Beschluss
10 CE 24.2134
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Abschiebungsschutzantrag bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen ist nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 59 AufenthG zeitlich vor der Abschiebungsandrohung des BAMF verfügt worden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO wird nicht genügt, wenn eine Beschwerde wortlautidentisch die Begründung des Eilantrags in erster Instanz wiederholt, ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Abschiebungsschutzantrag bei einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen ist nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 59 AufenthG zeitlich vor der Abschiebungsandrohung des BAMF verfügt worden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO wird nicht genügt, wenn eine Beschwerde wortlautidentisch die Begründung des Eilantrags in erster Instanz wiederholt, ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein bestandkräftig ausgewiesener nigerianischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag weiter. Er begehrt der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn morgen (18.12.2024, 7.00 Uhr) nach Nigeria abzuschieben. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. a) Die Beschwerde wäre zwar im Hinblick auf § 80 AsylG statthaft. Bei der – hier vorliegenden – Konstellation einer Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen, von denen eine auf der Grundlage von § 34 oder § 34a AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erlassen worden ist, ist die zeitlich zuerst erlassene Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist dann nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 59 AufenthG – wie hier – zeitlich vor der Abschiebungsandrohung des BAMF verfügt worden ist (vgl. für den umgekehrten Fall BayVGH, B.v. 8.11.2024 – 10 CS 24.1826 – juris Rn. 6; VGH BW, B.v.15.3.2024 – 12 S 392/24 – juris Rn. 12). b) Die Beschwerde wurde allerdings nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 2; B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das Beschwerdevorbringen wiederholt auf 13 Seiten wortlautidentisch die Begründung des Eilantrags in erster Instanz (lediglich auf S. 4 f. ergänzt um einen Textbaustein ohne konkreten Fallbezug), ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. Damit werden die geschilderten Darlegungsanforderungen in offensichtlicher Weise verfehlt. 2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Der Senat geht dabei mit dem Verwaltungsgericht und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO im Hinblick auf die Abänderung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Norm des § 80 Abs. 7 VwGO analog anzuwenden ist (BayVGH, B.v. 26.4.2023 – 10 AS 23.467 – juris Rn. 4 m.w.N. zum Diskussionsstand). Der erneute Antrag des Antragstellers wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog, die zu einer Abänderung der ursprünglichen Entscheidung führen würden, vorliegen. Im Abänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der ursprünglich getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 26.4.2023 – 10 AS 23.467 – juris Rn. 5 m.w.N.); es hat keinen Rechtsbehelfscharakter, sondern ist auf die Zukunft gerichtet (Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 80 Rn. 198). Eine Veränderung der Umstände kann in einer nachträglich geänderten Rechtslage oder in der Änderung der tatsächlichen Situation liegen (Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 80 Rn. 200); keinen Abänderungsgrund stellt jedoch eine Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts oder eine von der Rechtsauffassung des Gerichts abweichende rechtliche Schlussfolgerung der Antragstellerseite dar (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, VwGO § 80 Rn. 586). Hieraus folgt zunächst, dass der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrags lediglich auf Vorbringen zum psychiatrischen Gutachten vom 3. Dezember 2024 stützen konnte. Das übrige Vorbringen zu seinen Bleibeinteressen und Bindungen im Bundesgebiet war bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse vom 14. Oktober 2024 (M 12 E 24.6080) und 12. November 2024 (M 12 E 24.6674), gegen die der Antragsteller nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Begründung (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 10 CS 24.2009) das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat. Deshalb wurde dieses Vorbringen vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Unabhängig davon waren die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in den beiden vorangegangenen Beschlüssen auch rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich aus dem Gutachten vom 3. Dezember 2024 zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse hinsichtlich Nigeria ergeben sollten, hat das Erstgericht zu Recht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin insofern an die – vom Verwaltungsgericht Augsburg im asylrechtlichen Eilverfahren durch Beschluss vom 30. Oktober 2024 (Au 7 S 24.31037) bestätigte – Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 9. Oktober 2024 gebunden ist (§ 42 AsylG). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller insofern eine Abänderung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Augsburg beantragt hat. Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht München zu Recht und vom Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt aus, dass der isolierte Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG – anders als ein Asylfolgeantrag – nicht zu einem vorübergehenden Abschiebungsverbot führt. Das Erstgericht ist weiter in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich aus dem Gutachten vom 3. Dezember 2024 auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers ergibt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insofern Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).