Urteil
16a D 23.1113
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Lehrer, der einer Schülerin oder einem Schüler mitteilt, dass er mit oder an ihr beziehungsweise ihm sexuelle Handlungen vornehmen möchte, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste und macht sich untragbar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, also eine materielle Dienstbezogenheit, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Lehrer, der einer Schülerin oder einem Schüler mitteilt, dass er mit oder an ihr beziehungsweise ihm sexuelle Handlungen vornehmen möchte, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste und macht sich untragbar. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, also eine materielle Dienstbezogenheit, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Art. 11 BayDG). 1. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Ein Lehrer, der es unternimmt, sich den Besitz an jugendpornographischen Inhalten (§ 184c Abs. 3 StGB) bzw. Schriften (§ 184c Abs. 3 StGB in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung) zulasten einer seiner Schülerinnen oder eines seiner Schüler zu verschaffen, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste und macht sich untragbar. Gleiches gilt für einen Lehrer, der einer Schülerin oder einem Schüler mitteilt, dass er mit oder an ihr beziehungsweise ihm sexuelle Handlungen vornehmen möchte. 1.1 In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die Feststellungen zum äußeren Geschehen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Art. 3 BayDG i.V.m. § 130b Satz 1 VwGO). 1.2 Der Beklagte hat durch sein distanzloses Verhalten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung) verstoßen. Entsprechend des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (Art. 1 und 2 BayEUG) hat ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Kontakte zwischen Lehrern und Schülern unterbleiben. Deswegen bedarf eine Lehrkraft in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schüler werden durch Lehrer als ihre Vorbilder – auch psychisch – beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschieht, müssen partnerschaftlich-freundschaftliche und erst recht Liebesbeziehungen bzw. sexuelle Kontakte zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 18 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Schülerin die jugendpornographischen Bilder und Videos aus eigener Motivation selbst hergestellt und dem Beklagten übermittelt hat. Es kommt auch nicht darauf an, dass zwischen dem Beklagen und seiner Schülerin kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Die – teils obszönen – Aussagen in den Textnachrichten des Beklagten, die die sexuelle Attraktivität der Schülerin oder die Beschreibung sexueller Handlungen betreffen, die der Beklagte laut dieser Nachrichten an der Schülerin vornehmen wollte oder beim Betrachten ihrer Bilder und Videos an sich selbst vorgenommen hat, werden objektiv nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die der Lehrerberuf erfordert. Sich derartige Bilder oder Videos von einem Schüler zu verschaffen oder derartige Vorstellungen gegenüber einem Schüler zu haben und zu äußern ist mit dem Erziehungsauftrag des Lehrers nicht vereinbar. Mit der hiermit verbundenen Verantwortung eines Lehrers ist es erst recht nicht vereinbar, wenn sich dieser zulasten eines seiner Schüler dadurch strafbar macht, dass er es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen oder dass er eine solche Schrift besitzt (§ 184c Abs. 3 StGB a.F.). Einem solchen Lehrer kann nicht mehr hinreichend vertraut werden, dass er sich bei aus dem Lehrer-SchülerVerhältnis ergebenden Gelegenheiten zu keinem Zeitpunkt von seinen sexuellen Interessen leiten lässt. Aufgrund des hier zu bejahenden Lehrer-Schüler-Verhältnisses hat der Beklagte das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, also eine materielle Dienstbezogenheit, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird (BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 10). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beklagten als Lehrer ist gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin als ihr damaliger Lehrer mit entsprechenden Pflichten ihr gegenüber einschließlich des Distanzgebots (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 168). Die logische und zwingende Einbindung in den Dienst als Lehrer derselben Schule ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Erfordernis, einer Ausnutzung des Ungleichverhältnisses und dem Verdacht von Grenzüberschreitungen an der Schule wirksam begegnen zu können (BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 13). 2. Die festgestellte Dienstpflichtverletzung wiegt in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Der Beamte hat endgültig das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben keine mildere Bewertung des Dienstvergehens. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 2.1 Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Handlungen zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier das Unternehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen (§ 184c Abs. 3 StGB a.F.). Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 17 und 19). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20). Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 48.17 – juris Rn. 13; U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Der Strafrahmen des § 184c Abs. 3 StGB a.F. sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. 2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das mit der Annahme der privaten Freundschaftseinladung für einen internetbasierten Kommunikationskanal beginnende Dienstvergehen hat durch das weitere Verhalten des Beklagten einen entsprechend hohen Schweregrad erreicht. Der Beklagte hat seine Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt. Es liegen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die im konkreten Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme geboten wäre. 2.2.1 Das Sich-Verschaffen jugendpornographischer Bilder und Videos von einer Schülerin stellt bei einem Lehrer ein Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Maßgeblich für diese Wertung ist die eindeutige Grenzüberschreitung hinsichtlich des einzuhaltenden Distanzgebotes. Entscheidend für die konkrete Maßnahmezumessung ist die Schwere der Dienstpflichtwidrigkeit, nicht die Strafbarkeit des Verhaltens. Aus diesem Grund stellt es keinen besonderen Umstand dar, der sich bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Beklagten auswirkt, dass geschütztes Rechtsgut des § 184c StGB a.F. nicht nur der Jugendschutz ist, sondern die Vorschrift darüber hinaus den Markt für jugendpornographische Produkte zu bekämpfen bezweckt (BGH, U.v. 11.10.2023 – 2 StR 96/23 – juris Rn. 35; Ziegler in v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, Stand 1.2.2025, § 184c Rn. 2). Denn selbst im Falle der Straflosigkeit nach § 184c Abs. 4 StGB wäre das Sich-Verschaffen jugendpornographischer Bilder und Videos von einer Schülerin weiterhin eine innerdienstliche Kernpflichtverletzung und eine ebenso eindeutige Grenzüberschreitung. Wie dargestellt ist ein Lehrer nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht (s.o.) die Einhaltung strikter körperlicher Distanz zu Schülern. Es gehört zu den Pflichten eines verbeamteten Lehrers, die Integrität der Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse nutzen. Daraus folgt, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz einzuhalten ist, auch dann, wenn ein Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Diese Pflicht betrifft den Kernbereich der pädagogischen Pflichten; ihre Verletzung macht den Beamten regelmäßig untragbar (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 34, U.v. 12.3.2013 – 16a D 11.624 – juris Rn. 65; U.v. 15.12.2010 – 16a D 08.1287 – juris Rn. 84; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 134; U.v. 14.3.2018 – 3d A 502/17.O – juris Rn. 78 f. m.w.N.). Sexuelle Kontakte sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten. Eltern müssen darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrer zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher Beschulung in Frage. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen sexueller Beziehungen mit einem Schüler verliert ein Lehrer die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für den betroffenen Schüler müssen sexuelle Beziehungen die Schüler- und die Elternschaft generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis damit sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet (BVerwG, B.v. 1.3.2012 – 2 B 140.11 – juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 75). Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort und Tat – zu verhalten (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 35; U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 91). 2.2.2 Aus den genannten Gründen ist ein weiteres grenzüberschreitendes Verhalten des Beklagten mit den sexualisierten Inhalten der Textnachrichten im Chatverlauf gegeben. Mit den in diesen Textnachrichten geäußerten Handlungen und Vorstellungen, die mit dem SichVerschaffen jugendpornographischer Bilder und Videos von seiner Schülerin in Zusammenhang stehen, hat der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse befriedigt, die Erfordernisse seines Berufs, insbesondere das der sexuellen Zurückhaltung, zurücktreten lassen und sich damit als Lehrer und Pädagoge untragbar erwiesen. Sein Verhalten stellt eine eklatante Überschreitung der durch den pädagogischen Auftrag bestimmten Grenze zwischen Lehrer und Schülerin dar. Zugleich hat der Beklagte in seinem Erziehungsauftrag versagt, indem er es anfangs unterlassen hat, die Intensivierung der Kommunikation in Richtung sexuell-körperlicher Aspekte zu unterbinden, und indem er später sogar mit seinen Äußerungen die Schülerin dazu bewogen hat, pornographische Inhalte von sich herzustellen und ihm zur Verfügung zu stellen. 2.2.3 Auch die sonstigen Inhalte der Chatkommunikation wirken sich zulasten des Beklagten aus. Denn auch diese rein private, nicht-schulische Kommunikation mit einem Schüler hat eine Lehrkraft zu unterlassen, um gegenüber allen Schülern gleichermaßen die gebotene Distanz zu wahren. Eine besondere persönliche Verbundenheit zu einzelnen Schülern ist geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Lehrers zu erwecken. Eine geheime auf privat-freundschaftliche Weise Schüler beeinflussende Kommunikation durch einen Lehrer kann zudem das elterliche Erziehungsrecht verletzen. 2.2.4 Der Beklagte handelte stets in vollem Bewusstsein der Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens. Dies zeigen die vor seinem strafbaren Verhalten mehrfach an die Schülerin gerichteten Aufforderungen im Chatverlauf, den Inhalt des Chats keinem Dritten mitzuteilen, weil die von ihr angestrebte oder bereits erreichte Intimität des Chats Grenzen überschreite und ihn als Lehrer in Gefahr bringe. Hinsichtlich einzelner Nachrichten bat der Beklagte aus diesen Gründen bereits unmittelbar nach dem Austausch um deren Löschung. 2.2.5 Das sich über mehrere Monate erstreckende und aus einer Vielzahl von einzelnen vorsätzlichen Handlungen bestehende Dienstvergehen kann nicht als einmaliger Fehltritt gewertet werden, der den Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nicht als derart gewichtig erscheinen lässt, dass eine andere als die Höchstmaßnahme geboten wäre. 2.2.6 Soweit der Beklagte zunächst (weiteren) Grenzüberschreitungen entgegengewirkt hat, entlastet ihn das nur hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Verhaltens, das dadurch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für den zwischen ihm und der Schülerin nicht vollzogenen Geschlechtsverkehr. Soweit der Beklagte aber später doch ein Verhalten gezeigt hat, das er zunächst abgelehnt hat, verringern seine ungenügenden Versuche, dies zu vermeiden, nicht die Schwere seines schließlich doch begangenen Fehlverhaltens. Denn insofern hat der Beklagte seinen Widerstand aufgegeben und seinem Bedürfnis nach Intimität und sexueller Befriedigung den Vorzug gegeben. Zudem war sein zunächst zögerliches Verhalten in seiner Art und Weise geeignet, manipulativ auf die Schülerin einzuwirken. Indem er zunächst auf die einzuhaltenden Grenzen hingewiesen und diese dann doch übertreten hat, hat er der Schülerin die Rolle einer Komplizin zugewiesen. Denn mit diesem Vorgehen konnte bei ihr der Eindruck entstehen, für den Regelbruch mitverantwortlich zu sein. Dabei oblag es allein dem Beklagten, sich selbst an die einzuhaltenden Grenzen zu erinnern und diese – unabhängig vom Verhalten seiner Schülerin – nicht zu überschreiten. Durch die in diesem Zusammenhang eingeforderte Geheimhaltung wurde ein gemeinschaftliches Wissen um einen Sachverhalt geschaffen, von dem Dritte ausgeschlossen sein sollten. Dieses Teilen eines Geheimnisses ist geeignet, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu stärken und die Vertrautheit zu erhöhen und damit die Beziehung zu festigen. Zugleich übte der Beklagte Druck auf seine Schülerin aus, indem er beispielsweise mit dem Kontaktabbruch als Konsequenz bei Nichtwahrung der Vertraulichkeit drohte. Die eingeforderte Geheimhaltung führte überdies zu einer Isolation der Schülerin dahingehend, dass sie sich hinsichtlich ihrer Erlebnisse, Gedanken und Gefühle, die die Zweierbeziehung mit dem Beklagten betrafen, keinem Dritten anvertrauen sollte. Hierdurch beschränkte der Beklagte ihre Möglichkeit, sein und ihr Verhalten mit Außenstehenden zu reflektieren und aufgrund dadurch gewonnener Einsicht oder erlangten Rückhalts ihr Verhalten ihm gegenüber zu verändern. 2.2.7 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte seine sexuellen Interessen über das Wohl der Schülerin gestellt hat. Er kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, dass die Schülerin K. ein besonders abgeklärtes Verhalten gezeigt hätte. Auch insofern ist es für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens unerheblich, inwiefern sie aus eigenen sexuellen Motiven gehandelt hat. Der Beklagte hat für die Jugendliche mögliche psychisch-emotionale Folgen sowohl seines als auch ihres Verhaltens außer Acht gelassen, obwohl ihm bekannt war, dass sie aufgrund von Problemen mit ihren Eltern und im Umgang mit Alkohol vulnerabel war. Ebenso wenig kann der Beklagte zu seinen Gunsten einwenden, dass die Schülerin K. (während des Chatverkehrs) nicht das Gefühl gehabt habe, in irgendeiner Weise von ihm missbraucht worden zu sein. Sie befand sich nach den Ereignissen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, in psychologischer Behandlung. Ihren Angaben zufolge hat sie die Geschichte mit dem Beklagten derart mitgenommen, dass sie deswegen sogar an Suizid gedacht habe. Nun fühle sie sich emotional ausgenutzt und manipuliert. Dass und aus welchen Gründen dieser Sinneswandel nach dem Kontaktabbruch erfolgt ist, ist unerheblich. Denn es ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob die Schülerin tatsächlich einen seelischen Schaden erlitten hat. Es reicht aus, dass sie der Beklagte durch sein Verhalten in diese Gefahr gebracht hat. Dabei ist es unerheblich, ob diese Gefahr aus dem Verhalten während des gemeinsam unterhaltenen Kontakts oder aus dem Kontaktabbruch hervorgeht. Denn die sich aus dem Kontaktabbruch ergebende Betroffenheit beruht in ihrer Intensität darauf, dass der Kontakt dienstpflichtwidrig zustande gekommen ist und über einen nicht unerheblichen Zeitraum mit entsprechend hoher Intensität stattgefunden hat. Der Beklagte kann sich hierbei auch nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass die Schülerin die erotische Komponente in den Chat eingeführt haben soll. Allem voran hätte er aufgrund seines erheblichen Vorsprungs an Lebenserfahrung und angesichts seiner pädagogischen Ausbildung erkennen können und müssen, dass sich seine Schülerin mit ihrem Verhalten selbst schaden kann. Es wäre seine Dienstpflicht gewesen, dieses Verhalten nicht zuzulassen. Dem Beklagten ist jedoch nicht nur ein Unterlassen vorzuwerfen. Anstatt das sich ihm zuwendende Verhalten seiner Schülerin zu unterbinden, hat er dieses aktiv gefördert. Bereits vor dem Zusenden der die Strafbarkeit seines Verhaltens begründenden Bilder und Videos hat er mit seinen Komplimenten und mit anderen Äußerungen im Chatverlauf zum Ausdruck gebracht, dass er seine Schülerin körperlich attraktiv fand und dass er bereit war, den Kontakt unter Verstoß gegen seine Dienstpflichten zuzulassen. Seine unangebrachten Äußerungen waren geeignet, die Kommunikation in eine sexuelle Richtung zu bewegen. Seine Frage, ob sie in dem Sportvideo „splitterfasernackt gewesen sei“ verbunden mit seiner Äußerung, dass er das nicht schlimm fände, lässt sich als verdeckte Aufforderung verstehen, dass sie sich ihm nackt zeigen sollte. Mit dieser Äußerung hat der Beklagte die Schülerin veranlasst, ihm die ersten Bilder zuzusenden. Da er diesem Zusenden nicht sofort entgegengetreten ist beziehungsweise ihr gegenüber klargestellt hat, dass seine Äußerung nicht mit dieser Intention verbunden gewesen sei, geht der Senat davon aus, dass er es darauf angelegt hat, die Chatkommunikation mit seiner Schülerin in eine sexuelle Richtung zu lenken. Dies gilt umso mehr, als ausgesagt und eingeräumt wurde, dass er im weiteren Verlauf der Kommunikation sogar Wünsche geäußert hat, welchen Inhalt die Bilder oder Videos haben sollen, woraufhin die Schülerin entsprechende Inhalte hergestellt und übermittelt hat. Dabei stellt sich das Dienstvergehen des Beklagten zwar nicht zusätzlich dadurch als besonders schwerwiegend dar, dass er in besonderem Maße auf die betroffene Schülerin eingewirkt oder gar einen Widerstand gebrochen hat. Das Ausnutzen ihrer Bereitwilligkeit ist angesichts ihrer Vulnerabilität jedoch bereits für sich genommen von erheblichem Gewicht. Insofern hatte die Schülerin auch keine Machtstellung gegenüber dem Beklagten. Er hätte sowohl aufgrund seines Lebensalters als auch aufgrund seiner Dienststellung die Autorität gehabt, den Kontakt von vornherein abzulehnen oder zu jedem späteren Zeitpunkt zu beenden. Dies zeigt sich auch daran, dass es ihm ohne weiteres möglich war, den Kontakt nach dem 28. Januar 2019 abzubrechen und dabei sogar noch zu erreichen, dass der Chatverlauf mitsamt den Bildern und Videos gelöscht wird. Dabei kann offenbleiben, ob diese Löschung von ihr initiiert worden ist, oder ob er selbst um die gemeinsame Löschung gebeten hat. Denn jedenfalls lag diese in seinem überwiegenden und bereits zuvor mehrfach geäußerten Interesse, sein Fehlverhalten geheim zu halten, indem Beweise vernichtet werden, um ein Aufdecken der Tat zu erschweren. 2.2.8 Die Anzahl und der Inhalt der Bilder und Videos führt nicht zu einer geringeren Schwere des Dienstvergehens, bei der von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Zwar ist die absolute Anzahl pornographischer Dateien in anderen Verfahren, die zumeist die (außerdienstliche) Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte betreffen, häufig höher. Dennoch ist die dreistellige Anzahl der Bilder und Videos im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzustufen. Die von der Jugendlichen selbst erstellten Dateien zeigen keinen Missbrauch bzw. sind nicht das Ergebnis einer Missbrauchshandlung. Eine sich hieraus ergebende besondere Verwerflichkeit der Herstellung oder des Besitzes des Materials ist jedoch bei der hier vorliegenden innerdienstlichen Pflichtverletzung nicht erforderlich (zum außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften s. BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 31; B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 7; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.121 – juris Rn. 49). Bei der vorliegenden innerdienstlichen Pflichtverletzung beruhen der Autoritätsverlust und das Misstrauen in die Fähigkeit oder Bereitschaft des Beklagten seiner Verpflichtung, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, gerecht zu werden unmittelbar darauf, dass er seine Pflicht in einem konkreten Lehrer-Schüler-Verhältnis verletzt hat. Diesem innerdienstlichen Dienstvergehen fehlt es deshalb auch nicht an dem für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen Gewicht, weil dem Beklagten nicht noch zusätzlich der Erwerb oder Besitz anderen kinder- oder jugendpornographischen Materials vorzuwerfen ist. 2.2.9 Das Nachtatverhalten des Beklagten bietet nicht genügend Anlass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Dadurch, dass der Beklagte sein dienstpflichtwidriges Verhalten Ende Januar 2019 beendet hat, hat er es vermieden, dass ihm nach diesem Zeitpunkt weitere dienstpflichtwidrige Verhaltensweisen vorzuwerfen sind. Das Gewicht des bis dahin begangenen Dienstvergehens wird hierdurch jedoch nicht mehr verringert. Das Verhalten des Beklagten war nicht geeignet, den eingetretenen Vertrauensverlust wiedergutzumachen. Hierum hat er sich auch nicht bemüht. Denn er hat lediglich den Kontakt zu der Schülerin abgebrochen und darauf vertraut, dass sein bis dahin begangenes Fehlverhalten unentdeckt bleibt. Eine Aufarbeitung seines Verhaltens oder eine Distanzierung hiervon hat nicht aufgrund einer ggf. Ende Januar 2019 erfolgten Einsicht stattgefunden. Die Selbstablehnung, auf die sich der Beklagte beruft, die in seinem suizidalen Verhalten zum Ausdruck gekommen sein soll, steht vielmehr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung seiner Wohnung. Erst als ihm hierdurch bewusst wurde, dass sein Verhalten dienst- und strafrechtliche Konsequenzen haben würde, kam es zu einer klinisch relevanten psychischen Krise und der hierauf bezogenen therapeutischen Maßnahmen. Sein Geständnis und die Akzeptanz des Strafbefehls, mit der er der Schülerin weitere Aussagen erspart hat, sind zu seinen Gunsten zu werten. Beides reicht aber nicht aus, um den eingetretenen Vertrauensverlust hinreichend zu verringern. 2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. 2.3.1 Er kann sich nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB als Milderungsgrund berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Einsichts- oder Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Hinsichtlich der in den vorgelegten ärztlichen Dokumenten genannten psychischen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, akute Belastungsreaktion, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung, Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeitszügen) ergibt sich weder, dass diese bereits während des Tatzeitraums vorlagen, noch, dass diese die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten in relevanter Weise beeinträchtigt hätten. Die angeblich aufgrund seiner familiären Hintergründe und durch die erlebten privaten Zurückweisungen gesteigerte Empfänglichkeit für die Zuwendung einer fünfzehnjährigen Schülerin stellt keinen relevanten Milderungsgrund, sondern einen Eignungsmangel dar. 2.3.2 Bei der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die fehlende Vorbelastung noch die dienstlichen Leistungen und das von der Schulleitung erstellte Persönlichkeitsbild zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Selbst langjährig überdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 44; U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40). 2.3.3 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristikum der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann bei dem auf Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen ausgerichteten Verhalten (hier ein mehrmonatiger dienstpflichtwidriger Chatverkehr mit der Schülerin vor dem strafbaren Verhalten und anschließend ein jedenfalls zwei Wochen andauerndes Sich-Verschaffen jugendpornographischer Schriften mit parallelem Austausch intensiver sexualisierter Textnachrichten) nicht ausgegangen werden. Dauerhaftigkeit und Vielzahl der Pflichtverletzungen schließen die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus (BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 45). 2.3.4 Für den Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase fehlen die erforderlichen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dass der Beamte aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ worden wäre (BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 10 f.). Während des gesamten Tatzeitraums zeigte der Beklagte kein auffälliges dienstliches Verhalten. Außerdem müsste es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, B.v. 15.6.2016 a.a.O. Rn. 11). Die seitens des Beklagten vorgetragenen Gründe für sein Verhalten (besondere Empfänglichkeit für die Aufmerksamkeit der Schülerin wegen einer ihn persönlich verletzenden Zurückweisung durch eine andere Frau im Dezember 2018 vor dem Hintergrund einer Trennung und zerrütteter familiärer Verhältnisse) sind nicht geeignet, zu erklären, weshalb er ein sexuelles Interesse an einer 33 Jahre jüngeren, damals fünfzehnjährigen Schülerin entwickelte und sich auf eine Kommunikation mit ihr einließ, die letztlich dazu führte, dass er sich von ihr jugendpornographische Schriften verschaffte. Seine Erklärung steht bereits nicht mit der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in Einklang. Der Beklagte nahm bereits in den Sommerferien 2018 dienstpflichtwidrig die private Freundschaftsanfrage der Schülerin an, mit der zwischen den beiden ein internetbasierter Kommunikationskanal eröffnet wurde. Laut der Aussage der Schülerin begann der weitere Nachrichtenaustausch bereits im Oktober 2018. Den dem ITforensischen Gutachten beigefügten Bildschirmfotos von Chatnachrichten ist anhand des Speicherdatums zu entnehmen, dass spätestens ab dem 16. November 2018 Nachrichten mit persönlichen Inhalten ausgetauscht wurden. Spätestens ab dem 17. November 2018 hatten diese auch die körperliche Attraktivität der Schülerin zum Gegenstand und beinhalteten Komplimente des Beklagten. Diesen Widerspruch in seinem Vorbringen konnte der Beklagte trotz richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Auch die Äußerung gegenüber der Schulleitung im März 2020, dass er das Kontaktangebot der Schülerin angenommen habe, weil es ihm wegen des in der Missbilligung vorgeworfenen Sachverhalts schlecht gegangen sei, legt keine besonders belastende Situation dar, die so gravierend ist, dass sie die Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lässt. Im Gegenteil wäre von dem Beklagten vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich unter dem Eindruck der Missbilligung künftig pflichtgemäß verhält. 2.3.5 Der Milderungsgrund der freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 33) scheidet aus. Bei der Einräumung seines Fehlverhaltens war dieses seinen Dienstvorgesetzten aufgrund der umfassenden Aussage der Schülerin und der von ihr übergebenen Bildschirmfotos und Notizen zum Chatverlauf bereits im Wesentlichen bekannt. 2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass – über die in der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründe hinaus – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 37). Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt jedoch keine andere Bewertung, als dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). 2.4.1 In die Gesamtwürdigung hat der Senat auch die in den vorgelegten ärztlichen Dokumenten genannten psychischen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, akute Belastungsreaktion, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung, Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeitszügen) eingestellt (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2013 – 2 B 50.12 – juris Rn. 10). Diese Belastungssituation fällt vorliegend jedoch angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht entscheidend ins Gewicht. 2.4.2 Inwiefern die Aufarbeitung seines dienstlichen Fehlverhaltens Bestandteil der psychotherapeutischen Behandlungen des Beklagten war oder ist, kann offenbleiben. Denn der durch sein gravierendes Fehlverhalten eingetretene Vertrauens-, Autoritäts- und Ansehensverlust lassen sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine erfolgreiche Therapie rückgängig machen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 48 f.; U.v. 12.7.2006 – 16a D 05.981 – juris Rn. 22; U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 34). 2.4.3 Selbst, wenn die Schülerin den Chatkontakt mit seinen Inhalten ebenso gewollt hätte wie der Beklagte und die Initiative allein von ihr ausgegangen wäre, würde dies den Beamten nicht entlasten. Auf den Ansehens- und Vertrauensverlust hat es keinen Einfluss, ob sich ein Lehrer durch Anreize oder Provokationen seitens der Schüler zu seinem Handeln hat verleiten lassen. Denn in seiner Stellung als Lehrer muss er sich konsequent allen entsprechenden Ansinnen entziehen (OVG NW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 103; OVG RhPf, U.v. 24.2.2012 – 3 A 11426.11 – juris Rn. 33). Ein Einverständnis der betroffenen Schülerin ist unbeachtlich. Denn es handelt sich bei der schulischen Ausbildung um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite, aber auch – ganz allgemein – die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Der Rechtsverzicht eines Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten betrifft nur ihr Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und Einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unwirksam und mithin unbeachtlich (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 51; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 109-112; U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 79). 2.4.4 Auch die Verfahrensdauer kann sich nicht als mildernder Umstand auswirken. Ergibt – wie im vorliegenden Fall – die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dem nicht entgegen (stRspr, BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 191). 3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und grundlegend zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, BVerwG, U.v. 8.3.2005 – 1 D 15.04 – juris Rn. 49; U.v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris Rn. 49; OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 115 f.). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Der Beklagte hat ein schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). Der seitens des Beklagten aufgeworfene Gedanke, die Schülerin K. hätte nach der Ablehnung der Wiederaufnahme des Kontakts im Herbst 2019 ihre Macht gegen ihn ausgenutzt, ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme anders zu bewerten. Die Schülerin ist das Opfer einer Straftat. Sowohl ihre Anzeige bei der Schulleitung als auch die Strafanzeige ihres Vaters sind rechtskonform. Etwaige Erfahrungen aus früheren Ermittlungs- oder Strafverfahren, aufgrund derer der Beklagte das Aussageverhalten der Schülerin als abgeklärt wertet, sind ohne Belang. Der von der Schülerin ausgesagte Sachverhalt deckt sich mit den Erkenntnissen, die aus den anderen Beweismitteln gewonnen wurden. Der Beklagte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Die Schwere seines Dienstvergehens verringert sich nicht und sein Verhalten ist nicht deshalb milder zu ahnden, weil das zuvor einvernehmliche Geschehen entgegen der zugesagten Vertraulichkeit angezeigt wurde. Aus welchem Motiv eine wahrheitsgetreue Anzeige erfolgt, ist unerheblich. Enttäuschtes Vertrauen in die Nichtaufdeckung eines Dienstvergehens ist nicht schutzwürdig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).