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Urteil

16a D 20.6

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Pflicht zur Verfassungstreue wirkt als beamtenrechtliche Kernpflicht gegenüber dem Staat auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, solange der frühere Beamte aufgrund des beendeten aktiven Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern – mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen – sind als Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bewerten. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung grundsätzlich von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, auszugehen ist. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt keine juristisch genauen Kenntnisse der verletzten Rechtsvorschriften voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur Verfassungstreue wirkt als beamtenrechtliche Kernpflicht gegenüber dem Staat auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, solange der frühere Beamte aufgrund des beendeten aktiven Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 2. Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern – mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen – sind als Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bewerten. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung grundsätzlich von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, auszugehen ist. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt keine juristisch genauen Kenntnisse der verletzten Rechtsvorschriften voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) erkannt. Die Beklagte hat ein Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begangen, das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist. 1. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalte, die die Grundlage für die der Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegten Anschuldigungspunkte bilden, stehen zur Überzeugung des Senats fest. Sie ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Akten, die die Schreiben der Beklagten enthalten, welche Gegenstand des ihr zur Last gelegten Verhaltens sind. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, diese Schreiben unterzeichnet und abgesendet zu haben. Sie ließ insoweit lediglich vortragen, dass nur die handschriftlichen Schreiben von ihr selbst verfasst worden seien, während die maschinengeschriebenen Schreiben von Herrn K. angefertigt und von ihr nur unterzeichnet und abgesendet worden seien. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie die in den ihr vorgeworfenen Schreiben zum Ausdruck kommenden Ansichten vertrete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. November 2019 hat sie sich vielmehr selbst in einer Weise geäußert, die inhaltlich den ihr vorgeworfenen Schreiben entspricht, indem sie die Gesetze als „Klopapier“ und das Verwaltungsgericht als Ausnahmegericht bezeichnet sowie auf die Geltung des „Rechts der Alliierten“ und auf eine Klage vor der Militärstaatsanwaltschaft verwiesen hat. 2. Durch das festgestellte Fehlverhalten hat die Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Pflicht als Ruhestandsbeamtin verstoßen, sich nicht sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu betätigen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BeamtStG). Die von ihr nach ihrem Eintritt in den Ruhestand begangenen Handlungen werden der Ruhestandsbeamtin als (fiktives) Dienstvergehen nach dem Bayerischen Disziplinargesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayDG) zur Last gelegt. 2.1 Die Pflicht zur Verfassungstreue wirkt als beamtenrechtliche Kernpflicht (BVerwG, U.v. 12.3.1986 – 1 D 103.84 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 16.1.2019 – 16a D 15.2672 – juris Rn. 27) gegenüber dem Staat auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, solange der (frühere) Beamte aufgrund des beendeten aktiven Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. Allerdings besteht in disziplinarrechtlicher Hinsicht ein gradueller Unterschied zwischen den gesetzlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht von aktiven Beamten einerseits und Ruhestandsbeamten andererseits. Einem Ruhestandsbeamten verbietet § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG insbesondere, sich durch aktives Handeln verfassungsfeindlich zu betätigen. Hingegen verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aktive Beamten dazu, dass sie sich „durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“. Aus dem für einen Ruhestandsbeamten verminderten Pflichtenrahmen folgt jedoch nicht, dass von ihm ein geringeres Maß an Verfassungstreue erwartet wird; ihm sollen aber schon aus Altersgründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden können (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: April 2024, BeamtStG § 47 Rn. 132). Eine – wie hier – erst nach Eintritt in den Ruhestand gezeigte verfassungsfeindliche Betätigung eines Ruhestandsbeamten wird vom Beamtenstatusgesetz als fiktives Dienstvergehen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG: „gilt“) behandelt, weil ein (inner- oder außer-)dienstliches Verhalten im Ruhestand in Ermangelung einer fortbestehenden Dienstleistungspflicht nicht denkbar ist (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 37). Dennoch soll der Ruhestandsbeamte, der die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpft, keine Alimentation durch den Staat erwarten dürfen (Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, Stand: Juni 2022, § 47 BeamtStG Rn. 29). 2.2 Die Beklagte hat sich durch das ihr vorgeworfene Verhalten in feindseliger Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG betätigt. 2.2.1 „Betätigen“ in diesem Sinne bedeutet das Begehen einer aktiven verfassungsfeindlichen Handlung (Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Oktober 2009, BeamtStG § 47 Rn. 38). Verlangt wird eine gesteigerte Aktivität des Ruhestandsbeamten, einmalige Handlungen ohne Außenwirkung und ohne Hinzutreten weiterer Faktoren können regelmäßig nicht als Betätigung gewertet werden (OVG RhPf, U.v. 11.3.2022 – 3 A 10615/21 – BeckRS 2022, 5144 Rn. 114). Denn die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eines Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) muss wie bei aktiven Beamten von besonderem Gewicht sein (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28). Nur dann müssten sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Meinungsäußerungen können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerichteten Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht den genannten Tatbestand eines Dienstvergehens. Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern – mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen – Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes dar (BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 14.6.2023 – 2 WD 11.22 – juris Rn. 19). 2.2.2 Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes beinhaltet die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 535; BVerwG, U.v. 1.12.2022 – 2 WD 1.22 – juris Rn. 32). Die Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes setzt voraus, die Existenz, die Geltung und die Legitimität des Grundgesetzes und des hiernach verfassten Staates anzuerkennen. 2.2.3 Gemessen an diesem Maßstab stellen an Behörden und Gerichte adressierte, d.h. in den Rechtsverkehr entäußerte und dadurch mit Außenwirkung vorgenommene schriftliche und mündliche Äußerungen, die die rechtliche Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen, Aktivitäten dar, die in feindseliger Art gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerichtet sind (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28 und 31), auch wenn sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen und vom Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst sind. Die in der Bejahung der Pflichtverletzung liegende Einschränkung der Meinungsfreiheit steht in einem angemessenen Verhältnis zur bezweckten Gewährleistung der Verfassungstreue des Beamten (BayVGH, U.v. 10.12.2021 – 16a D 19.1155 – juris Rn. 68). Äußerungen, die im Rechtsverkehr mit einer Behörde oder einem Gericht abgegeben werden, sind zudem eine Betätigung von erheblichem Gewicht (BVerwG, U.v. 2.12.2021 a.a.O. Rn. 31; BayVGH, U.v. 20.3.2024 – 16a D 23.143 – juris Rn. 21). Wer bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland auf Verhältnisse vor dieser Zeit abstellt, behauptet, die Bundesrepublik Deutschland sei ein Parteikonstrukt, stehe in einer Feindstaatposition zum Staat und habe kein Recht, Gesetze zu erlassen, sowie wer die Legitimation von Amtsträgern generell anzweifelt, bestreitet damit die rechtliche Existenz und die Handlungsbefugnisse der Bundesrepublik Deutschland. Er negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise. Mit ihrem Verhalten hat sich die Beklagte im Rechtsverkehr gegenüber mehreren staatlichen Institutionen und den dort Tätigen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, indem sie offensiv kundgetan hat, dass sie die Bundesrepublik Deutschland, ihre Gesetze und staatlichen Kompetenzen und ihre Amtswalter nicht anerkennt. Mit den ihr vorgeworfenen schriftlichen Äußerungen hat sie bewusst gegenüber staatlichen Stellen – und damit nach außen erkennbar gegenüber den Adressaten ihrer Schreiben (BayVGH, U.v. 20.3.2024 a.a.O. Rn. 21; U.v. 28.7.2021 – 16a D 19.989 – juris Rn. 61) – ihre Gesinnung mitgeteilt und dadurch verfassungsfeindlich gehandelt, dass sie mit dem Inhalt ihrer Schreiben, insbesondere mit den darin enthaltenen Drohungen bzgl. einer behaupteten strafrechtlichen Verfolgung, versucht hat, das amtliche Handeln der Adressaten in ihrem Sinne zu beeinflussen, damit diese die Anwendung geltenden Rechts unterlassen. Hierzu hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2017 an das Finanzamt der Bundesrepublik Deutschland die Legitimation zum Erlass von Gesetzen abgesprochen. Dies diente im Zusammenhang mit ihren steuerrechtlichen Einsprüchen erkennbar dem Ziel, sich der eigenen Steuerpflicht zu entziehen. Überdies unterstellte die Beklagte der Bundesrepublik Deutschland eine „Feindstaatenposition“. Durch die Bezeichnung als „Parteikonstrukt“, die sie auch im Schreiben vom 14. März 2017 verwendete, weigerte sich die Beklagte die Staatseigenschaft der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Ferner behauptete sie, dass es an Finanzgerichten keine gesetzlichen Richter gebe. Im Schreiben vom 14. März 2017 berief sich die Beklagte darauf, dass einige Behörden durch die Alliierten verbotene Gesetze anwenden würden. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung jedenfalls einiger ihrer Gesetze nicht anerkennt. In ihrem Schreiben vom 9. April 2017 an den Bundesfinanzhof in München unterstellte die Beklagte die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze. Hierdurch brachte sie wiederum ihre fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, geltende Gesetze (hier konkret den Anwaltszwang vor einem Bundesgericht) zu respektieren. Das an mehrere Behörden versandte Schreiben vom 13. April 2017 leugnet den „staatlichen Ursprung“ einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter Verwendung der Behauptung, dass sämtliche Finanzbehörden Bayerns keine staatlichen Behörden und die handelnden Amtswalter keine Beamten wären. Sie zweifelte sogar die Amtswaltereigenschaft des früheren Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland an. Mit ihrer Bezugnahme auf eine „militärstrafrechtliche“ Anzeige bestritt sie erneut die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Letzteres ist auch ihrer Äußerung vom 29. Mai 2017 zu entnehmen, wenn sie hinsichtlich staatlicher, auf Bundes- und Landesrecht beruhender Maßnahmen auf eine vermeintliche Entscheidungskompetenz des russischen Parlaments und die vermeintliche Einschlägigkeit der Haager Landkriegsordnung und eines Kontrollratsgesetzes Bezug nimmt. Dass die Schreiben der Beklagten an Behörden und ein Bundesgericht gerichtet waren, führt nicht dazu, dass ihrem Verhalten keine Außenwirkung beizumessen wäre. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bei diesen staatlichen Stellen beschäftigt war, bedeutet Außenwirkung in diesem Sinne, dass die innere Einstellung anderen Personen gegenüber zum Ausdruck gebracht wird. Die Schreiben der Beklagten erreichten gewolltermaßen eine Vielzahl anderer Personen. Für ein Handeln nach außen würde bereits ein Auftreten im Kreise Gleichgesinnter ausreichen (BayVGH, U.v. 10.12.2021 – 16a D 19.1155 – juris Rn. 42 m.w.N.). Die Beklagte handelte zusammen mit Herrn K., so dass sie ihre Einstellung auch ihm gegenüber und insoweit nach außen erkennbar vertrat. Durch das Zusammenwirken unterstützte sie zugleich Herrn K. in seiner gleichgerichteten Einstellung und gab ihm die Gelegenheit, durch das Verfassen von Schreiben für die Beklagte, seine Auffassung zu verschriftlichen. Durch das Versenden der Schreiben ermöglichte die Beklagte Herrn K., dass die von ihm und der Beklagten vertretene Auffassung mit den von ihm gewählten Worten gegenüber staatlichen Einrichtungen und den dort Beschäftigten zum Ausdruck gebracht wurde. Das Verhalten der Beklagten entspricht der von dem Bundesamt für Verfassungsschutz definierten Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Hiernach sind „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten und Repräsentantinnen die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.), Broschüre „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, Stand Juni 2023, S. 7). Die Bezeichnung „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ ist ebenso wie die Zuordnung zu dieser Szene für das Vorliegen des beschriebenen Dienstvergehens jedoch irrelevant. Entscheidend ist allein, dass das Verhalten der Beklagten ihre beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht verletzt. 2.3 Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Ein Dienstvergehen liegt nur vor, wenn der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Unter Schuld in diesem Sinne ist subjektive Vorwerfbarkeit zu verstehen. Neben dem Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit und die Schuldfähigkeit i.S.d. Verantwortlichkeit für das pflichtwidrige Verhalten festzustellen. Hinsichtlich der Versendung der Schreiben, die Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs sind, handelte die Beklagte vorsätzlich, da sie laut ihren Angaben den wesentlichen Inhalt der Schreiben, insbesondere ihre Zielrichtung, kannte und sie die von ihr unterzeichneten Schreiben bewusst und gewollt versendet hat. 2.3.1 Dabei handelte die Beklagte mit Unrechtsbewusstsein, d.h. ihr war zur Tatzeit bewusst, dass ihr Handeln pflichtwidrig ist. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt keine juristisch genauen Kenntnisse der verletzten Rechtsvorschriften voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung des Beamten und im vorliegenden Fall aufgrund der Belehrung der Beklagten über ihre Pflicht zur Verfassungstreue auszugehen. Sofern die Beklagte meinen sollte, dass sie sich verfassungstreu verhalten habe, befindet sie sich in einem Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang und den Inhalt dienstlicher Pflichten. Ein solcher Verbotsirrtum schließt die Schuld aber nur aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Dass sich ein Beamter, auch ein Beamter im Ruhestand, nicht gegen seinen Dienstherrn wenden darf, indem er seine Existenz oder Legitimität infrage stellt, ist eine derart leicht einzusehende Pflicht, dass nichts dafürspricht, dass ein Irrtum über diese Pflicht für die Beklagte unvermeidbar gewesen wäre. 2.3.2 Der Senat hat auch keine Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beklagten. Ein Beamter ist schuldfähig, wenn er fähig ist, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Bei einem Erwachsenen ist von Schuldfähigkeit auszugehen, solange nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfass Zweifel bestehen, dass der Beamte zur Tatzeit aus biologischen oder psychologischen Gründen schuldunfähig gewesen sein könnte. Solchen Zweifeln ist von Amts wegen oder auf Antrag durch weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen. Ein Gericht kann aus eigener Sachkunde die Frage der Schuldfähigkeit eines Beamten im Disziplinarverfahren beurteilen, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum begründen können. Andernfalls ist das Gericht verpflichtet, auf einen entsprechenden Beweisantrag ein Sachverständigengutachten einzuholen (Hess-StGH, U.v. 21.1.2009 – P.St. 2187 – juris Ls.). Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, muss das Gericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B.v. 26.9.2014 – 2 B 23.14 – juris Rn. 5). Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen, bedarf es in der Regel besonderer ärztlicher Sachkunde. Für die in Rede stehenden medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (BVerwG, B.v. 26.9.2014 a.a.O. Rn. 6 f. m.w.N.). Dies gilt erst Recht für die Frage, ob die Schuldfähigkeit wegen seelischer Störungen fehlt. Liegt bereits ein Gutachten vor, ist die Einholung zusätzlicher Gutachten nur dann erforderlich, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur ausnahmsweise einholen (BVerwG, B.v. 26.9.2014 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Der Bevollmächtigte der Beklagten hat zwar nicht förmlich beantragt, aber letztlich angeregt zu untersuchen, inwiefern die von der Beklagten vertretenen Auffassungen und die Art und Weise des Vorbringens auf der bei ihr diagnostizierten Psychose beruhen. Der Senat sieht jedoch ausgehend von den vorliegenden zahlreichen Gutachten zu der psychischen Erkrankung der Beklagten keinen Anhaltspunkt, der Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit (weder i.S.e. Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB noch einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB) im Tatzeitraum begründen würde. Gemäß § 20 StGB ist von einer Schuldunfähigkeit des Beamten auszugehen, wenn dieser bei der Begehung des Dienstvergehens wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht des Dienstvergehens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Unter das Merkmal der krankhaften seelischen Störungen fallen z.B. (endogene) Psychosen, d.h. Störungen aus dem Formenkreis der Schizophrenie sowie bipolare Störungen mit oder ohne Wahn-Symptome. Bei dem Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung steht demgegenüber der nicht krankheitsbedingte Zustand eines hochgradigen Affekts im Vordergrund. Das Merkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit betrifft seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die zwar keine krankhaften seelischen Störungen als solche darstellen, aber zu Veränderungen der Persönlichkeit führen. Diese müssen in ihrer Gesamtheit das Leben des Beamten vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder so einengen wie krankhafte seelische Störungen. Hierbei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Beamten von Bedeutung (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Juli 2024, § 2 BDG Rn. 53). Die seinerzeit zur Versetzung der Beklagten führende Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Symptomen wie Affektisolierung sowie Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens führt nicht zu Zweifeln an ihrer Schuldfähigkeit. Der Standpunkt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass abnormales Verhalten bei einer Person mit einer solchen Diagnose zu erwarten sei, d.h. dass stets von einem Zusammenhang zwischen Erkrankung und Verhalten auszugehen sei, trifft nicht zu. Ein solche generelle Annahme wäre stigmatisierend und nicht gerechtfertigt. Das Verhalten der Beklagten stellt zwar ein sonderbares, abnormes Verhalten dar. Die wortreichen Schreiben sind von Gedankensprüngen gekennzeichnet und oft nur schwer nachvollziehbar. Es entspricht u.a. weder üblichem Verhalten, die geltende Rechts- und Staatsordnung vehement abzulehnen, noch sich auf die Unterstützung von ausländischen Staaten oder Institutionen zu berufen, die offensichtlich die behaupteten oder erwarteten Handlungen nicht vornehmen werden. Allerdings kann allein aus diesem Verhalten, das der o.g. Szene typisch ist, noch nicht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung geschlossen werden. Denn hierfür sind die Motive für dieses Verhalten zu unterschiedlich. Insbesondere die „Vielschreiberei“ – die bei den umfangreichen Schreiben, die die Beklagte verwendet hat, vorliegt – kann eine Strategie darstellen (Bundesamt für Verfassungsschutz, Broschüre „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, Stand Juni 2023, S. 19). Gegen einen die Beklagte zu ihren Handlungen veranlassenden Wahn spricht insbesondere, dass die verwendeten Gedanken nicht von der Beklagten stammen. Sie bedient sich vielmehr fremder Denkschablonen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat selbst darauf hingewiesen, dass die Schreiben Argumentationsmuster aus dem Internet enthalten. Außerdem wurde von der Beklagtenseite vorgetragen, dass die maschinengeschriebenen Schreiben nicht von der Beklagten selbst verfasst wurden. D.h. der wirre Duktus dieser Schreiben ist derjenige des Herrn K., nicht derjenige der Beklagten, weshalb hieraus kein unmittelbarer Rückschluss auf den Geisteszustand der Beklagten möglich ist. Den vorliegenden ärztlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Beklagten trotz der bei ihr diagnostizierten Diagnose keine relevante Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegt. Zwar wurde bei der Beklagten ein skurriles, unberechenbares Verhalten festgestellt. Die diagnostizierte Psychose des schizophrenen Formenkreises wird jedoch insgesamt als symptomarm beschrieben. Die Beklagte lebe in einem pathologischen Erlebniszusammenhang, sei aber, bis auf ihre Arbeitstätigkeit, sozial angepasst. Dass die bei der Beklagten diagnostizierte Psychose eine erhöhte Beeinflussbarkeit nach sich ziehe, ist den vorliegenden ärztlichen Gutachten hingegen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit der Beklagten stellte Dr. Dr. N. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juni 2008 ausdrücklich fest, dass ihre Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit (nur) bzgl. der Durchführung notwendiger Behandlungen herabgesetzt, jedoch nicht aufgehoben sei. Die Geschäftsfähigkeit der Beklagten wurde ausdrücklich bejaht. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus der diagnostizierten Erkrankung keine Anzeichen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten hierdurch gänzlich aufgehoben wäre. Die Landgerichtsärztin bei dem Landgericht Hof hat in ihrem Gutachten vom 10. April 2006 festgestellt, dass sich für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit wie auch für eine erhebliche Herabsetzung der Unrechtseinsichtsfähigkeit keine Hinweise erkennen ließen. Die Kriterien für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S.d. §§ 20, 21 StGB seien nicht erfüllt. Zudem war die Beklagte in der Lage, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst aufzutreten. Dort vertrat sie ihre – mit dem Inhalt der ihr vorgeworfenen Schreiben übereinstimmende – Einstellung gegenüber staatlichen Institutionen und Gesetzen mit eigenen, prägnanten Worten. Zwischen der Beklagten und Herrn K. ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten lebt Herr K. als Hausmeister auf dem landwirtschaftlichen Hof der Beklagten (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2025). Eine persönliche Bindung ist nicht erkennbar. Insgesamt erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Beklagten eine psychische Erkrankung entwickelt hat, die die Ursache des ihr vorgeworfenen Verhaltens ist. Es sind aber keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es sich hierbei um die ca. zehn Jahre vor der ersten Tathandlung diagnostizierte Psychose handelt. Weder den vorliegenden ärztlichen Unterlagen noch allgemein zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass es sich bei einer Psychose (allgemein bzw. im speziellen Fall der Beklagten) um eine progrediente Erkrankung handelt. Der Verlauf einer Psychose ist bei jeder Person individuell. D.h. es ist hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Verhaltens nicht wahrscheinlicher als bei jeder anderen Person, dass die Ursache für das Fehlverhalten eine psychische Erkrankung ist. Eine dahingehende gerichtliche Aufklärung durch eine ärztliche Begutachtung würde deshalb ins Blaue hinein erfolgen. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum begründen können, besteht diesbezüglich keine gerichtliche Aufklärungspflicht. Der Beklagten werden keine dem Gericht selbst obliegenden Aufklärungsmaßnahmen aufgebürdet, wenn für eine von ihr gewünschte Beweiserhebung vorausgesetzt wird, dass sie (z.B. durch die Vorlage eines ärztlichen Attests) Tatsachen benennt, die die eigenen Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit im Tatzeittraum begründen sollen. 3. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung stellt die Aberkennung des Ruhegehalts die gebotene Maßnahme dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 BayDG). 3.1 Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 46). Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG wird einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Für Ruhestandsbeamte, die nach Eintritt in den Ruhestand ein Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 2 BeamtStG bzw. Art. 77 BayBG begangen haben (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayDG), gelten für diese Dienstvergehen dieselben Maßstäbe wie für aktive Beamte. Der Eintritt in den Ruhestand ist kein Grund, unabhängig davon, ob er in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren steht, die Dienstvergehen anders zu beurteilen (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 51). Inwiefern die Pflichten eines Ruhestandsbeamten hinter denen eines Beamten zurückbleiben, ist eine Tatbestands- und keine Bemessungsfrage (vgl. Weiß in Fürst, GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2022, § 13 BDG Rn. 136). Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 47). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 48). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16). 3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Aberkennung des Ruhegehalts die gebotene Maßnahme, weil die Beklagte, wäre sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung nach Art. 14 BayDG grundsätzlich von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG), auszugehen ist. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 51 m.w.N.). Die Äußerungen der Beklagten sind gerade deshalb von erheblichem Gewicht, weil sie im Rechtsverkehr abgegeben wurden (BayVGH, U.v. 20.3.2024 – 16a D 23.143 – juris Rn. 21). Hierdurch hat sie sich nachdrücklich in feindseliger Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gestellt. Mit den in den Schreiben vom 13. April 2017 und vom 29. Mai 2017, ergänzt mit Schreiben vom 30. Mai 2017, enthaltenen haltlosen Vorwürfen strafbaren Verhaltens und mit der Androhung von Strafanzeigen und den damit jedenfalls verbundenen Unannehmlichkeiten, war eine Einwirkung auf staatliche Bedienstete intendiert, vom Vollzug geltenden Rechts gegenüber der Beklagten abzusehen. D.h. die Beklagte hat nicht nur offensiv ihre Einstellung geäußert, dass sie die staatliche Ordnung nicht anerkennt. Sie hat überdies Amtswalter mit Nachdruck zu gesetzeswidrigem Verhalten aufgefordert bzw. versucht, sie vom Vollzug geltender Gesetze abzuhalten. Als zusätzlich belastenden Umstand sieht der Senat die Fortsetzung dieses Verhaltens während des Disziplinarverfahrens. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens und das Einbehalten von Teilen ihres Ruhegehalts hat bei der Beklagten keine Verhaltensänderung bewirkt und selbst im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Beklagte ihr Verhalten mit unverminderter Intensität fortgesetzt. Obwohl sie darüber belehrt wurde, dass es ihr freistehe, sich zur Sache zu äußern, hat sie ihre innere Einstellung nicht für sich behalten. Dadurch lässt die Beklagte erkennen, dass sie trotz der mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens verbundenen Pflichtenmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung bereit ist. Zugleich hat die Beklagte hierdurch, insbesondere durch ihre persönlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, einen hohen Grad der Verfestigung ihrer verfassungsfeindlichen Einstellung zum Ausdruck gebracht. 3.3 Dem stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. 3.3.1 Der Senat sieht aus den bereits genannten Gründen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Selbst wenn eine solche vorläge, würde diese aber nicht dazu führen, dass auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen wäre. 3.3.2 Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie bislang nicht einschlägig vorbelastet ist. Dieser Umstand kann sich aber angesichts der Schwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht, unter Berücksichtigung der Dauer, Häufigkeit und Intensität des Fehlverhaltens und vor dem Hintergrund, dass eine Pflichtenmahnung durch eine mildere Disziplinarmaßnahme keine Verhaltensänderung verspricht, nicht derart auswirken, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. 3.3.3 Die lange Verfahrensdauer kann nicht mildernd berücksichtigt werden. Ergibt – wie im vorliegenden Fall – die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dem nicht entgegen (stRspr, BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 191). Wegen der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG gebotenen fiktiven Vergleichsbewertung gilt dies auch für Beamte, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 68-71). 3.4 Die Höchstmaßnahme ist unter Abwägung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände verhältnismäßig. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 18). Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und grundlegend zerstört, erweist sich die Höchstmaßnahme als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen von Polizeibeamten. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 8.3.2005 – 1 D 15.04 – juris Rn. 49; U.v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris Rn. 49). Dies trifft angesichts der für die Beklagte leicht einsehbaren Bedeutung der Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, der Intensität ihres Pflichtenverstoßes und der durch ihr Verhalten während des Disziplinarverfahrens zum Ausdruck gekommenen Verfestigung ihrer verfassungsfeindlichen Einstellung auf den vorliegenden Fall zu. Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihr zurechenbaren Fehlverhalten, wobei es für sie vorhersehbar war, dass sie hiermit ihre Versorgung aufs Spiel setzte. Die Beklagte hat es sogar während des behördlichen Disziplinarverfahrens ausdrücklich abgelehnt, die von ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten vorgebrachte Distanzierung für sich in Anspruch zu nehmen. Stattdessen hat sie die Behauptung, dass die überwiegende Verantwortung für die von ihm verfassten und von ihr unterzeichneten und abgesandten Schreiben bei Herrn K. liege, widerrufen lassen. Daher hält es der Senat auch nicht für überzeugend, dass sich die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber in Bezug auf die Vorwürfe der Disziplinarklage reuig zeige (s. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2025). II. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).