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Urteil

6 B 24.2028

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Soldat auf Zeit muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er seine Entlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grobe Fahrlässigkeit ist - auch angesichts einer dem Dienstherrn bekannten psychischen Belastungssituation - gegeben, wenn der Soldat auf Zeit gegen seine Pflicht zur zügigen Durchführung des Studiums verstoßen hat, in dem er die Frist zur Prüfungsanmeldung ohne jede weitere Kommunikation mit dem Dienstherrn hat verstreichen lassen, obwohl er wusste, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelte. (Rn. 26) (Rn. 29 – 30) (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Soldat auf Zeit muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er seine Entlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grobe Fahrlässigkeit ist - auch angesichts einer dem Dienstherrn bekannten psychischen Belastungssituation - gegeben, wenn der Soldat auf Zeit gegen seine Pflicht zur zügigen Durchführung des Studiums verstoßen hat, in dem er die Frist zur Prüfungsanmeldung ohne jede weitere Kommunikation mit dem Dienstherrn hat verstreichen lassen, obwohl er wusste, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelte. (Rn. 26) (Rn. 29 – 30) (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2024 – M 21b K 22.3372 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Erstattungsbescheid vom 23. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger muss das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld der Beklagten erstatten. Das erstinstanzliche Urteil ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen. 1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 SG in der bis zum 22. Dezember 2023 geltenden Fassung (der Bek. vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.8.2019, BGBl I S. 1147). Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger, ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, ist von der Beklagten durch bestandskräftigen Bescheid vom 27. August 2018 gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG wegen mangelnder Eignung zum Sanitätsoffizier aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden. Er hat diese Entlassung herbeigeführt und muss sich dabei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – jedenfalls – grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen. a) Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2017 – 6 ZB 17.158 – juris Rn. 5 m.w.N.). b) Daran gemessen hat der Kläger seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG – mindestens – grob fahrlässig herbeigeführt, auch wenn er damals in einer dem Dienstherrn bekannten psychischen Belastungssituation stand. aa) Ausgangspunkt für die Frage, inwieweit der Kläger seine Entlassung wegen mangelnder Eignung mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist die Begründung des Entlassungsbescheids (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2018 – 1 E 878/18 – juris Rn. 17 ff.). Danach hat der Kläger die ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Ausbildung zum Humanmediziner innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit abzuschließen. Konkret ist die Entlassung darauf gestützt, dass er unentschuldigt am Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nicht teilgenommen hat. Die Pflicht, die im Ausgangspunkt außer Streit steht, ergibt sich (insbesondere) aus den Rahmenbestimmungen für Sanitätsoffizieranwärter und Sanitätsoffizieranwärterinnen (A-1341/3). Danach erhalten die Sanitätsoffizieranwärter mit der Beurlaubung zum Studium den Auftrag, dieses nach Maßgabe der jeweiligen Approbations- und Prüfungsordnung innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen (s. unter Nr. 1). Sämtliche Sachverhalte, die den Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit gefährden oder ausschließen, sind unverzüglich über die Betreuungsdienststelle unter nachrichtlicher Beteiligung des Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr an das Bundesamt zu melden. Hierzu zählen insbesondere studienorganisatorische, krankheitsbedingte sowie leistungsbedingte Verzögerungen. In diesen Fällen ist durch die Sanitätsoffizieranwärter ein Antrag auf Gewährung von Zusatzsemestern an das Bundesamt zu stellen (s. unter Nr. 6.6). Der Kläger war über diese Verpflichtungen wiederholt informiert worden. Das ergibt sich unter anderem aus dem Empfangsbekenntnis über die Aushändigung der Rahmenbestimmungen vom 20. Juli 2015. bb) Der Kläger hat gegen diese Pflicht zur zügigen Durchführung des Studiums verstoßen. Er hat sich, das ist der Kern des Vorwurfs, weder innerhalb der am 10. Januar 2018 abgelaufenen Meldefrist (s. § 10 Abs. 3 Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO 2002) für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März 2018 angemeldet noch wenigstens unter Angabe aktueller Hinderungsgründe rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist auf dem vorgegebenen Weg ein (weiteres) Zusatzsemester beantragt. Stattdessen hat er den Melde- und Prüfungstermin verstreichen lassen und dem Dienstherrn gegenüber „den Kopf in den Sand gesteckt“. cc) Dieses Untätigbleiben Anfang Januar 2018 war grob fahrlässig, auch wenn der Kläger damals, was der Senat nicht bezweifelt, seit Monaten einer psychischen Belastungssituation ausgesetzt und diese dem Dienstherrn bekannt war. Diesen Grad der (groben) Fahrlässigkeit muss der Kläger sich vorwerfen lassen, weil er nur wenige Tage zuvor auf der Grundlage des Personalentwicklungsgesprächs beim Bundesamt am 6. November 2017 mit förmlichen Schreiben vom 20. Dezember 2017 ausdrücklich und unmissverständlich auf seine nach Auffassung der Behörde fortbestehende Pflicht zur zügigen Durchführung des Medizinstudiums hingewiesen worden war. Zu dem Gespräch war es gekommen, nachdem der Kläger unter dem 27. September 2017 auch schriftlich dem Wunsch geäußert hatte, das Studium der Humanmedizin als Sanitätsoffizieranwärter der Bundeswehr abzubrechen und sich zu Vermeidung ernsthafter Erkrankung neu zu orientieren. Ausweislich des – vom Kläger unterschriebenen – Gesprächsvermerks des Oberstabsarzt Dr. E. vom 8. November 2017 wurde seitens des Bundesamts zur Kenntnis genommen, dass der Kläger sich wegen erheblicher psychischer Belastungsstörungen und innerer Antriebslosigkeit in ärztliche Behandlung begeben hat und dass sein Betreuungsoffizier sowie der Disziplinarvorgesetzte die vorzeitige Entlassung unterstützen. Gleichwohl wurde festgehalten, dass eine vorzeitige Beendigung des Verhältnisses aufgrund der Bedarfslage im Sanitätsdienst grundsätzlich nicht vorgesehen sei und auf Entlassung erst geprüft werde, wenn die Nichteignung für die Laufbahn der Offiziere im Sanitätsdienst oder die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt würden. Aufgrund des für den Kläger noch zur Gewährung ausstehenden Zusatzsemesters werde (erst) „im Rahmen der nächsten ‚Konferenz …‘ die Nichteignung und Betrachtung des Semesterberichts, des Studienverlaufs und der Stellungnahme des Soldaten, des Dienstvorgesetzten und des Betreuungsoffiziers geprüft“. Dementsprechend wurde dem Kläger zur Kenntnis gegeben, „dass eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Eine Überprüfung der Entlassung aufgrund von Nichteignung durch das entstandene Zusatzsemester, sowie aufgrund der möglichen Dienst- und Studierunfähigkeit stehen jedoch bevor.“ Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gewährte das Bundesamt dem Kläger das Wintersemester 2017/2018 als erstes leistungsbedingtes Zusatzsemester. Es führte weiter aus, dass trotz des klägerischen Wunsches, eine gänzlich andere Richtung einzuschlagen, und der dies befürwortenden Stellungnahmen des Betreuungsoffiziers sowie des Dienstvorgesetzten die bisherigen Leistungen im Medizinstudium so bewertet würden, „dass eine Nichteignung zum Sanitätsoffizier … zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist.“ Ferner heißt es in dem Schreiben: „Sie haben nunmehr ihr Studium ohne weitere Verzögerungen fortzusetzen. Nach dem Wintersemester 2017/2018 werden Sie am Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilnehmen, im Anschluss beginnen Sie mit dem klinischen Abschnitt des Studiums“. Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen Aufforderung musste sich dem Kläger ohne jeden Zweifel aufdrängen, dass das Bundesamt noch keinen belastbaren Grund für eine abschließende Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Nichteignung sieht, sondern trotz seiner Hinweise auf den Gesundheitszustand und der eine Entlassung befürwortenden Stellungnahmen zunächst auf unverzügliche Fortsetzung des Medizinstudiums und Prüfungsanmeldung besteht. Es stellt ein schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, dass der Kläger gleichwohl „sehenden Auges“ die Frist zur Prüfungsanmeldung ohne jede weitere Kommunikation mit der Beklagten hat verstreichen lassen. Dadurch hat er, was ihm als Medizinstudent, der über seine Lage nachgedacht und sich nach seinem Schreiben vom 27. September 2017 auch juristischen Rat eingeholt hatte, klar gewesen sein muss, die Entscheidung über das weitere Studium als Sanitätsoffizieranwärter selbst in die Hand genommen. Denn bei der Meldefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (vgl. § 11 Nr. 1 ÄApprO 2002, dazu OVG LSA, B.v. 12.12.2018 – 3 M 424/18 – juris Rn. 14). Wer sich nicht rechtzeitig anmeldet, wird nicht zur Prüfung zugelassen. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger an den Prüfungstagen (13. und 14.3.2018) prüfungsfähig oder prüfungsunfähig war und welche Nachweise für die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit in welchem Zeitpunkt hätte erbracht werden können oder müssen. Denn der Kläger hätte mangels Zulassung unter keinen Umständen an der Prüfung teilnehmen können. Insoweit stand die Verzögerung des Studiums schon mit Ablauf der Meldefrist am 10. Januar 2018 fest. Dass der Kläger den Anmeldetermin übersehen hat, trägt er nicht vor. Er macht auch nicht geltend, zu krank gewesen zu sein, um den tatsächlichen Anmeldevorgang (etwa das Ausfüllen des Zulassungsantrags) auszuführen. Im Gegenteil ist nach seinem eigenen Vortrag davon auszugehen, dass er sich bewusst nicht angemeldet hat, weil er die Teilnahme an der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen für sich ausgeschlossen hat. Somit stand die weitere Verzögerung des Studiums schon mit Ablauf des 10. Januar 2018 unabwendbar fest. Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei seit Sommer/Herbst 2017 aufgrund der psychischen Belastung durch das als Fehlentscheidung empfundene Medizinstudium bei der Bundeswehr durchgehend prüfungsunfähig erkrankt gewesen, habe den Dienstherrn darüber informiert und auch dem Bundesamt gegenüber mitgeteilt, er könne und werde nicht an der Prüfung im März 2018 teilnehmen. Zum einen handelte es sich dabei um eine subjektive Selbsteinschätzung des Klägers. Auch wenn mehrere Bundeswehrärzte damals eine Anpassungsstörung attestiert und einen Studienabbruch befürwortet hatten, so haben sie keine ausreichenden Anhaltpunkte für abschließende Schlussfolgerungen auf eine Dienst- und Prüfungsunfähigkeit noch dazu für den erst im März 2018 anstehenden Prüfungstermin festgestellt. Deshalb ist die damalige Auffassung des Bundesamts, den Kläger trotz der Belastungsstörungen und seines Entlassungswunsches zunächst im Medizinstudium „festzuhalten“, durchaus nachvollziehbar. Zum anderen hat das Bundesamt im Personalentwicklungsgespräch am 6. November 2017 und im Schreiben vom 20. Dezember 2017 klargestellt, dass der Kläger trotz seiner Einwände zunächst unverzüglich weiterstudieren und die anstehende Prüfung ablegen soll, um dann unter Berücksichtigung des weiteren Studienverlaufs über die Eignung zu entscheiden. Hätte sich der Kläger gleichwohl gesundheitlich dazu nicht in der Lage gesehen, hätte er vor Ablauf der Anmeldefrist (10.1.2018) oder – nach Anmeldung – vor dem Prüfungstermin erneut reagieren und ebenso zeitnah wie rechtzeitig Gründe für den Rücktritt vorbringen und gegebenenfalls belegen müssen (vgl. § 18 ÄApprO 2002). Das hat er indes vollständig versäumt und den Anmeldewie den Prüfungstermin verstreichen lassen, ohne den Dienstherrn davon in Kenntnis zu setzen. Dieses eigene grob fahrlässige Verhalten kann er nicht als Fürsorgepflichtverletzung dem Dienstherrn anlasten. Daran können nachträglich erstellte Atteste, wie der Befundbericht der Ambulanz Klinik M. vom 31. Januar 2019, ebenso wenig etwas ändern wie die im gerichtlichen Verfahren beantragte Beweiserhebung. Auch wenn nachträglich festgestellt würde, der Kläger sei damals im ersten Quartal 2018 durchgehend prüfungsunfähig krank gewesen, würde das weder die Pflichtverletzung noch den Grad des Verschuldens in Frage stellen. Er hätte das Ausmaß seiner Erkrankung auf den Bescheid des Bundesamts vom 20. Dezember 2017 hin erneut rechtzeitig vorbringen und dadurch eine zeitnahe fachärztliche Klärung ermöglichen müssen. Das musste sich ihm gerade mit Blick auf diesen Bescheid aufdrängen, der ihn unmissverständlich zur Fortführung des Studiums aufgefordert und keinen Raum für Missverständnisse gelassen hat. Daher bedurfte es auch keiner Beweiserhebung über den genauen Inhalt der verschiedenen Gespräche, die der Kläger im Herbst 2017 geführt hatte. Gerade wenn diese Gespräche – wie der Kläger vorträgt – seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden sowie seine Absicht betrafen, das Studium der Medizin nicht weiterzuführen und die Prüfung im März 2018 gar nicht erst anzutreten, hätte ihm nach Erhalt des Bescheids vom 20. Dezember 2017 klar sein müssen, dass er sich nun unverzüglich melden muss, um den aus seiner Sicht „sinnlosen Befehl“ aus der Welt zu schaffen. Stattdessen stellte er erst am 20. März 2018, also nachdem die Prüfung ohne seine Teilnahme stattgefunden hatte, einen Antrag auf ein weiteres Zusatzsemester. Der Sorgfaltspflichtverstoß wiegt besonders schwer. Es muss jedem Soldaten unmittelbar einleuchten, dass er sich rechtzeitig für anstehende Prüfungen anmelden muss. Eine eventuelle krankheitsbedingte Studienverzögerung muss er hinreichend kommunizieren und gegebenenfalls durch Vorlage eines entsprechenden aktuellen ärztlichen Attestes entschuldigen. Die Pflicht zur Vorlage eines Attests ergibt sich aus der soldatischen Treuepflicht gemäß § 7 SG (s. hierzu OVG NW, U.v. 2.5.2022 – 1 A 1397/20 – juris Rn. 26 ff.). Ein entsprechendes Attest hätte schon im Januar 2018 vorgelegt werden müssen. Darin hätte ein Zusammenhang mit der Prüfung im März angelegt sein müssen, etwa weil der Kläger nachweislich so krank war, dass er sich nicht für die Prüfung vorbereiten konnte oder er schon absehbar am Prüfungstermin im März 2018 prüfungsunfähig sein würde. Das erst deutlich später (im September 2019) vorgelegte privatärztliche Attest der Klinik M., das mit Datum vom 31. Januar 2019 eine Prüfungsunfähigkeit am 13. März 2018 bestätigt, kann das nicht ersetzen. In Übrigen konnte der Kläger unabhängig vom Gesundheitszustand im März 2018 schon deshalb nicht an der Prüfung teilnehmen, weil er wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht zugelassen war. Dass es dem Kläger vor Ablauf der Frist unmöglich war, sich zur Abklärung seiner aktuellen gesundheitlichen Problematik an einen Arzt (außerhalb der Bundeswehr) zu wenden oder in der Ambulanz einer psychiatrischen Klinik vorstellig zu werden, ist nicht ersichtlich. Der Sorgfaltspflichtverstoß wird schließlich nicht dadurch gemildert, dass im Bescheid vom 20. Dezember 2017 vorsorglich auch darauf hingewiesen wurde, bei einer Studienverzögerung aus gesundheitlichen Gründen werde die Dienst- und Verwendungsfähigkeit überprüft, was letztlich zu einer Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 2 SG führen könne. Mit diesem vorsorglichen Hinweis hat das Bundesamt auf die vom Kläger vorgebrachten gesundheitliche Probleme reagiert. Er schmälert aber nicht die im Satz zuvor unmissverständlich ausgesprochene Aufforderung, das Studium ohne weitere Verzögerungen fortzusetzen. dd) Das grob fahrlässige Unterlassen der Prüfungsanmeldung war ursächlich für die Entlassung wegen mangelnder Eignung. Der Kläger meint, die unterbliebene Anmeldung und Prüfungsteilnahme hätten den Grund für seine Entlassung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht herbeigeführt und auch nicht herbeiführen können. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands habe er sich nicht auf die Prüfung vorbereiten können. Er habe keine Chance gehabt, diese erfolgreich zu absolvieren. Angesichts der Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 20. Dezember 2017 sei davon auszugehen, dass ihm kein weiteres Zusatzsemester gewährt worden wäre, wenn er die Prüfung nicht bestanden hätte und es wäre umgehend ein Verfahren zur Überprüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit nach § 55 Abs. 2 SG eingeleitet worden, wenn der Grund für das Nichtbestehen und die sich daraus ergebende Studienverzögerung allein auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen gewesen wäre. Diese Überlegungen sind hypothetisch und können die Kausalität nicht in Frage stellen. Das Unterlassen der Anmeldung zur Prüfung hat – real – zu einer nicht mehr abwendbaren Verzögerung des Studiums und nach Bekanntwerden zur Entlassung des Klägers wegen fehlender Eignung geführt. Hätte der Kläger sich hingegen zur Prüfung angemeldet, ist es keineswegs und schon gar nicht mit der erforderlichen Sicherheit wahrscheinlich, dass er ebenso entlassen worden wäre. Denn dann hätte er der Aufforderung des Bundesamts im Schreiben vom 20. Dezember 2017 entsprochen, sein Studium ohne weitere Verzögerungen fortzusetzen. Selbst wenn er dann die Prüfung nicht bestanden hätte oder wegen Prüfungsunfähigkeit hätte zurücktreten müssen, wäre eine neue Sachlage eingetreten, die das Bundesamt unter Umständen zu einer anderen Bewertung der Eignung bewogen hätte. Selbst bei rechtzeitiger Mitteilung, er könne sich trotz der Aufforderung vom 20. Dezember 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Prüfung anmelden, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein weiteres Zusatzsemester gewährt worden wäre. 2. Auf die Erstattung kann nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Über die bereits berücksichtigte wirtschaftliche Situation des Klägers hinaus (vgl. dazu Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 56 Rn. 22 f.) liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche besondere Härte vor. 3. Die gesetzliche Grundlage für die geforderte Verzinsung der gestundeten Forderung ergibt sich aus § 56 Abs. 4 Satz 4 SG. 4. Die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung bleibt im vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Die Voraussetzungen für eine rechtswegfremde Aufrechnung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG), über die im Verwaltungsrechtsweg nur entschieden werden könnte, wenn der – behauptete – Amtshaftungsanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten wäre, liegen nicht vor (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 10; B.v. 11.2.2011 – 4 ZB 09.3145 – juris Rn. 2). Es stehen sich schon nicht zwei selbständige Forderungen gegenüber, weil der den behaupteten Amtshaftungsanspruch auslösende Schaden erst mit Bestandskraft der angefochtenen Bescheide und der deswegen erfolgten Begleichung des Rückforderungsanspruchs eintreten könnte. Daher ist für ein Vorbehaltsurteil nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 1 ZPO kein Raum. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.