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Urteil

4 B 24.1148

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Eigentum an einem Grundstück wird durch das leitungsgebundene Durchleiten von Trinkwasser durch das Grundstück nicht gestört, wenn die Leitung wegen ihrer Eigenschaft als Scheinbestandteil gem. § 95 BGB im Eigentum eines Dritten steht. (Rn. 13) 1. Ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht berechtigt nicht zur Verlegung von Wasserversorgungsleitungen auf dem belasteten Grundstück. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Wasserversorgungsleitung, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist, stellt einen Scheinbestandteil dar und bleibt im Eigentum des Verlegers. (Rn. 13, 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Eigentum an einem Grundstück wird durch das leitungsgebundene Durchleiten von Trinkwasser durch das Grundstück nicht gestört, wenn die Leitung wegen ihrer Eigenschaft als Scheinbestandteil gem. § 95 BGB im Eigentum eines Dritten steht. (Rn. 13) 1. Ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht berechtigt nicht zur Verlegung von Wasserversorgungsleitungen auf dem belasteten Grundstück. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Wasserversorgungsleitung, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist, stellt einen Scheinbestandteil dar und bleibt im Eigentum des Verlegers. (Rn. 13, 14 und 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Stilllegung der durch sein Grundstück verlaufenden Wasserversorgungsleitung, so dass die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen war. 1. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus dem im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrecht. Der Senat hält insoweit an der in seinem Beschluss vom 28. August 2008 (4 ZB 08.1071 – juris Rn. 10) geäußerten Rechtsansicht, ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht schließe eine rechtliche Durchquerung des Vorderliegergrundstücks mit einer Wasserversorgungsleitung oder einem Entwässerungskanal sowie deren dauerhafte Belassung mit ein (BayVGH, B.v. 28.8.2008 – 4 ZB 08.1071 – juris Rn. 10; vgl. schon BayVGH, U.v. 11.3.1996 – 23 B 93.3254), nicht fest. Ein Wegerecht berechtigt nur zu der damit eingeräumten Nutzungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks, nicht zu der Verlegung von Leitungen (vgl. BGH, U.v. 26.1.2018 – V ZR 47/17 – NJW-RR 2018, 913 Rn. 15). Das Verwaltungsgericht ist der im Beschluss vom 28. August 2008 geäußerten Rechtsansicht daher zu Recht nicht gefolgt (so auch VG München, U.v. 23.4.2024 – M 1 K 21.6 – juris Rn. 37). Die seinerzeit geäußerte Rechtsansicht beruhte auf einem Missverständnis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (U.v. 31.10.1980 – V ZR 157/79 – NJW 1981, 573), der einen Unterlassungsanspruch eines Inhabers eines Geh- und Fahrtrechts gem. § 905 Satz 2 BGB lediglich deshalb ablehnte, weil im konkreten Fall keine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts durch die geplante Untertunnelung ersichtlich war. Ihr konnte keine Aussage dahingehend entnommen, auch der Grundstückeigentümer sei insoweit in seinem Eigentumsgrundrecht beschränkt. Für die Verlegung einer Rohrleitung bis zu drei Meter Tiefe geht der Senat (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 – 4 CE 18.2597 – NVwZ-RR 2019, 833 Rn. 13; U.v. 5.10.2009 – 4 B 08.2877 – BayVBl 2010, 629 Rn. 25) umgekehrt davon aus, dass typischerweise die Interessen des Grundstückseigentümers beeinträchtigt und ein Abwehranspruch daher nicht nach § 905 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird sogar angenommen, dass eine Einwirkung in 13 Meter Tiefe nicht durch § 905 Satz 2 ausgeschlossen wird (BGH, U.v. 1.2.1982 – III ZR 93/80 – BGHZ 83, 61 juris Rn. 20). 2. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB setzt allerdings voraus, dass der Kläger durch die weitere Nutzung der Wasserversorgungsleitung in Form der Durchleitung in seinem Eigentumsrecht gestört wäre. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Leitung nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum der Beklagten steht. Bei der Wasserversorgungsleitung handelt es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks gem. § 94 BGB, sondern um einen Scheinbestandteil gem. § 95 Abs. 1 BGB, der zur Sonderrechtsfähigkeit der Wasserversorgungsleitung führt. Dies setzt nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass die Wasserversorgungsleitung nur „zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden“ verbunden wurde. a) Für die Beantwortung der Frage, ob eine Sache i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt im Einklang steht (BGH, U.v. 20.9.1968 – V ZR 55/66 – NJW 1968, 2231 f.; U.v. 04.07.1984 – VIII ZR 270/83 – BGHZ 92, 70). Verbindet ein schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend – für die Dauer des Vertragsverhältnisses – hergestellt ist (BGH, U.v. 22.10.2021 – V ZR 69/20 – BGHZ 231, 310 Rn. 8 m.w.N.). Von einer dauerhaften Verbindung ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Erbauer bei der Errichtung den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (vgl. BGH, U.v. 15.5.1998 – V ZR 83/97 – juris Rn. 14). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze stuft der Bundesgerichtshof auch Ver- und Entsorgungsleitungen in ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Scheinbestandteile ein (BGH, U.v. 21.12.1956 – V ZR 245/55 – BGHZ 23, 57 juris Rn. 2; U.v. 31.10.1986 – V ZR 168/85 – juris Rn. 20; U.v. 2.12.2005 – V ZR 35/05 – juris Rn. 16). Auch der Umstand, dass der Scheinbestandteil beim Entfernen aus den Grundstücken zerstört werden, soll nichts an dem vorübergehenden Zweck der Verbindung ändern (vgl. Albrecht/Pöhl in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Auflage 2021, § 10 Rn. 120 f. m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden, da der wirtschaftliche Wert der Sache mit ihrer Trennung verbraucht sei (vgl. Pieper in Staudinger, BGB, Stand: 16.3.2024, § 95 Rn. 12). Dabei wird übersehen, dass der Bundesgerichtshof in diesen Fällen den Willen zur vorübergehenden Verbindung auch dann annimmt, wenn der schuldrechtlich Berechtigte dadurch „nur“ eine Besserstellung des Grundstückseigentümers verhindern will. Denn auch diese Verhandlungsposition kann werthaltig sein. c) Nach den tatsächlichen, von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen wurde die Rohrleitung im Jahr 1992 von der Beklagten errichtet. Der Kläger war als Verkäufer des Grundstücks und als im Baugenehmigungsverfahren beteiligter Nachbar nicht nur über die geplante Verlegung informiert, sondern er hatte an der Verlegung ein wirtschaftliches Eigeninteresse. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Errichtung davon ausging, zu der Verlegung berechtigt zu sein, und dass dies außerdem mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt im Einklang steht. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, nach dem Hausanschlüsse, definiert als Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage (§ 10 Abs. 1 AVBWasserV), vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens stehen. Entgegenstehende satzungsrechtliche Vorschriften sind nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH soll die Regelung zwar primär nur die (technische) Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (BGH, U.v. 1.2.2007 – III ZR 289/06 – NJW-RR 2007, 823 Rn. 20). Die Regelung bildet aber ein weiteres Indiz für die Vermutung, dass die Beklagte als örtlicher Wasserversorger bei der Verlegung nicht in der Absicht handelte, die Leitung dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen. e) Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Wasserversorgungsleitung im Eigentum der Beklagten steht. Der Leitungseigentümer darf wiederum das ihm gehörende Verbindungsrohr, solange es als Scheinbestandteil im Grundstück verbleibt, kraft seiner eigenen Eigentümerbefugnisse (§ 903 Satz 1 BGB) zum Durchleiten von Flüssigkeiten benutzen, ohne dass hierin ein (zusätzlicher) Eingriff in das fremde Grundeigentum zu sehen wäre (BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – BayVBl 2014, 607 Rn. 33 sowie BayVGH, U.v. 5.10.2009 – 4 B 08.2877 – BayVBl 2010, 629 Rn. 32). Endet also mit anderen Worten das klägerische (Grundstücks-)Eigentum an dem Leitungsrohr, kann sein Eigentum durch die rohrgeführte Durchleitung von Wasser nicht beeinträchtigt sein. Die Klage war daher unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 i.V.m. § 711 ZPO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S.v. § 132 VwGO vorliegt.