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Beschluss

10 ZB 23.1217

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz im Wesentlichen erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2022 weiter. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, und seine Abschiebung angedroht bzw. angeordnet. Weiter wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Herausgabe seines Nationalpasses bzw. Personalausweises zur Verwahrung angeordnet. Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht die „Sperrfrist“ auf vier Jahre „abgeändert“ und die Klage im Übrigen abgewiesen. Anlass der Verlustfeststellung war die Verurteilung des Klägers vom 22. Dezember 2021 wegen Geldfälschung und unerlaubter Einfuhr von sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 81; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Aug. 2024, VwGO § 124a Rn. 124 u. § 124 Rn. 26k ff.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in dem streitgegenständlichen Bescheid als rechtmäßig erachtet, weil die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 bis 5 FreizügG/EU vorlagen. Im Rahmen seiner Gefahrenprognose hat es darauf hingewiesen, dass der Kläger mit ganz erheblichen Mengen Betäubungsmitteln Handel getrieben habe, und die Straftaten nicht nur aus reinem Gewinnstreben, sondern zur Finanzierung seiner Sucht begangen habe. Da die Betäubungsmittelabhängigkeit noch nicht erfolgreich therapiert worden sei, bestehe nach wie vor eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter schwerer Straftaten in diesem Deliktsbereich. Diese drohenden Straftaten begründeten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und berührten dadurch in schwerwiegender Weise das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der Strafrechtsnormen als Grundregeln für eine friedliche menschliche Koexistenz. Liege, wie beim Kläger, die Ursache der begangenen Straftaten (hauptsächlich) in der Suchtmittelabhängigkeit, sei die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr. Ausschlaggebend sei, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert werde. Dies sei erst bei einem erfolgreichen Abschluss der Therapie anzunehmen. Davon sei aber beim Kläger nicht auszugehen, selbst wenn er therapiemotiviert sei, denn die im Rahmen der Unterbringung erfolgende Therapie habe noch nicht einmal begonnen. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe zutreffend die strafrechtlichen Verurteilungen sowie die hohe Wiederholungsgefahr berücksichtigt und mit einbezogen, dass der Kläger faktischer Inländer sei. Eine wirtschaftliche Integration sei ihm aber bisher nicht gelungen. Auch seien seine familiären Bindungen berücksichtigt worden, ebenfalls jedoch, dass der Kontakt zu seinem Sohn äußerst eingeschränkt sei. Eine gefestigte Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn, die angesichts ihrer Intensität nur durch persönlichen Kontakt aufrechterhalten werden könne und deren Fortbestand für das Kindeswohl zwingend erforderlich wäre, sei nicht erkennbar. Ein Leben in Italien sei dem Kläger auf im Hinblick auf Art. 6 GG möglich und zumutbar. Schließlich sei die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann der Kläger mit seinen Einwänden nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. a) Der Kläger trägt zunächst vor, die Straftat, welche zu seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten geführt habe, sei bei konkreter Betrachtung nicht geeignet gewesen, um zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinn des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu begründen. Sie habe die Bevölkerung nicht allgemein gefährden können, da das Betäubungsmittelgeschäft und das Falschgeldgeschäft nur teilweise im Gebiet der Bundesrepublik stattgefunden und hier unter polizeilicher Überwachung gestanden habe. Zudem sei er beim Ankauf der Betäubungsmittel getäuscht worden. Auch seien die Betäubungsmittel teilweise zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, die Taten seien auch durch seine Betäubungsmittelabhängigkeit motiviert gewesen, und die Betäubungsmittel sowie das Falschgeld vollständig sichergestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass die anlassgebende Verurteilung bzw. die dieser zugrundeliegenden Straftaten die Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinn des § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 FreizügG/EU rechtfertigen. Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren ist eine Mindestvoraussetzung. Darüber hinaus ist immer eine umfassende Prüfung erforderlich, ob die konkrete Tat Anlass gibt, von einer zwingenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 6 Rn. 88 ff.; Gerstner-Heck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.7.2024, FreizügG/EU § 6 Rn. 19 f.). Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom nationalen Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären (EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris LS 1 u. Rn. 33). Illegaler Drogenhandel und ebenso die Fälschung von Zahlungsmitteln gehören zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten in den Bereichen besonders schwerer Kriminalität. Gemäß den Feststellungen des Strafurteils vom 22. Dezember 2022 hatte der Kläger mit zwei Mittätern in den Niederlanden Falschgeld in Höhe von 50.000 Euro zu einem Preis von 5.000 Euro gekauft, um dieses in Deutschland als Zahlungsmittel zu verwenden. Weiter kaufte er dort für 2.500 Euro 1010 Gramm Amphetamin sowie weitere 4543 Gramm vermeintliches Amphetamin, welches sich tatsächlich als Koffein herausstellte. Das Strafgericht verneinte einen minder schweren Fall, auch unter Berücksichtigung der vorliegend vom Kläger angeführten Gesichtspunkte, dass das Betäubungsmittel und das Falschgeld infolge der Sicherstellung nicht weiter in den Verkehr gelangt ist, dass das Betäubungsmittelgeschäft und das Falschgeldgeschäft teilweise (im Gebiet der Bundesrepublik) unter polizeilicher Überwachung stand und daher die tatsächliche Gefahr für ein Inverkehrbringen gering war, dass Betäubungsmittel teilweise zum Eigenverbrauch bestimmt war, dass der Kläger beim Erwerb des Betäubungsmittels getäuscht worden war und dass er selbst an einer Betäubungsmittelabhängigkeit leidet. Zu Lasten des Klägers wertete das Gericht die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln und die hohe Summe an Falschgeld, weiter, dass es sich bei dem Betäubungsmittel um eine sog. harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte sowie dass der Kläger mehrfach und einschlägig vorbestraft war und zur Tatzeit unter offener Bewährung wegen einer Betäubungsmittelstraftat stand. Das Verwaltungsgericht ist daher aufgrund aller, auch im Strafurteil gewürdigten, Umstände des Einzelfalls zu Recht davon ausgegangen, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen. b) Das Verwaltungsgericht hat auch fehlerfrei angenommen, dass vom Kläger nach wie vor eine erhebliche Gefahr der Begehung erneuter schwerer Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ausgeht. Der Kläger trägt hierzu vor, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei bei ihm von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen. Er habe die verfahrensgegenständlichen Straftaten infolge seiner Drogensucht begangen. Nunmehr befinde er sich im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB in einer forensischen Klinik und absolviere dort eine Suchttherapie, die voraussichtlich 24 Monate dauern werde. Er mache erstmals eine Therapie und sei kein sog. Therapieversager, was die Chancen eines erfolgreichen Therapieabschlusses deutlich erhöhe; zudem habe er sich erstmals in Haft befunden, was allgemein dazu führe, dass bereits der Eindruck der Haft auf den Betroffenen erwarten lasse, dass er zukünftig ein straffreies Leben führen werde. Die Entlassung aus dem Maßregelvollzug werde nur Schritt für Schritt und unter enger Überwachung erfolgen, so dass auf eine eventuelle Rückfallgefahr sofort reagiert werden könnte. Da der Kläger sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter staatlicher Kontrolle befunden und ferner festgestanden habe, dass er sich bis auf weiteres unter staatlicher Kontrolle befinden würde, des Weiteren der Kläger gewillt und motiviert gewesen sei, den ihm gemachten Auflagen wie Absolvierung einer Drogentherapie und weitere Kontrolle und Überwachung nach deren Abschluss im Rahmen der Führungsaufsicht, Folge zu leisten, sei von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger ausgehende Gefährdung nicht individuell beurteilt, sondern lediglich festgestellt, dass erst dann von einem Drogenstraftäter wie dem Kläger keine Gefahr mehr ausgehe, wenn er eine Dogentherapie abgeschlossen und sich über einen längeren Zeitraum außerhalb der Therapieeinrichtung bewährt habe. Damit stellt der Kläger jedoch die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Strafgericht hat festgestellt, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger zumindest auch infolge seines Hangs zum Drogenkonsum „erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“ Es sei davon auszugehen, dass er „im Falle seiner Entlassung aus der Haft unmittelbar erneut aufgrund seiner bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit Betäubungsmittel konsumieren und zur Finanzierung des Konsums Betäubungsmittelstraftaten begehen wird“. Der Kläger bringt in seiner Begründung des Zulassungsantrags selbst vor, dass er die abgeurteilten Straftaten infolge seiner Drogensucht begangen habe und dass deshalb eine entsprechende Therapie geboten sei. Jedoch rechtfertigt der Umstand, dass er eine entsprechende Therapie begonnen hat und diese jedenfalls nach seiner Ansicht vielversprechend verläuft, nicht die Annahme, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sei nunmehr beseitigt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte er die Therapie noch nicht einmal begonnen. Jedoch ist der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie von zentraler Bedeutung für die Gefahrenprognose und zwingende Voraussetzung für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr. Um die erhebliche Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass er eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hätte. Auch das Vorbringen des Klägers, er arbeite in der Therapie gut mit und werde auch nach Therapieende unter Führungsaufsicht und staatlicher Kontrolle stehen, lässt die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität nicht entfallen. Ein Wohlverhalten unter dem Druck einer strafgerichtlich angeordneten Therapie und staatlicher Kontrolle lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen (siehe z.B. BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5; B.v. 24.4.2023 – 10 ZB 22.2398 – juris Rn. 10; B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 8). Es trifft nicht zu, dass damit keine auf den Einzelfall des Klägers bezogene Gefahrenprognose vorgenommen worden wäre; die Feststellung, dass aufgrund der Drogenabhängigkeit des Klägers eine erhebliche Rückfallgefahr besteht und die Drogenabhängigkeit (noch) nicht erfolgreich therapiert worden ist, hat nichts mit einer Beurteilung allein aufgrund von „statistischen Werten“ zu tun. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die Feststellungen des Strafgerichts in dessen Urteil gestützt und darauf verwiesen, dass die notwendige Therapie noch nicht einmal begonnen worden ist. Auch der Kläger selbst legt dar, dass er die abgeurteilten Straftaten aufgrund seiner Dogensucht begangen habe und daher eine entsprechende Therapie notwendig sei. Auch der Umstand, dass er sich vor Beginn der Therapie schon in Haft befunden habe, lässt für sich allein – entgegen seinem Vorbringen – nicht schon erwarten, dass der Eindruck hiervon bereits ein zukünftig straffreies Leben erwarten ließe; ein nachhaltiger Einstellungswandel bzw. eine positive Persönlichkeitsentwicklung ist insoweit nicht erkennbar, zumal die Straffälligkeit maßgeblich auf der Drogensucht beruhte. Die Einschätzung, dass allein durch den Beginn einer Therapie nicht bereits von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, wird eindrucksvoll bestätigt durch die weitere Entwicklung des Klägers bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Wie sich aus vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, hat das Bezirkskrankenhaus unter dem 18. Dezember 2024 den Antrag auf Beendigung des Maßregelvollzugs gemäß § 67d Abs. 5 StGB gestellt, da aus therapeutischer Sicht keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg mehr bestehe. Das umfangreiche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, die Handlungen des Klägers seien „nach therapeutischer Auffassung direkt verbunden mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und der unterdurchschnittlichen Intelligenz, gekennzeichnet durch Selbstüberschätzung, mangelnde Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und u.a. durch ein Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Regeln und Normen dauerhaft anzupassen. Störungsbedingt konnte auch durch die insgesamt 18-monatige Intervention weder eine signifikante Reduktion der problematischen Persönlichkeitsanteile noch eine signifikante Verantwortungsübernahme für problematisches Verhalten gelingen. Die therapeutischen Interventionen sind aufgrund der fehlenden Erprobungsmöglichkeit im Betreuten Wohnen ausgeschöpft.“ Bei einer Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt und Therapiestand sei „von einem höhergradigen Risiko eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster und deliktnahem Verhalten auszugehen“. Daraufhin hat die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 30. Januar 2025 die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und den Anschlussvollzug der noch offenen Reststrafe angeordnet. Eine Aussetzung dieser Reststrafe zur Bewährung komme nicht in Betracht, da angesichts der weiterhin bestehenden Suchtproblematik des Klägers eine positive Sozialprognose nicht begründet werden könne. Nach alldem kann von einem Wegfall der vom Kläger ausgehenden Gefahr, aus der sich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit für eine Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts ergeben, nicht die Rede sein. c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Ermessensausübung durch die Beklagte als fehlerfrei angesehen. In der Begründung des Zulassungsantrags führt der Kläger eine Vielzahl von Gesichtspunkten an, die die Beklagte und das Verwaltungsgericht „nicht ausreichend berücksichtigt“ hätten. Jedoch sind diese genannten Umstände in dem streitgegenständlichen Bescheid durchaus berücksichtigt, es finden sich allenfalls abweichende Formulierungen. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die unter dem Stichwort „faktischer Inländer“ zusammengefassten persönlichen Umstände gewürdigt und zu seinen Gunsten gewertet, dass er seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebt und hier familiäre Bindungen hat. Es hat aber auch zu Recht darauf hingewiesen, dass ihm eine wirtschaftliche Integration bislang nicht gelungen sei. Daran ändert sein Vorbringen nichts, er stehe erst am Anfang seines Erwerbslebens und habe noch ausreichend Möglichkeiten, „seine berufliche und wirtschaftliche Integration fortzusetzen“. Ebenso macht sein Hinweis, dass er, wäre er einige Jahre später geboren, aufgrund einer Gesetzesänderung wegen der Aufenthaltszeiten seiner Eltern bei seiner Geburt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätte, die Ermessenserwägungen nicht rechtswidrig. Auch trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte „nicht ausreichend berücksichtigt“ habe, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes sei. Das Verwaltungsgericht hat – nach einer Zeugeneinvernahme der Mutter des Kindes – festgestellt, dass eine gefestigte Bindung zwischen Vater und Sohn, die angesichts ihrer Intensität nur durch persönlichen Kontakt aufrechterhalten werden kann und deren Fortbestand für das Wohl des Kindes erforderlich ist, nicht erkennbar sei. Der Kläger räumt ein, dass es ihm noch nicht gelungen sei, zu seinem Sohn, der erst wenige Monate vor seiner Inhaftierung geboren wurde, eine tiefe und nachhaltige Beziehung aufzubauen. Er sei jedoch daran interessiert, nach seiner Haftentlassung eine Beziehung aufzubauen, was ihm aber nicht möglich sei, wenn er Deutschland verlassen müsse. Aus diesen im Grunde eher vagen Zukunftsabsichten ergibt sich jedoch kein Defizit in der Ermessensausübung bzw. -überprüfung; ein Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Verhältnis zu seinem Sohn liegt nicht vor. Letztlich zeigt das klägerische Vorbringen keine Zweifel an der Richtigkeit hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht auf, sondern legt nur dar, dass nach seiner Meinung das Ermessen auch anderweitig hätte ausgeübt werden können. d) Der Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger trägt hierzu vor, eine Abschiebung bedeute, dass er seine Therapie in Deutschland nicht zu Ende bringen könne, jedenfalls könne er durch das ihn behandelnde Klinikum nicht in seinen sozialen Empfangsraum begleitet werden. Die Gefährdung des Therapieerfolgs und der Gesundheit des Klägers führe nur zu einer Verlagerung von Gefahren nach Italien. Auch sei nicht erkennbar, ob ihm dort ein Abschluss seiner Therapie möglich sein würde. Ferner sei die Entscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts verfrüht ergangen, denn eine Haftentlassung des Klägers sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in frühestens zwei Jahren zu erwarten gewesen. Es habe somit keine tatsächliche Gefahr seitens des Klägers in Rede gestanden, weshalb ein Zuwarten geboten gewesen wäre, um den Verlauf der Drogentherapie abzuwarten und damit die Prognosesicherheit zu erhöhen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung ist damit nicht schlüssig vorgetragen. Liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinn des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vor, muss die Ausländerbehörde nicht im Rahmen der Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Ausländer erst noch die – ohnehin ungewisse – Möglichkeit einräumen, die von ihm gegenwärtig ausgehende Gefährdung zu beseitigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt auf eine gegenwärtige und nicht auf eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2015 – 1 B 39.15 – juris Rn. 20, unter Verweis auf EuGH, U.v. 29.4.2004 – C-482/01, C-493/01 – juris Rn. 77 bis 79). Die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefährdung muss danach grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung bzw. Verlustfeststellung erfolgt (EuGH, a.a.O., Rn. 79), hier also im Zeitpunkt der Haftverbüßung. Einen subjektiven Anspruch auf eine Durchführung und den Abschluss seiner Therapie gerade in Deutschland hat der Kläger im Rahmen seines Freizügigkeitsrechts nicht. e) Auch bezüglich der Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zeigt die Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat die durch die Beklagte verfügte Frist von fünf Jahren aufgehoben und nur eine Dauer von vier Jahren für ermessensgerecht erachtet. Der Kläger hält (nur) eine Dauer von zwei Jahren für verhältnismäßig, legt aber keine Zweifel an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dar, sondern listet eine Reihe von Gesichtspunkten auf, aufgrund deren seiner Meinung nach eine kürzere Befristung angemessen wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Würdigung zum einen auf die vom Kläger weiterhin ausgehende hohe Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer Straftaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität hingewiesen, da seine Betäubungsmittelabhängigkeit noch nicht erfolgreich behandelt worden sei; zum anderen hat es zu seinen Gunsten die Eigenschaft als sog. faktischer Inländer berücksichtigt sowie den Umstand, dass hier sein kleiner Sohn lebt und ihm deswegen die Möglichkeit gegeben werden sollte, nach Überwindung seiner Suchterkrankung sich hier wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Soweit der Kläger im Übrigen auf die erfolgreiche Absolvierung seiner Drogentherapie verweist, ist dies durch die zwischenzeitlichen Entwicklungen hinfällig geworden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben wäre, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheiden würde. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17; B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.832 – juris Rn. 24; Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2024, § 124 Rn. 43, 51, jew. m.w.N.; Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 ff.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17). In der Begründung des Zulassungsantrags werden keine solchen Schwierigkeiten aufgezeigt. Die Fragen, wann eine Wiederholungsgefahr „noch zu bejahen“ ist und welche Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, sind bei einer Entscheidung über eine Ausweisung bzw. eine Verlustfeststellung stets zu prüfen und werfen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine besonders herausragenden Schwierigkeiten auf. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 21; B.v. 18.11.2022 – 10 ZB 21.2465 – juris Rn. 19; B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – juris Rn. 4). Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „ob die infolge der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet eintretende Gefährdung eines in Gang gesetzten positiven und erfolgsversprechenden Resozialisierungsprozesses bei einem nicht vorbestraften Unionsbürger und faktischen Inländer, dessen Eltern bereits nach Deutschland eingewandert waren, der in Deutschland geboren wurde und nach dem seit dem Jahr 2000 geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz per Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, wenn er im Jahr 2000 geboren worden wäre, einen so gewichtigen Abwägungsfaktor bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet ausmacht, dass es einer besonderen Begründung und der Feststellung besonderer Umstände bedarf, um gleichwohl eine Verlustfeststellung verfügen und deren Verhältnismäßigkeit bejahen zu können“. Mit dieser erkennbar auf den Einzelfall des Klägers zugeschnittenen Frage wird jedoch keine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Welche Umstände mit welchem Gewicht in die Abwägung bzw. in die Ermessensbetätigung im Sinn des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU einzustellen sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 6 Rn. 96). Im Übrigen enthält die Fragestellung auch Unterstellungen in tatsächlicher Hinsicht, die sich als unzutreffend erwiesen haben (bzgl. des positiven und erfolgversprechenden Resozialisierungsprozesses) und die unzutreffende Behauptung, der Kläger sei „nicht vorbestraft“ (tatsächlich war er bereits am 5. März 2018 und am 8. März 2021 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt worden). 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, aufzuklären, ob und unter welchen Bedingungen dem Kläger eine Fortsetzung seiner Therapie und die Sicherung seines Lebensunterhaltes in Italien möglich ist. Dies sei von erheblicher Bedeutung, da ohne Fortsetzung seiner Therapie seine Gesundheit und Resozialisierung erheblich gefährdet würde und damit die Verlustfeststellung in nicht gerechtfertigter Weise in Art. 8 EMRK eingreife. Ein entsprechender Beweisantrag des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, weil sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Sind keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens nur dann, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Vorbringen der Beteiligten, von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Gegebenenfalls müssen die Beteiligten durch das Stellen von Beweisanträgen auf die Klärung ihrer Meinung nach noch nicht hinreichend aufgeklärter tatsächlicher Gesichtspunkte hinwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung eines formgemäßen Beweisantrags, zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – juris 26 f.; ferner Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2024, § 124 Rn. 90 f., m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Aufklärung der vom Kläger genannten tatsächlichen Umstände aufgedrängt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger seine Therapie noch nicht einmal begonnen. Es musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass dem Kläger in Italien, dem Land seiner Staatsangehörigkeit, eine für ihn notwendige Drogentherapie nicht erreichbar sein und sein Lebensunterhalt nicht sicherzustellen sein würde. Der Kläger und sein Bevollmächtigter haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, geschweige denn einen Beweisantrag gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).