder Vollzeitausbildung jemals der Fall sein könne. Auch dieser Vortrag kann keine ernstlichen Zweifel begründen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 9 NotSanG eine Anrechnung von Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung vorsieht, eine Anrechnung individuell erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse ist dabei gerade nicht vorgesehen. Wie oben ausgeführt wurde die Ausbildung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin mit einer Ausbildungsverkürzung von einem Jahr berücksichtigt. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Intensivstation stellt keine zusätzlich zu berücksichtigende Ausbildung dar, sondern gehört zur Berufstätigkeit der Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Eine weitergehende Anrechnung kann somit nicht gerechtfertigt werden. 2. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ a.a.O. § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen. Insbesondere ergeben sich diese auch nicht aus dem Verweis auf Europarecht. 3. Die Klägerin macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Die Klägerin hat vorliegend schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Soweit die Klägerin ausführt, dass für sämtliche „Quereinsteiger / Seiteneinsteiger“, die eine Ausbildung zu Notfallsanitätern absolvieren wollen, eine mögliche Anrechnung der weiteren erworbenen Qualifikationen im Bereich der medizinischen Unterstützungsberufe von erheblicher Bedeutung sei, mangelt es der Frage an hinreichender Konkretisierung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).